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Autor Thema: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens  (Gelesen 16726 mal)

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Zitat
Verwaltungsrechtssache
…..
gegen SWR -…….

Der Rechtsstreit dürfte ausgeschrieben und eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich sein. Es wird angeregt, dass die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichten (§ 101 Abs. 2 VwGO) Ergänzungen zum Vortrag können, soweit sie für nötig gehalten werden, noch mit dem Antwortschreiben auf diese Anfrage nachgetragen werden.

Nach § 6 Abs. 1 VwGO soll die Kammer in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter übertragen, wenn (1.) die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und (2.) die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall wird erwogen, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen. Das Verwaltungsgericht erwägt zudem durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. (§ 84 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils.

Auf die bestehende Kammerrechtsprechung (vgl. nur VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 – 8 K 2196/14,……
sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen (siehe…..

Trotz der Vielzahl der in ganz Deutschland gestellten Rechtsschutzanträge gegen den Rundfunkbeitrag und der in der Literatur vertretenen anderen Auffassungen existiert keine verwaltungsrechtliche Entscheidung, in welcher die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags bejaht wird. Es wird angeregt, dass Sie die Klage zurücknehmen. Im Falle der Klagerücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren um zwei Drittel.
Andernfalls wird um Mitteilung binnen zwei Wochen gebeten, ob
. auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird

Ferner erhalten Sie Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen zu der
. Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter zu äußern. Sie erhalten ferner Gelegenheit, sich zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu äußern.
Für den Fall, dass Sie die Klage zurücknehmen möchten, genügt hierfür eine einfache, schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht. Sie können sich hierfür des beigefügten Formulars in der Anlage bedienen.

Und dies alles ohne Unterschrift!

Habe gerade deswegen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen.

Sei ein Versehen gewesen!

Bekomme es nocheinmal zugeschickt und eine weitere Frist läuft!

Habe darum gebeten, da es ja eh neu verschickt werden muss, dass ich es bitte diesmal
mit einer Richterunterschrift haben möchte. Bin ja mal gespannt.

Weitere Anmerkungen dazu:

Zitat
Trotz der Vielzahl der in ganz Deutschland gestellten Rechtsschutzanträge gegen den Rundfunkbeitrag und der in der Literatur vertretenen anderen Auffassungen existiert keine verwaltungsrechtliche Entscheidung, in welcher die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags bejaht wird.

Selbst SWR-Justiziar Hermann Eicher sagte schon vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: "Entschieden wird diese Frage (zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitrages) letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht"

Quellen:

https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Hermann+Eicher++Bundesverwaltungsgericht:+Entschieden+wird+diese+Frage+letztlich+vor+dem+Bundesverfassungsgericht

Ansonsten:

Auf gar keinen Fall die Klage zurücknehmen!

(wegen der Rückerstattung der Gerichtskosten: war bei verschiedenen Verhandlungen in Köln
noch während der Verhandlung möglich gewesen, also absolut risikolos!)

Verhandlung vor der ganzen Kammer!

Bezugnehmen auf die Gehörsrüge

Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19171.msg124475.html#msg124475

Bezugnehmen auf die verschiedenen Bundesverfassungsbeschwerden

Bezugnehmen auf die verschiedenen Gutachten.

z.B. Gutachten des Bundesfinanzministeriums

Bettina Röhl direkt: Das ungeliebte Gutachten aus dem Bundesfinanzministerium
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12533.msg84313.html#msg84313


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

n
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Zitat
... existiert keine verwaltungsrechtliche Entscheidung, in welcher die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags bejaht wird ...

 wie bitte??  Das Oberverwaltungsgericht hat doch festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag eine Hinderung ist!!!
Das BVerwG hätte das BverfG anrufen müssen um die Entscheidung zu fällen, siehe

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18839.msg122774.html#msg122774
BVerwG-Urteil 03/2016 > "willkürliche Gerichtsentscheidung" gem. Leitsätze des BVerfG?

