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Autor Thema: Zwangsvollstreckung eingeleitet laut Festsetzungsbescheid? Schon 12/2015?  (Gelesen 10783 mal)

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Liebe Gemeinde
Noch so ein fiktiver Fall, der wie folgt aussieht.

Vorhandene Bescheide:

- Standard Infopost
- Festsetzungsbescheid I vom 01.11.2014 (von 01.04.2014 - 30.09.2014 nicht gezahlt) - vermutlich nicht erhalten (kann ja mal vorkommen)
- Festsetzungsbescheid II vom 01.01.2015 (von 10/2014 - 31.12.2014 nicht gezahlt) - Widerspruch am 21.01.2015 mit Beleg (definitiver nachweis des Einschreibens, Rückschein vermutlich nicht)
- Festsetzungsbescheid III vom 01.02.2016 (von 10/2015 - 31.12.2015 nicht gezahlt - Wiederspruch am 22.02.2016 (Einschreiben mit Rückschein vorhanden)
- Mahnung am 02.10.2015 wo die Zahlungsfrist 16.10.2015 sein soll, inklusive Hinweis auf evtl. Vollstreckung.
- Festsetzungsbescheid IV vom 01.05.2016 (von 01/2016 - 31.03.2016 nicht gezahlt - Widerspruch wird geschrieben , jeweils mit §80 VwGO, usw...Gründe sind ja momentan eh zweitrangig und werden Stichpunktartig aufgelistet ergibt ja auch 3 Seiten. Wegen der folgenden eingeleiteten Zwangsvollstreckug, kann man nicht reagieren.

In Nummer IV.
Zitat
Für Rückstände die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden haben wir am 01.12.2015 die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Dafür fallen zusätzliche Kosten an.
  :o
Es wurde nichts bemerkt.

Sagen wir mal die Post war/ ist nicht zustellbar oder soll sogar mittels POST-PIN oder ID abgeholt werden, vermutlich eine förmliche Zustellung, welche man aber nicht nachkommen kann aus irgendwelchen Gründen.
Was passiert ?
Maßnahmen?

Es war kein GV da, das Konto scheint immernoch im Minus zu sein, Dauerzustand.
Würde ein GV kommen macht man sowieso auch grundsätzlich nicht auf.
Die Vollstreckung begann nach dem Widerspruch am 21.01.2015, also am 01.12.2015.

Was passiert?
Maßnahmen?

Ein Widerspruchsbescheid kam nie an, für den Klageweg, nur Festsetzungsbescheide. Wäre wegen Widerspruch auch nicht gültig.
Und davon sind eben 2 und jetzt der 3. in jedem Fall in der Frist und nachweislich beantwortet worden.

Nun die Frage, soll man zur Post gehen und feststellen dass man nichts tun kann? 2015 bzw. ist das jetzt 5 Monate alt.  ::)
Liegen lassen was dazu führt das....?

Aussetzung der Vollziehen haben ja immer Geltung gehabt bisher.
Vollstreckung wärend Widerspruch ist hier auch schon öfters aufgefallen aber ich habe nach §80 beantragt.

___
Ruhig kurz und knackig hab ja schon viel gelesen.
___

Besten Dank


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Möchte gerne nochmal etwas forciert für ein paar Ideen bitten.
Was denkt ihr läuft hier demnächst?
Bisher ist alles fristgerecht abgegeben worden.

Wie reagiert man auf einen Festsetzungsbescheid der nicht angekommen ist.
Ist ja im Prinzip das gleich wie der Verwaltungsakt der Vollstreckung, der substantiell nicht vorhanden wäre.
Somit vermute ich eine Rückstellung der Vollstreckung, da wieder Festsetzungsbescheid reinkommen.


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Okay der Fall ändert sich.

Die Post welche eventuell mit der/ einer PIN bei der Post abgeholt werden sollte, wurde nun abholt.
Er sei GELB. Darin beschrieben es würde eine Unterschrift fehlen beim Widerspruch.
Das sei nicht gültig und von daher die Vollstreckung.
Leider konnte man diesen gelben Bried noch nicht lesen.
Wenns klappt würde man den anonymisiert uploaden.

