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Autor Thema: Wieland Bosman: Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung  (Gelesen 6298 mal)

D
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  • liberté, égalité, fraternité!
Wieland Bosman:

Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag (PDF, 111 KB), in: Kommunikation & Recht 1/2012


Der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt die Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine
zukunftsfähige, den Herausforderungen der digitalen
Technik Rechnung tragende Grundlage. Die Neuregelung
sieht einen Wechsel von einem geräteabhängigen zu einem
geräteunabhängigen Abgabentatbestand vor und
räumt auf diese Weise eine Reihe von Zweifelsfragen
und Ungereimtheiten der bisherigen Rundfunkgebührenfinanzierung
aus.



mehr auf:
http://www.dr-bosman.de/seiten/Paradigmenwechsel.pdf

Gruß,

D61


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. August 2015, 19:04 von Uwe«
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

K
  • Beiträge: 810
Vielen Dank für den Hinweis auf den Artikel, Daniel.

Wieland Bosman ist einer unserer Feinde, denn er arbeitet im Justitiariat des ZDF, siehe beispielsweise hier oder hier oder hier. Seine Ausführungen in dem Artikel sollten also stets vor diesem Hintergrund gesehen werden.


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T
  • Beiträge: 334
Wer den Text durchliest wird viele Formulierungen wiedererkennen, die sich in den späteren Gerichtsurteilen finden. Der Zwangsbeitrag ist juristisch geschickt eingefädelt worden, indem die "Anstalten" im Vorfeld ihre sicherlich gutbezahlten Juristen mit seichten Wortgefechten fadenscheinige Begründungen haben ausarbeiten lassen, die dann von der Judikative nur noch übernommen zu werden brauchen, um die Klagen der zu "Beitragsschuldnern" degradierten Bürger abzuweisen. Lobbypolitik pur.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2015, 18:46 von TVfrei«

  • Beiträge: 3.232
Es war 2012 schon bekannt:
Zitat von: RA Dr. Wieland Bosman
Diese Mittelverwendung spiegelt die Rechtsprechung des BVerfG, wonach die Rundfunkgebühr das von den Ländern eingeführte „Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung“ Rundfunk ist.
Wie kamen die nur auf die Idee, den Beitrag als Gegenleistung für das Programmangebot zu deklarieren?

Auch die Verschlüsselung wird hier angesprochen:
Zitat von: RA Dr. Wieland Bosman
Rundfunkempfangsgeräte werden gem. § 1 Abs. 2 S. 2 RGebStV bereits dann zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangenen Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden kann.
Direkt hinterher wird noch festgestellt, dass es dabei nicht auf den tatsächlichen Empfang, sondern nur auf die Möglichkeit des Empfangs ankommt:
Zitat von: RA Dr. Wieland Bosman
Eine tatsächliche Nutzung zum Rundfunkempfang ist also nicht erforderlich, um die Gebührenpflicht auszulösen; allein die Möglichkeit des Empfangs reicht aus.
Das ist allerdings nur im Zusammenhang mit dem Bereithalten der Empfangsgeräte zu sehen. Jedoch gefiel Kirchhof dieser Satz so gut, dass er ihn à la Guttenberg geklaut hat. Der Satz ist nur so vollständig:

