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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 266753 mal)

a

azdb-opfer

Es muss zunächst vom Gericht festgestellt werden, dass irgendetwas Sittenwidrig ist. Das werden die Gerichte aber nicht tun. Eher wird ein weiteres absurdes Urteil geschrieben.

Die Urteile müssen aber richtlinienkonform sein. Das steht ja schon oben: Das Ziel muss unbedingt erreicht werden, der Weg dahin darf abweichen. Das war ja der Grundgedanke für den Lösungsvorschlag mit den sittenwidrigen AGBs der LRA. Wenn man dann noch die EU-Verordnung mit der Haftung der Amtsträger für Straftaten zitiert, könnte man vielleicht Erfolg haben.

"unbestellte Dienstleistung" und "unabdingbares Verbraucherrecht" nach EU-Recht bedeutet immer auch "unbestellte Dienstleistung" und "unabdingbares Verbraucherrecht" nach BRD-Recht. Rechtsbeugung und Sittenwidrigkeit nach EU-Recht bedeutet immer auch Rechtsbeugung und Sittenwidrigkeit nach BRD-Recht.

Wie der Richter das in seinem Urteil begründet, ist sein Problem, dafür wird er ja bezahlt. Wenn er das nicht kann, ist er für den Job nicht geeignet. Das darf aber den Kläger nicht belasten.


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  • Beiträge: 710
Zitat
Deshalb muss der Staat auch den Bürger vor dem Rundfunk schützen.

Dieses "Deshalb" in Bezug auf "Rundfunk zerstört EU/ Besatzungsmächte" gibt es dazu Dokumente oder Lesestoff?
Die Richtung ist brisant und tendiert gut als "ÖL ins Feuer" für Reichsdeppen. :)


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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azdb-opfer

Zitat
Deshalb muss der Staat auch den Bürger vor dem Rundfunk schützen.

Dieses "Deshalb" in Bezug auf "Rundfunk zerstört EU/ Besatzungsmächte" gibt es dazu Dokumente oder Lesestoff?
Die Richtung ist brisant und tendiert gut als "ÖL ins Feuer" für Reichsdeppen. :)

Falls das jemand diesen Absatz als "Öl ins Feuer für Reichsdeppen" interpretiert haben sollte: Das war keinesfalls so beabsichtigt.

Ich erkläre mal genauer, was eigentlich gemeint war:

Der Rundfunk war ja nicht der einzige Auslöser für die politische Entwicklung damals. Der Rundfunk war nur eine wesentliche Stütze neben Polizei, Militär, Justiz, der öffentlichen Verwaltung, dem damaligen politischen Klima ...

Der Rundfunk kann die wirksame Entfaltung von Diktaturen verhindern oder unterstützen, hat also eine Steuerungsfunktion. Dass der Rundfunk die Wirksamkeit der Diktatur damals massiv unterstützt hat, wird wohl niemand bestreiten. Der Rundfunk hat damit als verlängerter Arm der "Regierung" der Bevölkerung (nicht nur in Deutschland) sehr geschadet. Der Rundfunk ist also mitverantwortlich für die Geschichte bis zur Abschaffung der Demokratie, denn er hätte diese Entwicklung wirksam verhindern können. Auch danach hat er seine Funktion als verlängerter Arm der "Regierung" zuverlässig erfüllt, bis Deutschland vom Terror befreit wurde.

Die Anspielung mit der Zustimmung der Besatzungsmächte war so gemeint, dass diese darauf geachtet haben, dass die o. g. öffentlichen Einrichtungen (auch der Rundfunk) nicht zu mächtig werden. Dafür muss man den Besatzungsmächten heute noch dankbar sein, da haben sie wirklich gut gearbeitet.

Auch sonst hat man ja aus der Vergangenheit gelernt. Es wurde darauf geachtet, dass niemand wieder die Demokratie beschädigen kann. Z. B. kann, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind, auch der Bundespräsident abgesetzt werden oder die Richter der obersten Bundesgerichte.

Nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann nicht kontrolliert werden. Er ist als "externe Pressestelle der Landes- und Bundesregierung", unter dem missbräuchlichen Argument der Rundfunk-/Meinungsfreiheit, außerhalb jeder Kontrolle.

Wenn man die Kontrollgremien der Sender bzw. andere Diskussionsrunden zum Rundfunk mal genauer betrachtet, sind diese ja zum Großteil mit linientreuen Marionetten aus der Politik, der Verwaltung, dem Rundfunk und anderen Personen in deren Umfeld (z. B. Ehefrauen) besetzt. Einige Alibi-Oppositionskandidaten werden immer eingestreut, eine effektive Kontrolle findet nicht statt.

Das meinte ich damit, diese "10 Stühle - eine Meinung"-Alibi-Diskussionsrunden, da ist die KEF ausdrücklich mit eingeschlossen.

Es gab zwar einige Alibi-Urteile vom BVerfG zum Rundfunk, aber die haben ja nichts geändert, alles ist wie vorher.

Der "Adenauer-Sender" wurde verboten, das ZDF wurde gegründet, hat die produzierten Sendungen und den alten provisorischen Standort in Eschborn vom "Adenauer-Sender" übernommen. Die rechtliche Grundlage wurde angepasst, aber Adenauer hat seinen (politisch linientreuen) Sender bekommen.

Die KEF wurde eingerichtet. Diese hätte ja die eigentlich die Möglichkeit, die Sender auf die Grundversorgung zusammenzustutzen. Die Gebühren hätten eigentlich jedes Jahr sinken müssen, wenn die Finanzierung von überteuerten Sportveranstaltungen, extern eingekauften Sendungen usw. entfällt. Bei einigen extern eingekauften Sendungen gehört die Produktionsfirma den Moderatoren. Wenn diese ganze teure Finanzierung entfällt, die Moderatoren nur noch nach dem ÖD-Tarifvertrag bezahlt werden und zusätzlich noch die Anzahl der Sender reduziert wird und die Qualität der Sendungen erhöht wird, würden alle profitieren. Kein Unterbietungswettkampf beim Niveau der Sendungen, kein Überbietungswettkampf beim Gehalt der Moderatoren. Davon profitieren auch die privaten Sender. Die Anzahl der Fernsehsender könnte man auf zwei reduzieren: ARD und die Regionalprogramme der LRAs. Die LRAs produzieren ja die Sendungen für die ARD, d.h. keine doppelten Kosten. Dazu maximal 2 Radioprogramme pro LRA. Wenn die KEF effektiv arbeiten würde, würden die Bürger die Fortschritte sehen und den ÖRR wieder akzeptieren, weil die Gebühren deutlich sinken.

Was ist tatsächlich passiert? Zuerst nichts, weil die KEF die alte GEZ-Gebühr abgenickt hat. Danach sind die Gebühren seltsamerweise immer weiter gestiegen. Die Sender kaufen immer noch überteuerte externe Sendungen ein, bieten immer noch bei überteuerten Sportveranstaltungen (von korrupten Sportverbänden) mit und die KEF akzeptiert das alles. Das Image des ÖRR kann auch keine PR-Agentur mehr retten.

Gremienübersicht des ÖRR:
1. Volkskammer (Rundfunkrat) von LRA X
2. Volkskammer (Verwaltungsrat) von LRA X
1. Volkskammer (Rundfunkrat) von LRA Y
2. Volkskammer (Verwaltungsrat) von LRA Y
1. Volkskammer (Rundfunkrat) von LRA Z
2. Volkskammer (Verwaltungsrat) von LRA Z
...
1. Volkskammer (Fernsehrat) vom ZDF
2. Volkskammer (Verwaltungsrat) vom ZDF
Volkskammer (KEF) der Bundesregierung

So sieht die sieht die Situation doch aus. Über die Besetzung habe ich ja schon was geschrieben. Eigentlich müssten diese Gremien ja staatsfern besetzt werden, z.B. über freie Wahlen. Kann man diesen Gremien (mit der oben beschriebenen Besetzung) vertrauen, dass sie die Bürger wirksam vor den Eigeninteressen der Sender und der Politik schützen (gegenseitige Verflechtung, politische Einflussnahme, unkontrollierbar steigende Gebühren, niveaulose Schrottsendungen, ...)?

