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Autor Thema: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens  (Gelesen 27014 mal)

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Immer noch fiktiv:


Teil 2 von 2 (Vf. 1, Anh. 2. Inst.)

Zitat

2.2.   Art. 47 EuGRCh

Art. 47 Abs. 1 EuGRCh stützt sich nach den Erläuterungen zur Charta (Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, ABl. 2007 Nr. C 303/29) auf Art. 13 Abs. 1 EMRK stützt. Dieses Recht verbürgt es dem Einzelnen einen wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen. Art. 47 Abs. 2 EuGRCh wurde auf Art. 6 Abs. 2 EMRK gestützt. Die in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltene Beschränkung wurden nicht in Art. 47 Abs. 2 EuGRCh aufgenommen, da das im Unionsrecht geltende Recht auf ein Gerichtsverfahren nämlich über die Streitigkeiten hinausgeht und die Union eine Rechtsgemeinschaft darstellt.

Der vom OVG Berlin-Brandenburg angeführte BSG Beschluss vom 10.12.2014, B 5 R 378/14 B:

Zitat
RdNr. 2 unten

Dieser verletzt schließlich auch nicht Art 47 Abs 2 S 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh), wonach sich jede Person vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten lassen "kann". Denn diese Kann-Vorschrift versperrt den Mitgliedstaaten keinesfalls die Möglichkeit, vor ihren obersten Gerichtshöfen einen Vertretungszwang vorzuschreiben (Senatsbeschluss vom 5.4.2011 - B 5 R 66/11 B - BeckRS 2011, 71789 RdNr 4 und BFH Beschluss vom 22.7.2010 - V S 8/10 - BFH/NV 2010, 2095; auch vor dem EuGH besteht ein Vertretungszwang, vgl Art 19 Abs 3 Satzung EuGH sowie Art 58 Verfahrensordnung des Gerichtshofes).

Ist im vorliegenden Zulassungsverfahrens zu einem Kassationsverfahren nicht anwendbar. Bezüglich des anwaltlichen Vertretungszwanges verweise ich auf Punkt 5. dieser Anhörungsrüge.

Einen Bezug der anhängigen Klageverfahren zum Unionsrecht habe ich deutlich gemacht und darüber hinaus auch Beschwerde bei der EU-Kommission wegen massiver Verletzungen der Richtlinie 95/46/EG erhoben. Dieser Teil der Klage wurde nicht ohne Grund an die X. Kammer  (Verfahren VG X L XXX.16 / VG X K XXX.16) des Berliner Verwaltungsgerichtes abgetrennt, den gesetzlichen Richter für den Datenschutz. Die Rechtsverletzungen der Rechte und Freiheiten des Primär- und Sekundärrechtes der Union habe ich somit dargelegt und darüber hinaus, mit dem Zulassungsantrag auf ein Kassationsverfahren auch die Verpflichtung der angerufenen Gerichte dargelegt, nationale Gesetze unionsrechtskonform auszulegen.

3.   Petitionsrecht


Der Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens stützt sich darüber hinaus auch rein vorsorglich auf Art. 17 GG:

Zitat
Art 17 GG
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Hierzu führt der Abweisungsbeschluss vom XX.XX.2016 gar nichts an. Der Beschluss zeigt an sich, dass der XX. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin - Brandenburg wohl eher darum bemüht ist, im Schnell-Verfahren nicht „zulässig und unbegründet“, den Antrag auf Zulassung eines Kassationsverfahrens möglichst zügig vom „Tisch“ haben wollte. Meine subjektive Vermutung ist es, dass der erkennende XX. Senat wohl eher peinlich berührt von der Tatsache ist, dass er im Rahmen seiner Rechtsprechung wohl erhebliche Fehler begangen hat. Diese nun im Rahmen der Selbsteinsicht zu korrigieren kommt ihm dabei nicht in den Sinn.

Mein Petitionsrecht hatte ich Ihnen gegenüber wahrgenommen. Darauf habe ich Sie jetzt nochmals hingewiesen.

4.   (Amts)träger

Der „streitgegenständliche Feststellungbescheid“ wurde von einer Stelle veranlasst die als „GIM“ dokumentiert wurde. Diese Dokumentation können Sie der „Historie“, der Übersicht zur „elektronischen Aktenführung“, des Beklagten entnehmen. Die summarische Prüfung hinsichtlich der Stellung des Beklagten nationalen Fernsehsender und der handelnden natürlichen Personen beim Beitragsservice führt bei objektiver Betrachtung eines unabhängigen Richters zwangsweise zu der Schlussfolgerung, dass die handelnden Organe eindeutig geltendes Recht verletzen. Die Unfähigkeit des Beklagten auf meine Schriftsätze auch nur annähernd substanziell einzugehen, führen die erkennenden und beurteilenden Gerichte fort. Dabei lassen Sie - allesamt - das Gesetz über Gebühren und Beiträge und den gesetzlichen sowie verfassungsrechtlichen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin völlig unbeachtet. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg hinsichtlich der Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den RBB beschränken sich auf: „rechtfertigt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten“.

Es liegt nun in der Hand des XX. Senates des Oberverwaltungsgerichtes Berlin Brandenburg im Sinne des Amtseides für die Beamten des Landes Berlin zu handeln. Einen Eid den die Richterin und Richter des XX. Senats - im Gegensatz zu den Bediensteten des RBB und des Beitragsservices - geleistet haben:

Zitat
"Ich schwöre, dass ich mein Amt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung von Berlin in Übereinstimmung mit den Gesetzen zum Wohle der Allgemeinheit ausüben und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde; so wahr mir Gott helfe."

Und ob Sie meine Damen und Herren Richter des XX. Senats die Eidesformel mit den Worten "so wahr mir Gott helfe" geleistet haben ist, ist Ihre Ureigenste Angelegenheit. So wie es meine ureigenste Angelegenheit ist, was ich in der Privatheit meiner Wohnung so alles treibe. Wer die Götter des RBB sind, können sie dem RBB-Staatvertrag § 14 Zusammensetzung des Rundfunkrates entnehmen.

5.   Anwaltszwang

Eines Anwaltes bedarf es weder beim Bundesverfassungsgericht noch beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

Fraglich ist daher, ob im vorliegenden Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens, der die angerufenen Gerichte zur Nachprüfung ihrer Rechtsprechung und Einleitung eines Verfahrens nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG veranlassen soll, Anwaltszwang für den Petenten / Beschwerdeführer / Antragssteller besteht.

Dies ist zu verneinen.


Anlage:   Ablichtung „Feststellungsbescheid“ vom XX.XX.2014

      Ablichtung „Historie“ aus Beiakte


Ende Teil 2 von 2 (Vf. 1, Anh. 2. Inst.)

Link ERLÄUTERUNGEN ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE (2007/C 303/02):

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007X1214(01)&from=de

Und fiktiv: Ey! Yoo! Imperium! Die Luft wird langsam dünn, waa?

 ;D ;D ;D


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Rein fiktiv natürlich:

Die Anhörungsrüge wurde natürlich als unzulässig zurückgewiesen, Beschluss s. Anlage.
Darauf wurde das fikitv OVG aufgefordert:


Zitat


Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Hardenbergstr. 31
10623 Berlin



OVG 11 RS x.xx

OVG 11 S xx.xx
VG 27 L xx.xx

CHAP(2016) 00XXX


FFBB   ./.   Deutschland vertreten durch das Bundesland Berlin

Aufforderung zur Abgabe des Kassationsantrages vom XX.08.2016 an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg wird hiermit aufgefordert den Kassationsantrag vom XX.08.2016 nebst den Gerichtsakten zu den Verfahren

OVG 11 RS XX
OVG 11 S XX (VG 27 L XXX

an den

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin

abzugeben.

Ferner gibt mir der 11. Senat den Schriftverkehr mit dem Beklagten, insbesondere seine Anträge auf Abweisung, unverzüglich in Ablichtung bekannt.

Frist:

bis zum XX. September 2016




Ja und das hat das OVG fristgerecht gemacht. Die Akten sind auf dem Weg zum Verfassungsgerichtshof Berlin.

Also fiktiv:


Teil 1 von 3 VerfGH Bln

Zitat

an den

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin

Zulassungsantrag Verfassungsbeschwerde

Kassationsverfahren


des Antragssteller / Beschwerdeführers,

         GalliX



gegen die Beschlüsse der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom xx. Juli 2016 durch den

Richter am Verwaltungsgericht xxx als Einzelrichter

im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

VG 27 L xxx,

des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom xx. August 2016

durch die Richter x, y und Dr. z im Verfahren auf Zulassung eines Kassationsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

OVG 11 S xx.16

sowie gegen den Beschluss des 11. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom xx. September 2016

durch die  Richter x, y und z

OVG 11 RS xx

im Verfahren auf Zulassung eines Kassationsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Zurückweisung Gegenvorstellung und Anhörungsrüge.



A.1.   Beschwerdesachverhalt:

Der Verfassungsbeschwerde liegt die grob rechtstaats- und unionsrechtswidrige Rasterfahndung des nationalen Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg durch sein beauftragtes Dienstleistungs- und Rechenzentrum zugrunde im Jahr 2013.

Im Rahmen einer Untätigkeitsklage vor dem Berliner Verwaltungsgericht wurde auch, dass Herstellen der aufschiebenden Wirkung durch Klage VG 27 K xx.16, gegen den „Feststellungsbescheid“ zu „Rundfunkbeiträgen“ vom xx. September 2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx. Januar 2016 beantragt.

Im Rahmen des Klageverfahrens wies sowohl der Rundfunk Berlin-Brandenburg als auch das Berliner Verwaltungsgerichtes mehrfach auf das:

Urteil VG Berlin - VG 27 K 310.14 -,

den Beschluss

OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15 -

sowie den Beschluss,

OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013  - OVG 11 S 23.13 -

hin.

Ferner wurde ich von der 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2016 in den Revisionsverfahren, BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15 hingewiesen.

A.2. Verletzungen des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin sowie Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union

Die angegriffenen Beschlüsse und das Urteil verletzen die Verfassung von Berlin sowie das primär- und sekundär Recht der Union. Dadurch bin ich unmittelbar beschwert. Meine sowohl verfassungsrechtlichen, als auch unionsrechtlich garantierten Schutzrechte wurden von der erkennenden 27. Kammer völlig unzureichend gewürdigt und willkürlich versagt.
Die Feststellung von Willkür enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen. Die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Entscheidung der 27. Kammer vom xx.07.2016 steht völlig im Missverhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will. Keinesfalls rechtfertigt die Gewährleistung des Zuflusses von „Beitragsmitteln“, die auf einer grob rechtwidrigen Bescheidung und einem offensichtlich nicht im Einklag mit der Verfassung von Berlin und dem Unionsrecht beruhenden gesetzlichen Regelungen, die Versagung des beantragten Rechtschutzes.
Der vorliegende Antrag auf Zulassung der Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges liegt auch dem öffentlichen Interesse und ist im Sinne der Verfassung von Berlin.


