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Autor Thema: Anfragen an die Rundfunkanstalten stellen, Beratungspflicht einfordern  (Gelesen 1851 mal)

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Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erinnert stark an eine neunköpfige gefräßige Hydra. Ihr Futter sind die Rundfunkbeiträge. Viele weigern sich die Hydra zu füttern, doch viel mehr füttern sie unter stillschweigendem Protest. Was aber würde geschehen, wenn die Landesrundfunkanstalten jede Woche hunderte, tausende oder gar eine Million Anfragen erhalten?

Da nach § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Beratungspflicht zu den rechtlichen Normen besteht, müssen diese Anfragen auch beantwortet werden. Sollte dies innerhalb von drei Monaten nicht geschehen, verdoppelt sich der Arbeitsaufwand durch eine Beschwerde beim Petitionsausschuss des jeweiligen Landes.

Nehmen wir nur einmal den Begriff der Raumeinheit in § 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Hier stellt sich doch die Frage nach der Mindestgröße dieser Raumeinheit. Eine Anfrage hierzu könnte also folgendermaßen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist eine Wohnung eine baulich abgeschlossene Raumeinheit. Hiermit beantrage ich gemäß § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz Auskunft über die Mindestgröße der Raumeinheit.

Der Phantasie sind hier kaum Grenzen gesetzt. Je mehr Einzelanfragen kontinuierlich über einen längeren Zeitraum erfolgen, umso eher dürfte ein Umdenken der politisch Verantwortlichen erfolgen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2016, 23:33 von DumbTV«

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  • Beiträge: 1.025
§ 25 VwVfG Auskunft, Beratung gefällt mir auch immer wieder, und es ist gut, an diese Möglichkeit zu denken (s.o.), ...

... auch wenn laut § 2 LVwVfG Landesverfahrensgesetz oft das Verwaltungsverfahrensgesetz explizit ausgenommen sein soll für den örR. Wie wir wissen, dreht man sich das grad so, wie man will. Das ist ein großes rechtliches Durcheinander, das da herrscht (es wird andernorts im Forum diskutiert). Es gibt sogar unterschiedliche Gerichtsurteile dazu, siehe:

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg133444.html#msg133444


Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht sich überhaupt zu diesen Dingen äußern wird.

Aber es ist die Sachlage für uns Bürger* so uneindeutig, dass wir uns stets auf § 25 VwVfG berufen können, wenn wir unsere Anfragen an die beteiligten (Nicht-) Behörden, die Rundfunkanstalten oder den Beitragsservice, richten... Allerdings würde ich in einem ersten Schreiben, der Anfrage, den § 25 nicht unbedingt nennen, sondern erst später in einem Erinnerungsschreiben, wenn keine Antwort kommt.

Analog zum § 25 gibt es im Steuerrecht § 88 AO, Untersuchungsgrundsatz.

(OT) Mein Finanzamt hat mal einen Einspruch von mir rundweg ablehnen wollen. Erst als ich schriftlich den § 88 AO, Abgabenordnung, anführte und um Unterstützung bat, ging es plötzlich, meine Einwendungen wurden fast vollständig berücksichtigt :) ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2016, 23:48 von DumbTV«
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