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Autor Thema: Antwort vom VG, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begründen?  (Gelesen 11188 mal)

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So könnte das doch aussehen oder?
Fiktive Situation und sowieso alles fiktive, gilt als Hilfestellung.
Ist keine Rechtsberatung, Angaben ohne Gewähr.

In dritter Person geschrieben, wird so aber nicht verwendet.

Zitat
Name, Vorname

an das

Gericht in Irgendwo

Aktenzeichen: 2 K 1540/16

in der Sache

Name,Vorname . / . Rundfunk – Anstalt des öffentlichen Rechts


Wegen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrter Herr X und Urkundsbeamtin Y,
es besteht keine Notwendigkeit für einen vorläufigen Rechtsschutz.
Die grundsätzliche aufschiebende Wirkung ist geltend.

„In Deutschland kommt dem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu.
Ausnahmen bestehen für die in § 80 II VwGO bezeichneten  Verwaltungsakte, sowie dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt
erlässt, anordnet, dass dieser für sofort vollziehbar erklärt wird (sog. Anordnung der sofortigen Vollziehung).
Ebenfalls keine aufschiebende Wirkung hat der Einspruch gegen einen nach der Abgabenordnung erlassenen Bescheid.“


- juraforum.de

Der Verwaltungsakt der separaten Anordnung einer Vollziehung, wurde mir bisher nicht zugestellt.
Daher besteht daher vermutlich keine besondere Dringlichkeit.

Der Kläger zieht daher, bei Einleitung der Vollstreckung, die separat zugestellt werden müsste, durch „unbekannt“, den Eilrechtschutz vor.
Für die rechtmäßige Funktion der Vollstreckung benötigt es einen erneuten Verwaltungsakt durch den eindeutigen Gläubiger/ der ausführenden Behörde.

Da darum gebeten wurde dass Laien eine besondere Berücksichtigung und Aufklärung erhalten und bekundet wurde, dass der Kläger in der Materie unicher ist,
bittet er darum, keine Information vorsätzlich zurück zu halten, die zu seinem Nachteil führen.

Für den Fall dass er falsch liege und sich in einen Nachteil bewege, was im Rahmen seines Laiendaseins möglich ist, bittet er Sie um eine kurze Übersicht, was der Rechtsschutz für Vorteile hat, in der aktuellen Lage.
Sowie die evtl. anfallenden Extrakosten, falls vorhanden. Eine Begründung woraus sich schließen lässt, dass der Vorsitzende und der Beglaubigende den vorläufige Rechtsschutz ersichtlich notwendig befindet möchte er hiermit auch erfragen.

Mit freundlichen Grüßen


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P
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bei Materie unsicher fehlt ein s

Person A übersieht, dass ein Widerspruch bei öffentlichen Forderungen keine aufschiebende Wirkung haben soll, diese wird ja erst durch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bewirkt. Wobei die vermeintliche Behörde diesen Antrag ordentlich zu bescheiden hat. Tut sie das nicht so stünden weitere Rechtsmittel offen.

Natürlich kann Person A auch direkt erklären, dass beim Rundfunkbeitrag keine öffentliche Forderung vorliegt und das entsprechend begründen. Es müsste also dazu eine Prüfung erfolgen was überhaupt eine öffentliche Forderung bzw. Kosten sind oder sein dürfen. Denn der Widerspruch soll nur dann keine aufschiebende Wirkung per Gesetz haben, wenn dadurch eine Erfüllung öffentlicher Aufgabe gefährdet ist. Dazu muss natürlich viel weiter gedacht werden, das GG gibt keinen Auftrag zur Versorgung der Öffentlichkeit  vor, die Länder machen das einfach mal und zwingen den Bürger dafür zu bezahlen.