Wenn die Gremien die Bürger nicht schützen können, dann vielleicht die Politik? Die Politik darf nicht, der Rundfunk ist ja "staatsfern", deshalb keine Gesetze zur Korrektur der Fehlentwicklungen. Wenn die Politik die Bürger nicht schützen kann oder will, dann vielleicht das BVerfG? Über Adenauer-Fernsehen und KEF habe ich ja schon was geschrieben. Und sonst? Das geht nicht, es gibt ja die Rundfunkfreiheit und die Meinungsfreiheit. Und die Bürgerrechte (freie Entfaltung der Persönlichkeit)? Die werden mit dem Argument der Rundfunk-/Meinungsfreiheit der Sender "plattgemacht". Sollten die Bürgerrechte nicht vorrangig sein?

Die Regierungen von Bund und Ländern wissen genau, weshalb sie die Sender unbedingt behalten wollen. Aus dem gleichen Grund wie die Regierung der "Ex-DDR" oder die erwähnte "Vorgängerregierung". Aber ganz sicher nicht, um die Demokratie zu schützen.

Ich war früher immer dagegen, dass das BVerfG vom EuGH "entmündigt" wird. Nach den ganzen Entscheidungen der letzten Jahre hoffe ich, das passiert möglichst schnell.


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N
  • Beiträge: 16
Hallo liebe Mitleser,

fiktive Person A überlegt in seiner fiktiv anstehenden Klagebegründung auch ein auf EU-Richtlinie 95/46/EG bauendes Argument zu verarbeiten. Dazu wurde im Forum jedoch nicht viel gefunden.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31995L0046&from=DE

Ich würde mich freuen einige Meinungen zu fiktiven Begründung von Person A zu erfahren.

Grüße aus Hessen!

***********************

Unrechtmäßigkeit der Weitergabe von personenbezogenen Daten durch das Bürgeramt Frankfurt am Main an die Beklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen:

Nach der Anmeldung eines Wohnsitzes gegenüber dem Bürgeramt Frankfurt am Main am XX.XX.XXXX wurden meine personenbezogenen Daten an die GEZ, 50656 Köln (Vorgänger des Erfüllungsgehilfen der Beklagten) weitergegeben. Diese Weitergabe erfolgte ohne meine ausdrückliche Zustimmung und ohne mich davon in Kenntnis zu setzen. Gemäß „Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ vom 24. Oktober 1995 ist dies gem. Art. 10f nicht zulässig. Ob der Pflicht zur Meldung bei der Kontrollstelle gem. Art. 18 der Richtlinie durch die Stadt Frankfurt am Main umgesetzt wurde, ist ebenfalls fraglich. Meine personenbezogenen Daten wurden daher unrechtmäßig durch die Beklagte erlangt und alle darauf beruhenden Vorgänge sind daher nichtig.

Dies wurde durch den Europäischen Gerichthof (EuGH) in seinem Urteil vom 1. Oktober 2015 (Az. C-201-14) erneut bestätigt. Auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) erfordert die Einhaltung dieser übergeordneten europäischen Richtlinie entsprechend in §11 Abs. 1 uneingeschränkt. Ich verlange daher die sofortige Löschung aller meiner personenbezogenen Daten bei der Beklagten sowie allen Erfüllungsgehilfen und verbundenen Einrichtungen sowie die Zurücknahme alle unrechtmäßig darauf beruhenden Vorgänge und Verwaltungsakte.

In Abhängigkeit zum Ausgang dieses Rechtsstreits behalt ich mir die Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen aus Art. 23 sowie die Beantragung von Sanktionen gem. Art. 24 gegen die Stadt Frankfurt am Main vor.