Zitat
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlichrechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen [sic!], um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

R

Ragnar

Zitat
Nach § 6 Abs. 1 VwGO soll die Kammer in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter übertragen, wenn (1.) die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und (2.) die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall wird erwogen, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen. Das Verwaltungsgericht erwägt zudem durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Immerhin wird hier nachgefragt ob man der Übertragung auf einen Einzelrichter zustimmt.
Ich habe vergangene Woche den Beschluss der Kammer erhalten auf die Übertragung auf einen Einzelrichter und gestern das Urteil im Briefkasten gehabt. Der Verweis auf die Gehörsrüge wurde ebenfalls komplett ignoriert.
Ich kann nur empfehlen bekommt die Verfahren in irgendeiner Art und Weise wieder in den Status Ruhen des Verfahrens und falls nicht auf eine mündliche Verhandlung bestehen! Ansonsten habt ihr in kürzester Zeit ein Copy & Paste Urteil im Namen des Volkes (Eher in Namen des ÖRR  >:(). Ich werde dazu die Tage noch einen extra Thread eröffnen und das Urteil dem Forum zur Verfügung stellen.

R.


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L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
[Person R hat] den Beschluss der Kammer erhalten auf die Übertragung auf einen Einzelrichter und gestern das Urteil im Briefkasten gehabt. Der Verweis auf die Gehörsrüge wurde ebenfalls komplett ignoriert.

Etwaige Fälle bitte anonymisiert schildern.


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k
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Person M hat ebenfalls den Beschluss der Kammer erhalten, dass die Übertragung auf einen Einzelrichter erfolgt. Es wurde auch vorher nachgefragt und dann anders entschieden als Person M es wollte. Um einem schnellen Copy&Paste Urteil vorzubeugen hat M auf die mündliche Verhandlung bestanden. Diese wird nun stattfinden, damit das Gericht wenigstens etwas Zeit dafür aufwenden muss. Person M fehlt nun aber eine Strategie für die Verhandlung, da es ja sowieso aussichtslos scheint.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2016, 01:10 von Bürger«

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Ich war heute (am letztmöglichen Fristtag) persönlich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Da ja je nach Buchstabe, weitere diesen Weg finden werden (gehe gerne mit) hier schon mal
grob meine Argumentation: (in Ausschnitten, werde aber mit potentielle Kandidaten ausführlich
dazu kommunizieren ;-))

Zitat
An das
Verwaltungsgericht Karlsruhe


Sehr geehrte Damen und Herren,

Zu den von Ihnen genannten Urteilen der Vergangenheit ist aktuell noch ein Verfahren der Gehörsrüge anhängig (BVerwG 6 C37.16) Da der Fortgang dieses Verfahrens – besonders auch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache – für meine Entscheidungen im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein werden, stelle ich hiermit erneut

Antrag auf Ruhen des Verfahrens.


Die für meine Ruhenstellung im November 2014 benannten ausstehenden Urteile der Verhandlungen: VG Freiburg 02.04.14 – 2 K 1446/13, VG Stuttgart jeweils 01.10.14 – 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14 sind noch nicht weiter verhandelt worden. In allen Fällen wurde die Berufung
eingelegt. Für Freiburg wäre sogar eine Sprungrevision möglich gewesen, dem der SWR allerdings
nicht zustimmte.

Für meine Ruhensstellung:
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hält eine Ruhensanordnung in ihrem Verfahren für zweckmäßig.

Ich denke, dass dies im Sinne aller Beteiligten ist, da es hier um grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen in einer Sache geht, die von Rechtsexperten sehr kontrovers beurteilt wird. Hinzu kommt, dass es sich in der Kernfrage (und Klagebegründung) um verfassungsrechtliche Fragen handelt, zu denen so oder so das Urteil des entsprechenden Gerichts abzuwarten ist.
 

Auch stimme ich der Übertragung auf einen Einzelrichter nicht zu. Für die o.g. Konstellation ist
die gesamte Kammer von nöten.

Sie schreiben, dass Sie eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwägen, und implizieren dabei, dass „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist“. Diese Beurteilung kann ich – obwohl juristischer Laie – nicht im Geringsten nachvollziehen. Kritisch im Sinne der Klage äußerten sich bereits Prof Dr. Degenhart ("Verfassungsfragen des Betriebstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder", Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE), 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin), Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth ("Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013) und Rechtsanwalt Thorsten Bölck ("Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014-266, Heft 5/2014 vom 01.03.2014). An dieser Stelle sei auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen von Oktober 2014 genannt ("Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"), das die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks inkl. der Finanzierung begründet und somit die vorliegende Klage inhaltlich stützt.

Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte Anfang 2014 ein Gutachten mit 42 Seiten mit den Namen „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“, indem die aktuelle Lage des ÖRR dargestellt wird.1 Der Beirat kam zu dem Ergebnis,dass eine Reform des ÖRR durch die technologische Entwicklung geboten ist. Wesentliche Reformen sieht der Beirat in:
1.) Organisation des ÖRR nach dem Subsidiaritätsprinzip, d.h. nur dort auftreten, wo das privatwirtschaftliche Angebot Defizite aufweist,
2.) Verzicht auf Werbefinanzierung,
3.) Klare Finanzierung aus einem allgemeinen Haushalt oder über eine moderne Nutzungsgebühr und
4.) Steigerung der Transparenz durch Publikation von Kenngrößen.


Verwaltungsgerichte, egal  in welcher Instanz, können keine verfassungsrechtlichen Fragen urteilen.
Die Richter haben vielmehr die Möglichkeit, durch eine Richtervorlage entsprechende Sachverhalte an das Bundesverfassungsgericht weiterzugeben.
Bei den Urteilen vom März 2016 und Juni 2016 wurden wichtige Punkte nicht berücksichtigt.
In einer Gehörsrüge wird dies geltend gemacht werden.
Ebenso sind verschiedene Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
anhängig.

Hiermit wird gegen das Urteil des BVwG vom 18.03.2016 die
 
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 152a VwGO)
 
erhoben.
–-------
-
-

Selbst SWR-Justiziar Hermann Eicher sagte schon vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: "Entschieden wird diese Frage (zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitrages) letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht"

Quellen:

https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Hermann+Eicher++Bundesverwaltungsgericht:+Entschieden+wird+diese+Frage+letztlich+vor+dem+Bundesverfassungsgericht

Desweiteren weise ich auf die Stellungnahme von Prof. Kirchhof hin, bei dem er sich auf Nachfrage dazu äußerte, dass auch er es nicht richtig findet, dass nicht alle Punkte seines Gutachtens umgesetzt wurden:

„Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof“

Desweiteren behalte ich mir vor, weitere Schriftsätze nachzureichen.

Mit freundlichen Grüßen



Ähnliches habe ich heute als Widerspruchsbegründung beim SWR in Stuttgart abgegeben.
Nicht zur Niederschrift, da ich ja deswegen das letzte Mal etwas sehr …… wurde.
Heute wurde ich aber „mit offenen Armen“ empfangen und hätte alles vortragen können??

Man kennt mich mittlerweile und ist, das muss auch mal gesagt werden, zu mir heute sehr freundlich und zuvorkommend gewesen.!


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Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

K
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Person M hat ebenfalls den Beschluss der Kammer erhalten das die Übertragung auf einen Einzelrichter erfolgt. Es wurde auch vorher nachgefragt und dann anders entschieden als Person M es wollte. Um einem schnellen Copy&Paste Urteil vorzubeugen hat M auf die mündliche Verhandlung bestanden. Diese wird nun stattfinden, damit das Gericht wenigstens etwas Zeit dafür aufwenden muss. Person M fehlt nun aber eine Strategie für die Verhandlung, da es ja sowieso aussichtslos scheint.
Da bei vergangenen Verhandlungen, auf die sich das Gericht bei seinem Urteil stützen würde, in grossem Umfang Verletzungen des rechtlichen Gehörs stattgefunden haben, würde ich einen Befangenheitsantrag gegen die ganze Kammer stellen. Dann muss erstmal eine ander Kammer über diese Befangenheit Urteilen. In der Begründung könnten ganz Grundlegende Fragen aufgeworfen werden. Beispielsweise erschliesst sich mir nicht wie man aus Art 5 GG auf eine gesetzliche Verankerung eines ÖRR im Grundgesetz schliessen kann. Dies wird aber von Verwaltungsgerichten getan.
Zitat
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlichrechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen [sic!], um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).
Da es sich hier um eine wirklich freie auslegung des Art. 5 handelt ist meines erachtens die Besorgnis der Befangenheit durchaus berechtigt.
Man kann den Befangenheitsantrag im übrigen immer und immer wieder stellen, und eine Entscheidung somit für einen längeren Zeitraum Blockieren. Macht übrigens auf Seite des Gerichts auch erheblich Aufwand. Beliebt macht man sich damit bei den Richtern aber sicher nicht.


Edit "Bürger":
Das Thema "Befangenheitsanträge" etc. bitte in hiesigem Thread nicht weiter vertiefen, da dies vom Kern-Thema des Threads abschweift, welches da lautet
VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Beispielsweise erschliesst sich mir nicht wie man aus Art 5 GG auf eine gesetzliche Verankerung eines ÖRR im Grundgesetz schliessen kann. Dies wird aber von Verwaltungsgerichten getan.
...
Da es sich hier um eine wirklich freie auslegung des Art. 5 handelt ist meines erachtens die Besorgnis der Befangenheit durchaus berechtigt.