Zitat von: Roggis Interpretation
Rundfunkempfangsgeräte werden gem. § 1 Abs. 2 S. 2 RGebStV bereits dann zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangenen Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden kann. Eine tatsächliche Nutzungdes Empfangsgeräts zum Rundfunkempfang ist also nicht erforderlich, um die Gebührenpflicht auszulösen; allein die Möglichkeit des Empfangs reicht aus.
Bestätigt wird das auf Seite 9:
Zitat von: RA Dr. Wieland Bosman
Eine unmittelbare Gegenleistung im Sinne der klassischen Gebühr besteht nicht, da eine tatsächliche Nutzung des zum Rundfunkempfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräts gerade nicht erforderlich ist. Die an das Vorhalten eines Geräts gebundene Nutzungsmöglichkeit lässt sich jedoch als Sondervorteil im Sinne des o. g. Beitragselements qualifizieren.
Die Nutzung des Empfangsgeräts ist nicht nötig. Es wird vom Gerät ausgegangen, wenn das Gerät entfällt, ist demzufolge keine unmittelbare Gegenleistung mehr möglich. Der Beitrag wird quasi für "Nichts" im Zusammenhang mit Rundfunk fällig. Eben fürs Wohnen. Sachfremd.
Denn:
Zitat von: RA Dr. Wieland Bosman
Die an das Vorhalten eines Geräts gebundene Nutzungsmöglichkeit lässt sich jedoch als Sondervorteil im Sinne des o. g. Beitragselements qualifizieren.
Die Wohnung zu typisieren ist also offensichtlich gar nicht möglich.

Auf Seite 11 wird ausführlich auf Europäisches Beihilferecht eingegangen. Bosman kommt natürlich zu dem Schluss, es sei eine Altbeihilfe.


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G
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Die Wohnung zu typisieren ist also offensichtlich gar nicht möglich.
Deswegen sagt Prof. Kirchhof und ihm folgend die Rechtsprechung, dass das Innehaben einer Wohnung ausreichend Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulasse, weil die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebotes Rundfunk vornehmlich in einer der abgabepflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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Die Wohnung zu typisieren ist also offensichtlich gar nicht möglich.
Deswegen sagt Prof. Kirchhof und ihm folgend die Rechtsprechung, dass das Innehaben einer Wohnung ausreichend Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulasse, weil die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebotes Rundfunk vornehmlich in einer der abgabepflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können.
Weil die Wohnung statt Empfangsgeräte gewählt wurde, ist es nicht möglich zu typisieren. Das hat Bosman doch in seinem Gutachten bewiesen. Der abzugeltende Vorteil ist laut seiner Aussage nur mit Empfangsgerät möglich, ob eingeschaltet oder nicht, egal. Das Vorhandensein des Empfangsgeräts löste die Gebührenpflicht aus, nicht das Stubenhocken. Daran hat sich nichts geändert, es wird nur behauptet, das es so wäre. Das Gegenteil kann man nur beweisen, indem diese Gutachten zusammengetragen werden und in einer Klage Verwendung finden.


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Zitat von: RA Dr. Wieland Bosman
Eine tatsächliche Nutzung zum Rundfunkempfang ist also nicht erforderlich, um die Gebührenpflicht auszulösen; allein die Möglichkeit des Empfangs reicht aus.

Ein Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne soll die Kosten ausgleichen, die durch die Leistungserbringung des Staates verursacht wurden. Die Empfangsmöglichkeit (als angebliche Leistung) verursacht jedoch keine Kosten, weil die Empfangsmöglichkeit eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit ist. Auf die Existenz der Empfangsmöglichkeit hat der Beitragspflichtige keinerlei Einfluss, eben weil es eine allgemein verfügbare, technische Gegenheit ist. Sinn der Rundfunktechnologie ist gerade die Allgemeinverfügbarkeit des Rundfunkempfangs. Deshalb ist die Begründung, die Empfangsmöglichkeit stelle die Leistung, der Rundfunkbeitrag die hierzu korrespondierende Gegenleistung dar, sachlich unzutreffend.

Der Rundfunkbeitrag dient der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der allgemeine Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist schon rein sachlich keine Gegenleistung.


