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Autor Thema: K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung  (Gelesen 15665 mal)

T
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Als ersten Punkt geht der Autor auf den fehlenden konkret-individuellen Vorteil ein:
Zitat
Die abstrakte Möglichkeit von Wohnungsinhabern, Rundfunk zu empfangen, stellt keine individuelle Gegenleistung an die Abgabenpflichtigen dar, sondern vielmehr eine ganz allgemeine Leistung des Staates gegenüber allen Bürgern.
(Seite 479)

Und auf der gleichen Seite resümiert der Autor:
Zitat
Im Kern ist die Begründung für die geräteunabhängige Abgabe gleichzeitig auch der Nachweis ihrer verfassungsrechtlichen Unzulänglichkeit. Wenn jeder durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk dadurch einen Vorteil bezieht, dass dieser als demokratie-notwendiges Institut schlicht bereitsteht, kann kein konkret-individueller Vorteil für einzelne Personen existieren. Ließe sich hingegen ein konkret-individueller Vorteil etwa durch das Bereithalten oder die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgerätes ausmachen, wäre die Abgabe auf den entsprechenden Personenkreis zu beschränken.




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M
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Der zweite Paragraph in Seite 479 bemerkt etwas ganz Wichtiges:

Zitat
Das BVerwG erkennt, dass die Möglichkeit der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung zwar einen Vorteil bieten kann, dies alleine aber noch keine Rechtfertigung für eine Abgabe begründet. [...] Vielmehr käme es darauf an, dass der abgabenpflichtige Personenkreis die Nutzungsmöglichkeit "mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitesgehend in Anspruch nimmt".

Antwortete das BVerwG auf meine Ausführungen in §4 und §5 von http://stmichael.tk/2015-07-29K.htm?

Oder sind diese Ausführungen nicht eine Antwort auf das Urteil des BVerwG? Dass es nicht
auf die Wahrscheinlichkeit ankommt, sondern auf die Vermutung, die man bestätigen
oder widerlegen kann. Wahrscheinlichkeit, als statistischer Begriff, hat wenig mit Individualität zu tun.
Später, in §1 meiner Stellungnahme zum Urteil des BVerwG schreibe ich:

Zitat
Unter 1 (Rn 9) behauptet das BVerwG, dass der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät keinen besonderen Härtefall begründen könne und dass eine derartige Auslegung dieses Begriffs dem Normzweck der §§2 ff. RBStV widerspräche, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgerätes bestehen soll. Unter 5 (Rn 29) behauptet es aber später, dass Wohnungsinhabern individuell wegen der bloßen Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil zugerechnet werden könne, weil statistisch nahezu alle Empfangsgeräte in der Wohnung bereithalten und von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ich halte keine Geräte zum Empfang bereit und nutze Rundfunk nicht, aber statistisch halte und nutze ich sie laut dem BVerwG doch, und ich soll zahlen, weil die Abgabe unabhängig vom Bereithalten von Geräten sei. Individuell und statistisch stehen in Widerspruch miteinander. Individuell spielen hier Geräte keine Rolle, statistisch doch. Ist das ein individueller Vorteil oder ein statistischer Vorteil? Immerhin begründete ich den Härtefall in meinem Befreiungsantrag nicht (nur) mit dem Nicht-Bereithalten von Geräten.

http://stmichael.tk/2016-07-18K.htm


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2016, 21:44 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Eine fiktive Person B könnte sich evtl. nicht mehr "beherrschen" und müsste diese klaren Auszüge zur schon verwaltungspraktischen Untauglichkeit der Anküpfung an die Wohnung mit dem Forum teilen.

In der Bibliotheksausgabe könnte Person B mglw. folgende Auszüge gelesen haben
Zitat
[...]

Eine personenbezogene Abgabe würde das strukturelle Erhebungsdefizit minimieren, das derzeit besteht, weil nicht festgestellt werden kann, ob mehrere unter gleicher Adresse gemeldete Personen tatsächlich in unterschiedlichen Wohnungen leben. Die
- Schwierigkeit, das Vorhalten eines Empfangsgerätes festzustellen,
wird nunmehr durch die
- Schwierigkeit ersetzt, das gemeinsame Führen einer Wohnung festzustellen.

[...]