Es könnte sich hierbei um Deutungen handeln, die entweder in GG-Kommentaren neueren Datums oder aber in sogenannten "Rundfunkurteilen" des Bundesverfassungsgerichts zu finden sind.


Edit "Bürger":
Hier bitte keine vertiefenden Diskussionen zu einzelnen Klage-Inhalten, sondern bitte am Kern-Thema bleiben
VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2016, 15:00 von Bürger«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

  • Beiträge: 167
Person A hat einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellt.

Daraufhin die Antwort des Verwaltungsgericht Karlsruhe:

Zitat
Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Verfahren erneut zum Ruhen zu bringen.
Es wird nochmals auf die Entscheidung der erkennenden Kammer (VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14, veröffentlicht in juris; zudem Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 3943/13 - n.v.;
Urteil vom 05.02.2016 - 8 K 4203/15 - n.v.), welche von der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ausgeht und durch den Verwaltungsgerichtshof Baden - Württemberg (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 2270/15 -,n.v. zudem Urteil vom 03.03.2016 2 S 896/15 -, juris; zuvor bereits Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 24365/14, BeckRS 2015, 42256 m.w.N)
bestätigt wurde, hingewiesen.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst in vergleichbaren Fällen entsprechend geurteilt (s. nur BVerwG  vom 18.03.2016 - 6 C6.15,  6 C 7.15,  6C 8.15 u.a. -, Pressemitteilung des BVerwG Nr. 21/2016 vom 18.03.2016).

Im Übrigen gibt es trotz der Vielzahl der in ganz Deutschland gestellten Rechtsschutzanträge gegen den Rundfunkbeitrag und der in der Literatur vertretenen anderen Auffassungen keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, in welcher die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags bejaht wird.

Gründe für ein Aussetzen des Verfahrens oder eine Ruhendstellung liegen daher nicht vor.
Es wird um Mitteilung binnen vier Wochen gebeten, ob mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer Einverständnis besteht und ob Sie auf mündliche Verhandlung verzichten.

Wie soll Person A auf das Schreiben des Verwaltungsgericht Karlsruhe reagieren?
Person A ist gewillt nicht aufzugeben!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2016, 15:02 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wie oben bereits geschrieben:

Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
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  • Status: Klage eingereicht
Hallo Mitstreiter,
mir geht es hier ähnlich.

...
Hierzu hatte Person (unter anderem) folgende Argumente:

- Es gibt bereits ein Verfahren am Zuständigen VG wo das entsprechende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ausgesetzt wurde
- Wenn die Klage zurückgenommen wird, würden die Forderungsbescheide bestandkräftig werden. Wenn nun aber das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig einordnet, wäre Person X im Nachteil, da dann bereits gezahlt Beträge nicht zurückerstattet werden würden

Daher wurde um eine weitere Ruhestellung bis zur Höchstrichterlichen Entscheidung gebeten.
Die Antwort darauf seitens des VG ist noch offen......

a) Welches Aktemzeichen (gerne auch PM) hat das Verfahren, bei dem
Zitat
das entsprechende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ausgesetzt wurde

b) wie sieht die Antwort des VG aus??


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2016, 23:40 von Bürger«

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Hallo Mitstreiter,
mir geht es hier ähnlich.
....

Hierzu hatte Person (unter anderem) folgende Argumente:

- Es gibt bereits ein Verfahren am Zuständigen VG wo das entsprechende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ausgesetzt wurde
...

Kann jemand informieren welche Verfahren genau (mit Aktenzeichen) bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt wurden?

Vielen DANK!


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
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Da fällt mir gerade ein, ich hätte auch noch zwei Versehen des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe, vieleicht sollten wir einen "Versehen Verwaltungsgericht Club" aufmachen.  ;)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wenn in einem fiktiven Klageverfahren der fiktive Kläger M vom fiktiven VG zwei Originalschreiben des fiktiven Beklagten S zur Kenntnisnahme erhält, kann man dann davon ausgehen, dass dem VG KEIN Originalschreiben des fiktiven Beklagten S vorliegt?
Somit die Akte der fiktiven Klage beim VG unvollständig ist?


Man darf gespannt sein... 8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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