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Der abzugeltende Vorteil ist laut seiner Aussage nur mit Empfangsgerät möglich, ob eingeschaltet oder nicht, egal. Das Vorhandensein des Empfangsgeräts löste die Gebührenpflicht aus, nicht das Stubenhocken.
Die Argumentationskette, so wie ich sie jetzt verstehe, ist folgende: Es gibt einen Vorteil durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk, denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk leistet einen Beitrag zur freien Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie (struktureller Vorteil), das ermöglicht jedem Bürger -zumindest mittelbar- eine Teilnahme an der mediengestützten Informationskultur (individueller Vorteil), womit die Gesamtbevölkerung von der demokratiesichernden freien Meinungs- und Willensbildung profitiert. Von der Idee her ist das nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Und ein Rundfunkempfangsgerät desjenigen, der zumindest mittelbar profitieren soll, wird für seinen Vorteil daraus, dass die Gesamtbevölkerung informiert und gebildet ist, nicht benötigt. So die Theorie.
Jetzt brauche ich einen tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für die außerfiskalische Abgabe (es ist kein Beitrag, das ist aber nicht ausschlaggebend). Der tatbestandliche Anknüpfungspunkt wird dann im Innehaben einer Wohnung gesehen, denn in der Wohnung wird im Allgemeinen (was auch wieder prinzipiell richtig ist) Rundfunk konsumiert. Und hier kann die vermutete Konsummöglichkeit wiederum typisiert werden, denn in über 90% der Haushalte steht ein Fernsehgerät.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2015, 23:46 von Greyhound«
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

b
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Der tatbestandliche Anknüpfungspunkt wird dann im Innehaben einer Wohnung gesehen, denn in der Wohnung wird im Allgemeinen (was auch wieder prinzipiell richtig ist) Rundfunk konsumiert. Und hier kann die vermutete Konsummöglichkeit wiederum typisiert werden, denn in über 90% der Haushalte steht ein Fernsehgerät.
Da kommt aber das Gegenargument mit der steigenden Anzahl der neuartigen Empfangsgeräten ins Spiel. Und das ist kein Fernseher, der in der Wohnung steht.
Wobei wahrscheinlich die Anzahl der Handys heutzutage größer ist, als die Anzahl der Fernsehgeräte.

Zitat
denn in über 90% der Haushalte steht ein Fernsehgerät
1 Fernsehgerät = 1 Empfangsmöglichkeit
Und wie viele Handys/mobile PCs/Tablets/Notebooks mit entsprechenden Empfangsmöglichkeiten in einem Haushalt vorhanden und können außerhalb des Hauses benutzt werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2015, 00:00 von boykott2015«

G
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Da kommt aber das Gegenargument mit der steigenden Anzahl der neuartigen Empfangsgeräten ins Spiel. Und das ist kein Fernseher, der in der Wohnung steht.
Wobei wahrscheinlich die Anzahl der Handys heutzutage größer ist, als die Anzahl der Fernsehgeräte.
Soweit ich es sehe wird argumentiert, dass die "neuartigen Empfangsgeräte" nur hinzu kommen, das wesentliche Rundfunkempfangsgerät ist nach wie vor der Fernseher. Wobei Du völlig Recht hast, ein Handy bzw. ein Smartphone könnte verbreiteter sein als Fernsehgeräte. Trotzdem kommt man mit dieser Argumentation meines Erachtens nicht weiter. Dem stehen über 90% Fernseher in der Wohnung im Weg. Und es heißt ja so schön, dass alle Rundfunkempfangsgeräte mit der Rundfunkabgabe abgegolten sind.


