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Autor Thema: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens  (Gelesen 16725 mal)

  • Beiträge: 166
Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


----------

Hallo Betroffene und Interessierte,

heute erhielt Person A ein Schreiben vom Verwaltungsgericht Karlsruhe, mit folgendem Inhalt:

Zitat
Verwaltungsrechtssache
....................
gegen Südwestrundfunk - Referat Beitragsrecht -
wegen Rundfunkbeitrag


Sehr geehrter ..............,


mit Schriftsatz vom ....... wurde das mit Beschluss vom ..... zum Ruhen gebrachte Verfahren seitens des Beklagten wieder angerufen.
Dies gibt Veranlassung zu folgenden Hinweisen:

Anlass für die Wiederanrufung des Verfahrens war das zwischenzeitliche Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zum Rundfunkbeitragsrecht:
Das Bundesverwaltungsgericht hat u.a. mit Urteil vom 18.03.2016 -6C 6/15 - entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte rechtmäßig erhoben werde, insbesondere nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Die amtliche Leitsätze fassen die Entscheidung wie folgt zusammen:

1. Der Rundfunkbeitrag ist eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit de Länder für das Rundfunkrecht fällt.
   
2. Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden          Programms angemessen Rechnung.

3. Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind.

4. Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfukteilnehmer zu wahren.

5. Der Belastungsgleichheit ( Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunksempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfungbeitragspflicht zu befreien.

6. Die Anknüpfung des Rundfunksbeitrags an die Wohnung benachteiligt die alleinigen Inhaber einer Wohnung nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben.


An dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (weitere Parallelentscheidungen des Bundesverwaltungsgeichts liegen vor) würde sich die Kammer bei einer Entscheidung in ihrem (wiederangerufenen) Verfahren orientieren, Es ist daher davon auszugehen, dass die Kammer der höchstrichterlichen Entscheidung folgt und ihre Klage abweist. Würde die Kammer anders verfahren und ihrer Klage stattgeben, hätte dies zur Folge, dass die Kammer die Berufung gegen ihr Urteil zulassen müsste. (vgl. § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -),
die der Beklagte aller Voraussicht nach einlegen wird.
Damit käme das Verfahren in die 2. Instanz, zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, bei der Anwaltzwang besteht (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO).
Weitere, nicht unerhebliche Kosten , die grundsätzlich die unterlegene Partei zu bezahlen hat, entstehen dadurc.

Deshalt wird angeraten,

                                               die Klage zurückzunehmen.

Eine Klagerücknahme würde zudem auch eine Kostenreduzierung durch Ermäßigung der Gerichtsgebühren um 2/3 im anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewirken.

Zur Klagerückname können sie sich der vorbereiteten Erklärung, die diesem Schreiben angeschlossen ist.

Sollte die Erklärung ihrerseits nicht bis spätestens  29. Juli 2016 vorliegen, wird davon ausgegangen, dass Sie das Verfahren fortsetzen möchten. In diesem Fall ergeht weitere Verfügung.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Zuvor erging folgendes Schreiben des Südwestrundfunk Stuttgart mit folgendem Schreiben an das Verwaltungsgericht Karlsruhe:

In der Verwaltungsrechtsache ........../.Südwestrundfunk

ruft der Beklagte das Verfahren wieder an.
Überdies erklärt sich der Beklagte mit einer Entscheidung des Gerichts unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenso wie mit einer Übertragung auf den Einzelrichter sowie einer Entscheidung durch Gerictsbescheid bzw. den Berichterstatter einverstanden.

Südwestrundfunk Stuttgart


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2016, 14:37 von Bürger«

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Das werden jetzt alle bekommen, die Klage gegen den SWR eingereicht haben.

Sich nur auf die jetzt schon ergangenen Urteile im März in Leipzig vor dem Bundes-
verwaltungsgericht zu beziehen, ist nicht  ausreichend.

Auch steht noch das Urteil der Verhandlung am 15.06.16 in Leipzig vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Prof. Dr. Koblenzer aus!

Ebenso wurde diese Verhandlung noch nicht in Leipzig fortgesetzt.
VG Freiburg 02.04.14 mit RA Prof. Dr. Koblenzer!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg62394.html#msg62394

(war damals so „hochrangig“, dass sowohl eine Berufung, als auch eine Sprungrevision
möglich gewesen wäre. Der SWR hat nur der Berufung zugestimmt)

Auch meine ruhensgestellte Klage wurde vom SWR wieder „aufgenommen“.
Meine Ruhensstellung bezieht sich auf den höchhstrichterlichen Ausgang der Verhandlung von Freiburg.