A.2.1. Verletzung des Trennungsgebot von Staat und Rundfunk

Die bisherige Rechtsprechung der hier angegriffenen Urteile und Beschlüsse verletzten das abgeleitete Trennungsgebot des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG von Staat und Rundfunk.
Sie greifen tief in die sich aus der Verfassung von Berlin sowie dem Unionsrecht ergebenden Schutzrechte ein. Die angegriffenen Entscheidung und Beschlüsse verpflichten den RBB zur Wahrnehmungen von Aufgaben aus dem RBStV die seine Unabhängigkeit untergraben und degradieren ihn zur unmittelbaren Staatsverwaltung des Landes Berlin. Sie verletzten daher den RBB in der unbeeinflussten Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich zugwiesen Aufgabe.
Sowohl der Landesgesetzgeber als auch die erkennenden Gerichte haben die herausragende Bedeutung des Satzes:

Zitat
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

verkannt.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die Freiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und führt im Ergebnis dazu, dass die Staatsferne es nicht zulässt, dass dem RBB hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden und wahrnimmt die eindeutig der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuweisen sind.

Urteil des EuGH vom 13.12.2007 Rechtssache C-337/06

Zitat
55
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, wie sich aus den zur ersten Frage angestellten Überlegungen ergibt, die Existenz der fraglichen öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten selbst vom Staat abhängt. Das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat ist somit erfüllt, ohne dass zu verlangen ist, dass der Staat auf die verschiedenen Entscheidungen der betreffenden Einrichtungen auf dem Gebiet der Auftragsvergabe konkreten Einfluss nehmen kann.


1. Die Grundzüge der dualen Rundfunkordnung sowie die Pressefreiheit gewährleisten die Freiheit  und finanzielle Unabhängigkeit des RBB. Die Zuweisung der Aufgabe als Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV stellt eindeutig eine unmittelbare staatliche Verwaltungsaufgabe die mit hoheitlichen „polizeiähnlichen“ Eingriffsbefugnissen (vgl. § 14 Abs. 9 sowie 9 a RBStV einmalige / zweimalige Rasterfahndung in Kombination mit § 3 a DVO-MeldG) verbundene Aufgabe dar, die der Hauptverwaltung Art. 67 VvB zuzuordnen ist.

2. Diese Aufgabenzuweisung beschneidet in erheblichem Maße die Freiheit der Berichterstattung des RBB. Die Aufgabenkollision zwischen der Berichterstattung in eigener Sache, als Rasterfahndungsbehörde und Datenkraken, ist ihm wegen der damit verbundenen negativen Meinungs- und Willensbildung offensichtlich schwer möglich.
Die Berlinerinnen und Berliner haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch darauf, dass der RBB fair und unabhängig darüber berichtet, wie die Fortschreitende technische, automatisierte, digitalisierte Entwicklung immer umfangreichere ausufernde staatliche Überwachungsmaßnahmen möglich macht.

3. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat einen Anspruch auf den ungehinderten Zufluss von Finanzierungsmitteln. Ihm ist es zwar insofern anzulasten, dass er sich gegen die verfassungswidrige Zuweisung einer mit dem Staat unmittelbar verbunden hoheitlichen Aufgabe nicht zu Wehr gesetzt hat, doch ist dies ohne jeglichen Belang, da dies einzelnen Entscheidungsträgern anzulasten ist und nicht dem Rundfunk Berlin-Brandenburg insgesamt.
Die steigende Zahl der „Beitragsverweigerer“ in Berlin zeigt zudem den nachhaltigen Verlust sowohl des Glaubens an die „Beitragsgerechtigkeit“ sowie den Verdruss darüber, dass gegen die Form der - als Zwang empfundenen - „Abgabe“ keine gerichtliche Abhilfe möglich ist.
Auch das ist dem Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht in seiner Gesamtheit anzulasten, sondern der Landespolitik und dem eklatanten Versäumnis einzelner - auch richterlicher - Entscheidungsträger.


A.2.2. Urteil VG Berlin - VG 27 K 310.14 -

Zitat
16
Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBI. S. 211) sind - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Der RBStV verstößt in erheblichen Umfang gegen verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben. Die erkennende 27. Kammer berücksichtigt sonstige höchstrichterliche Rechtsprechung in keinster Weise und beschränkt sich lediglich auf einen Blickwinkel, der auf die „bereichsspezifische Sichtweise“ Rundfunkrecht beschränkt bleibt.

Zitat
15
1. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Das Land Berlin besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Es hat seine Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist zweifelslos verletzt. Und zwar in einem Ausmaß die jede Wohnung trifft.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG lässt es nicht zu, dass der Landesgesetzgeber ein „bereichsspezifisches Meldewesen“ für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, den RBB einführt. Eine Diskussion um „Steuer“ ist in Berlin völlig überflüssig. Daher bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Es besteht eine landesgesetzliche spezifische Regelung die anzuwenden ist und war. Auch das hat die erkennende 27. Kammer völlig verkannt und damit eine landesgesetzliche verfassungskonforme gesetzliche Regelung vollkommen unbeachtet gelassen.

Das Gesetz über Gebühren und Beiträge von 1957 legt bindend fest:

Zitat
§ 4 Beiträge

Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

§ 10 Gebühren- und Beitragsschuldner
(3)   Beitragsschuldner sind Grundeigentümer und Gewerbetreibende, denen die im § 4 bezeichneten Vorteile zugute kommen.

Es erspart jedermann Ausführungen hinsichtlich der Zuordnung der von „Empfangsgeräten“ zu Wohnungen. Der Grundeigentümer leistet seinen Beitrag in der Form, dass er für die „Veranstaltungen“ des RBB aus denen er, durch Ausstattung der Mietwohnungen, der Wohnung, des Hauses mit den Empfangsmöglichkeiten des Kabelanschlusses etc., einen wirtschaftlichen Vorteil hat. Er kann eine höhere Miete erzielen, da er denn den Wert der Immobilie steigert. Eine Beweislast bedarf es nicht mehr. Dieser Beitrag kann im Wege der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Das ist besonders Datenschonend, da die völlig verfassungswidrige Überwachung des Melde- und Wohnungswesens entfällt.

Zitat
57
c) Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (verneinend VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 27 L 64.13 -, juris Rn. 8, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013 - OVG 11 S 23.13 -, juris Rn. 7; ebenso BayVerfGH, Urteil vom 18. April 2013 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris und Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -, juris Rn. 156 ff.), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

Die derzeitige Praxis der ausufernden Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens ist als völlig verfassungs- und unionsrechtswidrig zu bezeichnen. Die Kombinierte „Standardmaßnahme“ §§ 14 Abs. 9, 9a und § 3 a DVO-MeldG greift tief in das Recht auf Privatheit und Datenschutz ein.
Die Bundesländer haben 2013 ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk übermittelt. Im Jahr 2013 wurden darüber hinaus im Rahmen der „anlassbezogenen Übermittlung von Bewegungsdaten“ ca. 9 Millionen Meldedaten zusätzlich übermittelt. Diese regelmäßige Überwachung des Wohn- und Meldewesens ergab für das Jahr 2014 eine Übermittlung von 12,1 Millionen Meldedatensätzen und für das Jahr 2015 wurden 13,3 Millionen Meldedatensätze übermittelt.

Beweis:
Geschäftsbericht 2013 Beitragsservice S. 14,
Geschäftsbericht Beitragsservice 2014, S. 16,
Jahresbericht Beitragsservice 2015 S. 23,

Diese Zahlen zeigen die unfassbare Streubreite. Es bedarf keiner weiteren Ausführung hierzu. Die anhaltende Rasterfahndung, die Programmfahndung im Land Berlin nach „Schwarzbewohnern“ dient nicht der Bekämpfung schwerster Straftaten und des Terrorismus.
Von einer Beachtung des primären- und sekundären Unionsrechtes kann hier gar keine Rede sein. Die „bereichsspezifische“ gesetzliche ist als allumfassende Verletzung der Richtlinie 95/46/EG zu bezeichnen. Ein Sachvortrag hierzu sprengt den Rahmen des Zulassungsantrages völlig und ist der eigentlichen Verfassungsbeschwerde vorbehalten.
Eine verfassungskonforme Auslegung hätte dazu führen müssen, dass die 27. Kammer ein Vorlageentscheidungsverfahren nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 46 Abs. 1 VerfGHG zur Prüfung des RBStV und dessen Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin beantragt.



Ahh! Der experimentelle zweite praktische Versuch. Verfassungsbeschwerde Berlin 2

 ;D ;D ;D


Edit "Bürger":
Bei einem der Dokumente musste die Anonymisierung noch ergänzt werden.
Bitte konsequent selbst darauf achten. Dies trägt auch zur schnelleren Freischaltung bei.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Teil 2 von 3 rein fikitv natürlich

Zitat

A.2.3. Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15 -

Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 und der damit verbundenen redaktionellen Überarbeitung des § 2 Abs. 4 VwVfG BE wird dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Geltung für den RRB verschafft und es steht fest:

Zitat
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.

Damit wurde der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 vom Gesetzgeber kassiert.

Zitat
9
Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen .2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen .5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.
10
Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl.§§.40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich .2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.

Das erkennende Oberverwaltungsgericht verkennt, dass auch die jahrelang redaktionell unbearbeitete Vorgängerregelung des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln einen maßgeblichen Verfassungsgrundsatz zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk umsetzte. Der Grundsatz der staatsferne beinhaltet nämlich, dass der RBB und der vorherige SFB nicht zur mittelbaren oder unmittelbaren Landesverwaltung Berlins zählen.
Diese gesetzliche Regelung war nicht nur von beiden Bundesländern bei Abschluss des RBB-Staatsvertrages gewollt, sie war verfassungsrechtlich zwingend notwendig.
Diese auch als verfassungsrechtliche Gemengelage zu bezeichnende Entscheidung zeigt aber auch, dass der Berliner Gesetzgeber äußerst lax im Umgang mit der redaktionellen Überarbeitung von Gesetzestexten ist und es zudem auch unterlassen hat, auf dem vorliegenden Rechtsgebiet der Rundfunkfinanzierung, für eine durchgängig klare verfassungskonforme Aufgabenverteilung und verwaltungsverfahrensrechtliche klare gesetzliche Regelung zu sorgen. Mit dem RBStV ignoriert er gleich mehrfach die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Berliner Verfassung, insbesondere zum zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin und auch ein in dieser Angelegenheit maßgeblich gewachsenes Kommunales Abgabengesetz: dem Gesetz über Gebühren und Beiträge.
Es ist nicht zuletzt diese Nachlässigkeit des Abgeordnetenhauses und Senats von Berlin, der andere Wirkungskreise dazu zwingt, ihren Wirkungskreis zu überschreiten.
Damit stehen das Berliner Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, der Rundfunk Berlin-Brandenburg sowie die Hauptverwaltung, namentlich die örtlichen Finanzämter als Vollstreckungsbehörden, vor schier unlösbare Probleme, die zudem auch noch auf das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wirken.
Allesamt scheitern an einem einfachen präzisen Landesgesetz, dem Gesetz über Gebühren und Beiträge, denn der Rundfunkbeitrag entfaltet sich nicht Kraft Gesetz. Die Pflicht zur Rundfunkbeitragsleistung entsteht mit Zugang des Veranlagungsbescheides §§ 4, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, 12 Abs. 1 i.V.m. § 13 Gesetz über Gebühren und Beiträge.
Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung der, nachdem er unanfechtbar geworden ist und in Bestandskraft erwächst (vgl. Urteil BSG, vom 11.04.2013 Az. B 2 U 8/12 R).


A.2.4. Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013 - OVG 11 S 23.13 -

Dieser Beschluss scheitert auch an einem einfachen elementaren Verfassungsgrundsatz: dem gesetzlichen Richter.
Gesetzlicher Richter war am 06. August 2013 nicht der 11. Senat sondern der 12. Senat der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für das Geschäftsjahr 2013 für den Datenschutz zuständig war.

