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Autor Thema: ein Bild - sagt mehr als 1000 Worte (zur Rechtmäßigkeit des Meldedatenabgleichs)  (Gelesen 5096 mal)

K
  • Beiträge: 2.239
also dann ohne Worte  8)



Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2016, 23:26 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

e
  • Beiträge: 811
@Kurt, danke, für die harte Realität.

bei der Betrachtung der von Dir geschaffenen bildhaften Übersicht der Rechtsbeugung in unserem Staate könnte man nur noch....Du hattest mal so Fotos von netten "Tüten" eingestellt |- :)

Sorry Kurt!
Die Tüten waren von Bürger, passen aber fast immer...zum Thema... ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 19:04 von Bürger«
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Zentraler Beitragsservice)
existiert erst mit Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug vom 01. Oktober 2013.


Auf Seite 49 des Berichts über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Landesrundfunkanstalten 2016 ist folgendes zu finden:

>>Im Rahmen der einmaligen Meldedatenübermittlung wurden im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014 insgesamt rund 70 Mio. Meldesätze übermittelt und beim Zentralen Beitragsservice verarbeitet.<<

Die ARD berichtet nun an die Mitglieder des Landtages Brandenburg die Information 6/76 vom 22. Juli 2016 eine Tätigkeit des Zentralen Beitragsservice, welcher zu diesem Zeitpunkt laut Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug nicht existiert, aber rund 70 Millionen Meldesätze verarbeitet verteilt auf 4 Teillieferungen bis August 2014.
Quelle:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku/w6/inf/ab_0001/76.pdf

Dies wurde im Lieferkonzept zur Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die LRAn mit Druckdatum vom 22.03.2012 festgelegt.
Der Stichtag für den Bestandsdatenabzug ist auf den 03.03.2013, 00:00 Uhr festgelegt.
Quelle:
http://online-boykott.de/ablage2/public/info4all/liefer/Lieferkonzept.pdf

In der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug liest man(n) Frau folgendes:
§ 10
Inkrafttreten / Kündigung

Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ersetzt die bisherige Verwaltungsvereinbarung GEZ. Sie tritt mit Wirkung vom 01.10.2013 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
Quelle:
http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_Text+Fehler.pdf

Fragen:
Hat der Zentrale Beitragsservice somit rechtswidrig am Stichtag den 03. März 2013 personenbezogene Daten der betroffenen Personen verarbeitet mit seiner elektronischen Massendatenverarbeitungsanlage (SQL-Datenbank-Server), obwohl er erst ab 01. Oktober 2013 in Erscheinung treten darf?

Wohin hat der Operator vom Meldeamt die personenbezogen Daten der betroffenen Personen übermittelt?

Hat der verantwortliche Operator zum Zeitpunkt der Übermittlung der Meldesätze beim Meldeamt sich von der rechtmäßigen Übermittlung an die zuständige LRA überzeugt?

Auch hier zur Info:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg105965.html#msg105965

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16288.msg107892.html#msg107892

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg118566.html#msg118566


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2016, 12:33 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Beiträge: 1.194
...
Fragen:
Hat der Zentrale Beitragsservice somit rechtswidrig am Stichtag den 03. März 2013 personenbezogene Daten der betroffenen Personen verarbeitet mit seiner elektronischen Massendatenverarbeitungsanlage (SQL-Datenbank-Server), obwohl er erst ab 01. Oktober 2013 in Erscheinung treten darf?

Wohin hat der Operator vom Meldeamt die personenbezogen Daten der betroffenen Personen übermittelt?

Hat der verantwortliche Operator zum Zeitpunkt der Übermittlung der Meldesätze beim Meldeamt sich von der rechtmäßigen Übermittlung an die zuständige LRA überzeugt?
...

Diese Fragen sollte doch auch ein Landesbeauftragter für den Datenschutz beantworten können?!?


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Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Diese Fragen sollte doch auch ein Landesbeauftragter für den Datenschutz beantworten können?!?

@vollkuhl
Tja, das stimmt so nicht ganz.
Denn der/die Datenschutzbeauftragte des BS oder der LRAn ist dafür zuständig. Diese/r wird aber vom jeweiligen Geschäftsführer oder Intendanten/in der jeweiligen LRAn bestimmt. Was dann an Antwort kommt, kann sich hier im Forum jede/r selbst ausrechnen.
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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...
Denn der/die Datenschutzbeauftragte des BS oder der LRAn ist dafür zuständig.
...

Nicht für das Meldeamt! Wenn der Verdacht besteht, dass dieses Daten an einen unbefugten (nichtexistenter Beitragsservice) weitergereicht hat, dann geht das den Landesdatenschützer sehr wohl etwas an...

Soweit mir bekannt, ist lt. Datenschutzgesetz der ABSENDER dafür verantwortlich, dass kein unbefugter Einsicht nehmen kann. Aber das wird der jeweilige Landesdatenschützer sicher besser / genauer wissen. Fragen kost ja nix.  :laugh:




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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Nicht für das Meldeamt! Wenn der Verdacht besteht, dass dieses Daten an einen unbefugten (nichtexistenter Beitragsservice) weitergereicht hat, dann geht das den Landesdatenschützer sehr wohl etwas an...

Soweit mir bekannt, ist lt. Datenschutzgesetz der ABSENDER dafür verantwortlich, dass kein unbefugter Einsicht nehmen kann. Aber das wird der jeweilige Landesdatenschützer sicher besser / genauer wissen. Fragen kost ja nix.  :laugh:

@volkuhl
Nun ja, wer ist der „Auftraggeber“? Der Meldedatenabgleich unterliegt dem Lieferkonzept. Das haben die Intendanten/innen beschlossen.