Also was wäre möglich:

1. auf eine mündliche Verhandlung vor der gesamten Kammer bestehen

Jeder der Klage eingereicht hat, darf seine persönlichen Gründe darlegen, bzw.
man kann ja mit neuesten Erkenntnissen,

2. weitere Schriftsätze nachreichen.

3. Bei Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Köln war es
während der Verhandlung möglich, die Klage dann zurückzuziehen mit
dem Hinweis des Richters auch hier 2/3 der Gerichtskosten zurückzubekommen.

Also dabei bleiben, alles ist auch wie oben benannt gefahrlos möglich!!!

Selbst die reduzierten Gerichtskosten.



Zitat
Würde die Kammer anders verfahren und ihrer Klage stattgeben, hätte dies zur Folge, dass die Kammer die Berufung gegen ihr Urteil zulassen müsste. (vgl. § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), die der Beklagte aller Voraussicht nach einlegen wird.

Was bitte soll das? >:(


Auf jeden Fall dabei bleiben, wir wollen schließlich nicht lebenslänglich (oder auswandern oder unter eine Brücke ziehen ;) ::) 8))


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2016, 13:35 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Danke für die Veröffentlichung des Schreibens des VG Karlsruhe.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Kammer der höchstrichterlichen Entscheidung folgt und ihre Klage abweist. [...] Damit käme das Verfahren in die 2. Instanz, zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, bei der Anwaltzwang besteht [...]

Weitere, nicht unerhebliche Kosten, die grundsätzlich die unterlegene Partei zu bezahlen hat, entstehen dadurch. [...]

Eine Klagerücknahme würde zudem auch eine Kostenreduzierung durch Ermäßigung der Gerichtsgebühren um 2/3 im anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewirken. [...]

Auffällig, dass das Gericht - ähnlich wie die GEZ - dem Betroffenen mitteilt, dass ihm durch das Einstellen des Kampfes finanzielle Vorteile entstehen bzw. unangenehme Folgekosten vermieden werden können.

Machen Gerichte und GEZ dies, weil sie sich dem Betroffenen menschlich verbunden fühlen und ihm Nachteile ersparen wollen - oder könnte es andere Gründe geben?

Zitat
Zur Klagerückname können sie sich der vorbereiteten Erklärung [bedienen], die diesem Schreiben angeschlossen ist.

Vorbereitete Erklärung :-)

Das erinnert mich an Schreiben der GEZ, denen ein ausgefüllter Überweisungsträger beiliegt, während das Einreichen eines Widerspruchs mit persönlicher Initiative und Arbeit verbunden ist.

Man scheint nach wie vor darauf zu hoffen, dass viele Menschen den Weg des geringsten Widerstandes bevorzugen.


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  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Das Schreiben hat es in ähnlicher Form auch für Bremer gegeben.
Soweit man hört hat niemand folge geleistet!  ;D  (#)  8)

Oh man o man


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

  • Beiträge: 7.285
Man könnte freilich auch keine Klage zurücknehmen und stattdessen auf das aktuelle BVerfG-Urteil zur EZB-Problematik, Rz. 118, verweisen, wonach europäisches Recht vorrangig auch dort anzuwenden ist, wenn das nationale Grundgesetz etwas anderes festlegt, und dabei auf Art 11, 52 und 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hinweisen, nach denen der Bürger zur Meinungs- und Informationsfreiheit keine behördliche Einwirkung zu dulden braucht.

Man könnte dem BVerfG ferner mitteilen, daß Behörde "x" die Entscheidungen des BVerfG mißachtet, sind diese doch lt. Bundesverfassungsgerichtsgesetz, §31, für alle Behörden bindend.

Man könnte sich aber auch mal wieder die Fingernägel schneiden oder die EU bitten, sich aufzulösen, weil sie eh bloß mit Füßen getreten wird.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 166
Person A wird die Klage auf keinen Fall zurücknehmen.
Das würde sie allen raten.
Im Gegenteil, klein kriegen die Person A nicht.
Die Gefängnisse sind eh voll.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2016, 19:42 von Bürger«

  • Beiträge: 166
Hallo,  Person A erhielt eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit einer Frist von 5 Tagen. Wie soll sich Person A in dieser Angelegenheit verhalten?
Person A hat ein Verfahren wie oben beschrieben, anhängig.