Erst das Bundesverfassungsgericht hat so eine Auslegung des GG erst möglich gemacht, wobei es selbst unter den Richtern Abweichungen in der Meinung gab. Person X ist zu dem der Meinung, dass das Bundesverfassungsgericht sich mit diversen Urteilen zum Gesetzgeber aufgeschwungen hat ohne dazu einen Auftrag zu haben. Der vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht hat das auch am 16.03.2016 deutlich erklärt, das Bundesverfassungsgericht hat dem Rundfunk ein Haus, Schloss wahlweise auch Wolkenkratzer gebaut. (sinngemäße Widergabe) Diese Entscheidungen sollten halt alle mit auf den Prüfstand.

Lesenswert dazu auch die Ausführungen bei der Rundfunkbeitragsklage.de.

Der Text wird wenn dieser so abgesendet wird natürlich auch Arbeit verursachen und eines deutlich zeigen, dass ein normaler Bürger Recht begehrt und noch Unsicherheit bezüglich der Vorgehensweise herrscht. Es besteht ja kein Anwaltszwang. Die Verwaltungsgerichte wollten viele Klagen, wäre es anderes gäbe es wahrscheinlich andere Entscheidungen.

Das kann entweder dazu führen, dass mehr Aufklärung passiert oder Person A über den Tisch gezogen wird. Die Frage ist ja was dann für eine Antwort kommt und wie damit umgegangen wird, normal könnte da ja auch eine längere Brieffreundschaft mit einem Richter entstehen ;-), was auch zur ungeplanten Verzögerung führen könnte.


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Ein  "daher" ist auch zu viel.

Der Schreiber sieht deine Antwort insgesamt positiv.
Vielleicht erkläre man auch nochmal das 6 Wochen nicht reichen dürften.
Oder man macht es einfach so wie gehabt, Kleckerweise.

Für den Fall das vor dem Absenden eine Zwangsvollstreckung im Briefkasten liegt als schon vor der Klage beautragt wurde.
Wäre dann der Eilrechtschutz maßgeblich?
Man glaube nämlich schon...X wolle nur wissen, nicht dass man jetzt sagt NÖ und dann flattert da was rein.


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Und außerdem ist immer der Zaubersatz hilfreich: Weiterer Sachvortrag wird ausdrücklich vorbehalten.
Damit kann man jederzeit die Klagebegründung erweitern und ergänzen, falls einem noch eine geniale Idee kommt. Auf diese Art und Weise könnte man sich die 6 Monate verschaffen, die man so brauchen könnte, um alle Aspekte zu berücksichtigen.


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Thanks...


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Update: Antwort vom VG
- Verlängerung kann nicht entsprochen werden, es bleibt bei der Frist (6 Wochen)

Rechtsschutz:
- Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufsch. Wirk.
- Diese entfällt jedoch nach § 80 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 bei öff. Abgaben
- (Begündung warum Person X das haben müsste)...in sachdienlicher Auslegung ihres Rechtsschutz-Begehrens mit Antrag auf "Aussetzung des Vollzugs", ist dieser auch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage erfasst worden.

Ergo, wegen der Nicht-Wirksamkeit der Aufschiebung soll ich Rechtsschutz haben. Soll man oder soll man nicht? Person X hat sonst keine Sicherungen.
Es wurde aber nicht geklärt ob man nun durch den vorläufigen Rechtsschutz, dann eine aufschiebende Wirkung erreiche.
Wenn ja würde Person X diese in Anspruch nehmen.
Was denkt man dazu ?

Was wäre wohl würde man sich weiter so anstellen als sei man aus der Baumschule?
Wie könnte man das nun anstellen?
Ich habe schon ein bisschen Lust auf den Rechtsschutz, scheint ja ganz toll zu sein.

Grüße


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Beim Stichwort Baumschule: Es wurde doch sicherlich nicht erklärt warum oder aus welchem Grund das eine öffentliche Abgabe sein soll. Es wird also mit einer Behauptung ohne passenden Nachweis begründet. Es könnte dieses verneint werden, wenn geprüft wird was öffentliche Abgaben sonst so sind und wo festgelegt ist welche das überhaupt seien. Aus Sicht einer Person X ist das bisher immer nur eine Behauptung. Irgendwo sollte es also eine Übersicht der möglichen öffentlichen Abgaben geben, damit der Bürger vorher prüfen kann, welche Forderungen in Deutschland so auf Ihn zu kommen könnten.