Naturgemäß ist es nicht auszuschließen, dass Abgabenpflichtige eine Anmeldung ihrer gerätebeinhaltenden Wohnungen pflichtwidrig unterlassen. Allerdings ist die Verwaltungspraxis, wonach die Rundfunkbeitragspflicht aufgrund der Daten der Einwohnermeldeämter ermittelt wird, mit demselben Defizit belastet. Fehlerhafte oder unterlassene Wohnungsanmeldungen sind nach allgemeiner Lebenserfahrung in erheblichem Ausmaß zu vermuten.

[...]

Die Daten der Einwohnermeldeämter lassen diese Zuordnung nicht zu, da Personen auf eine Adresse und nicht auf eine individuelle Wohnung gemeldet sind. Im Falle von Wohngemeinschaften und zusammenlebenden Personen ist in jedem Fall eine Ermittlung der Wohnungszugehörigkeit erforderlich, was einen wesentlich höheren Aufwand darstellt als bei einer personenbezogenen Abgabe. Nach der Verwaltungspraxis genügt zur Feststellung der Wohnungszugehörigkeit eine Selbstdeklaration, wodurch ein erhebliches strukturelles Erhebungsdefizit zu befürchten ist [...]

FAZIT zur VERWALTUNGSpraktischen
UNTAUGLICHKEIT der ANKNÜPFUNG an die WOHNUNG


1) Die Einwohnermeldedaten sind nicht ausreichend, um Zuordnungen von Personen zu einzelnen ("rundfunkbeitragspflichtigen") Wohnungen vornehmen zu können.
2) Eine schlichte Selbstdeklaration ("Selbstauskunft") reicht in der derzeitigen Verwaltungspraxis aus und wird nicht überprüft - bzw. hätte eine Überprüfung dieser Selbstauskünfte einen erheblichen Verwaltungs(mehr)aufwand zur Folge - gar nicht zu sprechen von den damit dann unvermeidlich verbundenen erheblichen, unverhältnismäßigen und somit schließlich wohl auch verfassungswidrigen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte.
3) Aufgrund dieser (nunmehr fast vierjährigen!) belegbaren Verwaltungspraxis und der allgemeinen Lebenserfahrung ist von einem erheblichen strukturellen Erhebungsdefizit auszugehen, welches das ohnehin schon bestehende Vollzugsdefizit angemeldeter ("erhobener") Wohnungen noch einmal potenziert! (Dass diese Vermutung nicht zutrifft, müsste von ARD-ZDF-GEZ erst noch nachgewiesen werden... dürfte aber faktisch nicht möglich sein.)
4) Dieses strukturelle Erhebungsdefizit macht die Anknüpfung an die "Wohnung" (analog auf "Betriebsstätte") mindestens genauso untauglich und verfassungswidrig wie die aufgrund des angeblichen "strukturellen Erhebungsdefizits" als tendenziell verfassungswidrig eingestufte ehemalige Anknüpfung an das "Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten".

Wir erinnern uns an die Äußerungen u.a. auch von SWR-Chef-Justitiar Herrn Eicher ;)
SWR-Justitiar spricht über die Reform der Rundfunkfinanzierung und ihre Folgen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12009.msg81726.html#msg81726
Zitat
Bei Vollzugsdefiziten wird eine Regelung möglicherweise verfassungswidrig.*

Dies dann noch in Kombination mit Erhebungsdefiziten ungeahnten Ausmaßes sowie rechnerischen, astronomischen Mehreinnahmen...
...und der Verfassungs-Gau ist "perfekt":
*Hierzu u.a. auch die Pressemitteilung von Rossmann zu deren eigenem Gutachten ;)
http://www.rossmann.de/unternehmen/presse/pressemitteilungen/rundfunkbeitrag.html
Zitat
1,1 Milliarden Euro: Das ist – laut KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) – die Summe an Mehreinnahmen, die die Reform der Rundfunkfinanzierung den Rundfunkanstalten einbringt. Das von ROSSMANN und SIXT in Auftrag gegebene Gutachten gelangt zu anderen Ergebnissen als der 19. Bericht der KEF: Selbst bei konservativen Annahmen und zurückhaltender Berechnung ist mit Zusatzeinnahmen von mindestens 3,2 Milliarden Euro in der laufenden Beitragsperiode (2013-2016) für die Rundfunkanstalten zu rechnen.