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p
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Das werden jetzt alle bekommen, die Klage gegen den SWR eingereicht haben.

Person C könnte ein ganz ähnliches Schreiben im Juni vom VG Freiburg erhalten haben 
siehe sep. Post mit Text-Anhang: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19528.msg126729.html#msg126729

Dank an "karlsruhe" auch für die Hinweise:
1. auf eine mündliche Verhandlung vor der gesamten Kammer bestehen

Jeder der Klage eingereicht hat, darf seine persönlichen Gründe darlegen, bzw. man kann ja mit neuesten Erkenntnissen,

2. weitere Schriftsätze nachreichen.

3. Bei Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Köln war es
während der Verhandlung möglich, die Klage dann zurückzuziehen mit
dem Hinweis des Richters auch hier 2/3 der Gerichtskosten zurückzubekommen.

Also dabei bleiben, alles ist auch wie oben benannt gefahrlos möglich!!!
Selbst die reduzierten Gerichtskosten.

Das macht die Entscheidung zum Dranbleiben leichter. Person C, als Laie, hat wenig Interesse an aufwendigen jur. "Gefechten", aber sie möchte auch nicht zu früh klein beigeben. Zumal die allgemeine verantwortungslose, ängstliche und unreflektierte Masche der beteiligten Personen in ihren Ämtern und Positionen zum Himmel schreit.


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w
  • Beiträge: 147
Wenn Person X ein solches Schreiben bekäme, würde sie vermutlich wie folgt antworten und andere Mitstreiter bitten, selbigen Text zu verwenden:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

herzlichen Dank für Ihren Hinweis vom ..., dem ich aus folgendem Grund nicht folgen werde:

Ich habe die Rechtsprechung zum Beitragsrecht verfolgt. Mein Vertrauen in den Rechtstaat wurde hierdurch immens ins Wanken gebracht, da – trotz zahlreicher fundierter Einwände gegen die Verfassungskonformität des RBStV kein Richter und kein Gericht sich dazu veranlasst sah, die Frage nach der Verfassungswidrigkeit des RBStV dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Das Verfahren könnte längst entschieden sein, wenn ein einziger Richter es gewagt hätte, diesen naheliegenden Weg zu gehen – anstatt die immer gleichen Textbausteine in die Urteile zu kopieren.

Es geht mir inzwischen um mehr als nur den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – dessen Verfassungswidrigkeit auf der Hand liegt. Es geht um das Vertrauen in den Schutz unserer Grundrechte, die uns als Abwehrrechte gegen staatliche Willkür – auf dem Papier – gegeben sind.

Wenn der Grundrechtsschutz nicht einmal so weit reicht, dass ein fehlerhafter Staatsvertrag auch als solcher bezeichnet wird, wenn Menschen dagegen klagen – was sind unsere Grundrechte dann noch wert?
Diese Frage wurde nun allein an das Bundesverfassungsgericht delegiert. Und ich proklamiere mein Recht auf eine Antwort.

Nein – ich nehme die Klage nicht zurück. Denn ich will eine Antwort auf die Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über dem Grundgesetz stehen!

Mit freundlichen Grüßen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2016, 00:20 von Bürger«
Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

d
  • Beiträge: 136
Hallo Mitstreiter,
mir geht es hier ähnlich.

Als die ersten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht wurden, hat sich das VG wieder gemeldet. Die Zuständige Richterin verweist auf die entsprechenden Rechtsprechungen vom Bundesverwaltungsgericht und stellt die Frage, ob die entsprechende Klage aufrechterhalten bleiben soll.

Da für das gesamte Verfahren in erste Instanz bei Person X eine Rechtsschutzversicherung einspringt, wird Person X natürlich die Klage weiterhin aufrechterhalten.

Hierzu hatte Person (unter anderem) folgende Argumente:

- Es gibt bereits ein Verfahren am Zuständigen VG wo das entsprechende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ausgesetzt wurde
- Wenn die Klage zurückgenommen wird, würden die Forderungsbescheide bestandkräftig werden. Wenn nun aber das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig einordnet, wäre Person X im Nachteil, da dann bereits gezahlt Beträge nicht zurückerstattet werden würden

Daher wurde um eine weitere Ruhestellung bis zur Höchstrichterlichen Entscheidung gebeten.
Die Antwort darauf seitens des VG ist noch offen......