Zitat
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verarbeitung der Daten durch den ARD ZDF Beitragsservice bei summarischer Prüfung nicht zur Rechtswidrigkeit des Abrufs führe, weil der Beitragsservice die Datenverarbeitung als Stelle i.S.d. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV wahrnehme und insoweit Teil des Antragsgegners sei, der danach die für die Verarbeitung der Daten datenschutzrechtlich relevante Stelle im Sinne des anwendbaren Berliner Datenschutzgesetzes (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BlnDSG) sei, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller demgegenüber ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts ausführt, dass der danach „aus elf unterschiedlichen juristischen Personen“ bestehende Beitragsservice ein dem deutschen Rechtssystem unbekanntes Konstrukt und keine Behörde i.S.d. § 1 VwVfG sei, ist schon nicht ersichtlich, weshalb es angesichts der Regelung des § 10 Abs. 7 RBStV und der daraus nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts resultierenden Stellung des Antragsgegners selbst als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle (i.d.S. auch § 11 Abs. 2 RBStV) auf eine Behördeneigenschaft des Beitragsservice ankommen sollte. Zu den vom Antragsteller befürchteten „unverantworteten Aktivitäten“ kann es danach nicht kommen. Eine überwiegende oder gar hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Meldedatenabrufs gem. § 14 Abs. 9 RBStV ergibt sich unter diesen Umständen auch nicht etwa daraus, dass - wie der Antragsteller meint - mit der Konstruktion des Beitragsservice als unselbständiger Verwaltungsstelle die rechtlichen Schutzvorschriften umgangen würden, die für den Fall einer Auftragsdatenverarbeitung durch sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers und umfangreiche vertragliche Regelungen und Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen seien. Dabei kann hier dahinstehen, ob die dem § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugrunde liegende Konstruktion datenschutzrechtlich als Datenverarbeitung im Auftrag anzusehen ist oder als „interne Datenverarbeitung“ durch eine nicht als Dritter anzusehende Stelle (vgl. einerseits Stellungnahme der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages - Stand 15. September 2010 -, dort unter III., http://www.sachsen-Anhalt.de/index.php?print=1&no_cache =1&id=45664; andererseits Tucholke, in: Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV Rn 57 ff.; Herb, in: Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 11 Rn 12). Denn als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle ist der Antragsgegner auch dann für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Schutzvorkehrungen (vgl. § 5 BlnDSG) verantwortlich, wenn er nicht einen Auftragnehmer mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten beauftragt, sondern die Datenverarbeitung selbst in einem - ggf. auch organisatorisch selbständigen - Teil der Anstalt durchführt. Dass und ggf. inwiefern die insoweit getroffenen organisatorischen (vgl. dazu bereits § 11 RBStV) und/oder technischen Vorkehrungen die einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen verfehlen, wird mit der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt.

Besonders prekär ist auch die Tatsache, dass die Hüterin der Grundrechte und Grundfreiheiten, des wesentlichen Elementes des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des RBB, Frau A , „nebenamtlich“ im Justiziariat des RBB tätig ist und den RBB in Klageverfahren zum RBStV vertritt. Ein weiteres Beispiel dafür, was eine Aufgabenkollision bewirken kann. Die „Beiladung“ in Klageverfahren, zu Lebenssachverhalten die auf der verfassungswidrigen Überwachung des Melde- und Wohnungswesens beruhen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV), der Datenschutzbeauftragten des RBB erfolgt sozusagen von „Amtswegen“, sofern sie den RBB dort in ihrer „nebenamtlichen“ Tätigkeit vertritt.
Damit aber nicht genug, diese „Datenschutzbeauftragte“ verkennt vollkommen, dass die beim Beitragsservice gespeicherten personenbezogenen Datensätze monatlich als Vorratsdatenspeicher missbraucht werden.

Art. 28 („Kontrollstelle“) der Richtlinie 95/46 bestimmt:

Zitat
(3) Jede Kontrollstelle verfügt insbesondere über:
– Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht auf Zugang zu Daten, die Gegenstand von Verarbeitungen sind, und das Recht auf Einholung aller für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlichen Informationen;
– wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie beispielsweise die Möglichkeit, im Einklang mit Artikel 20 vor der Durchführung der Verarbeitungen Stellungnahmen abzugeben und für eine geeignete Veröffentlichung der Stellungnahmen zu sorgen, oder die Befugnis, die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung anzuordnen, oder die Befugnis, eine Verwarnung oder eine Ermahnung an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten oder die Parlamente oder andere politische Institutionen zu befassen;
– das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.

Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen.

Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. November 2009 in der Rechtsache C-518/07

Zitat
20
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zweck eng mit dem Hauptzweck der Richtlinie 95/46 selbst zusammenhängt. Folglich sind die Kontrollstellen eines der Mittel zur Verwirklichung der mit der Richtlinie 95/46 angestrebten Ziele, so dass die Unabhängigkeit der Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben diesen ermöglichen muss, zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen dem freien Verkehr personenbezogener Daten einerseits und dem Schutz der Grundfreiheiten und der Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, andererseits beizutragen.

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 9. März 2010 In der Rechtssache C-518/07

Zitat
22
Deshalb und wie insbesondere aus ihrem zehnten Erwägungsgrund und Art. 1 hervorgeht, hat die Richtlinie 95/46 außerdem zum Ziel, den durch die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften garantierten Schutz nicht zu verringern, sondern vielmehr in der Gemeinschaft bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 70, sowie vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, Slg. 2008, I-9831, Randnr. 52)
23
Die in Art. 28 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Kontrollstellen sind somit die Hüter dieser Grundrechte und Grundfreiheiten, und ihre Einrichtung in den Mitgliedstaaten gilt, wie es im 62. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt, als ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die summarische Nachprüfung der den Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013 - OVG 11 S 23.13 - zugrunde liegenden Lebenssachverhalten führt zu einer beachtlichen Zahl von Verstößen, deren Darlegung den Rahmen des Zulassungsantragsverfahren sprengen würde. Eine grobe Skizzierung kommt hinsichtlich der Meldedatenübertragung zu folgendem Ergebnis:

Handelt die Hauptverwaltung Art. 67 der Verfassung von Berlin:

Nein, im weitesten Sinne der RBB.

Handelt der öffentlich-rechtliche Rundfunk innerhalb seines verfassungsrechtlichen Wirkungskreises:

Nein, die sogenannte Gruppenauskunft dient nicht publizistischen journalistischen Zwecken. Mit dem seinerzeit gültigen MRRG § 21 Abs. 8 sowie mit der Nachfolgeregelung § 48 BMG ist der Bundesgesetzgeber seiner alleinigen Regelungsbefugnis abschließend nachgekommen und hat die Gruppenauskunft, damit die Zweckänderung der personenbezogen Meldedatensätze für das öffentlich rechtliche Fernsehen, somit für die Landesrundfunkanstalten abschließend und ausschließlich geregelt.

Handelt es sich bei der Datenempfangenden Stelle um die Landesrundfunkanstalt:

Nein, es handelte sich um die gemeinsame Stelle § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV.

Bestand die empfangende Stelle rechtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung und des Datenabrufs:

Nein, die Beitragsvereinbarung Beitragsservice trat am 01.10.2013 in Kraft.
Sind die „Daten-Zugriffsberechtigen“ natürlichen Personen der Datenempfangen Stelle (Amts)täger und demokratisch personell legitimiert (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999):

Nein, die handelnden natürlichen Personen sind im weit entfernten Sinne dem „staatsfernen“ öffentlich-rechtlichen Rundfundfunk RBB zuzuordnen. Sie wurden nicht vom Senat von Berlin eingestellt oder ernannt (Art. 77 VvB).

Dient die Programm- / Rasterfahndung der Abwehr schwerer Gefahren für den Bestand des Landes Berlin:

Nein, sie dient der Fahndung nach „Schwarzsehern“ / „Schwarzbewohnern“ zur „Ertragssteigerung“.

Die Verarbeitung dieser zweckgebundenen Meldedaten erfolgte automatisiert. Für eine solche automatisierte Verarbeitung zu „verwaltungsverfahrensrechtlichen“ Zwecken ist das BDSG vorrangig anzuwenden (§ 1 Abs. 4 BDSG Vorrang bei der Sachverhaltsermittlung §§ 24 und 26 VwVfG). Eine automatisierte Einzelentscheidung ist darüber hinaus nach § 6 a BDSG, § 15 a BlnDSG sowie Art. 15 Richtlinie 95/46/EG verboten.
Was einem der gesunde Menschenverstand nahelegt, das eine Rasterfahndung für das öffentlich-rechtliche Fernsehen an elementarem scheitert, ist bei rechtlicher Nachprüfung auch der Fall. Die Verstöße sind atemberaubend. Die grob willkürliche Missachtung des Grundrechtes auf Datenschutz Art. 33 VvB von 2,5 Millionen Bürgerinnen und Bürgern ist nicht als „Streubreite“ sondern Gesamtbreite zu bezeichnen und vollkommen verfassungswidrig.


A.2.5. Verwaltungsgericht Berlin Beschlusses v. xx.xx.2016 - VG 27 L xx.16 -

Anders als vom erkennenden Richter am Verwaltungsgericht Berlin Herrn x begründet, führt die sachliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage des Rechtsbehelfs der Klage in der Hauptsache zu einem zwingenden Erfolg. Der abgetrennte bei der 27. Kammer verbliebene Teil der Klage zielt nämlich darauf ab, dass Widerspruchverfahren in die Hände der Rechts- und Fachaufsicht zu legen und damit auch das herzustellen, was in der vorliegenden rechtlichen Gemengelage zwingend notwendig ist: das Herstellen der Zuständigkeit des verantwortlichen Wirkungskreises, dem Senat von Berlin.

Die Rechtsaufassung der erkennenden 27. Kammer stützt sich ferner auf Rechtsprechung die entweder nicht anwendbar oder nichtig ist. Für den Bereich des Landes Berlin ergeben sich die Nichtigkeit der von der 27. Kammer angeführten o.g. Beschlüsse und das Urteil:

1.   auf Verletzungen spezifischen Verfassungsrechtes des Landes Berlin,

2.   auf der Verletzung des gesetzlichen Richters.