Will Person A also eine längere Brieffreundschaft mit dem VG könnte Person A natürlich die Nachweise für Behauptungen anfordern, schließlich will Person A noch etwas dazu lernen.


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c
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Zitat
Ergo, wegen der Nicht-Wirksamkeit der Aufschiebung soll ich Rechtsschutz haben. Soll man oder soll man nicht? Person X hat sonst keine Sicherungen.
Es wurde aber nicht geklärt ob man nun durch den vorläufigen Rechtsschutz, dann eine aufschiebende Wirkung erreiche.
Wenn ja würde Person X diese in Anspruch nehmen.
Was denkt man dazu ?

wenn doch der Ursprungsantrag (§ 80 IV) noch gar nicht abgelehnt wurde und aktuell keine konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen, sollte man meinen, dass man jetzt keinen neuen Schutz aufbauen muss? Hab mal gehört, während laufender Klageverfahren würden die vermeintlichen Gläubiger (BS/GEZ/RF) ohnehin meist nicht vollstrecken. Falls zu einem späteren Zeitpunkt ZVS_maßnahmen akut + konkret tatsächlich drohten, könnte man so einen Antrag (80 V) dann nicht ggfs. beschleunigt erneut stellen, und begründen u.a. mit Verweis auf die dann bereits erstellte Klagebegründung? Hab auch gehört, so ein 80V, bereits jetzt gestellt, könnte ohnehin abgewiesen werden, 1. da zur Zeit wohl kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis (keine konkrete Gefahr (ZVS)). 2. weil Abweisung der Klage absehbar wäre z.B. im Hinblick auf frühere Urteile (Leipzig?) o.ä.

In einer Erledigungserklärung wäre gut darauf hinzuweisen, dass der Antrag 80 IV bislang (seltsamerweise) wohl nicht mit-beschieden wurde. Der 80V-Antrag werde jetzt vom Antragsteller deshalb zwar mal als erledigt erklärt, die Kosten seien jedoch den Antragsgegnern aufzuerlegen, weil das für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar gewesen und doch sicherlich auch nicht üblich oder vorgesehen sei,... oder?   ;)  mal versuchen.

was ich immer so höre - also ohne gewähr.


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
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Danke X das klingt gut, danke dafür

@cecil, ja das verstehe ich gerade nicht, wenn es keine Aufschiebende Wirkung habe müsste man und dürfte man auch in der Klage vollstrecken können ohne Urteil etc....
Eilrechtschutz ist im Hinterkopf behalten. In der Klage die noch nicht rausging, wird die Auferlegung auf den "Gegner" beantragt...

Ist nur die Frage ob oder ob nicht vollstreckt werden darf oder dürfte.
Man denkt doch das "Aussetzung des Vollzugs (nach §80 Abs.1)" das gleiche wie "aufschiebende Wirkung (grundsätzlich, außer nach §80 Abs.2)" wäre?

Ja Verwirrspiel also. Das Begehren bezieht sich auf den § der sich im gleichen Abschnitt wieder aufhebt und es keine Bedrohung gibt.
Ergo brauche ich es nicht. Schluss egal. Person rechnet eh mit Knast :D


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Hallo Leute.

Nach dem Person Q den Rechtschutz nicht in Anspruch nehmen wollte nun die Antwort auf die "Absage des vorl. Rechtsschutz" sowie "Klage" des ersten Teils von vielen Teilen.

Q bekomme zwei Schreiben einmal VG (wegen antrag auf Rechtsschutz) und SWR (Antrag auf Klageabweisung)

Sinngemäß:

Zitat
VG:
Der Antrag wird abgelehnt.
Antragsteller trägt die Kosten rund 160 Euro. (Weiß grad garnicht was das für Kosten sein sollen)
Der Streitwert von 700 insgesamt ist hier auf 160 runtergebrochen.
Es geht um Säumniszuschläge?
Wegen der ebenfalls enthaltenen Säumniszuschläge die in der Hauptklage angefochten werden.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolglos. Antrag unbegründet.
Wieder die Sache mit den ernstlichen Zweifeln. Diese entstehen nur wenn aussicht auf Erfolg der Klage besteht, was derzeit aber nicht "angenommen " wird, aber nicht bewiesen ist.
Wieder eine "Fiktion"? Wiederholung das die Kammer nicht feststellen könne dass ein Klage erfolgreich wäre.