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k
  • Beiträge: 27
Ja bei mir ist das VG am 22.03 schon aufgeschlagen, mit der Frage ob ich die Klage nicht lieber zurücknehmen will, weil ja "höchstrichterlich" und letztinstanzlich die Verfassungsmäßigkeit vom BVerwG entschieden wurde. Meine Antwort:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit ihrem letzten Schreiben fragten sie an, ob ich die Klage zurücknehmen möchte. Als Grund gaben sie an, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags letztinstanzlich bestätigt hat. Ich werte diese Aussage als Täuschungsmanöver und gehe davon aus, dass sie die VwGO §40 (1) kennen. Sie wissen daher, dass Verwaltungsgerichte nicht entscheiden ob etwas gegen die Verfassung verstößt oder nicht.

Bitte lassen sie mir das bisher unveröffentlichte Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 u.a. zukommen und räumen sie mir eine ausreichende Bearbeitungszeit ein.

Danach kam nur zurück, dass das Urteil noch nicht verfügbar wäre und später dann der Brief, dass ich mir das Urteil selbst besorgen soll da es ja nun verfügbar ist. Keine Ahnung wie es nun weitergeht aber ich ziehe auf keinen Fall die Klage zurück. Das werte ich als "Einverständnis" zu diesem Bruch des Grundgesetzes.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2016, 14:24 von kieselbert«

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
heute erhielt Person A ein Schreiben vom Verwaltungsgericht Karlsruhe, mit folgendem Inhalt:

Zitat
Verwaltungsrechtssache
....................
gegen Südwestrundfunk - Referat Beitragsrecht -
wegen Rundfunkbeitrag


Sehr geehrter ..............,


mit Schriftsatz vom ....... wurde das mit Beschluss vom ..... zum Ruhen gebrachte Verfahren seitens des Beklagten wieder angerufen.
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Anlass für die Wiederanrufung des Verfahrens war das zwischenzeitliche Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zum Rundfunkbeitragsrecht:
Das Bundesverwaltungsgericht hat u.a. mit Urteil vom 18.03.2016 -6C 6/15 - entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte rechtmäßig erhoben werde, insbesondere nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Die amtliche Leitsätze fassen die Entscheidung wie folgt zusammen:
[...]

Deshalt wird angeraten,

                                               die Klage zurückzunehmen.

Eine Klagerücknahme würde zudem auch eine Kostenreduzierung durch Ermäßigung der Gerichtsgebühren um 2/3 im anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewirken.

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Sollte die Erklärung ihrerseits nicht bis spätestens  29. Juli 2016 vorliegen, wird davon ausgegangen, dass Sie das Verfahren fortsetzen möchten. In diesem Fall ergeht weitere Verfügung.
[...]
Jemand hat so einen ähnlichen Brief bekommen und hat dem Gericht mitgeteilt, das er die Klage nicht zurück zieht, sondern seine Klage weiter ruhend sehen möchte. Und hat noch mal Gründe dafür benannt.
Ungefähr folgendes kam zurück vom VG:
“In der Verwaltungsrechtssachen Xxxxx Xxxx gegen [….]
weise ich darauf hin, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht erwägt daher, gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - über die Klage ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Sie haben Gelegenheit, hierzu binnen [...] nach Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Die Kammer erwägt die Sache auf den Einzelrichter zu übertragen. Es wird hiermit Gelegenheit zur Äußerung gegeben.“

Ohjeoje!  :o Nix da! >:( Ohmanoman  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2017, 19:42 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

K
  • Beiträge: 2.239
...
Zitat
Verwaltungsrechtssache
....................
gegen Südwestrundfunk - Referat Beitragsrecht -
wegen Rundfunkbeitrag

...
Damit käme das Verfahren in die 2. Instanz, zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, bei der Anwaltzwang besteht
...

Ohjeoje!  :o Nix da! >:( Ohmanoman  8)

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg...da war doch was:
Zitat
Rundfunkgebührenrecht

Die Reform des Rundfunkgebührenmodells zum 1. Januar 2013, die nicht mehr Personen sondern Haushalte abgabenpflichtig macht, geht auf ein Gutachten Kirchhofs im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio zurück.[8] Sein jüngerer Bruder Ferdinand Kirchhof ist Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts und entscheidet mit über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. [9]
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Paul_Kirchhof

Zitat
Er ist mit Else KirchhofVorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim – verheiratet und hat keine Kinder.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Ferdinand_Kirchhof

Zitat
Datum: 16.04.2007

Kurzbeschreibung: Die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Dr. Else Kirchhof, wurde heute vom Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg zur Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim ernannt.
Quelle: http://vghmannheim.de/pb/,Lde/1214536/?LISTPAGE=1214448

Na dann mal viel Spaß.  :-X
Oh Mann - oh Mann...