Guggst du hier:
http://online-boykott.de/ablage2/public/info4all/liefer/Lieferkonzept.pdf

>>Die Meldedaten wurden ab Januar 2014 gemäß einer Intendantenentscheidung im November / Dezember 2013 darüber hinaus herangezogen, um eine rückwirkende Direktanmeldung im privaten Bereich durchzuführen, sofern die vorangegangenen mehrstufigen Klärungsschreiben zu keinerlei oder keiner qualifizierten Reaktion der Angeschriebenen geführt hatten.<<

und hier Seite 49:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku/w6/inf/ab_0001/76.pdf
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
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Hallo zusammen,

Nicht für das Meldeamt! Wenn der Verdacht besteht, dass dieses Daten an einen unbefugten (nichtexistenter Beitragsservice) weitergereicht hat, dann geht das den Landesdatenschützer sehr wohl etwas an...

Soweit mir bekannt, ist lt. Datenschutzgesetz der ABSENDER dafür verantwortlich, dass kein unbefugter Einsicht nehmen kann. Aber das wird der jeweilige Landesdatenschützer sicher besser / genauer wissen. Fragen kost ja nix.  :laugh:

@volkuhl
Nun ja, wer ist der „Auftraggeber“? Der Meldedatenabgleich unterliegt dem Lieferkonzept. Das haben die Intendanten/innen beschlossen.

Guggst du hier:
http://online-boykott.de/ablage2/public/info4all/liefer/Lieferkonzept.pdf

...

Der Meldedatenabgleich unterliegt dem Lieferkonzept. ???

Das sehe ich etwas anders:

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 14 Abs. 9 steht m. E. nach verbindlich:

(9) Um einen einmaligen Abgleich ... zu ermöglichen übermittelt jede Meldebehörde ... Daten ... an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt

Heisst für einen normal denkenden Menschen dass die Meldebehörde etwas in ihrem Bestand hat was sie dann an die jeweilige LRA übermittelt.
Also haben die Meldebehörden "den Hut auf".

Und dass da etwas (ober-)faul ist - warum gibt es wohl keine Antwort ?
siehe hier - da hat wohl schon jemand nachgefragt: http://fragdenstaat.de/anfrage/ubermittlung-personenbezogener-daten/

Gruß
Kurt



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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 14 Abs. 9 steht m. E. nach verbindlich:

(9) Um einen einmaligen Abgleich ... zu ermöglichen übermittelt jede Meldebehörde ... Daten ... an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt

Hallo Kurt,

danke für die Teilnahme an der Diskussion.
Wie man(n) Frau hier lesen kann in dem „Lieferkonzept“, steht:

>>Mittels dieser einmaligen Datenübermittlung wird für die Landesrundfunkanstalten die Möglichkeit geschaffen, Beitragsgerechtigkeit herzustellen.<<

Quelle unter Punkt 1.1 gesetzl. Grundlage:
http://online-boykott.de/ablage2/public/info4all/liefer/Lieferkonzept.pdf

Der Auftraggeber für die Übermittlung ist doch klar die LRA mit dem § 14 Abs. 9 RBStV im Rücken. Die Meldebehörde führt nur aus. Ob rechtswidrig oder nicht wurde bis dato noch nicht gerichtlich festgestellt.
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@all
Zur Information für den in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hineingefummelten einmaligen Meldedatenabgleich im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bitte sich diese Video anzuschauen.

Guggst du hier:

Quelle: youtube.com

19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1. Lesung Gesetzentwurf 19 04 2016 69 Plenar mp4

https://www.youtube.com/watch?v=DyWT99j77iE

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Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 14 Abs. 9 steht m. E. nach verbindlich:
...

Ob das tatsächlich verbindlich ist, wage ich zu bezweifeln, denn:


Zitat von: einer mir bekannten Klagebegründung
Anlog dem Urteil des BVerfG v. 20.04.2016 -1 BvR 966/09- sind die Meldedaten zweckgebunden. Der Bundesgesetzgeber hat die Gruppenauskünfte abschließend geregelt. Die Übermittlung meiner Meldedatensätze erfolgte nicht im gesetzlichen Rahmen des § 48 BMG. Die Landesgesetzgeber waren nicht befugt eine gesetzliche Regelung zur Übermittlung des Meldedatenbestandes an den Beitragsservice zu erlassen, da dies in die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.

Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG:
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
3.    die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung   und die Auslieferung;
§ 48 BMG:
Die §§ 44 bis 47 sowie 51 bis 54 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistisch tätig sind.


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Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 14 Abs. 9 steht m. E. nach verbindlich:
...
Mit >> verbindlich << war nur der Bezug darauf gemeint an wen die Meldebehörde zu übermitteln hat - ob dies überhaupt rechtens ist steht widerum auf einem anderen Blatt.

Fakt:
Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht die Meldebehörde hat Daten an "Schulze" zu übermitteln.
Das tat sie nicht: sie übermittelte Daten an "Maier"!

Schulze: die jeweils zuständige LRA
Maier: Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln

Gruß
Kurt


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  • Beiträge: 7.255
Im europäischen Recht bedarf es jeglicher Vorabinformation an jenen Bürger zwecks Wahrnehmung des garantierten Widerspruchsrechtes, dessen Daten von einer Behörde an "X" weitergegeben werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Info an den Bürger VOR jeglicher Daten-Weitergabe zu erfolgen hat. Diese Daten-Weitergabe darf nicht erfolgen, wenn ihr der Bürger wiedersprochen hat.

Bei allen EU-Verordnungen ist jede nationale Behörde in Eigenverantwortung, diese europäischen Bestimmungen umzusetzen und vollumfänglich haftbar, wenn sie diese widerrechtlich nicht einhält und dem Bürger daraus ein finanzieller Schaden jedweder Höhe entsteht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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