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Die Argumentationskette, so wie ich sie jetzt verstehe, ist folgende: Es gibt einen Vorteil durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk, denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk leistet einen Beitrag zur freien Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie (struktureller Vorteil), das ermöglicht jedem Bürger -zumindest mittelbar- eine Teilnahme an der mediengestützten Informationskultur (individueller Vorteil), womit die Gesamtbevölkerung an der demokratiesichernden freien Meinungs- und Willensbildung profitiert. Von der Idee her ist das nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Und ein Rundfunkempfangsgerät desjenigen, der zumindest mittelbar profitieren soll, wird für seinen Vorteil daraus, dass die Gesamtbevölkerung informiert und gebildet ist, nicht benötigt. So die Theorie.
Jetzt brauche ich einen tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für die außerfiskalische Abgabe (es ist kein Beitrag, das ist aber nicht ausschlaggebend). Der tatbestandliche Anknüpfungspunkt wird dann im Innehaben einer Wohnung gesehen, denn in der Wohnung wird im Allgemeinen (was auch wieder prinzipell richtig ist) Rundfunk konsumiert.
Ohne Empfangsgeräte kann man keinen Vorteil haben. Es wird ein Beitrag verlangt, weil jeder Empfangsgeräte hat, deshalb lässt man den Anknüpfungspunkt Empfangsgerät weg? (Völlig daneben, dann könnte jeder KFZ-Steuer bezahlen, weil jeder ein KFZ hat, aber das KFZ entfällt als Grundlage, man nimmt am Verkehr teil.) Es kommt übrigens auch noch Artikel 3 GG ins Spiel, Ungleichbehandlung gegenüber Rundfunkteilnehmern, aber das ist ein eigenes Thema. Bosman schreibt ständig, das Bereithalten des Empfangsgeräts ist Auslöser der Gebührenpflicht. Der Rundfunk, der Mensch, die Empfangsgeräte haben sich nicht geändert, es ist weiterhin ein Empfangsgerät nötig. Wenn bezahlt werden soll für eine individuelle Gegenleistung, dann muss auch eine individuelle Gegenleistung erbracht werden. Es wird aber keine individuelle Gegenleistung erbracht. Es wird auch nicht für eine individuelle Gegenleistung bezahlt.
Zitat von: RBStV
§ 1
Zweck des Rundfunkbeitrags

Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
Also scheidet die Finanzierungslüge für die individuelle Gegenleistung aus.

Dass der Rundfunk keine individuelle Gegenleistung ist, wurde hier bescheinigt:
(BVerfGE 31, 314, (329ff.) BVerfG, Urteil v. 27.7.71, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68).
Zitat von: BVerfGE
„Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.“
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html
Mit Einführung des Beitrags hat sich das nicht geändert, sonst müsste im Gesetz dementsprechend eine andere Formulierung stehen. Dass das nicht gemacht wurde, liegt wohl daran, dass es noch verbotener ist. Es hätte dort stehen können:
§1) Der Rundfunkbeitrag ist zu bezahlen für eine individuelle Gegenleistung des örR, die der Rundfunk jedem einzelnen auch ohne Rundfunkempfangsgeräte zuteil werden lässt.
Wie schon erwähnt, es wird einen guten Grund haben, den RBStV nicht deutlicher formuliert zu haben.


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Die Argumentationskette, so wie ich sie jetzt verstehe, ist folgende: Es gibt einen Vorteil durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk, denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk leistet einen Beitrag zur freien Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie (struktureller Vorteil), das ermöglicht jedem Bürger -zumindest mittelbar- eine Teilnahme an der mediengestützten Informationskultur (individueller Vorteil), womit die Gesamtbevölkerung von der demokratiesichernden freien Meinungs- und Willensbildung profitiert. Von der Idee her ist das nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Und ein Rundfunkempfangsgerät desjenigen, der zumindest mittelbar profitieren soll, wird für seinen Vorteil daraus, dass die Gesamtbevölkerung informiert und gebildet ist, nicht benötigt. So die Theorie.

Ich brauchte auch erst eine lange Zeit, um diese Argumentation zu verstehen. Um ehrlich zu sein: Die Argumentationskette ist ganz nett, aber

1. hieraus ergibt sich kein konkret greifbarer Vorteil. Es handelt sich nur noch um einen herbeigedachten (eben theoretischen) Vorteil. Der Vorteil kann nicht objektiviert werden. Der Vorteil, den das Äquivalenzprinzip fordert, muss aber in den Worten des Steuerrechtlers Joachim Lang "eine konkrete Gegenleistung, ein konkreter wirtschaftlicher Vorteil" sein.
2.  der Vorteilbegriff wird mißbraucht. Wie Du schon schreibst, die Teilnahme an der mediengestützten Informationskultur wird jedem Bürger ermöglicht. Wenn sie jedem Bürger ermöglicht wird, hat niemand gegenüber dem anderen einen besonderen Vorteil. Und genau darum geht es. Den Bezugsrahmen/Maßstab, an dem der Vorteil bemessen wird, bildet hier die Allgemeinheit, der gegenüber jemand anders einen Vorteil haben müsste. Den Bezugsrahmen/Maßstab, an dem der Vorteil bemessen wird, bildet nicht der Vergleich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit anderen öffentlichen Aufgaben.