Die Pflicht ergibt sich aus RBStV.
Die von Antragsteller behauptete Unwirksamkeit dieser Regelung ist nach summarischer Prüfung jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich.
Man sehe Übereinstimmung zu Pressemittilung zu 21/2016 vom 18.03.2016, Urteilen
2 S1943/14
2 S 2436/14
2 K 1446/13
2 K 588/14
VGH B 35/12
Vf. 8-VII-12
Vf. 24-VII-12
I ZB 64/14

--- Kurzer Einwurf: Esw geht hier immer noch um den vorläufigen Rechtsschutz den man nicht begehrt.
Dabei wird Teilweise auf auf die Antrage eingegangen, wie ich vermute. Aber diese müssen ja erst noch begründet werden.
Wir eine Klage nicht separat zum Verkehr des Rechtsschutz behandelt?

Zitat
Rechtmittelbelehrung:
Man könne Beschwerde einreichen.



SWR:

Zitat
Antrag auf Klage abweisen.
Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt.

Ich wohne seit bestimmter Zeit in der Wohnung.
Anmeldung durch die Daten des EWMA
Bestätigung der Anmeldung am 07/2014
Festsetzung durch Antragsgegner:

Bescheid vom 03/2015: 400 €
Beiträge für 01/2013-11/2014 400€
Säumnis: 8 €

-> Widerspruch eingelegt. Aussetzung der Vollziehung. Begründung unter anderen...einige, nur einer wurde erwähnt.

Bescheid vom 11/2015: 60 €
Beiträge für 12/201-02/2015 40 €
Säumnis: 8 €

-> Widerspruch mit Aussetzung

Bescheid vom 12/2015: 160 €
Beiträge für 03/2015 17,98€
Beiträge 04/2015 - 11/2015 140 €
Säumnis: 8 €

-> Widerspruch mit Aussertzung der Vollziehung.

Antragsgegner wies Widersprüche zurück.
Aussetzung abgelehnt.
Vorsorglich sofortige Vollziehung der Säumniszuschläge. (???)
Anfechtungsklage erhoben durch Antragsteller (Az:*****)
Aufschiebende Wirkung beantragt.

Antrag sei zulässig aber unbegründet. Keine aufschiebende Wirkung bei öffentlichen Abgaben.
Steter Zufluss der Finanzierung für öffentl. Aufgaben sicherstellen ( VGH-Ba-Wü. DVBI 1984, 345 sowie OVG Koblenz, Beschluss 02.02.1984. NJW 1986, 1004, 1005/ DVBI. 1984, 1134)
Aussetzung nur bei ernstlichen Zweifeln, unbilliger Härte.
Offener Verfahrensausgang reicht im Hinblick auf die gesetzl. Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden, für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nicht aus. ( VGH Ba-Wü. 2 S 1766/02)
Zweifel müssen überwiegen.
Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 RBStV ( BVerwG. 6 C 6.15)
Unbillige Härte nicht zu erkennen (schon wieder*)
Eine unbillige Härte liegt nur dann vor, wenn ein nicht wiedergutzumachender Schaden vorliegt, der auch durch spätere Zahlung nicht ausgeglichen würde.
Nur dann möglich wenn durch die Zahlung Insolvenz entstehen würde oder sonst eine "Existenzvernichtung" droht (Also Tod des Bürgers ???)
Es wurde nicht dargeboten das existenzielle Probleme drohen. (Verweis auf erfolgreiche Maßnahmen, Existenzvernichtung)

Soweit das Geicht annehmen wird dass Säumniszuschläge keine öff. Abgaben oder Kosten sind, sofortige Vollziehung angeordnet.
Nur bei vollziehung der Hauptforderung sei fristgerechte Vollziehung möglich.