Wie gehts jetzt weiter Widerspruche haben die mindestens einen mit Unterschrift und einen aktuellen haben die ja auch inkl. Einschreiben und Rückschein.
Dürfen die sich einen rauspicken der fehlerhaft ist und dann darauf eine Vollstreckung anordnen?

Danke
Grüße


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P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Im Fall von Vollstreckungen irgendetwas zu raten ist ein Ratespiel, da die meisten Argumente von den AG einfach weggewischt werden.
Dennoch sind folgende Urteile interessant:
AG Riesa, Beschluss vom 2. Februar 2015 unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
AG Saarlouis, Urteil vom 23. Dezember 2015, 6 K 43/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5191
-> Widersprüche gegen vermeintliche "Bescheide" wurden gestellt, das Vorverfahren damit eröffnet. Nach § 73 VwGO muß eine Behörde bei Nichtabhilfe einen Widerspruchsbescheid erlassen. Wenn die Widerspruchsbescheide fehlen, wurde das Vorverfahren nicht beendet, die Vollstreckungsvoraussetzungen sind also nicht gegeben. Zumindest, wenn man den oben genannten Urteilen zustimmt. Die meisten Gerichte scheinen diese Urteile entweder nicht zu kennen oder wissentlich zu ignorieren. Das wäre dann aber ein Verstoß gegen Art. 3 GG, denn dann liegt bei den selben Voraussetzungen eindeutig eine Ungleichbehandlung vor, was für den einen gilt, muß auch für den anderen gelten.

Dann kann man natürlich noch auf das Übliche hinweisen, was aber im Vollstreckungsverfahren (z.B. Erinnerung) nicht überprüft wird:
- "Bescheid" von nichtrechtsfähigem BS erstellt, nicht von zuständiger LRA;
- nur die Rundfunkanstalt darf eine Vollstreckungsklausel auf einen Bescheid oder ein Ausstandsverzeichnis setzen, nicht der BS;
- Vollstreckungsersuchen von nichtrechtsfähigem BS erstellt, nicht von zuständiger LRA
- Gesetzlicher Vertreter / Bevollmächtigter ist Intendant der zuständigen LRA, nicht der BS, Vollmacht des BS liegt nicht vor;
-> Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Insgesamt scheint aber das Verhalten des BS immer unkoordinierter zu werden. Da gehen am selben Tag Briefe mit völlig verschiedenen Aufforderungen oder Inhalt raus. Vielleicht sind sie doch langsam etwas überfordert?

Viel Glück beim Kampf!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2016, 02:27 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Dürfen die sich einen rauspicken der fehlerhaft ist und dann darauf eine Vollstreckung anordnen?

Nun ja... da jeder Widerspruch sich i.d.R. gegen einen eigenen Bescheid richtet, wären ja - bei Nichteinhaltung der Form und damit mglw. Unwirksamkeit des Widerspruchs - die Rechtsmittel zu diesem Bescheid "verwirkt", d.h. es wäre so, wie wenn gegen diesen Bescheid kein Widerspruch eingelegt worden wäre - allerdings ohne jegliche Möglichkeit, den Empfang dieses Bescheids bestreiten zu können, da der (nicht unterschriebene) Widerspruch ja durchaus als Indiz/ Bestätigung des Empfangs gewertet werden könnte.
Insofern könnte die Vollstreckung dieses Bescheids dann auch prinzipiell möglich sein...
...allerdings ohne automatische Wirkung auf die anderen Bescheide.

JEDOCH...
...wäre (allerdings wohl nur noch auf dem VERWALTUNGsgerichtlichen Wege?) ggf. zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob denn dieser Widerspruch, der vermutlich in Art und Weise den anderen Widersprüchen gleichkommt, nicht ggf. doch als eingelegt zu werten wäre, da ja "der Wille erkennbar" sein dürfte.

Das scheint ein bisschen in die Richtung der Widerspruchseinlegung per (nicht zertifizierter) Email im Zuge eines längeren Email-Schriftverkehrs zu gehen.
Auch dazu gab es schon diverse Themen im Forum.


