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Autor Thema: Auskunftspflicht/ Meldepflicht bzgl. Rundfunkbeitrag  (Gelesen 5866 mal)

G

Gast

Auskunftspflicht/ Meldepflicht bzgl. Rundfunkbeitrag
Autor: 07. September 2015, 07:09
Edit "Bürger":
...aufgrund thematischer Eigenständigkeit wurden diese Beiträge herausgelöst aus dem Thread
gibt es den zweimaligen Versand eines Bescheides?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15622.0.html



1 Einen Umzug meldet man. 2 Wo ist das Problem?

zu 2: siehe 1  ;)

Warum soll ich ein Rundfunkunternehmen, welches den EU-Wettbewerbsregeln unterliegt und damit nicht besser und nicht schlechter als jedes andere in der EU ansässige Unternehmen mit Waren- oder Dienstleistungshandel ist, bereitwillig von einem Umzug unterrichten? Ist es irgendwo gesetzlich geregelt, dass ich eine Meldepflicht ggü. der LRA habe?  ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2015, 21:48 von Bürger«

  • Beiträge: 3.234
Ja, es ist gesetzlich geregelt:

Zitat von: RBStV
§ 8
Anzeigepflicht

(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.

Das Abmelden ist insofern geregelt, dass man weiterhin Zahlungspflichtig bleibt, wenn man sich nicht abmeldet.


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G

Gast

Hallo Roggi und Danke für Deine Antwort.

Ich denke Deine Schlussfolgerung ...

Das Abmelden ist insofern geregelt, dass man weiterhin Zahlungspflichtig bleibt, wenn man sich nicht abmeldet.

... ist falsch und möchte erläutern wie ich zu dieser Ansicht komme:

So wie es also aussieht, gibt es zurzeit in Deutschland mind. zwei gesetzlich geregelte Meldepflichten.

1) Zum einen soll man sich bei der Meldebehörde nach dem im jeweiligen Bundesland gültigen Meldegesetz melden (in Berlin z. B. innerhalb von 2 Wochen), wenn man eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht.

2) Zum anderen soll man nach dem im jeweiligen Bundesland gültigen Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Art. 1 RBStV § 8 Abs. 1 einen Einzug in eine Wohnung und nach Abs. 2 einen Auszug aus einer Wohnung der zuständigen LRA unverzüglich anzeigen.

Hier stellt sich vorab die Frage was unverzüglich bedeutet und wer die zuständige LRA ist; das aber nur nebenbei.

Folgen für einen Verstoß gegen die Meldepflicht aus 1) sind in dem im jeweiligen Bundesland gültigen Meldegesetz geregelt (in Berlin z. B. in § 30 Ordnungswidrigkeiten).

Folgen für einen Verstoß gegen die Meldepflicht aus 2) sind dahingegen in dem im jeweiligen Bundesland gültigen Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Art. 1 RBStV nicht geregelt.

Im Gegensatz zu einem Verstoß gegen die Meldepflicht aus 1) bleibt also ein Verstoß gegen die Meldepflicht aus 2) ohne Konsequenzen. Zumindest sind Konsequenzen nicht gesetzlich geregelt. Die Konsequenz, dass sog. "Beitragsschuldner" bei Versäumnis ihrer Meldepflicht aus 2) "Beiträge" (in Höhe der "Rundfunkbeiträge", die fällig geworden wären wenn die Beitragsschuldner tatsächlich noch vorort gewohnt hätten) entrichten sollen ist hier völlig willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage.


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  • Beiträge: 860
@rundfunkgegner ,

weißt du das ganz genau, weil doch etwas mit 1000.- EUR Bußgeld geschrieben steht ?
Mr. X weiß es jetzt erstmal nicht und fragt nur.


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G

Gast

Ich muss mich revidieren - ich hätte mal lieber gleich die 'heilige Schrift' der Rundfunkabzocke ausreichend studieren sollen.

Es gibt in der Tat den § 12 Ordnungswidrigkeiten. Allerdings handelt man demnach lediglich ordnungswidrig, wenn man den Beginn der "Beitragspflicht" entgegen § 8 Absatz 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt, und zwar gem. Absatz 1 Punkt 1.

Von etwaigen Konsequenzen wenn man das Ende der "Beitragspflicht" nicht anzeigt ist keine Rede in § 12 RBStV.

Meine Meinung zum Thema ist also:

Die Versäumnis der "Pflicht" das Ende des Innehabens einer Wohnung zu melden gem. § 8 Abs. 2 RBStV bleibt ohne Konsequenzen. Die Konsequenz, dass sog. "Beitragsschuldner" horrende "Versäumnis-Beiträge" entrichten sollen - obgleich sie womöglich nachweislich gar nicht mehr tatsächlich die Wohnung bewohnt haben - ist hier völlig willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage.

Zudem bleibt die Frage: Wer ist gem. § 8 RBStV die "zuständige Landesrundfunkanstalt"? ... Hätte diese nicht im jeweiligen Landesgesetz Erwähnung finden müssen, damit jede(r) "Beitragsschuldner(in)" weiß wo die Anzeigepflicht abzuleisten ist?  ???


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Die Versäumnis der "Pflicht" das Ende des Innehabens einer Wohnung zu melden gem. § 8 Abs. 2 RBStV bleibt ohne Konsequenzen. Die Konsequenz, dass sog. "Beitragsschuldner" horrende "Versäumnis-Beiträge" entrichten sollen - obgleich sie womöglich nachweislich gar nicht mehr tatsächlich die Wohnung bewohnt haben - ist hier völlig willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage.

Entschuldigt die allmähliche Unübersichtlichkeit, aber ich muss mich nach eingehendem Studium des RBStV's an dieser Stelle leider nocheinmal korrigieren.

§ 7 Abs. 2 S. 1 RBStV lautet:

Zitat von: § 7 Abs. 2 S. 1 RBStV
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.

Was den letzten Halbsatz rechtfertigt steht jedoch wohl in den Sternen. Vermutlich würde hier mit 'Verwaltungsvereinfachung' argumentiert werden. Hier sollte man also in einem etwaigen fiktiven Rechtsstreit die Unverhältnismäßigkeit anprangern.

Es bleibt die große Preisfrage (die auch in anderen Threads bisweilen ungeklärt ist):

Zitat
Zudem bleibt die Frage: Wer ist gem. § 8 RBStV die "zuständige Landesrundfunkanstalt"? ... Hätte diese nicht im jeweiligen Landesgesetz Erwähnung finden müssen, damit jede(r) "Beitragsschuldner(in)" weiß wo die Anzeigepflicht abzuleisten ist?  ???


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Fall: was passiert, wenn man sich zuerst unverzüglich schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt anmeldet. Und erst dann zur Meldebehörde geht, aber aus irgendeinem Grund dort nicht angemeldet wird.


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Dann bekommt die LRA keine Meldung durch die Meldebehörde. Die LRA wird dennoch die Anmeldung bei der LRA zum Anlass nehmen und bei Nichtzahlung Beiträge festsetzen. Sollten Personen angemeldet werden, welche nicht vorhanden sind, was ja durch aus vorkommen konnte (Hunde, Katzen, snowden oder ähnliche), dann würde der zusätzliche Abgleich der Daten durch die Meldebehörde fehlen, so dass zur Validierung nur interne Massnahmen greifen könnten.


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