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Wieso wird hier ein Streitwert festgesetzt von ca. 160€ und in dem Antwort-Brief nach dem Klageantrag, wird ein Streitwert von 650€ festgesetzt?
Verstehe nicht was das bedeutet. Später las ich das es nach dem Streitwertkatalog 1/4 der Hauptforderung sei, dennoch versteh ich nicht was das mit dem Rechtsschutz zu tun hat.

Es geht immer noch um:
"Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz" welchen Person Q abgelehnt hat.
Rechtsschutz wird doch eine Leistung sein die den Kläger irgendwie bevorteiligt.
Wenn ich den nur den Vorteil ablehne wieso soll das dann was kosten?

Zitat
Warum gibt es dann einen Streitwert?
Warum steht da drin dass Q die Kosten des Verfahren trage?

Was Q eigtl. weiß. Nicht die haben den Antrag abgelehnt sondern Q hat ihn abgelehnt.

Am Ende steht:

Zitat
"Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Der Streitwert beträgt nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtssbarkeit 2013, VBIBW Sonderbeilage 2014,
ein Viertel der in den Bescheiden vom ......festgesetzten Abgabenschuld."

§ 52 Abs. 1:
Zitat
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Also ist das Kulanz?

§ 52 Abs. 3
Zitat
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

Verstehe ich nicht.
Also ich verstehe das alles nicht :D
HELP.

Edit:

gegen

Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts-, Referat Rundfunkgebührenrecht - vertreten durch den Intendanten, Neckarstr. 230, Stuttgart, Az: 174 *** ***

Was ist das denn?
In den vorigen Briefen vom VG wurde Beiträge dem Wort "Gebühren" hinzugezogen

Wer oder was ist der Intendant?


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Kurzer Zwischenstand:

Person V bekommt von einer unbekannten Frau vom SWR Abteilung "Referat Beitragsrecht".
Ohne Rechtsschutz etc.
Daher eine INFO.

Sinngemäß:

Zitat
"Nach dem das VG ihren Antrag auf vorl. Rechtsschutz vom *** abgelehnt hat fordere ich sie auf, bis zum ****** die offene Forderung in Höhe von 800€  zu zahlen."
Kontodaten:
***
Forderung setzt sich zusammen aus:
****
MfG
Dingsbums

Edit:
der vorläufige Rechtsschutz wurde mir Angeboten, diesen nahm ich nicht an.


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Nochmal wegen

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

Mangel an Verständnis.

Der Beschluss zum vorläufigen Rechtsschutz beträgt 5 Seiten (vermutlich mit Bezug auf Widerspruch).
Zitat
- Antrag wurde abgelehnt??? (Wieso abgelehnt, wenn ich diesen nicht wollte?) Oder ist das Formsache?
- Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens rund 162 €. Wieso Kosten? Ich hab doch Prozesskosten bezahlt von 159 € und den Rechtsschutz will ich ja nicht, beantragt habe ich nichts?
- wahrscheinlicher Misserfolg wird ausgesprochen
- erstliche Zweifel an der Festsetzung bestünden nicht
- vorraussichtlich zulässigen Weitergabe der Daten vom EWMA
- keine unbillige Härte, weil man nicht Existenzbedroht wäre
- zahlreiche Beschlüsse in der Sache...
usw pp

Als die fiktive Klage einging, vermutete der Richter man benötige vorläufigen Rechtsschutz.
Dies wurde aber vom Kläger abgewiesen. Der Richter vermutete aus dem Klageantrag dass dies notwendig sei.

Darauf bekommt der Kläger den Kostenfestsetzungsantrag des SWR (20 Euro Auslagen (Zinsen von 5 % Basiszins) im Anhang vom VG /Kenntnisnahme und und Mittelungen ob Einwendungen bestehen.)
Die bestanden natürlich wegen den Zinsen an sich und so weiter (Dokument liegt vor). Immernoch mit Bezug auf den Rechtsschutz.
Nebenher die Frage vom VG ob Kammer oder Einzelrrichter sowie schriftlich oder mündlich. Natürlich Kammer und schriftlich gewählt.