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Ein widerspruch sei laut einigen Antworten in anderen Foren als zulässig wenn dieser auch ohne Unterschrift einem Verwaltungsakt zuzuordnen wäre.

Nun kann ich natürlich mir meine Wahrheit zurechtbiegen die da lautet, er ist gültig da der Widerspruch zwar ohne Unterschrift aber eindeutig dem Fall zuzuordnen wäre.
Ergo hat die betreffende Person auch widersprochen, selbst wenn dieser im Auftrag wäre, das ist übrigens auch möglich, da der Absender abweichen könnte.

Zitat
Nach Nach § 70 VwGO sähe das anders aus weil hier die Unterschrift ein eindeutiges Indiz dafür wäre wer den Widerspruch erlassen habe.
Dennoch muss nicht auch die Behörde die Unterschrift verlangen? Man kann ja auch mal aus versehen diese vergessen haben.

Zitat
Für eine wirksame Unterschrift ist es nicht erforderlich, dass sie leserlich ist.
Nicht leserlich wäre auch unsichtbar? Vielleicht wurde vergessen die Mine des Schreibers rauszudrücken. Auslegungssache. :D

Zitat
Nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen soll eine nicht unterzeichnete Widerspruchsschrift allerdings dann dem Erfordernis der Schriftform genügen, wenn sich aus ihr allein hinreichend sicher ergibt, dass sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in Verkehr gelangt ist. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.6.2001 – 14 A 782/00, ZMR 2001, 931 = WuM 2001, 499 = NZM 2002, 78)

Andererseits:

Zitat
Das Bild des Originalschriftzugs muss erkennbar sein. (Riesenkampff in NJW 2004, 3296) Die Unterschrift kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr nachgeholt werden.

Das klingt für mich so als müsste man debattieren. Man dürfte evtl. berücksichtigen dass man Laie wäre und somit einen Fauxpas gewähren ließen,
dies wird sich sicher zeigen, unterBedacht seinen Kringel zu setzen.


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Moin Moin...Kollegahz

So, der Brief, des fiktiven Falls der fiktiven Person war ein Widerspruchsbescheid worauf nun eine Klage folgen würde.
Darin nun beschrieben es gäbe keine Unterschrift und der Widerspruch wäre formel nicht korrekt. Ist doch auch egal...
Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite aber einen im Text verfassten Beitrag.


Es folgen 4 Seiten mit weitgehenden Textbausteinen:
Zitat
- ...Bescheide rechtmäßig...
- ...Landesrecht durch Ratifizierung...
- ...Fälligkeit gesetzlich geregelt...muss entrichten ohne Zahlungsaufforderung...
- ...Daten außschließlich  im Rahmen des Einzugs erfolgt...
-...bundesweite Abweisungen von Klagen...(die wissen schon was kommt, Person X aber auch, tja)
-...Bescheide verletzten nicht die Rechte von Person X... (dann ist ja alles okay...)
--> (Sinngemäß) Wir bedauern zunächst, dass Sie mit einigen Sendungen nicht voll zu freiden waren. Unser Ziel ist es ALLEN Zuschauern und Zuhörern ein Programmangebot zu bieten dass ihren  Erwartungen entspricht.
Es ist uns bewusst, dass wir nicht alle zufrieden stellen können. Die Gremien überwachen die ö.r.R. bezüglich vorgeschriebenen Programmauftrag, wie den Zugang zu Infos, Bildung, Kultur und Unterhaltung (Grundversorgung).
Programmkritik direkt an die Service-Redaktion. Keine Weiterleitung des Schreibens.
-...keine Aussetzung der Vollziehung...weil öffentliche Abgabe (Wurde jetzt öfters erwähnt §80 Abs.2 Satz 1)
-...keine unbillige Härte...
-...behördliches Interesse überwiegt der Aussetzung...demnach abgelehnt nach (§80 Abs. 4 Satz 3 VWgO)
-...keine Barzahlung möglich, auch nicht in Zukunft, gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen (außer bei der erfolgreichen Vollstreckung ;))

Also sützet man sich nun in den Abgrund und hofft das die laaaange Klage (danke an bestimmte Person).

