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Autor Thema: Vergleich Rechtsprechung BVerfG u. BVerwG zur Typisierung... Da schau her!  (Gelesen 7147 mal)

P
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Die aktuelle Rechtsprechung des BVerwG zur angewandten Typisierung bei der Erhebung des Rundfunkbeitrages - Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - steht in ganz offensichtlichem Widerspruch zur Entscheidung des BVerfGE vom 21.06. 2006 hinsichtlich den notwendigen Anforderungen an eine sachgerechte Typsierung.

Das BVerfGE hatte sich zur der Thematik einer sachgerechten Typsierung in Relation zu Art. 3 GG wie folgt geäußert:
(http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20060621_2bvl000299, abgerufen am 26.06.2016)

Zitat
c) Unabhängig davon, ob mit einer Steuernorm allein Fiskalzwecke oder auch Förderungs- und Lenkungsziele verfolgt werden, ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisie- rung zu beachten: Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern ( BVerfGE 96, 1 <6>; 99, 280 <290>; 105, 73 <127> ). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt ( BVerfGE 78, 214 <226 f.> m.w.N.; 82, 126 <151 f.>; 99, 280 <290>; 105, 73 <127>; vgl. auch BVerfGE 96, 1 <6> ). Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359> m.w.N.; 99, 280 <290>; 105, 73 <127> ).
Er darf jedoch für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen (BVerfGE 112, 164 <180 f.>; 112, 268 <280 f.> jeweils m.w.N.).

Diese begründeten Ausführungen sind auch für uns Nichtjuristen plausibel und entsprechen der Lebensrealität!

Das Maximum einer nicht sachgerechten Typisierung, also ein atypischer worst-case, liegt dann vor, wenn der zu typisierende Ausgangssachverhalt/Ausgangsgegenstand nur einen Anteil von 50% an der Gesamtmenge aufweist. Ist dies der Fall, werden die anderen 50% damit zu etwas gemacht, dass sie eigentlich nicht sind.
Es werden dann sprichwörtlich Äpfel mit Birnen verglichen, bzw. eine Birne aufgrund ihrer Obsteigenschaft zu einem Apfel erklärt, die dann auch als solche gehandelt/verkauft werden würde. Hier sagt einem schon der gesunde Menschenvestand, dass etwas nicht stimmen kann.

Die maximal mögliche, sachgerechteste Typisierung liegt dann vor, wenn der zu typisierende Sachverhalt/Gegenstand nur einen Anteil von 1% an der Gesamtmenge hat. Hier ist ganz offensicht- lich, dass der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt wird. Plausibel wäre die Annahme, dass eine gerade noch sachgerechte Typsierung vorliegen könnte, wenn der Anteil des zu typisierenden Sachverhaltes/Gegenstandes nicht mehr als 24% beträgt.

Lt. Mitteilung des statistischen Bundesamtes (Pressemitteilung vom 28. Mai 2014 - 185/14) liegt der Anteil der Singlehaushalte in Deutschland liegt bei 37,2 %.

Wie das Statistische Bundesamt anhand der Ergebnisse des Zensus 2011 weiter mitteilt, handelt es sich bei den Singlehaushalten um den häufigsten Haushaltstyp in Deutschland!

Zitat
Etwas mehr als die Hälfte (51,2%) der Bevölkerung in Privathaushalten lebt zu zweit oder dritt, wobei es mehr als doppelt so viele Zweipersonenhaushalte (33,2 %) wie Dreipersonen-haushalte (14,5 %) gibt. Haushalte mit 5 und mehr Personen machen 4,8 %der Privathaushalte in Deutschland aus und umfassen damit 9,7 Millionen Personen.
(abgerufen am 26.06.2016 unter:
https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/05/PD14_185_122pdf.pdf;jsessionid=455A8DC8801246B94428D9933BF628B4.cae2?__blob=publicationFile)

Wie man bei 37,2 % Singlehaushalten, dem häufigsten Haushaltstyp in Deutschland, von einer sachgerechten Typisierung ausgehen kann, wenn man diese hinsichtlich der Rundfunkgebühr mit den Mehrpersonenhaushalten gleichsetzt, was für einen Singlehaushalt im Vergleich mindestens eine doppelt so hohe Belastung darstellt, entzieht sich einer logischen, sachgerechten Denkweise völlig.