Ende Teil 2 von 3


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Fiktiv Teil 3 von 3 VerfGH Bln

Zitat

Die Anführung von Beschlüssen und Urteilen anderer Bundesländer ist wie bereits dargelegt nicht möglich, da Berlin sowohl durch sein Verfassungsrecht, als auch durch Landesrecht, als Stadtstaat eine besondere Rolle einnimmt.
Die summarische Prüfung führt wie bereits bei verfassungaskonformer Anwendung verwaltungsrechtlicher Regelungen zur völligen Rechtswidrigkeit des „Verwaltungsverfahrens“. Der Eingriff in die Schutzrechte, wie den personenbezogenen Datenschutz Art. 33 VvB, das sich aus dem Besitzverhältnis der Wohnung ergebende Eigentumsrecht Art. 23 VvB und dem sich aus Art. 25, 26 28, und Art. 12 der VvB ergebendem Recht auf Privatheit und Schutz der Familie in der Wohnung, die dem innersten Lebensbereich zuzuordnen ist, rechtfertigt nicht im geringsten, dass „verwaltungsrechtliche Handeln“ des RBB. Der private, nicht öffentliche Rückzugsraum, der sich versammelnden Familie - auch um politisch zu diskutieren - ist vollkommen Anmeldefrei für Beiträge zu „Veranstaltungen“ des RBB, die auch der Meinungsbildung dienen. In diesem nicht-öffentlichen Raum kommen Menschen zusammen, die der Mensch zu seinem inneren Lebenskreis zählt und mit denen er auf gewisse Dauer freundschaftlich verbunden ist. Dieser Kernbereich des wohnenden Menschen ist unmittelbar mit seiner Würde verbunden Art. 6 VvB.
Art. 22 VvB verpflichtet das Land Berlin darüber hinaus, seine sozialen Sicherungspflichten zu übernehmen. Das Gesetz über Gebühren und Beiträge kommt dem nach, indem es einen Beitrag dem Grundeigentümer auferlegt. Eigentum verpflichtet. Das dem Wohnungsinhaber, die in der überwiegenden Anzahl in Berlin Mieter sind, ein Beitrag auferlegt wird, ist nicht nur ungerechtfertigt, es Verstößt auch gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Betroffenen. Aus der Verpflichtung zur sozialen Sicherung erfolgt ferner auch die Verpflichtung des Landes Berlin dafür Sorge zu tragen, dass der RBB vernünftig und verfassungskonform finanziert wird. Die sich aus Art. 14 VvB ergebende Informations- und Pressefreiheit ist elementar für einen Rechtsstaats der sich dem Sozialprinzip verpflichtet hat. Die freie Presse und damit auch der RBB gewährleistet als „Vierte Gewalt“ die unabhängige Kontrolle über die drei Gewalten. Der RBB dient damit auch der sozialen Sicherung und ist verfassungsrechtlicher Garant des Sozialstaatsprinzips indem er auf Missstände aufmerksam zu machen hat. Hier wird dem Staatsvolk ein Beitrag auferlegt, der dem RBB zur Finanzierung dienen soll.
Dieser Beitrag trifft diejenigen die in den Wohnungen leben. Das ist die Bevölkerung Berlins. Es ist mit dem sich aus dem Vorspruch sowie in Art. 2 und Art. 3 VvB festgeschriebenen Demokratieprinzip unvereinbar, dass Träger „staatsferner hoheitlicher“ Gewalt, mit Bindung an eine außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle, handeln. Genau das ist hier der Fall. Weder der RBB noch der Beitragsservice sind demokratisch personell Legitimiert. Im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung nehmen sie Aufgaben wahr die der Hauptverwaltung Art. 67 VvB zuzuordnen sind. Die (Amts)träger sind vom Senat weder eingestellt oder ernannt, noch zum Beitragsservice in Köln versetzt worden. Das wird jedoch von Art. 77 VvB gefordert.
Das Rechtsstaatsprinzip wird auch durch unabhängige an das Gesetz gebundene Richter Art. 79, 80 VvB gewährleistet. Ein Bundesland indem alle drei Gewalten, unter dem Deckmantel der dualen Rundfunkordnung und Rundfunkfreiheit, versagt haben und verfassungstragende Elemente missachtet werden, handelt rechtsstaatswidrig.
Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß bereits im Vorspruch und nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt, ist unmittelbar rügefähiges individuelles Recht, wenn der Rechtsanspruch auf staatlichen Schutz des Einzelnen, im Zusammenhang mit seinen subjektiven Rechten, nach Art. 36 VvB nicht mehr gewährleistet ist.
Dieses Rügefähige Recht auf Verletzung des Rechtsstaatsprinzips ist die Vorstufe zum Widerstandesrecht nach Art. 36 Abs. 3 VvB.
Das Grundrecht auf rechtlichem Gehör ist durch die Verfassung von Berlin gewährleistet. Die Rechtspflege ist im Geist der Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben. Die Verfassung von Berlin garantiert damit eine organisatorische Fundierung einer unabhängigen Justiz, wie sie von Artikel 3 Abs. 1 VvB gefordert wird.
Dieses Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht verlangt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen ich Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte.
Welchen Sinn macht dieses Grundrecht, wenn die Entscheidungen der erkennenden 27. Kammer auf eigene Beschlüsse und Urteile beruhen, die die Gesetze und die Verfassung von Berlin und wesentliche Grund- und Menschrechte missachten?
Der RBStV ist völlig unvereinbar mit der VvB dem Verwaltungsaufbau des Landes Berlin sowie mit der Unabhängigkeit des RBB als Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Nicht diese Verfassungs-, Grund- und Menschrechte, sowie die Gesetze sind durch „Auslegung“, an diesen verfassungswidrigen Staatsvertrag anzupassen, er ist als nichtig einzustufen und als keine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die vorgennannten Rechte zu bewerten.


A.3. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges


Der Zulassungsantrag auf Einleitung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin dient der Prüfung inwieweit ein Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen in Form des Urteils VG Berlin vom 22. April - VG 27 K 310.14 - sowie des Beschlusses OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15, nebst Beschlusses OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August - OVG Berlin-Brandenburg - 11 S 28.15 - sowie des Beschlusses v. 29.07.2016 - VG 27 L 63.16 - der mich unmittelbar beschwert, erforderlich und auch verfassungs- und unionsrechtlich geboten ist.
Die weitere rein formale weitere Beschreitung des Rechtsweges ist wegen der verfestigten Rechtsprechung sowie der gerichtlichen Gemengelage als unzumutbar zu bezeichnen.

Der Zulassungsantrag dient auch der Vorprüfung der von mir geltend gemachten schweren Nachteile die nach § 49 Abs. 2 VerfGHG sowie der allgemeinen Bedeutung und der Firstbestimmung § 51 VerfGHG.

Es ist mir nicht länger zuzumuten, dass die 27. Kammer mein Recht auf rechtliches Gehör nachhaltig verletzt und sich nicht einmal ansatzweise mit meinen Klagebegehren auseinandergesetzt hat. Erst durch einen abgewiesen Befangenheitsantrag und eine scheinbar unzulässige Anhörungsrüge wurde der 27. Kammer bewusst, dass sie in Sachen Datenschutz nicht der gesetzliche Richter ist. Der Beschluss vom 29. Juli 2016, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Amelsberg als Einzelrichter im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - VG 27 L 63.16 -, berücksichtigt in keinster Weise meine verfassungsmäßigen Rechte und verkehrt meine Schutzrechte in grob willkürlicher Weise in „Schutzrechte“ des „Beitragszuflusses“ einer „staatsfernen Rundfunkbeitragsverwaltung“. Eine vorherige Anhörung zur Rechtsaufassung der 27. Kammer erfolgte nicht. Hier wurde die Rechtsauffassung des Beklagten wiedergegeben, die sich wie ein roter Faden durch die Rechtsprechung der 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes und des 11. Senates Oberverwaltungsgerichtes Berlin - Brandenburg. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird von Teilen des RBB und vom Beitragsservice für die „Zwecke“ einer „Rundfunksonderpolizeibehörde“ missbraucht. Die hier beteiligten Organe tragen dazu bei, dass eine erneute Rasterfahndung (§ 14 Abs. 9 a RBStV, im Jahr 2018) gesetzlich verankert werden soll, die bereits monatlich stattfindet. In keinster Weise setzten sich diese Organe mit elementaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Demokratieprinzip, Schutz der Privatheit der Wohnung und Familie im digitalen Zeitalter auseinander. Meine auf der verfassungsmäßigen und freiheitlich demokratischen Grundordnung beruhende Lebenseinstellung lässt es nicht zu, dass verfassungstragende Prinzipien völlig unbeachtet, ja sogar außer Kraft gesetzt werden.
Der RBB und die angerufenen Gerichte haben die Aufgabe uns vor einem derart grob verfassungswidrigen System zu schützen.
Eine Zulassung der Verfassungsbeschwerde stellt auch die Schutzrechte der Berlinerinnen und Berliner sowie des RBB her und gewährleistet auch die Unabhängigkeit der angerufenen Gerichte, indem er die Verfahren durch das Kassieren der Vorgenannten Urteile und Beschlüsse in den vorherigen Stand versetzt.
Das Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst prüft die einzelnen Wirkungskreise der Beteiligten nach und korrigiert diese. Dies stärkt die Unabhängigkeit der einzelnen betroffenen Organe und Träger dadurch, dass die sich teilweise überlappenden und sich dadurch gegenseitig behindernden Wirkungskreise entwirrt werden und so für eine klare Aufgabenzuweisung gesorgt wird, innerhalb derer sich die einzelnen Organe und Träger frei und unabhängig - sich ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl bewusst - kraftvoll entfalten.
Es beendet zudem einen sich immer weiter beschleunigenden Prozess der Korrosion verfassungs- und unionsrechtlich zugewiesener Aufgaben und stellt das her was hier zwingend erforderlich ist: die Beachtung von Recht und Gesetz und zwar im verfassungs- und unionsrechtlichem Sinne.


A.4. Antrag auf Feststellung der Frist zur vollständigen Begründung

Ich beantrage durch schriftlichen Beschluss die Frist zur Abgabe der vollständigen Begründung auf 2 Monate nach einer Entscheidung im Verfahren zu meiner Anhörungsrüge vom 04.08.2016, 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts,

VG 27 L xxx.16 R

festzusetzen.

Begründung:

Mit Beschluss vom xx. September 2016, OVG 11 RS 4.16 wies das OVG Berlin - Brandenburg meine Anhörungsrüge vom xx.08.2016 zurück. Damit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg eindeutig zu erkennen gegeben, dass es zu einer gerichtlichen Vorlage nach § 46 Abs. 1 VerfGHG zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und seine Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin und dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht kommen wird.

Bei der 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes wurde ebenfalls Anhörungsrüge am xx.08.2016 erhoben. Eine Entscheidung wurde bislang noch nicht getroffen. Es besteht daher die geringe Wahrscheinlichkeit, dass die 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unvereinbar mit der Verfassung von Berlin ist und eine Entscheidung nach § 46 Abs. 1 VerfGHG einholt.

Damit wäre eine Verfassungsbeschwerde meinerseits nicht notwendig.


A.5.   Kosten

Ich beantrage das Verfahren für mich Kostenfrei zu führen.


A.6.   Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wurde meinerseits nicht erhoben.


A.7.   Gang des Verfahrens / sonstiges

Mit Schriftsatz vom xx. September 2016 teilte das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg mit, dass dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Gerichtsakten übersendet wurden. Aus diesen ergibt sich der Gang des Verfahrens.
Ich habe daher auch von einer Übersendung der Beschlüsse im Original und Ablichtung VG 27 L xx.16, OVG 11 S xx.16, OVG 11 RS x.16 abgesehen.


A.8.   Eintrag in des Verfahrensregister / gerichtliche Hinweise

Ich bitte um Zuweisung eines Aktenzeichens und baldige schriftliche Mitteilung.

Um gerichtliche Hinweise wird gebeten.


Ende Teil 3 von 3 VerfGH Bln

Ey, yoo Lupus! Bupp! Die südwestliche Seite vom gallischen Keil ist durch!

Phase I beginn Operation:

Das gallische X

 ;D ;D ;D

Immer schön voll durchziehen!!!!

Asymmetrische Prozessführung.

 >:D


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"Synchronisation" der Verfassungsbeschwerden beim Verfassungsgerichtshof Berlin.

Die recht umfangreichen Texte in diesem Thread habe ich nur zu einigen der Kernaspekte gesichtet. Da sind also einige ganz spezifischen Argumentationsweisen hervorragend entwickelt worden. Dies betrifft vorwiegend die formell-rechtliche Schwächen.