Bitte macht das Ding einfach kaputt, wie ist mir egal. :D
Over and Out


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Wenn möglich hier weiteres Feedback.

Der Verlauf und status wäre nach angaben der Person X.

Klage gegen Wiederspruchsbescheid wird erstellt und fristgerecht abgeliefert.
Während dessen lag eine Ankündigung einer Vollstreckung im Briefkasten.
Dieses Dokument wird aber noch geprüft.
Person X ist Angst und Bange

Zitat
(wohin mit mit dem Fernseher, wo ist die Mahnung die nicht bezahlt wurde, was tun wenn jemand an der Tür ist und was will, muss ich schon p-konto machen und was passiert mit dem Kredit, wieviel Geld kann ich abheben dass nachher nichts auf dem konto ist, brechen die die Tür auf, wann muss ich ins Gefängnis)

Leider kann ich der Person so umfangreich kaum antworten. Denn diese  Person versteht nicht um was es geht.
Wieso wird hier vollstreckt, aber boykott wird als richtig empfunden, nun wird schon geld gespart um evtl. doch zu zahlen.
Natürlich würde eine zahlung nach sich ziehen:

Widersprüche und Klage, erneut (falls das geht)
Man weiß Person dass man die vollstreckende Berhörde kontaktieren muss, wo denn die Mahnung ist und was da drin steht.
Ebenso was in dem Brief drin steht den die von der GEZ-Beitragsservice/LRA bekommen haben.

Nochmal auch die Frage nach aufschiebender Wirkung, die ist faktisch nicht relevant, weil theoretisch "öffentliche Beträge"
Wenn diese nicht beschieden wurde wird es aber so kommen weil gesetzlich so geregelt dass man keine bekommt.

Wie kann man einer solchen Person erklären was der Ausweg ist, außer zu zahlen? Außer das alles so komplizierte zu lesen?


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Weiter in dieser Sache.

Stark vereinfacht.

Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 19.05 (ergo vor dem Widerspruchbescheid 25.05.)

Zitat
Sehrt geehrte Person X,
Sie haben trotz Mahnung..nicht gezahlt (Mahnung vermutlich nicht angekommen, vermutlich normaler Brief)
Gesamtbetrag: 200 okken

Wir sind daher verpflichtet, Zwangsvollstreckung einzuleiten. Verursacht weitere Kosten.
Innerhalb einer Woche überweisen. Bei Nichtzahlung Kontoabrufverfahren nach Abgabenordnung §93 Abs 7 (Steuern?) hahah* okay.
Mfg
machinell erstellt.

Rechnungaufschlüsselung mit Grundgebühr § 5 BbgKostO von rund 30 okken

Man bedenke das Widersprüche weitgehend korrekt eingereicht wurden, bis auf den einen der vermutlich ohne Unterschrift war.
Widerspruchbescheid vom 25.05wird mit Klageantrag rechtzeitig beantwortet.
Weieter Widerspruch mit Unterschrift wurde schon auf anderen Festsetzungsbescheid eingereicht.

Heute waren angeblich 2 Personen an der Tür. Mit Aktenkoffer, aber es war keiner da.


Die Grundgebühr seit 05/2013
Das wird ja immer teurer hier!!!
Das heißt im Falle der Vollstreckung nicht der Abgeschlossenen Vollstreckung wird die Gebühr schon erhoben?

Zitat
§ 1
Gebührenarten

Für die Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg werden folgende Gebühren erhoben:

    Mahngebühr,
    Grundgebühr,
    Pfändungsgebühr,
    Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr,
    Gebühr für die Abnahme einer Vermögensauskunft,
    Androhungsgebühr,
    Festsetzungsgebühr,
    Wegnahmegebühr,
    Zwangsräumungsgebühr,
    Verwaltungsgebühr bei Ersatzvornahmen.

--->Auch interessant für die Geührenfrage.