Auf die Einwendungen wegen dem Kostenantrag hieße es jetzt "Der Beschluss ist rechtskräftig" mit den dazugehörigen Daten.
Ich vermute ich war von der Zeit her etwas über, habe das auch im Brief bedauert. Ja was soll man da machen.

Es handelt sich hier noch nicht um die Hauptsache sondern geht nur um den vorläufigen Rechtsschutz.

1. Ich verstehe den vorläufigen Rechtsschutz als Schutzmaßnahme, insofern dieser ausreichend begründet werden kann und notwendig sei, z.b. bei anstehenden Vollstreckungsanträgen o.ä.
Da man h ier aber Bezug auf den widerspruch nimmt und gar keine Hauptklage vorliegen hat, verstehe ich nicht wieso man den vorläufigen Rechtsschutz hier schon abweist, auch wenn ich diesen ja nicht wirklich brauche?
2. Wenn Person X den Schutz nicht möchte wieso reicht es nicht aus dies zu akzeptieren?
3. Wieso kommt der Kostenfestsetzungsantrag des SWR in der Sache des "vorläufigen Rechtsschutzes"?
4. Ich verstehe den Werdegang nicht, was kommt wann und welche Dokumente zählen dazu.

__


Keine Gewährung bei z.b. folgenden Punkten:
Quelle: http://www.vgstuttgart.de/pb/,Lde/1217948

Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (z. B. Erschließungsbeitrag, auch bei kommunalen Steuern)
Also da man ja nicht den vorläufigen Rechtsschutz bekommen kann, vermute ich das bisher auch keiner diesen Effektiv benutzt hat, wenn man Klage erhebt.

[bin sonstigen Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. In diesen Fällen muss das überwiegende öffentliche Interesse oder das überwiegende Interesse des Beteiligten besonders begründet werden (§ 80 Abs. 3 VwGO).[/b]

__


Wie wirkt sich der vorläufige Rechtsschutz in der Sache aus?

Wie wirkt sich kein Rechtsschutz aus?

Was kann als nächstes passieren, willen die jetzt die 162€?

In wie weit hängt der Verlauf von der Hauptklage ab, welche zum Teil beim VG vorliegen könnte und alles bisherige angreift?


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  • Beiträge: 1.525
Kläger K aus Berlin hat auch eine Frage des Gerichtes bekommen, ob einstweiliger Rechtsschutz erforderlich ist bzw. die Klage als solche in einem separaten Verfahren dazu geführt werden  s o l l  -
K hat sich überlegt, daß er dem Gericht mitteilt, daß wenn die Beklagte auf Vollstreckung während des Gerichtsverfahrens verzichtet (was ja dem üblichen Prozedere entspricht aber in seinem Fall noch nicht von der RA explizit bestätigt wurde), das vom Gericht vorgeschlagene Prozedere nicht erforderlich sei. So hätte K keinen Antrag gestellt, den er folglich auch nicht bezahlen müßte...


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....daß er dem Gericht mitteilt, daß wenn die Beklagte auf Vollstreckung während des Gerichtsverfahrens verzichtet (was ja dem üblichen Prozedere entspricht aber in seinem Fall noch nicht von der RA explizit bestätigt wurde), das vom Gericht vorgeschlagene Prozedere nicht erforderlich sei.

hm, ist fraglich, ob die LRA explizit verzichten bzw. dies bestätigen muss. Reichte es nicht, so einen 80V-Antrag zu stellen, wenn tatsächlich Hinweise auf Vollstreckungshandlungen erfolgen? (Dann könnte es ggfs. maximal sein, dass ein kleinerer Betrag an Vollstreckungsgebühren dazu käme...). Einfach dem Verwaltungsgericht gegenüber bestätigen, dass derzeit kein Antragsverfahren geboten ist? 


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