Dies ist kaum überschneidend und zu fast allem sehr schön komplementäre mit meinen Absichten bezüglich der materiell-rechtlichen Mängel:
Die Unzulässigkeit der Rundfunkgebühr für etwa 5 Millionen der Haushalte rechtlich zu belegen, darunter alle Verweigerer und die Niedrigverdiener - jeweils rund 5 Millionen Bürger, wegen Überschneidung insgesamt wohl rund 7 Millionen.

Meine Beschwerde - mitunterzeichnet durch etwa 20 Berliner für Aktivlegitimation aller rund 20 Rechtsmängel -
ist vorgesehen für Ende Oktober / Anfang November 2016.

Bis Ende Oktober wurde RBB Frist gesetzt, den wichtigsten der etwa 20 Rechtsmängel für das Bundesland Berlin autonom die Fortsetzung zu unterbinden. Dies als die maximal mögliche "Erschöpfung des Rechtsweges", da das Bundesverwaltungsgericht mit Einheitsurteilen der Ablehnung arbeitet, also für meine Klage VG "das Urteil des BVerwG bereits geschrieben ist", ist die Erschöpfung des Rechtsweges bereits beim VG im Rahmen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt, weil basierend auf Anwendung dieser rechtsstaalich unzulässigen Vorab-Textung von Urteilen.

Frist von 1 Monat wurde unter anderem gesetzt,
- sämtliche Verfahren VG und Vollstreckung aller Kläger gegen RBB aussetzen zu lassen;
- nämlich bis zur Beibringung sämtlicher dem Berliner Verwaltungsgericht seit 2013 von RBB und Etablissement "Beitragsservice" übermittelten "juristischen Merkblätter", diese nämlich einzubringen in sämtliche Verfahrensakten inklusive Zustellung an den Gegner, weil einseitig, also verdeckter Schriftsatzbestandteil und dem Gegner also zur Kenntnis zu bringen, bevor das Gericht die Verfahren fortsetzen kann.
- Ebenso die diesbezüglichen Seiten der "Rundfunkkommentare", weil in Wahrheit von den Senderanstalten finanzierte "Auftragsgutachten", teils durch jetzige / frühere ARD-Mitarbeiter verfasst, einzubringen in die Akten wegen Berücksichtigung seitens der Gerichte, dies ohne bisherige Kenntnis der Kläger gegen RBB bezüglich des Inhalts dieser also "verdeckten Schriftsatz-Bestandteile".

Frist von 1 Monat wurde ferner gesetzt, sämtliche "Infosteuer-Konten" (Tarnbezeichnung "Beitragskonten") mit automatischer Anmeldung (wohl rund 150 000 Konten) auf Null zurückzustellen, weil laut Geschäftsbericht für 2014 "durch" das Etablissement "Beitragsservice" in Köln angemeldet, also "Geschäftsführung ohne Auftrag", diese aber nicht wirksam und also nichtig, da das  Etablissement mit der "Etablissement-Bezeichnung" "Beitragsservice" mangels Rechtsperson eine solche nicht ausüben kann. 

Waffengleichheit: Für diese und andere Aufforderungen wurden 1 600 Euro in Rechnung gestellt als Abschlags-Betrag, nun durch mich für diesmal meine eigene "Geschäftsführung ohne Auftrag", nämlich dieser Rechtsfehler-Information an die Intendantin des RBB, Aufrechnung, nämlich dies mit Verrechnungsanweisung der 1600 Euro auf dem "Infosteuer-Konto" (Tarnbezeichnung "Beitragskonto"): Verfahrensende?   >:D

Sobald die Frist verstrichen ist, erfolgt zu den etwa 20 Rechtsmängeln dann Verfassungsbeschwerde; darunter unter anderem auch der Datenschutz-Gesichtspunkt und die Unzulässigkeit von Amtshilfe für Vollstreckung und die Nichtzuständigkeit des VG. 

Das ist in etwa gleichgerichtet mit dem, was "Satans Prophet" di Abolo dort bereits vorträgt, wenn auch aus einer ganz anderen juristischen Schussposition heraus. Interessant die andersartige Schussrichtung des "Propheten". Interessante weitere Rechtsgrundlagen wurden da ermittelt. Zwei Köpfe denken besser als nur einer.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2016, 23:00 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich:

Die Akten wurden vom OVG an das LVerfG Bln weitergeleitet.

Siehe Anhang.

Ey yoo Lupus, Durchsage: "Land Berlin mehrfach zu Kasse 1, 2, 3, 4.... zum abkassieren verschiedener Urteile und Beschlüsse"

Jetzte woll wa mal sehen was deine "gerichtliche Siegesserie" für ne "Werthaltigkeit" entfaltet. Hahaha!

Und Lupus denk dran: Wir sind Niederlagen gewohnt! Dann jeht et halt in die nächste Runde!

Gong, Gong, Gong, Gong ...

 ;D ;D ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2016, 13:16 von seppl«

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Rein fiktiv natürlich:

Ahhh! Post! Nicht zulässig. Ahhaa! Stellungnahme kommt.  ;D ;D ;D

Schreiben 1 VerfGH Berlin im Anhang.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2016, 13:23 von seppl«

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Rein fiktiv. Noch mehr Post!

Siehe Anhang. Soso. Stellungnahme kommt.

Zur Erklärung: mittlerweile 3 Aktenzeichen beim VerfGH Berlin. Mit Abgabe der Akte vom OVG wurde ja die Zulassung der Verfassungsbeschwerde beantragt (s. oben). Da wir ja kein Gericht sind und somit auch nicht ein konkretes Normenkontroll-Verfahren nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG beantragen können.
Naja, mal sehen ob wir eines "ERZWINGEN" können.  ;D ;D ;D

Danke an die Mods für Kontrolle und Freischalten. Falls nicht richtig anononomysiert, sorry.
Brille verlegt.  :o


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Rein fiktiv:

Ahhh! Post! 1. Kammer VG Berlin. Datenschutzklage. Der "übliche" Abweisungsbeschluss.

"Zulassungsantrag" die 2. kommt sofort!  ;D ;D ;D



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Rein fiktiv. Noch Seite 4.

Danke an die Mods fürs freischalten und  Aktenzeichen kann drin bleiben.

VG 1 L 385.16

Das VG bezieht sich auf einen Beschluss der 8. Kammer des VG Aachen vom 04.04.2016
8 L 145/15

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_L_145_15_Beschluss_20160404.html

und den Beschluss des OVG Berlin - Brandenburg

Zitat
Wappen Berlins und Brandenburgs
OBERVERWALTUNGSGERICHT
BERLIN-BRANDENBURG
BESCHLUSS
OVG 11 S 23.13

VG 27 L 64.13 Berlin

In der Verwaltungsstreitsache
Antragstellers und Beschwerdeführers,
bevollmächtigt:

gegen
den Rundfunk Berlin-Brandenburg   Justitiariat  , Masurenallee 8   14, 14057 Berlin,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Panzer am 6. August 2013 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Abruf seiner Meldedaten durch den Antragsgegner im Rahmen des in § 14 Abs. 9 des Rund-funkbeitragsstaatsvertrages (i.F.: RBStV) vorgesehenen Meldedatenabgleichs.

Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einst-weiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. Mai 2013 abgelehnt. Der Antragsteller habe das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es sei nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dieser Abruf rechtswidrig sei. Denn der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, durch den die Daten verarbeitet werden sollten, sei - wie sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ergebe - bei dieser Verarbeitung Teil des Antragsgegners und letzterer sei demnach die für die Verarbeitung datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle i.S. des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG). Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Daten vom Beitragsservice nicht getrennt von den Daten der anderen Landesrundfunkanstalten verarbeitet würden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgemäß eingelegten und begründeten Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei und deshalb nur dann Erfolg haben könnte, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestehe. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht.

Die danach für den Erfolg des Eilrechtsschutzbegehrens erforderliche hohe Wahr-scheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache vermag das Beschwerdevorbringen nicht zu begründen, mit dem der Antragsteller geltend macht, dass der Abruf seiner (Melde-)Daten ihn in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletze, weil nicht gewährleistet sei, dass eine verantwortliche Stelle vorhanden sei und dass Betroffenenrechte eingeräumt und umgesetzt würden, und weil gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz verstoßen werde.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verarbeitung der Daten durch den ARD ZDF Beitragsservice bei summarischer Prüfung nicht zur Rechtswidrigkeit des Abrufs führe, weil der Beitragsservice die Datenverarbeitung als Stelle i.S.d. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV wahrnehme und insoweit Teil des Antragsgegners sei, der danach die für die Verarbeitung der Daten datenschutzrechtlich relevante Stelle im Sinne des an-wendbaren Berliner Datenschutzgesetzes (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BlnDSG) sei, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller demgegenüber ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts ausführt, dass der danach „aus elf unterschiedlichen juristischen Personen“ bestehende Beitragsservice ein dem deutschen Rechtssystem unbekanntes Konstrukt und keine Behörde i.S.d. § 1 VwVfG sei, ist schon nicht ersichtlich, weshalb es angesichts der Regelung des § 10 Abs. 7 RBStV und der daraus nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts resultierenden Stellung des Antragsgegners selbst als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle (i.d.S. auch § 11 Abs. 2 RBStV) auf eine Behördeneigenschaft des Beitragsservice ankommen sollte. Zu den vom Antragsteller befürchteten „unverantworteten Aktivitäten“ kann es danach nicht kommen. Eine überwiegende oder gar hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Meldedatenabrufs gem. § 14 Abs. 9 RBStV ergibt sich unter diesen Umständen auch nicht etwa daraus, dass - wie der Antragsteller meint - mit der Konstruktion des Beitragsservice als unselbständiger Verwaltungsstelle die rechtlichen Schutzvorschriften umgangen würden, die für den Fall einer Auftragsdatenverarbeitung durch sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers und umfangreiche vertragliche Regelungen und Prüfung der technischen und organisato-rischen Maßnahmen sicherzustellen seien. Dabei kann hier dahinstehen, ob die dem § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugrunde liegende Konstruktion datenschutzrechtlich als Datenverarbeitung im Auftrag anzusehen ist oder als „interne Datenverarbeitung“ durch eine nicht als Dritter anzusehende Stelle (vgl. einerseits Stellungnahme der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages - Stand 15. September 2010 -, dort unter III., http://www.sachsen-Anhalt.de/index.php?print=1&no_cache =1&id=45664; andererseits Tucholke, in: Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV Rn 57 ff.; Herb, in: Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 11 Rn 12). Denn als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle ist der Antragsgegner auch dann für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Schutzvorkehrungen (vgl. § 5 BlnDSG) verantwortlich, wenn er nicht einen Auftragnehmer mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten beauftragt, sondern die Datenverarbeitung selbst in einem - ggf. auch organisatorisch selbständigen - Teil der Anstalt durchführt. Dass und ggf. inwiefern die insoweit getroffenen organisatorischen (vgl. dazu bereits § 11 RBStV) und/oder technischen Vorkehrungen die einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen verfehlen, wird mit der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt.

