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Autor Thema: VG beabsichtigt Übertragung auf Einzelrichter  (Gelesen 8252 mal)

L
  • Beiträge: 11
Hallo, ich lese hier schon seit Monaten mit und verweigere die Zahlungen. Auch ich finde jeder sollte für seine Grundrechte kämpfen.

Bisher wurden von einer fiktiven Person L alle Festsetzungsbescheide widersprochen, Person L begehrte auch den Widerspruchsbescheid. Dieser wurde aber nie ausgefertigt, mit dem Infoschreiben war es für die LRA getan und die Zwangsvollstreckung wurde ersucht.

Fiktive Person L erhielt einen gelben Brief von der OGVin aus Leipzig  u.a mit nochmaliger Zahlungsaufforderung und Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Die OGVin wurde zuvor bereits von Person L angeschrieben mit nochmaligen Hinweis auf das sächs.VerwVollstreckungssgesetzes.
Dies war der OGVin wohl egal, sie führte nur die Vollstreckung lt. Auftrag durch.

Fiktive Person L hat sofort Klage am Verwaltungsgericht Leipzig eingereicht, mit einen Antrag auf aufschiebende Wirkung und die Klagekosten (105,00 EUR) sind auch schon bezahlt.

Das anonymisierte Dok. im Anhang wurde nun der fiktiven Person L vom VG zugestellt.

Hierbei ist zu erwähnen, dass in der Klageschrift bereits einer Übertragung auf den Einzelrichter nicht zugestimmt wird und wg Verfassungsfragen die Weitergabe an das BVerfG erbeten wurde.

Da fiktive Person L vollends jurisitischer Laie ist, wird er wohl nicht unbedingt einer Gerichtsverhandlung in erster Instanz am VG beiwohnen wollen. Es stellt sich zudem die Frage ob hier ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden kann, oder ob die Übertragung auf den Einzelrichter schon beschlossene Sache vom VG ist...?


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L
  • Beiträge: 11
Heyho,

fiktive Person L hat sich um ein Antwortschreiben an das VG Leipzig bemüht.

Siehe Anhang.

Weiß denn jemand, ob dies Erfolg haben könnte? Oder ist dort die Zustimmung des Beklagten notwendig (werden wohl kaum zustimmen...) ?

MFG


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L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Hallo, ich lese hier schon seit Monaten mit und verweigere die Zahlungen. Auch ich finde jeder sollte für seine Grundrechte kämpfen.

Willkommen im Forum!

Zitat
Bisher wurden von einer fiktiven Person L alle Festsetzungsbescheide widersprochen, Person L begehrte auch den Widerspruchsbescheid. Dieser wurde aber nie ausgefertigt, mit dem Infoschreiben war es für die LRA getan und die Zwangsvollstreckung wurde ersucht.

Fiktive Person L erhielt einen gelben Brief von der OGVin aus Leipzig  u.a mit nochmaliger Zahlungsaufforderung und Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Da geht es wohl um das Thema

Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid

wozu man hier im Forum über die Suchfunktion einiges finden kann.

Die Vorgehensweise des Beitragsservice bewegt sich oft an den Grenzen des Erlaubten, und ohne Widerspruchsbescheid dürfen die sowieso nichts machen. Sie tun es aber trotzdem.

Also möge sich L mit der Materie vertraut machen. Es reicht halt leider nicht zu wissen, dass es Unrecht ist, man muss auch wissen, warum.

Gute Nerven und viel Erfolg!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 21:47 von Bürger«

S
  • Beiträge: 221
Wie lauteten die Anträge in der Klage von L ?

Im Antwortschreiben vom VG heißt es "wegen Vollstreckung von Rundfunkbeitrag". Möchte sich L tatsächlich "nur" gegen die Vollstreckung wenden oder doch nicht lieber gegen den Grund der Vollstreckung ?

Wurde beantragt die Festsetzungsbescheide aufzuheben ? Falls nein, würde eine Person X das für alle "Bescheide", deren Widersprüche weiter als 3 Monate zurückliegen, mit Verweis auf § 75 VwGO nachholen.

Zitat von: § 75 VwGO
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.


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L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
und Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Um der Abgabe der Vermögensauskunft Nachdruck zu verleihen, ist in der Vergangenheit oft mit Erzwingungshaft gedroht worden.

Nachdem sich mindestens zwei Personen davon aber nicht haben einschüchtern lassen und insbesondere die zweimonatige Haft von Sieglinde Baumert (-> Suchfunktion) nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland für erhebliches Aufsehen gesorgt hat, gehen viele davon aus, dass sich der Beitragsservice die Inhaftierung einer weiteren Person nicht mehr leisten kann.

(Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung)


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L
  • Beiträge: 11
Danke schonmal für die Antworten.

Wie lauteten die Anträge in der Klage von L ?