Werden jedoch Mehreinnahmen in dieser Höhe tatsächlich nicht erzielt, ist dies ein Beweis dafür, dass die Reform in der Praxis nicht umgesetzt werden kann. Entweder ist die Reform aufgrund der Mehreinnahmen oder aufgrund eines Vollzugsdefizits verfassungswidrig.


Aus allen o.g. Umständen halte ich ein umfassendes Darlegen der Untauglichkeit des Anknüpfung an Wohnung für sinnvoll und wichtig in allen rechtlichen und politischen Auseinandersetzungen mit diesem schon allein deswegen untauglichen sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) in seiner jetzigen Form.

Auf denn... ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2016, 03:28 von Bürger«
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c
  • Beiträge: 873
Zitat
Fehlerhafte oder unterlassene Wohnungsanmeldungen sind nach allgemeiner Lebenserfahrung in erheblichem Ausmaß zu vermuten.

Es gibt wohl keine gesicherten Zahlen bzw. Schätzungen, aber die "Qualität der Meldedaten" ist so schlecht, dass der Gesetzgeber letztes Jahr die Bestätigung des Vermieters wieder eingeführt hat (was aber an den Altfällen schwer was ändern wird).

Zitat
"Die aktuelle Qualität der Meldedaten", heißt es in einer Vorlage, sei "mangelhaft", die Verfügbarkeit für "öffentliche und nicht öffentliche Bedarfsträger ist ungenügend".
http://www.taz.de/!5179806/

Zitat
Dass „die Qualität der Meldedaten sinkt“, hatte die für das Melderegister verantwortliche Referatsleiterin, Klaudia Zurth, bereits Ende 2005 eingestanden.
http://www.tagesspiegel.de/berlin/polizei-justiz/kriminalitaet-neues-melderecht-macht-kriminellen-das-leben-leichter/999366.html


Insbesondere in Berlin ist es wohl oft vorgekommen, dass Eltern sich im falschen Bezirk gemeldet haben, um die Kinder dort in die Schule schicken zu können.

Zitat
Denn gerade in Großstädten wie Berlin ist bekannt, dass sich beispielsweise Eltern von schulpflichtigen Kindern in anderen Stadtteilen anmelden, um ihre Kinder auf eine bessere Schule schicken zu können.
http://www.dvp-digital.de/fileadmin/pdf/Zeitschriftenausgaben/DVP_Zeitschrift_2013-09.pdf
(S. 364)


Außerdem leben unzählige Studenten offiziell noch bei den Eltern, obwohl sie eine eigene Bude haben (es gibt auch so gut wie keinen Anreiz, sich umzumelden).

Zitat
Daher bewerben bedeutende Universitätsstädte schon die Ummeldung von Studenten, damit sie nicht mehr bei ihren Eltern in anderen Städten gemeldet sind und so den Universitätsstädten mehr Geld erbringen.
http://www.dvp-digital.de/fileadmin/pdf/Zeitschriftenausgaben/DVP_Zeitschrift_2013-09.pdf
(S. 362)


Weil die Daten der Meldeämter so schlecht sind, muss auch alle paar Jahre das Volk gezählt werden. Man sollte denken, die ungefähre Zahl der Einwohner würde sich über die Meldedaten auf Knopfdruck ermitteln lassen. Aber offenbar ist die Abweichung so signifkant, dass sie selbst für eine Einwohnerstatistik nicht taugt:

Zitat
Nicht  alle  Bürgerinnen  und  Bürger  gehen  ihren  gesetzlichen  Meldepflichten  nach.  Dementsprechend enthalten die Melderegister der Kommunen Über- und Untererfassungen, die in den einzelnen Gemeinden – je nach Gemeindegröße und Bevölkerungsstruktur  –  unterschiedlich  stark  ausfallen. 
https://www.statistik.rlp.de/fileadmin/dokumente/monatshefte/2016/04-2016-332.pdf
(S. 333)


Falsche Meldedaten sind also ein praktisches Problem erheblichen Ausmaßes.


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g
  • Beiträge: 860
Eine fiktive Person B könnte sich evtl. nicht mehr "beherrschen" und müsste diese klaren Auszüge zur schon verwaltungspraktischen Untauglichkeit der Anküpfung an die Wohnung mit dem Forum teilen.


Zitat
[...]