Genau dies tat das BVerwG in seinem Urteil 18.03.2016 - 6 C 26.15 - aber. Dort wird zu diesem Thema behauptet:

Zitat
9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beit-ragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.


Leider hat es das BVerG zu dieser sehr wichtigen Thematik versäumt, tatsächlich vorhandene Daten zu den einzelnen Haushalten über das Statistische Bundesamt aus dem Jahr 2014 abzurufen. Es hat dies interessanterweise aber mit Daten des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2012 getan, um den Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten zu belegen...
Es findet sich speziell zu dem wichtigen Sachverhalt einer notwendigen, sachgerechten Typisierung in den aktuellen Urteilen des BVerG überhautp keine fundierte Begründung. Es wird einfach frei in den Rechtsraum hinein behauptet, dass der Verteilungsmaßstab als noch vor-teilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Etwas lapidarer ausgedrückt: "Wir sagen, dass es so ist, also ist es so." Dies ist für ein oberstes deutsches Gericht schon mehr als dürftig! Es erinnert auch ein bißchen an die Kaiserzeit und den Hauptmann von Köpenick.

Ein Schelm wer denkt, dass das BVerwG einfach übersehen hat, hinsichtlich der Daten zu einer sachgerechten Typsierung noch ein zweites Mal beim Statistischen Bundesamt nachzufragen.
Ein anderer Schelm könnte vielleicht auch denken: "Ach!, unsere copy- und pastler bei BVerG kopieren nicht nur ihre eigenen Urteilsbegründungen, sondern mogeln auch noch, in dem sie für den Rundfunk geeignete Daten heranziehen, aber sichtlich ungeeignete unter den Tisch fallen lassen".
Aber nein, so etwa kann ja nicht sein, denn es handelt sich um das höchste Deutsche Verwaltungsgericht. Hier steht Sachaufklärung meilenweit vor Parteilichkeit, Parteipolitik oder handfesten Geld- und Machtinteressen.

Bei 8,3 Millarden (!) Euro aus öffentlichen Rundfunkgebühren jährlich geht es hier um den dicksten Fisch, der bisher bei Deutschen Gerichten verhandelt worden ist.
Wer bisher immer eine Erklärung gesucht hat, warum alle Verfahren bei den Gerichten bisher verloren gingen, braucht sich nur die Summe und die Zusammensetzung/ Herkunft der bisherigen Gerichte/Richter anzusehen. Er wird möglicherweise eine Entdeckung machen...

Die nicht sachgerechte Typisierung ist meiner Meinung nach der offensichtlichste Sachverhalt für eine Verfassungswidrigkeit. Bei allen anderen Punkte wurde groß und mit viel Aufwand rumlaviert und rumgeeiert, an die Typsierung wagt man sich mit einer echten Begründung, basierend auf Daten, verbal nicht heran, sagt nur kurz ohne irgendeinen Beleg, dass alles in Ordnung ist und geht schnell zum nächsten Thema über.

Es wäre/ist daher wichtig, beim Bundesverfassungsgericht genau auf diesen Punkt hinzuweisen, mit einer regulären Klage, mit einer Verfassungsklage, wie auch immer.
Dies ist meines Wissens in der konkreten Form noch nicht geschehen, sonst hätte das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt nicht so knapp und einfach abtun können.   

LG Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juni 2016, 03:51 von Bürger«

K
  • Beiträge: 63
Sämtliche Urteile der Gerichte, die für den Beitrag sprechen, sind meist an den Haaren herbeigezogen.
Offensichtliche Argumente gegen den Beitrag wurden mit unsinnigen Gegendarstellungen widerlegt.

Da kann etwas nicht neutral und objektiv ablaufen!

Für mich ist klar, dass da eine Lobby ihre Finger im Spiel hat, die sehr mächtig ist, reich und mächtig sozusagen...

So lange diese Gruppe am Hebel ist wird sich hinsichtlich der Urteile nichts ändern.

Aber eines ist klar: Es wird sehr schwer sein, dieses falsche System zu kippen.
Zu groß ist die Summe, um die es hier geht!


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  • Moderator++
  • Beiträge: 1.130
  • Gegen die Wohnungssteuer
    • OB
Einfach für alle.
Einfach nicht zahlen!