Zitat
§93 Abs.7 AO:

Kontenabruf für steuerliche Zwecke (Finanzbehörden nach § 93 Abs. 7 AO)
Seit 1. Januar 2009 ist ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO durch die Finanzbehörden oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 AO durch die Gemeinden nur zulässig, soweit
    der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (Günstigerprüfung Abgeltungssteuer/tarifliche Einkommensteuer) beantragt oder
    die Kapitalerträge in den Fällen des § 2 Abs. 5b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (z.B. im Kindergeldrecht) einzubeziehen sind
    und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
    zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
    zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder
    der Steuerpflichtige zustimmt.

Was heißt Abrufung?
Es geht nicht um Pfändung....
Und es geht um Steuern.

Das weitere Verfahren ist nicht sicher.
Denke Person solle schnell den Klageantrag abschicken.
Nächster Schritt wäre eine Kontoabrufverfahren, laut der Ankündigung, das Konto hat wohl Dispo oder sowas, bei P-Konto wäre der Kredit weg (bei Pfändung), hab ich mir sagen lassen.
Und es bedeutet begleichen der Rechnung, somit sehe ich hier grad kaum Chancen was zu erreichen.
Außer eben das nach der widerrechtlichen Abrufung geklagt wird wegen verstoß gegen ein den § 93 Abs.7 AO.

Nach der Erfolgreichen Pfändung fängt es wieder von vorne an oder?
Also falls es dazu kommen sollte.

Wie macht man rechtswirksam dass Vollstreckung ausgesetzt wird bei öffentlichen Abgaben, mit vorläufigen Rechtschutz?
Antrag auf Rechtschutz würde auf Klageantrag heraus ersichtlich sein. Vielelicht auch notwendig trotz dass keine Einleitung der Vollstreckung stattfindet.

Plan ist:
Zitat
- Klageantrag mit Kopie der Ankündigung und dem widerspruchbescheid
- vorläufiger Rechtschutz irgendwie begründen.
- Klage einreichen


Bitte um Struktur und Ablauf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2016, 22:37 von Shran«
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Kann mir bitte einer Feedback geben oder bestätigen?
Ich sitze hier auf Kohlen, habe alles soweit eingeleitet wie der Ablauf normal sein sollte.

Person verschickt in dem Fall Klageantrag. Nächste Woche.
Darauf folgt die Klage.

Person A hatte Besuch durch eine vermutliche Vollstreckungsbehörde, welche die Ankündigung verschickt hatte, welche als Infobrief anerkannt wurde.

Was passiert als nächstes und was muss getan werden?
Kommen die auch zwei oder drei mal?
Was wäre wenn man die Tür öffnet, Argumentation, bei unwissendem "Schuldner"?
Ist der Begriff Abgabenordnung insofern ans Konto gegangen wird irgendwie mit der Verschuldung oder bem Beitrag vereinbar?
Dürfen die ans Konto um die Schulden einzutreiben, und was wäre wenn RBStV vor Gericht gestüzt wird...Kohle zurück oder nicht?
Wann wird die Tür aufgebrochen, wenn es vorher angekündigt würde?


Es besteht die Möglichkeit das Zwangsmaßnahmen nun eingeleitet werden inkl. Terminliche Vereinbarung, einseitig.

Wie bereite ich eine unwissende Person drauf vor?
Was wäre wenn diese die Post nicht bekommt und die Schulden eben vollstreckt werden wie in dem ungelesenen Brief stehen würde?


Viel Fragen aber ich kümmere mich um mehrere Leute und brauche Unterstützung, vielen Dank.

Bitte vorherige Comments beachten. <<---


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Neuigkeiten in dem Fall.

Person X schreibt für Person Y eine Klage gegen den RBB.
Bisher wird sich auf eine Mahnung bezogen die vermutlich nie ankam.
Bezug wird auch auf einen Widerspruch genommen der vermutlich keine Unterschrift hatte.

Klageantrag ist beim VG eingegangen. Nun wird aufgrund der Ankündigung der Vollstreckung, Eilrechtschutz vermutet.
Diesen soll ich in 2 Wochen begründen. Eingang des Schreibens vom VG war der 23.06.