[Richtlinie 95/46/EG Art. 26 Abs. 1 Satz c ein Thema? die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse der betroffenen Person vom für die Verarbeitung Verantwortlichen mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll, oder]

Hiermit möchte ich das Gericht ersuchen, eine Vorlage dieser Klage nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beim Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, da es offene Fragen bezüglich des Unionsrechts in diesem Verfahren gibt.

Weiterhin möchte ich wiederholen, dass ich gleichzeitig mit diesem Schreiben die Aussetzung der Vollziehung nach §80 (5) VwGO beantrage.


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@Necromant

Du hast nicht hinreichend gesucht. Schau mal hier hinein:
Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.0.html


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 67
Im VG Düsseldorf ist im Mai eine Klage eingegangen mit dem Verweis auf das Europarecht


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Die Hamburger-Gerichte haben am 17.07.2014 entschieden das die GEZ Europarechts konform ist x_X
Gehe nicht davon aus das es die oben aufgeführten Richtlinien betrifft aber die entscheidung ansich ist schon doof...

http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=MWRE140002108&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


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VG Hamburg 3. Kammer, Urteil vom 17.07.2014, 3 K 5371/13:

Die Berufung wurde zugelassen (wegen grundsätzlicher Bedeutung), und die unteren Verwaltungsgerichte können gar keine verfassungs- oder europarechtlichen Fehler feststellen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Karl Martell

Nein, wie auch.

Gestern fand ich Ausschnitte aus der Dissertation von Anna Terschüren und habe mir daraufhin diese Arbeit näher angesehen.

Anna Terschüren arbeitet also beim NDR und schreibt eine Arbeit mit diesem Titel:

Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland

Darin weist sie nach, daß die Rundfunkfinanzierung durch eine Zwangsabgabe/beitrag/steuer verfassungswidrig ist.

 http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf

Auf youtube gibt es außerdem ein Video, wo sie in einer Art Interview zu ihrer Arbeit Stellung nimmt:

https://www.youtube.com/watch?v=BIdjm-8J5XI


Mit so etwas habe ich, ehrlich gesagt, nicht gerechnet. Das ist einfach umwerfend.

Mein ganzes Unbehagen mit diesem Zwangsbeitrag bekommt nun endlich einen brillant formulierten Ausdruck. Was mich schon immer an der gez gestört hat, war also völlig berechtigt, wenn Anna Terschüren Recht hat - dabei habe ich dieses Video schon vor Jahren angeschaut, aber gedacht, wenn eine Mitarbeiterin des NDR so etwas verfaßt, wird es wohl vollständig juristischer und regierungsamtlicher mainstream sein (Jaja, es lebt sich gut mit Vorurteilen).

Grüße

Karl



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Die Arbeit von Frau Terschüren ist hier einschlägig bekannt, es wurde auch schon in einigen Klagen darauf abgestellt, meistens ohne Erfolg.


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Karl Martell

Ja, du hast recht. die Arbeit von Terschüren wurde bereits vor einem Jahr von Jade zitiert.

Ich möchte sie deshalb noch einmal nach vorn holen, weil das genau das Thema ist, an dem ich mich seit fast 2 Jahren abarbeite.

Dieser Gedanke, daß man einen Anknüpfungspunkt finden muß, um den Hebel für eine Klage anzusetzen, beschäftigt mich also schon lange, und hier wird von Anna Terschüren deutlich gemacht, wo und warum der jetzige RBSTV verfassungswidrig ist. Ich zitiere also jetzt einen Ausschnitt, der das meiner Meinung besonders deutlich macht:

Zitat
"Die Grundlage der ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO BEITRAGSSERVICE, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) greift mit den § 10 Vollstreckung und § 12 Ordnungswidrigkeiten unter anderem in Art. 14, und Art. 2 (2) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ein. Somit ist hier die Einhaltung der Zitierpflicht des Art. 14 und des Art. 2 (2) GG zwingend erforderlich. Im RBStV sind keine Grundrechtseinschränkung der Art. 14 und Art. 2 GG aufgeführt. Damit weist der RBStV einen unheilbaren Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2) auf. Daher sind Handlungen des Beitragsservice und der Gerichtsvollzieher und auch Ihrige in Ermangelung eines gültigen Gesetzes nichtig und gegenstandslos, verfassungswidrig, denn wo kein Gesetz ist, ist keine Zuständigkeit und wo keine Zuständigkeit ist, ist auch kein Sachverhalt.

Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BVerfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert:

Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.

Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>).

Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).“

Gesetze, die die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Artikel 19 Abs. 1 GG nicht erfüllen, sind und bleiben in jeder Phase ihrer Existenz ungültig und somit nichtig. Verwaltungsakte, die auf ungültigen und somit nichtigen Gesetzen beruhen, sind ebenfalls nichtig. Gerichtsentscheidungen, denen ungültige Gesetze zugrunde liegen, sind ebenfalls nichtig. Nichtige Verwaltungsakte und / oder nichtige Gerichtsentscheidungen entfalten keine Bindewirkung gegenüber ihrem Adressaten.


Grüße 

Karl


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2016, 23:06 von Bürger«

  • Beiträge: 3.234
Nach Hinweis von unserem Mitstreiter Shran wurde festgestellt, dass ein Link aus dem Anhang mit den Quellenangaben nicht mehr online ist (erster Beitrag in diesem Thread):
Urteil (EuGH: 13.12.2007, C-337/06)

Hier der korrigierte Link:

Urteil (EuGH: 13.12.2007, C-337/06)
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?pro=&nat=or&oqp=&dates=&lg=&language=de&jur=C%2CT%2CF&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&num=C-337%252F06&td=%3BALL&pcs=Oor&avg=&page=1&mat=or&jge=&for=&cid=1296562

Direkt zum PDF:
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1296562


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@Roggi
EuGH-Urteile bezieht man immer besser gleich vom EuGH.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Gutes aktuelles Buch zum Europarecht:

Europarecht (Springer-Lehrbuch) Taschenbuch – 16. November 2015
von Walter Frenz (Autor)
Taschenbuch: 516 Seiten
Verlag: Springer; Auflage: 2 (16. November 2015)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3662471833
ISBN-13: 978-3662471838

S. 63
Zitat
In der Folge des Anwendungsvorrangs kann ein nationales Gericht in einem bei ihm anhängigen, das Unionsrecht betreffenden Rechtsstreit verpflichtet sein, eine einstweilige Anordnung zu erlassen und eine dabei entgegenstehende Vorschrift des nationalen Rechts nicht anzuwenden.

Die innerstaatlichen Gerichte haben entsprechend dem in Art. 4 Abs. 3 EUV festgelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts ergibt. Das schließt ein, dass die Gerichte diejenigen Rechtsvorschriften und auch jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unangewendet lassen dürfen und müssen, die unter Umständen die volle Wirksamkeit einer Unionsrechtsnorm schwächen oder hindern. Das beinhaltet auch, dass ein Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen muss, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen, auch wenn dies nach nationalem Recht nicht vorgesehen ist.

S. 13
Zitat
Aus der unmittelbaren Geltung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten folgt die Verpflichtung der nationalen Verwaltungsbehörden und der nationalen Gerichte, das Unionsrecht anzuwenden und durchzusetzen. Sie haben jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen. Die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch ein verfassungsrechtliches Verfahren muss nicht abgewartet werden.


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  • Beiträge: 7.289
Den zitierten Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

Einmal mehr wird erkenntlich, daß die Bundesrepublik Deutschland trotz EU-Mitgliedschaft in zahlenmäßig nicht überschaubarer Weise das von ihr mitvereinbarte Recht selbst mißachtet.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gilt seit 2009 und hätte in den geänderten Rundfunkstaatsverträgen mit eingearbeitet werden können und müssen. Siehe auch hier; EU--Kommission zur Geltung der Charta:
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg127445.html#msg127445


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