Die Macht dieses Systems kommt vierteljährlich mit 52,50 € von den Zahlschafen.
Nehmt ihnen diese Macht und stellt die Zahlung einfach ein, dann kippt das System sehr schnell.

Und keine Angst - Sie können uns nicht alle einsperren!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juni 2016, 03:52 von Bürger«
Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

P
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Was beachtet werden sollte ist, dass bis auf die Typsierung bisher seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit
auf alle Argumente ausführlich eingegangen worden ist und (mehr oder wenige) schwammige, schwer an-
greifbare Formulierungen verwendet wurden.

Dies trifft für die Typsierung in Bezug auf die Haushalte - Single- und Mehrpersonenhaushalte - nicht zu!
Hier hat man es (bewusst) und in auffälliger Weise vermieden, Zahlen zu zitieren, da diese klar belegen,
dass eine sachgerechte Typsierung nicht vorliegt.


Was man seitens des Bundesverwaltungsgerichtes getan hat, ist, dass man auf einen alten Schüler-Auf-
satztrick zugegriffen hat: Wenn man gegen etwas keine Argumente hat, und die Fakten/Zahlen dazu
auch noch dagegen sprechen, sollte der Sachverhalt kurz, offensiv und direkt mit einer Pauschalaussage
angegangen werden - ein aggressiver Bluff - und dann sofort dieses Thema beeendet und sich dann auf
sicheres, anderes Terrain zurückgezogen werden. 

Nach meiner ganz persönlichen Meinung halte ich die nicht sachgerechte Typisierung im Moment für das
einzige Argument, wo die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mit Fakten und schwer angreifbaren Formulierun-
gen dagegen halten kann. 

An eine unparteiische, nur sich auf die Faktenlage konzentrierende Verwaltungsgerichtsbarkeit in den
oberen und der obersten Ebene glaube ich nicht. Ich halte diese nach Durchsicht deren bisheriger Urteil
für ausgesprochen parteiisch. Dass der ÖR bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit einen "Stein im Brett" hat,
(https://jurion.de/de/document/show/0:7533936/) empfinde ich noch als eine ausgesprochen milde Um-
schreibung.

LG Peli


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k
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Dazu
Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.msg122500.html#msg122500
Zitat
Angriffspunkte Typisierung, der zugrundeliegenden Datenquellen und Annahmen zum ersten (von 14) veröffentlichten Urteil des BVerwG


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w
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Dies ist meines Wissens in der konkreten Form noch nicht geschehen, sonst hätte das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt nicht so knapp und einfach abtun können.   

Doch, liebe/r Peli, das ist geschehen. Die von dir zitierte Formulierung, die erstmals einräumt, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt, werte ich als Erfolg, weil ich auf diesem Punkt schon seit der Berufung vehement und intensiv rumhacke. Dennoch ist auch das BVerwG (wie zuvor schon die unteren Gerichte) ausgewichen. Man darf aber sehr sehr sehr gespannt sein auf das Urteil des BVerfG. Irgendwie habe ich einen Funken "Restglauben", dass das BVerfG endlich Recht spricht - wenigstens in diesem offensichtlichen, für jedermann verständlichen Punkt. Aber ich hab das auch schon in den Vorinstanzen geglaubt...
Willnich


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@willnich

Leider ist das BVerwG nicht ausgewichen. Es hat sich positioniert und sieht eine Verfassungswidrigkeit nicht.
Es benutzt(e) einen psychologischen Trick, gab etwas zu, relativierte es sogleich und hielt das Thema klein,
weil die echten Zahlen so offensichtlich gegen eine sachgerechte Typsierung sprechen, dass man sie einfach
nicht direkt heranziehen konnte.
Aber Du hast Recht, es ist ein Punkt bei dem man jetzt einhaken kann, etwas ist mehr greifbar und vor allem
Offensichtlich geworden.   
Was diese Richter nicht verstehen, ist der immense Schaden, den sie auf einer gesellschaftspolitischen Ebene
damit anrichten.

LG Peli
 


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Hallo Peli,
ja, du hast Recht, hier muss eingehakt werden. Die angehängte Verfassungsbeschwerde hat dies im Zusammenhang mit single-und Mehrpersonenhaushalten auch nochmals deutlich getan. Dort wird ausgeführt, dass überhaupt keine Typisierung begründet wurde, sondern ein "Ersatzargument" - nämlich das der Praktikabilität - herangezogen wurde.
Viel deutlich geht es kaum noch...
Gruß,
willnich


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Was diese Richter nicht verstehen, ist der immense Schaden, den sie auf einer gesellschaftspolitischen Ebene
damit anrichten.