Die Daten der Einwohnermeldeämter lassen diese Zuordnung nicht zu, da Personen auf eine Adresse und nicht auf eine individuelle Wohnung gemeldet sind. Im Falle von Wohngemeinschaften und zusammenlebenden Personen ist in jedem Fall eine Ermittlung der Wohnungszugehörigkeit erforderlich, was einen wesentlich höheren Aufwand darstellt als bei einer personenbezogenen Abgabe.

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UNTAUGLICHKEIT der ANKNÜPFUNG an die WOHNUNG


1) Die Einwohnermeldedaten sind nicht ausreichend, um Zuordnungen von Personen zu einzelnen ("rundfunkbeitragspflichtigen") Wohnungen vornehmen zu können.


Aus allen o.g. Umständen halte ich ein umfassendes Darlegen der Untauglichkeit des Anknüpfung an Wohnung für sinnvoll und wichtig in allen rechtlichen und politischen Auseinandersetzungen mit diesem schon allein deswegen untauglichen sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) in seiner jetzigen Form.


Genau, wie es Mr.X sieht.
Es hat sich grundlegend nichts geändert. Es ist alles beim alten geblieben.

Nach wie vor werden die technischen Geräte, die zum Empfang notwendig sind, bebeitragt.
Wie soll es auch anders gehen? Die Wohnung an sich bietet keine direkte Empfangsmöglichkeit, die stellt in Form einer Dose mit Buchse ein Signal zur Verfügung.
Wenn die Geräte nicht vorhanden sind, dann werden diese eben dem Nichtnutzer einfach untergeschoben.

Man macht es sich einfach und behauptet, dass Wohnung auch gleich Empfangsmöglichkeit ist.
Das ist falsch.

Das ist die sog. Wohnungslüge, die eben die gemeldeten Personen erfasst und nicht die Wohnungen.
Die GEZ-Nummer gilt nach wie vor für die Person und nicht für die Wohnung!

Wenn von der Wohnung primär ausgegangen werden würde, dann müssten die Wohnungen erfasst werden. Dann gäbe es auch den Hickhack mit den WGs nicht, da dann eindeutig die Wohnung der Bezugspunkt ist.
Das bedeutet aber, dass der Wohnungseigentümer dafür zuständig ist, da er der direkte Bezug zur Wohnung ist.
4 Studenten in einer WG haben nur indirekt Bezug zur Wohnung.


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Bei mir hat das freundliche nachfragen und das bekunden meines Interesses (da ich selbst Kläger bin) funktioniert  :)

Und darf die Kopie gezeigt werden?


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B
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Moin,

habe den Autor freundlich angeschrieben und umgehend eine Kopie erhalten.

Es ist allerdings ausdrücklich gewünscht keine "hochladen" .....

Der Artikel ist SEHR gut - ich hoffe die Richter beim VG finden das auch  8)


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Der Artikel ist SEHR gut - ich hoffe die Richter beim VG finden das auch  8)

Ja, der Artikel ist sehr gut. Auch der Artikel Kratzmann, auch die zwei Artikel von Meßerschmidt.

Ich habe die letzten in meinem Verfahren zitiert: http://stmichael.tk/2016-07-18K.htm.

Ergebnis: http://stmichael.tk/2016-07-27VG.txt.

Wie gut die Argumentation der Kläger ist, scheint keine Rolle zu spielen, § 86, Abs. 1, S 2 VwGO:

Zitat
Es [das Gericht] ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Die Richter lediglich behaupten, was sie wollen, sie zitieren, was ihnen passt, berücksichtigen nicht, was ihnen nicht passt.

Meiner Meinung nach ist es nicht Verletzung des Rechtsgehörs. Man kann dem Gericht schreiben und es wird gelesen. Man kann vor Gericht erzählen, Richter hören und machen so eine Miene, als würde man ernst genommen. Und ja, was für ihr Urteil irrelevant ist, brauchen sie auch nicht in der Urkunde zu erwähnen. Wieder § 86, Abs. 1 VwGO:

Zitat
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.


Edit "Bürger":
Themenabschweifende Folgebeiträge mussten der Kapazitäten und der Übersicht wegen sowie zum Zwecke der zielgerichteten Diskussion moderiert/ entfernt werden.
Bitte @alle konzentriert am Kern-Thema dieses Threads und arbeiten, welches da lautet
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
...und nicht (verzichtbare) allgemeine Statements abgeben.
Das Forum ist auf die Mitwirkung und Unterstützung aller Mitglieder angewiesen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2016, 14:21 von Bürger«

 
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