Es blieb bisher immer nur bei der Ankündigung der Vollstreckung (vom 05/2016).
Bisher wurde vermutlich nur die Wohnung aufgesucht und versucht zu Vollstrecken.
1. Reicht das auch um die Tür aufzubrechen und zu pfänden, wenn keiner da ist? (Vermutlich nein)
2. zum unangemeldeten Versuch den Betrag an der Wohnungstür einzuziehen? (versuchen kann man ja)
3. weitere Vollzugsschritte einzuleiten? (doch erst nach Einleitung? oder ist das zu spät?)

Was gibts denn überhaupt alles an Dokumente, bis zum unvermeidlichen Vollzug der Beiträge.
Stehe da noch auf dem Schlauch.
Zitat
Was gibts alles Ankündigung, Einleitung, Androhung usw...??

---

Wegen dem Verfahren wird nun keine (weite) Vollziehung durchgeführt. So stehts im Brief vom VG.
Vermutlichen wegen dem Eilrechtschutz...auch wenn dieser nicht explizit beantragt wurde.
Brauche ich jetzt schon Eilrechtschutz?
Denn wenn die Vollziehung nicht stattfindet brauche ich ja wieder kein Rechtschutz.

Zitat
Unterschied zwischen vorläufigen Rechtsschutz und eilrechtschutz?

Der fiktive Klageantrag sah wie folgt aus.

Zitat

Personx
Adresse

beauftragt durch

Persony
Adresse

An das

Verwaltungsgericht Ort
Logenstr.13
123456 Ort

Klageantrag gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg
und dem Widerspruchsbescheid vom xx.xx.xxxx

Kläger – Personx

Beklagter – Rundfunk Berlin-Brandenburg, Adresse


Mit dieser Klage stelle ich Antrag auf:

Rücknahme/ Aufhebung aller Bescheide und Mahnungen
die Kosten der Klage dem Beklagten aufzuerlegen
Aussetzung des Vollzugs bis zu Beurteilung aller Klagen zum Rundfunkbeitrag
Ausarbeitungszeit der Klage von mind. 6 Monaten oder bis zur Klärung offener Urteile
Prüfung der rechtmäßigen Beitragseinziehung
Weitergabe an das Bundesverfassungsgericht sowie den Europäischen Gerichtshof
Prüfung auf Verstoßes gegen die guten Sitten, bezüglich eines bestehenden Knebelvertrags
Prüfung auf Verstoß gegen das Grundgesetzes
Prüfung auf Diskriminierung, Willkür, Drohung, Nötigung
Prüfung auf fehlerhafter Dokumente
Löschung meiner persönlichen Daten, bezüglich des Verdachts auf unrechtmäßige und unsichere Datenerfassungs-, Speicherungs- und Weitergabevorgängen
Beurteilung einer Schadenersatzforderung
Beurteilung der Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit Hinweis auf Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs.7 AO, bei  Nichtzahlung

Weitere Anträge, nach Ausarbeitung der Klageschrift sind möglich.
Sehr geehrte Dame und Herren,

zuerst bitte ich Sie, zu berücksichtigen, dass ich kein juristisches Fachwissen habe und wünsche in dieser Klage eine umfangreiche, allgemeinverständliche und natürlich persönliche, nicht auf Textbausteinen beruhende, individuelle Behandlung der Klageschrift.

Ich beantrage auf Grund der komplexen Struktur der Klage, verbunden mit dem Lesen und Auswerten von Urteilen bezüglich einer mir fremden Thematik und mir fremden Vokabulars, noch offenen Urteilen vor Gerichten (z.B. Olaf Kretschmann beim Bundesverfassungsgericht), auch bezüglich meiner Arbeitszeit, bezüglich ausreichender, unbezahlter Freizeit, ausreichende Bedenkzeit von mind. 6 Monaten oder bis zur Klärung aller offenen Fragen, bezüglich des Beitragsservice, des Rundfunkbeitragstaatsvertrags und daraus entstehenden Fragen und Problemen, die ausstehende Urteilssprechung benötigen und die Beurteilung meiner Klage grundsätzlich beeinflussen könnten.