Ja, ein Schaden für wen?
(Mr.X sagt sich, so schlecht ist es eigentlich gar nicht.)
Vielen werden dadurch die Augen geöffnet und das Ränkespiel besser erkannt. Wer wem die Bälle oder Millionen so zuspielt. Wer an der Quelle sitzt.
Die sog. Rechtsprechung muss da halt mitziehen. Es wird rigoros abgebügelt, was es abzubügeln gibt.
Von Rechtsprechung bei der RF-Ungleich- und Zwangsabgabe ist da nicht viel zu sehen, denkt Mr.X bei sich.

OT: @Hailender: Der Fall Baumert ist ein spektakulärer Einzelfall. Vermutlich oder höchstwahrscheinlich ist da eine Panne passiert.


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Lt. Mitteilung des statistischen Bundesamtes (Pressemitteilung vom 28. Mai 2014 - 185/14) liegt der Anteil der Singlehaushalte in Deutschland liegt bei 37,2 %.
...
Wie man bei 37,2 % Singlehaushalten, dem häufigsten Haushaltstyp in Deutschland, von einer sachgerechten Typisierung ausgehen kann, wenn man diese hinsichtlich der Rundfunkgebühr mit den Mehrpersonenhaushalten gleichsetzt, was für einen Singlehaushalt im Vergleich mindestens eine doppelt so hohe Belastung darstellt, entzieht sich einer logischen, sachgerechten Denkweise völlig.

Ganz meiner Meinung.

Jetzt sind die Singleanteile gestiegen:
Das Bayerische Landesamt für Statistik meldet auf Basis eines Mikrozensus aus 2014 "knapp 41 %":
Quelle: https://www.statistik.bayern.de/medien/presse/207_2015_42_a.pdf
(Versuche gleich, es als .pdf hier anzuhängen...)


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Die aktuelle Rechtsprechung des BVerwG zur angewandten Typisierung bei der Erhebung des Rundfunkbeitrages
- Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung -
steht in ganz offensichtlichem Widerspruch zur Entscheidung des BVerfGE vom 21.06. 2006 hinsichtlich den notwendigen Anforderungen an eine sachgerechte Typsierung.   

- Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung -
Mietwohnung:
Das entspricht zwar dem, was im Endeffekt dem Inhaber, z.B. Mieter bei Mietwohnung, für das Innehaben (und aber in erster Linie den Besitz oder unterstellten Besitz und der Nutzung an Geräten) in Rechnung gestellt wird, ist aber nicht konform mit:
https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:ZDq4BZMxEVMJ:https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de

Zitat
Eine Information von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Ist also nur eine Information?

Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Bei-
tragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
- ist für jede Wohnung -
heißt aber nicht Innehaben und es ist der Eigentümer für die Wohnung zuständig. Dem Mieter gehört die Wohnung nicht.
Der derzeit erhobene sog. Beitrag ist keine wohnungsbezogene Abgabe, sondern eine personenbezogene Abgabe, da die der Inhaber entrichten soll. Das widerspricht sich.


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Genau dies tat das BVerwG in seinem Urteil 18.03.2016 - 6 C 26.15 - aber. Dort wird zu diesem Thema behauptet:

Zitat
9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beit-ragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.
   


Irgendwie scheint das der blanke Witz zu sein.
Hier unter 9. wird von Innehaben gesprochen. Das ist aber falsch, denn es heißt ja "jede Wohnung".
Auch Haushalt ist falsch.
Wennschon, dann sollte man sich an den exakten Wortlaut halten.
Es sucht sich Jeder das raus, was für ihn am besten erscheint. Welch eine Farce.

Wenn 4 sich fremde Personen in einer Wohnung, Wohngemeinschaft zwangsläufig zusammenwohnen und gegenüber der LRA beitragspflichtig sind, dann sollen wohl die vier auswürfeln wer zahlt? Die vier haben keinerlei Rechtsverhältnis zueinander.
Nein, die LRA hat jeden Einzelnen eine ordentliche Rechnung vorzulegen. Das ist Sache der LRA.


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b
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  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.