Der Einwand des Antragstellers, dass er unter diesen Umständen in den ihm als Be-troffenem zustehenden Kontrollrechten - wie Benachrichtigungs-, Auskunfts-, Sperrungs-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche - beschnitten werde, geht fehl. Denn gem. § 7 BlnDSG stehen dem Betroffenen gegenüber der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle - hier also gegenüber dem Antragsgegner - nicht nur das vom Verwaltungsgericht ausdrücklich angesprochene Recht auf Einsicht in die Verfah-rensverzeichnisse des Beitragsservice (§§ 19, 19a BlnDSG), sondern auch alle anderen dort aufgeführten Rechte zu (vgl. insbes. §§ 16 - 18 BlnDSG). 

Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass der Grundsatz der Datensparsamkeit verletzt sei, weil Teile der vom Meldedatenabgleich erfassten Daten wie insbesondere frühere Namen, Doktorgrad, Familienstand, Tag der Geburt, letzte Anschrift und Tag des Einzugs in die Wohnung, für die Feststellung der Beitragspflicht im - seiner Auffassung nach maßgeblichen - „Normalfall“ nicht relevant und damit nicht erforderlich seien, sondern allein dem Zweck dienten, ein Persönlichkeitsprofil der Betroffenen zu erstellen, begründet dies ebenfalls keine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Meldedatenabgleichs. Denn der Antrags-gegner hat insoweit nachvollziehbar und anhand von Beispielen dargelegt, inwiefern auch diese beanstandeten Einzeldaten jeweils geeignet und erforderlich sind, um die Beitragsschuldner sicher und ohne Verwechslungen oder weitere Nachfragen ermitteln zu können (i.d.S. auch BayVerfGH, Beschluss v. 18. April 2013 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12-, zit. nach juris Rn 31). Der bloße Verweis auf einen nicht näher konkretisierten „Normalfall“ vermag demgegenüber keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Erhebung auch der beanstandeten Einzeldaten zu begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


RichterX   RichterY   RichterZ


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2016, 17:46 von Bürger«

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Kleiner fiktiver Exkurs in die Strafprozessordnung!  ;D ;D ;D

Immer gut wenn Mensch nachweisen kann, dass die Rechtswege erschöpft wurden bzw. unzulässig sind. Auf folgendes fiktives Verfahren wird noch verwiesen.

Also ... es war einmal im Jahre 2014 beim fiktiven Ermittlungsrichter am fiktiven Amtsgericht Tiergarten:

Zitat
Amtsgericht Tiergarten
Turmstraße 91
10559 Berlin


Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie die Art und Weise ihres Vollzuges § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO „i.V.m.“ § 46 Abs. 1 OWiG


Sehr geehrte Damen und Herren.

Zur Wahrung der gesetzlichen zweiwöchigen Frist, bin ich gehalten diesen Antrag an die gesetzlich zuständige Institution, das Amtsgericht Tiergarten, zu richten.

Für ein ev. Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, bin ich zudem gehalten, den Rechtsweg einzuhalten.

Im Rahmen der Änderungen durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfolgte eine Abkehr vom bisherigen Teilnehmergebührensystem.

Beitragspflichtig ist nunmehr unter anderem jeder volljährige Wohnungsinhaber.

Im Rahmen des § 14 Absatz 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wurde der einmalige automatisierte, d.h. maschinelle Datenabgleich (Rasterung) geregelt.

Die Meldebehörde des Landes Berlin übermittelte die personenbezogenen Daten aller volljährigen Berliner/ -innen an die zuständige Landesrundfunkanstalt den RBB.

Nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags handelt Ordnungswidrig wer:

Zitat
1.
den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines
Monats anzeigt,
2.
der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3.
den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht
leistet.

Die Daten wurden somit auch zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erhoben.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist „Landesrecht“ und unzweifelhaft „moderne Rechtsentwicklung“. Es handelt sich daher nicht um Vorkonstituionelles Recht.

Dieser „massenhafte“ Datenabgleich des Berliner Datenbestandes mit dem Datenbestand des „Beitragsservices“ ist unzweifelhaft ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das eingeschränkte Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG wird im 4. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gem. Art. 19 Abs. 1 GG zitiert.

Auch bricht Bundesrecht das Landesrecht.

Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages für den einmaligen maschinellen Datenabgleich, auch zur Verfolgung von Verdächtigen einer Ordnungswidrigkeit nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind nicht anwendbar.

Daher ist das Strafprozessrecht i.V.m. dem OWiG anzuwenden.

Gerichtlicher sofortiger Rechtsschutz ist geboten, da die Möglichkeit besteht, dass ich wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit rechtswidrig verfolgt werde.

In der Annahme, dass für den Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO „i.V.m.“ § 46 Abs. 1 OWiG der RBB Berlin rechtwidrig, die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft in Anspruch genommen hat, gehe ich davon aus, dass der Antrag an das Amtsgericht Tiergarten zu richten ist, da die Landesrundfunkanstalt RBB ihren Sitz in Berlin hat (anlog zu: Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft § 101 Abs. 7 Satz 1 StPO).

Meinem Antrag liegt eine Zweitausfertigung für den RBB bei.

Lebenssachverhalt:

In Vertretung des RBB Berlin führte der Beitragsservice eine Anhörung zur Gebührenerhebung aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit Schreiben vom XX.XX.2014, XX.XX.2014 durch.

In der Anlage zu den Schreiben wurde ich daraufhin gewiesen, dass ich gesetzlich zur Auskunft verpflichtet bin. Ein Hinweis auf ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht bzw. dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann, befand sich nicht auf den Schreiben.


In den Schreiben wurde ferner mitgeteilt, dass

„Auf Basis gesetzlicher Bestimmungen haben wir die Adressdaten der Einwohnermeldeämter mit den bei uns angemeldeten Beitragszahlern abgeglichen. Unter Ihrem Namen konnten wir für diese Wohnung kein Beitragskonto finden.“

Beweis:   Schreiben v. XX.XX.2014, XX.XX.2014

Auf beide Schreiben habe ich nicht reagiert.

Mit Schreiben vom XX.XX.2014 wurde mir mitgeteilt, dass

„Da wir unter Ihrem Namen für Ihre Wohnung kein Beitragskonto finden konnten, hatten wir Sie um einige Angaben gebeten. Eine Antwort mit den erforderlichen Informationen liegt uns nicht vor. Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab dem 01.01.2013 vorgenommen.“

Ein Hinweis auf ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht bzw. dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann befand sich auch auf diesem Schreiben nicht.

Beweis:   Schreiben v. XX.XX.2014


Mit Schreiben vom XX.XX.2014 Zahlung der Rundfunkbeiträge eingegangen am XX.XX.2014 befand sich auf der Rückseite der Hinweis:

Zitat
Daneben können im Ordnungswidrigkeitenverfahren Geldbußen von bis zu 1000 Euro verhängt werden.

Dem vom Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio versandtem „Gebührenbescheid“ vom XX.XX.2014 fehlt der gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelf unter Benennung des örtlichen Gerichtes § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, StPO „i.V.m.“ § 46 OWiG.

Beweis:   Schreiben vom XX.XX.2014; eingegangen am XX.XX.2014

I.

Ich beantrage hiermit fristgerecht gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StPO „i.V.m.“ § 46 Abs. 1 OWiG als

betroffene Person des § 98a StPO, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt werden


die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie die Art und Weise ihres Vollzuges § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO „i.V.m.“ § 46 Abs. 1 OWiG.


II

Verfahrensgegenstand / Zulässigkeit des Antrages

Die Maßnahme des einmaligen Bundesweiten maschinellen Abgleichens von Daten der Meldebehörden mit dem Datenbestand des Beitragsservice erfüllt die Merkmale der Rasterfahndung – ohne das die strengen Tatbestandlichen Eingriffsvorrausetzungen des § 98 a StPO erfüllt sind.

Sie ist – insbesondere nach § 101 StPO Abs. 7 Satz 2 - auch vor Erlass der Anklage, also hier des Bußgeldbescheides gerichtlich überprüfbar.

Es geht im Vorliegenden Verfahren um die Anwendbarkeit, die verfassungsrechtliche Sperrwirkung für Rasterfahndungsmaßnahmen im Bereich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und des sofortigen gerichtlichen Rechtsschutzes Betroffener einer rechtswidrigen Rasterfahndung.

Zitat
§ 46 OWiG Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

Beck Kurzkommentar OWiG 16. Auflage, § 46, S. 350, RdNr. 8

Zitat
Nur sinngemäß anzuwenden sind die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren. Wegen der unterschiedlichen Bedeutung beider Verfahren sind die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren nicht immer in vollem Umfang auf das Bußgeldverfahren übertragbar (näher Deitrich aaO). Regelungen der StPO sind z.B. unanwendbar, wenn die Vorschriften im Strafverfahren nur bei bestimmten Straftatbeständen oder bei Straftaten von „erheblicher Bedeutung“ anzuwenden sind. So passen z.B. die Vorschriften über die Leichenschau (§§ 87-91 StPO), Rasterfahndung (§§ 98a, 98b StPO), die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs (§§ 100 a, 100b, 100g StPO), das Abhören und die Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb und innerhalb von Wohnungen (§§ 100 c ff. StPO), verdeckter Ermittler (§§ 110 a – 110 c StPO), die Einrichtung von Kontrollstellen (§ 111 a StPO), die notwendige Verteidigung, die in § 60 für das Verfahren der VB besonders geregelt ist, die sog. Netzfahndung (§ 163 d StPO) und die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ( § 163 f StPO) und die sog. Längerfristige Observation (§ 163 f StPO); ferner nicht die Vorschriften über das vorläufige Berufsverbot (§ 132 a StPO).
Wenn etwa nach § 163 f „eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten …, die 1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder 2. an mehr als 2 Tagen stattfinden soll“ ua eine Straftat von „erheblicher Bedeutung“ vorrausetzt, folgt daraus auch, dass im Bußgeldverfahren nur eine kürzere oder eine nicht planmäßige Beobachtung zulässig ist.

Die verfassungsrechtliche Sperrwirkung ist hinreichend durch § 46 Abs. 1 OWiG geregelt.

Es muss sich um eine Maßnahme handeln die selbstständige Bedeutung hat.

Als Maßnahmen mit selbständiger Bedeutung kommen z.B. – unbeschadet spezifischer Einschränkungen im jeweiligen Fall – in Betracht: die Beschlagnahme von Gegenständen, die Durchsuchung, die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (vgl. Beck Kurzkommentar OWiG 16. Auflage, § 46, S. 581-582, RdNr. 3).
Es handelt sich um eine „Datenerhebung“, die in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift.

Die einmalige maschinelle Datenrasterung des gesamten Datenbestandes der Meldebehörden des Landes Berlin ist eine solche selbstständige Maßnahme.

Betroffenen sind alle gemeldeten Volljährigen Berliner.

Der Antragssteller muss zum Zeitpunkt des Antrages auch durch die Maßnahme beschwert sein.

Ich bin durch die Erhebung meiner personenbezogenen Daten und der Fortführung des Verfahrens nach dem Datenabgleich unmittelbar betroffen.

Es besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Rasterung des Datenbestandes, sowie an der Art und Weise ihres Vollzuges.

Mit der Schaffung des § 101 StPO wollte der Gesetzgeber darüber hinaus erreichen,
dass die Betroffenen einer Rasterfahndung eine Stärkung des nachträglichen sofortigen Rechtschutzes erfahren.

§ 101 StPO konkretisiert damit den Grundsatz des Artikels 19 Abs. 4 GG.

Der Rechtsbehelf § 101 StPO ist nach dem Willen des Bundesgesetzgebers „Lex – Specialis“ bei Rasterfahndungen nach § 98a StPO und wird nicht durch die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verdrängt.