Bitte hiermit vorsorglich um eine nach §80 VwGO handhabende, aufschiebende Wirkung jeglicher Vollstreckung, da ich nicht der Meinung bin, ein steter Zufluss der Finanzmittel, durch dieses Verfahren der Beitragseintreibung, würde rechtmäßig erhoben noch seien sie notwendig. Vorerst wäre vorläufiger Rechtsschutz nicht zwingend nötig. Würde im Fall der Vollstreckung Eilrechtsschutz vorziehen. Auf Grund offener Verfahren und ungeklärter Rechtsstreitigkeiten wäre ein Vollzug, unter Umständen, rechtswidrig. Eine „Ankündigung der Zwangsvollstreckung“ wurde der Klägerin zugestellt, durch die Kreiskasse Stadtname am 05.2016 (Entgegengenommen am 06.2016). Schon dieses Dokument hat Anzeichen von Formfehlern bezüglich des Hinweises, man würde nach § 93 Abs. 7 AO ein Kontoabrufverfahren durchführen welche ausschließlich für Steuern gedacht ist. Es existiert keine Mahnung, auf Grund welcher vollstreckt werden soll.

Die Klage und Abwicklung des Briefverkehrs kann nur über

Personx, Adresse

stattfinden, da betreffende Person dieser Klage nicht in der Lage ist, die Komplexität zu erfassen, die Zeit aufzubringen noch sich das umfangreiches Fachwissen anzueignen um binnen kürzester Zeit sich rechtmäßig und vollumfänglich gegen den Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu wehren, der laut Medien immer noch nicht zu Gunsten der Bürger ausgelegt wurde. Eine Einwilligung der Übernahme der Abwicklung durch die Klägerin kann nachgereicht werden.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Personx

Anlage:
Wiederspruchsbescheid (2 Kopien)
Ankündigung der Zwangsvollstreckung (2 Kopien)

Fazit: undatierter Antrag, (ja undatiert :D) auf Gewährung von Eilrechtschutz soll in 2 Wochen nach Zugang (04.07.2016)...die jetzt theoretisch vorbei sind (PinMail - 24.06 und vermutlich abgesendet am 27.06) mit Antragsgründen belegt werden. Expliziter Eilrechtschutz
1. Nicht nötig bei Ankündigung?
2. bitte der Gegenseite nicht zu vollziehen bis zur beurteilung des Antrags.
3. Kein Antrag auf Eilrechtschutz mehr möglich wegen dem Zeitrahmen
4. Ergo kann wieder vollstreckt werden?
5. Eilrechtschutz kann ich ja jeder Zeit einreichen?

Zitat
Sie werden gebeten, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieser Verfügung die auf Sie ausgestellte Prozessvollmacht und die Antragsbegründungen nachzureichen.

Was ist die Prozeessvollmacht?

Danke für eure Hilfe.

PS:
Ich werde vermutlich einfach die Teil-Klage einreichen und fertig.
Kein Eilrechtschutz.

PS: Person X wird vorgeworfen evtl. unerlaubte Rechtsberatung zu führen nach § 67 Abs.2.
Das muss ich in 2 Wochen auch bestätigen. Autsch...und nun?
Person ruft morgen da und erkundigt sich.


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P
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Nachfrage:

wurde ein Klage für eine Dritte Person eingericht?
Zitat
Mit freundlichen Grüßen

i.A. Personx

--> i.A. läßt darauf schließen
--> das könnte der Grund sein, warum das Gericht ein Prozeessvollmacht haben möchte.
Das ist ein Dokument, mit dem sich meist ein Anwalt unterscheiben lässt, dass dieser im Namen von Person A die Klage, also den Prozess führen darf.

siehe dazu
https://dejure.org/gesetze/ZPO/79.html 
Zitat
... (2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur ...
--> die 4 Punkte lesen und prüfen ob einer davon erfüllt ist, denn sonst kann es schnell passieren, dass

Zitat
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. ...
passiert.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html



Zitat
Person X wird vorgeworfen evtl. unerlaubte Rechtsberatung zu führen nach § 67 Abs.2.