Genau dies tat das BVerwG in seinem Urteil 18.03.2016 - 6 C 26.15 - aber. Dort wird zu diesem Thema behauptet:

Zitat
9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. .... Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.
   


"Es gilt die Faustregel" ...Wie blöd ist das denn?

Es ist eine triviale rechnerische Zwangsläufigkeit, dass die Beitragsbelastung pro Kopf desto niedriger ist, je mehr Menschen in einer beitragspflichtigen Wohnung leben.
Dabei lässt sich die exakte Mehrbelastung ebenso trivial berechnen:
Das fängt an bei zwei Personen, die gegenüber dem Singlehaushalt jeder mit jeweils der Hälfte (in Zahlen 1/2) belastet werden und geht in rechnerischer Reihe weiter über ein Drittel Belastung (in Zahlen 1/3) bei drei Personen über ein Viertel (in Zahlen 1/4) Belastung bei vier Personen bis zu in Zahlen 1/X Belastung bei X Personen.

Es bleibt Geheimnis der studierten langjährigen Juristen, wahrscheinlich auch promoviert, am obersten Verwaltungsgericht des Industrie- und Wissenschaftsstandortes Deutschland, warum sie für diesen absolut schlichten Zusammenhang eine "Faustformel" brauchen.

Es bleibt weiterhin ihr Geheimnis warum die doppelte Belastung (200%) des Einpersonenhaushaltes gegenüber dem Zweipersonenhaushalt, also ein Unterschied von 100 % gegenüber den Personen im Zweipersonenhaushalt oder die vierfache (400 %) Belastung gegenüber dem Vierpersonenhaushalt, also ein Unterschied in der Belastung des Bewohners des Einpersonenhaushaltes von 300 % gegenüber dem der einzelnen Personen im Vierpersonenhaushalt "noch vorteilsgerecht" ist, bzw. ab wieviel Hunderten Prozent Unterschied dieser Unterschied nicht mehr vorteilsgerecht ist und warum es dann immer noch keinen juckt.

Im übrigen ist eine Faustformel gemäss Defintion in der Wikipedia eine Methode zur schnellen Ermittlung eines mathematischen oder technischen Wertes, ohne präzise technische Berechnungen durchzuführen.
Einen Wert haben die Richter mit ihrer dahingesagten Faustformel leider nicht ermittelt, auch keinen näherungsweisen, sondern lediglich einen qualitativen oder semiquantitativen Zusammenhang aufgezeigt, obwohl der Wert nach der Formel:
Unterschied in der Belastung des Beitragspflichtigen im Singlehaushalt gegenüber dem Mehrpersonenhaushalt mit X Personen problemlos nach der schlichten Relation: Der Beitragspflichtige im Einpersonenhaushalt hat (X00 % - 100 %) Mehrbelastung gegenüber dem einzelnen Beitragspflichtigen im Haushalt mit X Personen zu "ermitteln" wäre. Aber das war dann wohl doch zuviel Mathematik für unsere studierten und unabhängigen Bundesrichter ....

Das ganze ist nicht nur superblöd, sondern für die rechtsbeugenden Richter, die augenscheinlich einige Schwierigkeiten mit Zahlen haben, auch superpeinlich. Im übrigen ist es wahrscheinlich auch ein Zeichen dafür, dass es mit Deutschland rapide bergab geht, denn mit Rechtsbeugung und Geschwafel macht man auf Dauer keinen Staat, sondern kann nur von der Substanz und eine Zeit lang von der Arbeit anderer Leute leben, solange die das mit sich machen lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2016, 18:14 von beat«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

  • Beiträge: 7.286
die LRA hat jeden Einzelnen eine ordentliche Rechnung vorzulegen.
Wofür? Du hast denen doch gar keinen Auftrag erteilt und auch deren Dienstleistungen nicht bezogen? Auf welcher redlichen Basis sollte eine Rechnung begründet werden?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m
  • Beiträge: 203
Ich verteh bezüglich Vorteil nur Bahnhof
Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit

Worin besteht denn genau der "Vorteil" ? etwa in der Möglichkeit örr empfangen zu können?
Was soll denn da bitte ein Vorteil sein? Oder welchen Nachteil hätte ich den örr nicht empfangen zu können?
Und wem gegenüber habe ich denn überhaupt einen Vorteil?


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