Damit wird gewährleistet, dass der Grundrechtseingriff durch diese Ermittlungsmaßnahme mit erheblicher Streubreite, durch eine unabhängige Stelle – dem Amtsgericht Tiergarten – unverzüglich überprüft wird.

Der Rechtsweg eines diesbezüglichen Antrages auf Erlass einer sofortigen Anordnung durch das Verwaltungsgericht Berlin ist nach meiner Auffassung nicht gegeben.

Der „Beitragsservice“ ist eine „nicht rechtsfähige Gesellschaft“.

Den „Anhörungsbögen und Gebührenbescheiden“ fehlen jegliche Rechtsbehelfe und stellen aus meiner Sicht keinen Verwaltungsakt dar, da die Anforderungen des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht erfüllt werden.

Die Maßnahme des maschinellen Datenabgleiches hat dagegen tatsächlich, nachweislich stattgefunden.

Durch den Hinweis auf das Bußgeldverfahren im Schreiben vom XX.XX.2014 wurde erstmalig ein Bezug zum materiellen Strafprozessrecht  i.V.m. mit dem OWiG hergestellt.

Ein gesetzlich vorgeschriebener Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht fehlte jedoch auf allen Schreiben, obwohl dem „Beitragsservice“ bekannt war, dass etwaige Handlungen nach § 12 des  Rundfunkbeitragsstaatsvertrages „bußgeldbewährt sein sollen“.

Damit ist das Amtsgericht Tiergarten aus meiner Sicht das sachlich zuständige Gericht, da eine rechtswidrige Maßnahme nach 98 a StPO zum Zwecke der Verfolgung einer bußgeldbewährten Handlung vorliegt.

Der Rechtsweg ist aus meiner Sicht somit zulässig und verhindert auch, dass der RBB Richter in eigener Sache wird, gewährleistet effektiven sofortigen richterlichen Rechtschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG und stellt die Justizförmigkeit des Verfahrens her.

III

Ich beantrage durch sofortigen richterlichen Beschluss die Sperrung meiner erhobenen personenbezogen Daten gem. § 101 Abs. 8 StPO sowie deren Kennzeichnung nach § 101 Abs. 3 StPO und Sicherung für das weitere gerichtliche Verfahren anzuordnen.

Begründung:

Die Maßnahme des maschinellen Datenabgleiches der Übermittelten Meldedatenbestände des Landes Berlin mit dem gespeicherten Datenbestand des Beitragsservice Köln dient der Ermittlung von Verdächtigen einer Ordnungswidrigkeit.

Zu diesem Zwecke wurde der Datenbestand aller volljährigen Personen, der Berliner Meldebehörden, die dem Meldegeheimnis unterliegen (§ 5 Berliner Meldegesetz) an die Landesrundfunkanstalt RBB automatisiert übermittelt.

Diese Grunddatenmenge wurde im Anschluss mit der Datenmenge der beim „Beitragsservice“ in Köln gespeicherten „Beitragszahlern“ maschinell abgeglichen.
Ziel war die Gewinnung einer Restdatenmenge mit dem Prüfmerkmal „in Berlin gemeldet, kein Beitragskonto“.

Diese Restdatenmenge diente dann dazu, durch den „Beitragsservice“ weitere Ermittlungen durchführen zu lassen.

Eine Rasterfahndung liegt somit unzweifelhaft vor.

Die Durchführung der Rasterfahndung nach § 98a StPO bedarf des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte einer Straftat von erheblicher Bedeutung.

Eine solche Straftat liegt nicht vor.

Die Anordnung einer solchen Maßnahme ist in § 98 b StPO geregelt.

Gefahr in Verzug kann nicht begründet werden.

Die „gesetzliche“ Anordnung durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt keine richterliche Anordnung dar.

Die Maßnahme ist daher rechtswidrig.

Das Vorgehen des Bundeslandes Berlin, verletzte den Antragsteller somit in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, da die gesetzlichen Eingriffsvorrausetzungen des § 98 a StPO nicht vorlagen.

Durch die Sperrung wird gewährleistet, dass die personenbezogen Daten nicht in einem rechtswidrigen Bußgeldverfahren verwendet werden und ermöglicht eine genaue gerichtliche Überprüfung der Maßnahme, hinsichtlich der Art und Weise ihres Vollzuges, durch das AG Tiergarten.

Weitere gerichtliche unaufschiebbare Anordnungen sind mir nicht ersichtlich.


IV.

Ich beantrage angemessene Akteneinsicht § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nach Maßgabe des § 147 Abs. 7 StPO in den Räumen des Amtsgerichtes Tiergarten nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des RBB.


V.

Ich beantrage die Kosten des Verfahrens dem RBB aufzuerlegen.



Mit freundlichen Grüßen




Link Gesetzestext § 98 a StPO Rasterfahndung:

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__98a.html

Link Gesetzestext § 101 StPO Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__101.html


Rundfunkrasterfahnder! Nationale Service Agentur (NSA)! Ministerium für Staatsfernsehbeiträge (MfS)!

Antrag unzulässig.  :'(

Der Beitragsservice ist keine Strafverfolgungsbehörde.  ;D ;D ;D

Zum Nachweis fürs Gallische Dorf, siehe Anhang.

Danke an die Mods fürs Freischalten. Aktenzeichen und Datum kann drin bleiben.



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Noch mal das Ende des fiktiven Beschlusses genau lesen... ;D ;D ;D

Zitat
Insbesondere liegt in der vom Betroffenen geschilderten angeblichen Vorgehensweise des "Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio" keine Raserfahndung gemäß § 98a StPO.

...abgesehen davon, dass es wohl "liegt [...] vor" hätte heißen müssen und das "vor" verloren ging:

Sollte es
a) Rasterfahndung und StPO oder
b) Raserfahndung und StVO heißen?

;) ;D ;D


Edit "Bürger": Dies nur als Randbemerkung - und bitte nicht weiter vertiefen, sondern weiter eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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K
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*Ironiemodus an*
Roberto Blanco besang es schon: "Ein bisschen Spass muss sein":

Moin moin,

Zitat
Insbesondere liegt in der vom Betroffenen geschilderten angeblichen Vorgehensweise des "Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio" keine Raserfahndung gemäß § 98a StPO.

einen hab' ich noch: nachdem jetzt gerichtlich eine Raserfahndung negiert wird bin ich mir da nicht mehr so sicher ob dies wirklich nur Satire war oder ob sich nicht doch "gut unterrichtete Greise in höchsten Kreisen" damit beschäftig(t)en:  Raserbeitrag; Codename: R.-Beitrag 2.0 8) 8)  ;D

Gruß
Kurt
*Ironiemodus aus*

So - jetzt aber: Dies nur als Randbemerkung - und bitte nicht weiter vertiefen, sondern weiter eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Guten TagX!

@Bürger und @Kurt, na ihr beiden?

Tut mir sehr sorry, aber auch ich muss im "Ironiemodus" zur Raserfahndung meinen Beitrag leisten!

;D ;D ;D

Ihr seid dichter am Kernthema als ihr vermutet!!!

Tatsächlich geht es nämlich darum, dass still und leise "Maßnahmen" zur Terrorbekämpfung die / den sich loyal verhaltende(n) Staatsbürgerin / Staatsbürger treffen.

Z.B. die andauernde Rasterfahndung bei der Rundfunkbeitragserhebung.

Und rein fiktiv:

Die "gekennzeichnete Zielperson" bei der Raserfahndung im Straßenverkehr siehe Anhang §§ 100 h, 163 f, 101 Abs. 4 Nr. 6 StPO "i.V.m." § 46 Abs. 1 OWiG.
Der Terroristen§ zum Anfertigen von Fotos im Straßenverkehr!!!
Neuerdings auch durch Privatfirmen!

Wie immer! Unbegründet!  :'(

Übirgens ist das amtliche Kennzeichen am Fahrzeug angebracht und nicht am Kopf der "Zielperson"
(Fahrzeugführer[in]).

Daher ist es immer gut, wenn Mensch genau überlegt: "Was will der Staat eigentlich?"

Z.B. Unfälle durch Fotos verhindern. Und ganz klar zielt die "Maßnahme" auf die Fahrerin / den Fahrer. Die halten alle den Personalausweis beim Rasen in der Hand! Da steht die Anschrift drauf!
Auf gar keinen Fall zielt die "Maßnahme" auf das Kennzeichen! Nöö!

Völlig blödsinnig ist auch die Idee Schilder aufzustellen!
Achtung! Unfallschwerpunkt! Radarkontrolle!

Nöö! Lieber Privatfirmen beauftragen, Tarnnetze über die Geräte oder die Geräte als Mülltonnen, Briefkästen, Baumstämme etc. tarnen.

 >:( >:( >:(

Vollkommen schwachsinnig ist auch den "Rundfunkbeitrag" als Steuer zu regeln und den Goldhahn etwas zu drosseln.
Nöö! Lieber auf die "umhegte Wohnung" zielen!

ARD und ZDF ihr seid die ....... PIEP! ZENSIERT! NSA!

Ihr seid die Geißel der Verfassung und der freien demokratischen Gesellschaft!
Der Untergang der Zeitungen! Ihr drängt euch nur auf! Zockt ab! Ihr Rundfunkheuschrecken! PIEP! PIEP! ZENSIERT! PIEP! ....

 
So - jetzt aber: Dies nur als Randbemerkung - und bitte nicht weiter vertiefen, sondern weiter eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.




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Rein fiktiv, die angeforderte Stellungnahme für den Verfassungsgerichtshof.

Teil 1 von X

Zitat
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin



VerfGH 148/16

Stellungnahme

Sehr geehrte Frau Richterin am Verfassungsgerichtshof Frau Prof. Dr. X,

ich bedanke mich für die gerichtlichen Hinweise und nehme wie folgt Stellung:

Mit Eingang des Schreibens des OVG Berlin - Brandenburg zur Übersendung der Akte vom 27.09.2016 habe ich den Zulassungsantrag Verfassungsbeschwerde vom 30.09.2016 beim Verfassungsgerichtshof erhoben.

Dieser Zulassungsantrag Verfassungsbeschwerde stützt sich auf § 49 Abs. 2 VerfGHG.

1.   Rechtswegerschöpfung

Im vorliegenden Lebenssachverhalt stellt sich der Verfahrensgang wie folgt dar:

1.1   Mit zeitgleichen Schreiben vom XX.02.2014 bat der Beitragsservice meine Tochter und mich um Auskunft ob Rundfunkbeiträge für eine Wohnung X-Str., XXXXX Berlin entrichtet werden (Aktenzeichen 111 XXX XXX X sowie XXX XXX XXX X). Unserseits erfolgte keine Reaktion.

1.2   Ebenfalls mit zeitgleichen Schreiben vom XX.XX.2014 erfolgte durch den Beitragsservice ein Erinnerungsschreiben (Aktenzeichen YYY YYY YYY  Y sowie YYY YYY YYY Y) mit der Ankündigung einer sogenannten Direktanmeldung. Unserseits erfolgte keine Reaktion.

1.3   Am XX.XX.2014 erfolgte zeitgleich die sog. „Direktanmeldung“ die als „Bestätigung der Anmeldung“ in der Betreffzeile bezeichnet wurde (Beitragsnummern AAA AAA AAA sowie BBB BBB BBB).