Person X würde dazu folgenden Link lesen, dann prüfen, was vorliegt, dann noch die Außnahmen siehe Zitat prüfen und gegebenenfalls weiter Literatur zu Rate ziehen.

http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/zivilrecht/verbraucherrecht-zivilrecht/unerlaubte-rechtsberatung-rechtsdienstleistungsgesetz-was-ist-erlaubt-rechtsanwalt/8381/

Zitat
... Eine zusätzliche ganz wichtige Ausnahme im Alltag sind die grundsätzlich erlaubten unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen. Diese sind einmal unter der Auflage des §6 II RDG möglich, dass nämlich eine qualifizierte Kontrollperson mitagiert, oder man sich nur im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen engagiert. Sprich: Im Freundes- und Familienkreis darf man durchaus „ein wenig“ helfen ohne Ärger befürchten zu müssen. Jedenfalls im Rahmen des RDG. ...


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  • Beiträge: 710
Ja für einen Mitglied.

Das Mitglied wurde beauftragt eine Vollmacht auszustellen, dies kann, auf Nachfrage beim VG, formlos sein.
Erwähnt wird aber nicht ZPO sondern VwGO §67 Abs. 1 und 2.
ZPO ist aber weitgehend Deckungsgleich mit dem VwGO.
Das Mitglied gehört zu Abs. 2.
Die Rückweisung ist erwähnt worden.

----> Zeit: Ich kann ab "Erhalt" / Kenntnisname, 2 Wochen als Antwort einrechnen. Hätte ich nichts bekommen hätte ich nochmal extra Post bekommen mit Zustellurkunde. (Wer auf Zeit spielen will). Telefonische Bestätigung.

Danke für den Kommentar. Zum Glück nur ein kleines Problem welches schon gelöst wird.  8)

Procedere:
- Rückweisung Eilrechtschutz weil "Antrag auf Vollziehung keine Vollziehung bestätigt"
Trotz einer angeblichen "Einleitung 2015"
- Klageantrag + 2 Kopien (+Anhang?)
- Bevollmächtigung des Mitglieds + 2 Kopien


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PS: es muss nicht Klageantrag (bei Procedere) heißen, sonder Klagebegründung/ die Klage an sich.


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In diesem Fall nun Post vom VG zur Kenntnisnahme und Stellungnahme bekommen.

Die Klage ist noch nicht eingereicht worden!!!!


"Es wird beantragt vom RBB"

und

"Fachliche Einschätzung vom Gericht" (würde gerne uploaden,mal sehen)

DER RBB schreibt sinngemäß

Zitat
Der Antragsteller/ Beklagte bedauert den Verwaltungsvorgang nicht im Original vorlegen zu können.
Eine Archivierung aller Schriftstücke im Original durch den BS ist auf Grund der Vielzahl nicht möglich, sodass nur die Reproduktion der gespeicherten Daten vorgelegt werden kann.
Es wird zugesichert vor einer Entscheidung von einer Vollstreckung abzusehen.

Klage soll abgewiesen werden.
aussetzung der Vollziehung absehen.

Anlage 2 Abschriften

Keine Grußformel
Rundfunk Berlin Brandenburg
Frau Dr. L


Vom VG 7 Seiten Einschätzung:

Sinngemäß und Lückenhaft:
Zitat
History vom Beitragsservice:

- 1992-2012 - bezahlt und Gerät gehabt.
- Seit 2003 in der aktuellen Adresse
- Seit 1.1.2013 Inhaber der Wohnung und damit Schuldner
- bis 2010 ausgeglichenes Konto, seitdem unregelmäßige zahlunggseingänge
- Bescheid von 2010 festsetung eines Betrags (bescheid konnte nicht zugestellt werden, wurde zurückgesetzt)
- Bestätigung der Anschrift durch Stadt 2011
- Bescheid vom rbb 6/7/8/10 im Jahr 2011
- Mitteilung das 2011 dass kein Radio vorhanden sei
- 2012 von der GEZ, "Wo sei das Radio?"

Das geht dann bis zum ende eine komplette Reproduzierte History.


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