Die Denkgesetze der Logik lassen sich auch durch die Argumentation mit dem "strukturellen Vorteil" nicht umgehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2015, 01:00 von Knax«

G
  • Beiträge: 380
Mit Einführung des Beitrags hat sich das nicht geändert, sonst müsste im Gesetz dementsprechend eine andere Formulierung stehen.
Das ist genau richtig, sie haben schon nicht die sprachliche Anknüpfung des Verwendungszwecks (Finanzierung Rundfunk, § 1 RBStV) an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV hingekriegt. Da behilft sich die Rechtsprechung kurzerhand mit Auslegung.
Man kann argumentieren, dass nach § 4 Abs. 6 RBStV jemand von der Abgabepflicht zu befreien ist, wenn es ihm mangels Rundfunkempfangsgerät unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen. Dann darf aber wirklich keinerlei Rundfunkempfangsgerät vorhanden sein.

1. hieraus ergibt sich kein konkret greifbarer Vorteil. Es handelt sich nur noch um einen herbeigedachten (eben theoretischen) Vorteil.
2.  der Vorteilbegriff wird mißbraucht. Wie Du schon schreibst, die Teilnahme an der mediengestützten Informationskultur wird jedem Bürger ermöglicht. Wenn sie jedem Bürger ermöglicht wird, hat niemand gegenüber dem anderen einen besonderen Vorteil. Und genau darum geht es. Den Bezugsrahmen/Maßstab, an dem der Vorteil bemessen wird, bildet hier die Allgemeinheit, der gegenüber jemand anders einen Vorteil haben müsste. Den Bezugsrahmen/Maßstab, an dem der Vorteil bemessen wird, bildet nicht der Vergleich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit anderen öffentlichen Aufgaben.
Genau, man kann daher auch dieser Argumentationskette mit der Rechtsprechung folgen und es dann an der danach begünstigten Allgemeinheit scheitern lassen.


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I
  • Beiträge: 434
Da kommt aber das Gegenargument mit der steigenden Anzahl der neuartigen Empfangsgeräten ins Spiel. Und das ist kein Fernseher, der in der Wohnung steht.
Wobei wahrscheinlich die Anzahl der Handys heutzutage größer ist, als die Anzahl der Fernsehgeräte.
Soweit ich es sehe wird argumentiert, dass die "neuartigen Empfangsgeräte" nur hinzu kommen, das wesentliche Rundfunkempfangsgerät ist nach wie vor der Fernseher. Wobei Du völlig Recht hast, ein Handy bzw. ein Smartphone könnte verbreiteter sein als Fernsehgeräte. Trotzdem kommt man mit dieser Argumentation meines Erachtens nicht weiter. Dem stehen über 90% Fernseher in der Wohnung im Weg. Und es heißt ja so schön, dass alle Rundfunkempfangsgeräte mit der Rundfunkabgabe abgegolten sind.

https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Infotechnik_D.html

2014 - 93,6 % aller Haushalte besitzen ein Handy

Also könnte man argumentieren, dass mehr Menschen in Deutschland ein Handy haben, wie einen Fernseher. Das Handy wird allerdings nicht vorrangig in der Wohnung genutzt, sondern überall. Mit dem Handy kann ich den örR nutzen. Also können fast alle Bürger den örR nutzen und alle haben zu zahlen.


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  • Administrator
  • Beiträge: 5.111
  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
(...) Also können fast alle Bürger den örR nutzen und alle haben zu zahlen.

Bürger können vieles – die Grundsatzfrage ist jedoch eine ganz andere und dieser Frage will sich keiner stellen.


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