Im Antwortschreiben vom VG heißt es "wegen Vollstreckung von Rundfunkbeitrag". Möchte sich L tatsächlich "nur" gegen die Vollstreckung wenden oder doch nicht lieber gegen den Grund der Vollstreckung ?

Wurde beantragt die Festsetzungsbescheide aufzuheben ? Falls nein, würde eine Person X das für alle "Bescheide", deren Widersprüche weiter als 3 Monate zurückliegen, mit Verweis auf § 75 VwGO nachholen.

Zitat von: § 75 VwGO
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Fiktive Person L hat seine Klage wie im Anhang ersichtlich formuliert und zudem Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt, siehe ebenfalls Anhang.

Die Vollstreckung bzw,. Ladung zur Vermögensauskunft wurde dann seitens der OGVin abgebrochen, bis Entscheidung am VG gefällt.

Das VG Leipzig hat also beide Anträge erhalten.

Den Widerspruchsbescheid hat die LRA nunmehr an fiktive Person L zukommen lassen.

In den Klagebegründungen hat Person L vorsorglich erklärt wg der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Übertragung auf einen EInzelrichter nicht zuzustimmen.

Wenn das VG die Klage richtig gelesen hätte , wäre ersichtlich dass sich die Klage insgesamt gegen alle Festsetzungsbescheide und die Säumniszuschläge richtet. Warum das VG also hier als Betreff nun das "wegen" Vollstreckung von Rundfunkbeitrag annimmt ist fiktiver Person L nicht ersichtlich.


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L
  • Beiträge: 11
im Anhang noch die Klagebegründungen


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K
  • Beiträge: 2.239
Den Widerspruchsbescheid hat die LRA nunmehr an fiktive Person L zukommen lassen. [/

Hallo,

auch hier die Frage: WIE ?

Wurde der Widerspruchsbescheid zugestellt ?

Oder lag er einfach im Briefkasten ?

Wenn nicht hat Person L keinen  8)

siehe:
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 21:44 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

L
  • Beiträge: 11
Fiktive Person L hat kurz nach Einreichung der Klagebegründungen den Widerspruchsbescheid via gelber Umschlag vom MDR erhalten.
Eine Klageerwiderung sollte dies aber nicht darstellen.


Edit "Bürger":
Ungekürztes Vollzitat des direkten Vorkommentars entfernt.
Bitte keine ungekürzten Vollzitat direkter Vorkommentare, da dies unnötig ist und der Übersicht schadet.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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S
  • Beiträge: 221
Nur so viel vorab:

Wenn das VG die Klage richtig gelesen hätte , wäre ersichtlich dass sich die Klage insgesamt gegen alle Festsetzungsbescheide und die Säumniszuschläge richtet.

Es ist Aufgabe von L die Begehren von L möglichst genau als Anträge zu formulieren. Bsp. Antrag auf Aufhebung der Bescheide: "Es wird beantragt die Festsetzungsbescheide vom ..., vom ... und vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... aufzuheben."


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L
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...aus den Anhängen gehen die exakt formulierten Anträge hervor.

Vielmehr stellt sich fiktive Person L die Frage , ob die Formulierung des VG Leipzig überhaupt noch eine Verneinung der Übertragung auf den Einzelrichter zulässt oder nicht?


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Z
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Es steht einem Kläger frei, im nächsten Schriftsatz die Übertragung auf einen Einzelrichter abzulehnen und zu wünschen, daß sich die Kammer damit befaßt, denn es ist ja ein ganz und gar nicht so einfacher Fall, denn es sind einem ja noch ganz viele weitere Argumente eingefallen, die nun dargelegt werden (Bedenken wegen Verstoßes gegen das GG, Verstoß gegen Europarecht, formale Fehler im Ursprungs- oder Widerspruchsbescheid...).
Weiteren Sachvortrag ausdrücklich vorbehalten und abwarten...


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..nachdem nun fiktive Person L das VG um Ruhendstellung des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung am BVerfG gebeten hat, und dies auch der LRFA weitergeleitet wurde, reagierten selbige wohl mit folgender Stellungnahme / Klageerwiderung. >siehe Anhang.

Fiktive Person L stellt sich die Frage inwieweit andere Grundrechtverteidiger, nach dem Urteil vom 18.3. in Leipzig ähnliche Erfahrungen (MDR) gemacht haben, und welche (wohl auch treffenden )Argumente in erster Instanz nun dem VG zur Verfügung gestellt werden können ?

Das VG räumt eine Bearbeitungsfrist von 4 Wochen ein.



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...zur Vollständigkeit halber die letzte Seite der Klageerwiderung


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c
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mal ein gedanklicher Einwand zum Fall: man hätte bei Gericht nicht von Anfang an nur per Eilantrag (§80 Abs. 5 und 6 VwGO) die wegen fehlenden Widerspruchbescheides rechtswidrige Vollstreckung stoppen können? Damit hätte man doch durchkommen müssen.

Wenn der Widerspruchsbescheid später zugestellt wird, hätte man immer noch klagen können, oder?


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