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2017, 19:44 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

p
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Zur Fortsetzung der fiktiven Geschichte:
Person C könnte ein ganz ähnliches Schreiben im Juni vom VG Freiburg erhalten haben 
siehe sep. Post mit Text-Anhang: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19528.msg126729.html#msg126729

Ein Antwortschreiben von Person C an z.B. das VG Freiburg (bzgl. Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ruhenlasssen) könnte also nun so aussehen:

Zitat
Aktenzeichen xyz
Antwort auf Ihr Schreiben vom xx.06.2016

Zu den von Ihnen genannten Urteilen der Vergangenheit ist aktuell noch ein Verfahren der Gehörsrüge anhängig (BVerwG 6 C37.16). Dabei geht es in den essentiellen Punkten um die gleiche Klage bzw. Widerspruchsbegründung, wie sie von mir gegen den Südwestrundfunk vorgetragen wurde. Das Urteil dazu ist allerdings bis zum heutigen Datum noch nicht veröffentlicht. Da der Fortgang dieses Verfahrens – besonders auch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache – für meine Entscheidungen im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein werden, stelle ich hiermit erneut

Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

Ich denke, dass dies im Sinne aller Beteiligten ist, da es sich hier um grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen in einer Sache geht, die von Rechtsexperten sehr kontrovers beurteilt wird. Hinzu kommt, dass es sich in der Kernfrage (und Klagebegründung) um verfassungsrechtliche Fragen handelt, zu denen so oder so das Urteil des entsprechenden Gerichts abzuwarten ist.
Sollte das Ruhenlassen bis zu einer Entscheidung im o.g. Verfahren nicht möglich sein, soll das Verfahren fortgeführt werden.

Mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlungen sowie mit einer Entscheidung des Berichterstatters bin ich bis auf Weiteres nicht einverstanden. Diese Punkte wären allerdings nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu der Sache (s.o.) neu zu entscheiden, was ebenfalls ein Ruhen des Verfahrens vernünftig erscheinen lässt.

Sie schreiben, dass Sie eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwägen, und implizieren dabei, dass „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist“. Diese Beurteilung kann ich – obwohl juristischer Laie – nicht im Geringsten nachvollziehen. Kritisch im Sinne der Klage äußerten sich bereits Prof Dr. Degenhart ("Verfassungsfragen des Betriebstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder", Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE), 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin), Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth ("Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013) und Rechtsanwalt Thorsten Bölck ("Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014-266, Heft 5/2014 vom 01.03.2014). An dieser Stelle sei auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen von Oktober 2014 genannt ("Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"), das die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks inkl. der Finanzierung begründet und somit die vorliegende Klage inhaltlich stützt.

Das o.g. anhängige Verfahren (BVerwG 6 C37.16) erweckt außerdem den starken Eindruck, dass zu den entscheidenden Vorbringungen der Kläger im vorhergehenden Verfahren vom Verwaltungsgericht ungenügend eingegangen wurde und die Urteilsbegründung fehlerhaft bzw. unvollständig ist. Offensichtlich lassen sich die entscheidenden Punkte der Klage nicht auf der Ebene von Verwaltungsgerichten endgültig beurteilen.

Für Ergänzungen oder weitere Hinweise bin ich dankbar.


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Zitat
Rundfunkgebührenrecht

Die Reform des Rundfunkgebührenmodells zum 1. Januar 2013, die nicht mehr Personen sondern Haushalte abgabenpflichtig macht, geht auf ein Gutachten Kirchhofs im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio zurück.[8] Sein jüngerer Bruder Ferdinand Kirchhof ist Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts und entscheidet mit über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. [9]
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Paul_Kirchhof 

Anmerkung:
An sich bezieht man sich schon darauf.
Nur:
Haushalt ist nicht richtig. Es heißt : jede Wohnung. Wohnung ist Wohnung. Auch eine leere Wohnung ist eine Wohnung, aber kein Haushalt.
Man sollte sich auch bei Wiki an den Text halten, der im RBstV steht.
Bei Mietwohnung gehört die Wohnung dem Einen und der Haushalt dem Anderen. In einer WG können durchaus mehrere sog. Haushalte existieren.
Das ist dieser Widerspruch bei der Wohnungslüge.


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