1.4   Mit zeitgleicher „Rechnung“ vom XX.XX.2014 forderte der Beitragsservice mich und meine Tochter zur Zahlung von jeweils 323,64 Euro auf. Auf der Rückseite befand sich ein Hinweis auf ein mögliches Ordnungswidrigkeitenverfahren.

1.5   Am 08.05.2014 beantragte ich beim Amtsgericht Tiergarten die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (§ 98a StPO) sowie die Art und Weise ihres Vollzuges § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO „i.V.m.“ § 46 Abs. 1 OWiG.

Beweis:
Abschrift des Antrages vom 08.05.2014 AG Tiergarten 348 Gs 3072/14


1.6   Am XX.XX.2014 verwies meine Tochter unter Verwendung des Antwortformulars des Schreibens Beitragsservice vom XX.XX.2014 auf mein „Teilnehmerkonto“.

1.7   Mit Schreiben vom XX.XX.2014 erfolgte die „Bestätigung der Abmeldung“ des „Beitragskontos meiner Tochter BBB BBB BBB.

1.8   Am XX.07.2014 erfolgte eine an mich gerichtete „Zahlungserinnerung“ des Beitragsservice zur verbliebenen Beitragsnummer ii dd ee fi xx.

1.9   Mit „Festsetzungsbescheid“ vom XX.09.2014 setzte der Beitragsservice im Auftrag des Rundfunk Berlin-Brandenburg „säumige“ Rundfunkbeiträge in Höhe von 323,64 Euro nebst 8 Euro Säumniszuschlag fest. Erstmals befand sich ein Rechtsbehelf auf der Rückseite.

1.10   Am 24.09.2014 erließ der Herr Ermittlungsrichter am Amtsgericht Tiergarten Dr. Fricke den Abweisungsbeschluss (348 Gs) (3072/14) zu meinem Antrag auf gerichtliche Nachprüfung der Rasterfahndung §§ 101 Abs. 7, 98 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG (§ 12 RBStV). Zutreffend stellte er fest:

Zitat
Dem vom Betroffenen geschildert Sachverhalt sind keine Maßnahmen einer Strafverfolgungsbehörde zu entnehmen, für deren Überprüfung das Amtsgericht Tiergarten zuständig ist.

Beweis:
Ablichtung Beschluss AG Tiergarten 348 Gs 3072/14

1.11   Mit an die „Landesrundfunkanstalt RBB“ gerichtetem Widerspruch und Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand vom XX.09.2014 teilte ich dem RBB mit:

Zitat
Sie sind nicht das Landesamt für Verfassungsschutz, das Bundesamt für Verfassungsschutz, der BND, der MAD, die CIA oder die NSA.
Sie sind ein Fernsehsender! Wir leben hier nicht in einer Bananenrepublik.

und widersprach der Verwendung meiner personenbezogenen Daten:

Zitat
Ich widerspreche hiermit ausdrücklich der Speicherung, Datennutzung und –verarbeitung meiner personenbezogenen Daten beim „Beitragsservice“ in Köln.

1.12   Am XX.10.2014 erließ der Beitragsservice einen weiteren „Feststellungsbescheid“ zu Rundfunkbeiträgen.

1.13   Mit Schriftsatz vom XX.01.2015 erinnerte ich an meinen Widerspruch vom XX.09.2014 und kündigte Untätigkeitsklage an. Nach Ablauf der gesetzten Frist wurde ich Ende Februar fernmündlich vom Beklagten an den „Bevollmächtigten“ des Beklagten verwiesen. Nach mehreren Erfolglosen Anrufen gelang mir schließlich Anfang März der fernmündliche Kontakt zum „Bevollmächtigen“ des Beklagten. Dieser teilte mir mit, ich solle mich gedulden, da im Zuge der Modellumstellung, mit zeitlichen Verzögerungen zu rechnen ist. Das habe ich getan. 1 Jahr und 4 Monate.

1.14   Am XX.01.2016 erließ der „Bevollmächtigte“ des Rundfunk Berlin-Brandenburg schließlich seine Widerspruchsentscheidung.

1.15   Hiergegen erhob ich Untätigkeitsklage vor dem Berliner Verwaltungsgericht und beantragte:

Zitat
1.
festzustellen, dass der im Namen des Beklagten erlassene Widerspruchsbescheid v. XX.06.2016 nichtig ist,

2.
anzuordnen dass, der Beklagte das Widerspruchsverfahren zum Erlass der Widerspruchentscheidung an die zuständige

Senatskanzlei Berlin
Referat II B
Jüdenstr. 1
10178 Berlin.

abgibt.

3.
die aufschiebende Wirkung der Vollziehung der vom „Beitragsservice“ mit Widerspruchsbescheid vom XX.01.2016 in der Anlage geforderten Rundfunkgebühren 642,96 Euro nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 16,00 Euro, ohne Leistung einer Sicherheitsleistung, anzuordnen.

4.
sowie die Sperrung meiner personenbezogen Daten für die Dauer des Widerspruchsverfahrens beim Beitragsservice

Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio
Abteilung Recht und Personal, Frau Aye
Freimersdorfer Weg 6,
50829 Köln,

anzuordnen.

Bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes (aufschiebende Wirkung der Klage) auf die vorliegende Gerichtsakte:

OVG 11 RS 4.16
OVG 11 S 53.16
VG 27 L 63.16

verwiesen. Das Hauptsacheverfahren VG 27 K XXX.16 läuft derzeit. Mit Beschluss vom 06.07.2016 trennte die 27. Kammer den datenschutzrechtlichen Teil des Verfahrens gem. § 93 Satz 2 VwGO ab.

Beweis:

Ablichtung Beschluss v. 06.07.2016 - VG 27 L 63.16 -

Dieses Verfahren wird bei der 1. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes (Datenschutzrecht) unter den Aktenzeichen:

VG 1 L 385.16
VG 1 K XXX.16

geführt. Als Streitwert wurde die durch die 1. Kammer 5000 Euro vorläufig festgesetzt und eine Gerichtsgebühr in Höhe von 438,00 Euro erhoben.

Hiergegen erhob ich Anhörungsrüge, die unter dem Aktenzeichen

VG 1 K 435.16 R

geführt wird.

Mit Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 25.10.2016 - VG 1 L 385.16 wurde der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf:

Zitat
1.
den Antragsgegner (nationaler Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg) zu verpflichten, die personenbezogenen Daten zur Beitragsnummer 160 236 600 des Antragsstellers im „EDV-Aktenverwaltungs- und Verarbeitungssystem“ des Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio zu löschen.

2.
hilfsweise, den Antragsgegner (nationaler Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg) zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, hilfsweise für die Dauer von sechs Monaten, den Zugriff auf die personenbezogenen Daten für die Bediensteten des Beitragsservice und die von ihm beauftragten Privatunternehmen zu sperren und die weitere automatisierte Datenverarbeitung der Daten des Antragsstellers zu untersagen.

abgelehnt:

Beweis:
Ablichtung Ablehnungsbeschluss VG 1 L 385.16

Der Rechtsweg ist in dem vorläufigen Rechtschutzverfahren der 1. Kammer sowie in den Hauptsacheverfahren bei der 27. sowie 1. Kammer ist bislang nicht erschöpft.

2.   Anhörungsrüge Verfahren 27. Kammer (Rundfunkbeitragsrecht) VG 27 L 410/16

Inwieweit die Anhörungsrüge nach der § 152 a VwGO nicht statthaft ist, ist für eine Verfassungsbeschwerden ohne Belang.
Wie bereits mit dieser Anhörungsrüge vom XX.08.2016 dargelegt:

Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Juli 2016, im Verfassungsbeschwerdefahren - 2 BvR 1552/14 - haben Beschwerdeführer nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.

dient die Anhörungsrüge zur Beseitigung auch anderweitiger Grundrechtsverletzungen.

3.   Grundsatz der Subsidiarität

Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges gegen den fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 15. 17. und 21. Dezember 2010 steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen:

BVerfGE 1 BvR 2550/12 v. 12.12.2012 (1. BVerfG-Rundfunkbeitragsbeschluss):

Zitat
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos.

Einstweiliger Rechtschutz gegen den Abruf der Meldedaten war nicht möglich, wegen Vorwegnahme in der Hauptsache, OVG Berlin-Brandenburg Beschluss v. 06.08.2013 OVG 11 S 23.13:

Zitat
Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. Mai 2013 abgelehnt. Der Antragsteller habe das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es sei nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dieser Abruf rechtswidrig sei.

Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit § 101 Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ist unzulässig, Beschluss AG Tiergarten, v. 24.09.2014 (348 Gs) (3072/14):

Zitat
Dem vom Betroffenen geschildert Sachverhalt sind keine Maßnahmen einer Strafverfolgungsbehörde zu entnehmen, für deren Überprüfung das Amtsgericht Tiergarten zuständig ist. Insbesondere liegt in der vom Betroffenen geschilderten angeblichen Vorgehensweise des „Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio“ keine Rasterfahndung gemäß § 98a StPO.

Der in § 46 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.
Nach Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist danach die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 49 Abs. 2 VerfGHG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre.
Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten einhergeht. Solche Erkenntnisse können sich im Hinblick auf die angegriffene Norm insbesondere aus der hierzu ergehenden Rechtsprechungspraxis ergeben (vgl. BVerfG - 1 BvR 2062/09 - Beschluss vom 20. Januar 2010 RdNr. 19 und RdNr. 20).

Mit meinem Antrag auf Zulassung eines Kassationsverfahrens habe 07.08.2016 sowie der erhobenen Anhörungsrügen bei der 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes VG 27 L 410/16 sowie dem 11. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin - Brandenburg OVG 11 RS 4.16 habe ich alles erdenklicke unternommen, um die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Norm Rundfunkbeitragsstaatsvertrag feststellen zu lassen. Darüber hinaus habe ich zudem mit meinen Antrag beim Amtsgericht Tiergarten 08.05.2014 einen Rechtsbehelf nach § 101 Abs. 7 StPO „i.V.m.“ § 46 Abs. 1 OWiG in Anspruch genommen, der sich als sinn- und aussichtlos darstellte.

BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91
Zitat
Amtlicher Leitsatz:

1.
Hält ein Gericht eine für seine Entscheidung maßgebliche Gesetzesnorm für verfassungswidrig, so ist es durch Art. 100 I nicht gehindert, vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des BVerfG vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird.
2.
Droht einem Beschwerdeführer, der sich unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, bei der Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein schwerer Nachteil, kann er nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten sein, vor der Anrufung des BVerfG wenigstens den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erschöpfen.


Danach habe ich alles unternommen, um den Subsidiaritätsgrundsatz § 49 Abs. 2 VerfGHG nachzukommen.

Die von mir erhobenen Rügen der Verletzung von Verfassungs- und Unionsrecht beziehen sich nicht nur auf die fachgerichtlichen Eilverfahren, in welchem der Rechtsweg erschöpft wurde, sondern auch auf die Hauptsacheverfahren.

Mir drohen bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges schwere Nachteile, insbesondere dadurch, dass die angerufenen Gerichte sich parteiisch als „Anwälte des RBB“ verhalten und in erheblichem Umfang den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen.


Ende fiktiver Teil 1 von X.

Ey! Yoo! Lupus! Das DUMME an deiner "sagenhaften" Siegesserie ist, dass wa jetzt alle den Rechtsweg nicht mehr beschreiten müssen!!!  Wir haben ja jetzt bewiesen, dass das keinen Sinn macht!
;D ;D ;D ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2016, 15:13 von ChrisLPZ«

 
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