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Autor Thema: 3. Festsetzungsbescheid + Hinweis über bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung  (Gelesen 5850 mal)

G
  • Beiträge: 9
Hi zusammen,

Person A kam aus dem Urlaub zurück, ärgerte sich kurz über einen weiteren Brief der GEZ im Briefkasten und muss nun schnell reagieren da sonst die Frist verstreicht. Folgende Dinge haben sich bisher ereignet:

3. Quartal 2014 - Gebühren-/ Beitragsbescheid erhalten und Widerspruch eingelegt
4. Quartal 2014 - kurz hintereinander 2 Festsetzungsbescheide erhalten, gegen beide Widerspruch eingelegt.

Jetzt hat Person A einen weiteren Festsetzungsbescheid bekommen, mit dem zusätzlichem Hinweis, dass für die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzten Rückstände die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde.

Muss Person A anders reagieren als sonst?
Die Zeit ist knapp und Person A würde einen weiteren Widerspruch ausdrucken und versenden.

Person A fürchtet sich nun sehr denn sie hat die ganze GEZ-Kohle im Urlaub in Bier investiert  8) ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2015, 23:48 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.417
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Abgesehen davon, dass gegen diesen erneuten eigenständigen Bescheid auch wieder eigenständig Rechtsmittel eingelegt werden müssten, damit dieser nicht rechtskräftig wird, gilt:

...siehe u.a. auch unter dem sehr inhaltsähnlichen Thread

Wird es jetzt ernst ? Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet - so schreiben sie es
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9765.msg67552.html#msg67552


Wichtige Frage:
Wurde mit den Widersprüchen jeweils auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?

Falls nicht, so könnte Person A den aktuellen FestsetzungsBESCHEID ggf. zum Anlass nehmen und möglichst *umgehend* diesen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nachreichen...
...da dieser nicht unwichtig zu sein scheint im Falle eines später an das Gericht zu richtenden evtl. erforderlichen Antrags auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" bei etwaig eingeleiteter Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch.

Zudem könnte Person A in diesem Zuge vorsorglich ggf. auch gleich deutlich machen, dass Person A in jedem Falle eine etwaig eingeleitete Zwangsvollstreckung abwehren wird...

z.B. in Anlehnung an dieses gegen eine (bei Person A vermutlich ebenfalls schon eingetrudelte?) Mahnung gerichtetes Schreiben - nachzulesen u.a. unter
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

[...]
Dass trotz Widerspruch und noch nicht erfolgtem WiderspruchsBESCHEID bereits Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, ist also prinzipiell erst einmal nicht ungewöhnlich.
Mitunter geschieht dies auch trotz Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Hat Person A (z.B. gleichzeitig mit dem Widerspruch) auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?

Falls nicht, könnte Person A evtl. dieses Anschreiben als Anlass nehmen, diesen noch nachzureichen - ggf. auch mit dem Hinweis "gewürzt", dass sich diese bei Ablehnung dessen bzw. bei akut drohender Vollstreckung einen Antrag auf "Eilrechtsschutz" vorbehält...
...und dies dann in der Tat prüfen.

Sollte die 3-Monats-Bearbeitungsfrist des Beitragsservice für den Widerspruchsbescheid fruchtlos abgelaufen sein, so könnte Person A ggf. statt einer Untätigkeitsklage gleich direkt Klage gegen den/ die widersprochenen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID/e einlegen.

Um all dies aber nicht zu "provozieren" bzw. unnötigerweise zu forcieren, sondern ARD-ZDF-GEZ die "Gelegenheit" zu geben, vorerst von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, könnten fiktive Personen A-Z ggf. einen freundlichen Hinweis ähnlich diesem absenden... ;)
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Befremden nehme ich Ihr Schreiben "Mahnung"*** vom ... zur Kenntnis.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich gegen den darin erwähnten Bescheid vom ... fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - welchen ich hiermit nochmals bekräftige.

[Sollte ich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO versäumt haben, so reiche ich diesen hiermit nach, da ich mir die Zahlung des Beitrags nicht leisten kann.]

Für diesen Widerspruch steht der mir zustehende rechtsmittelfähige Widerspruchsbescheid Ihrerseits noch aus.

Ihr/e Festsetzungsbescheid/e sind daher noch nicht rechtskräftig.
Daher weise ich auch die in der "Mahnung" enthaltene/n Mahngebühr/en i.H.v. ... € zurück.

Da die Ihnen gesetzlich zugestandene maximal dreimonatige Bearbeitungsfrist für den Widerspruchsbescheid bereits seit langem abgelaufen ist, behalte ich mir - insbesondere bei Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen - vor, umgehend den Rechtsweg zu beschreiten.

Eine von Ihnen etwaig eingeleitete Zwangsvollstreckung werde ich mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.

Zudem fordere ich Sie auf, von zukünftigen weiteren Festsetzungen abzusehen, solange nicht abschließend über meinen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.

Mit freundlichen Grüßen
[...]
Anm.:
Was nicht zutrifft weglassen oder entsprechend anpassen.
***"Mahnung" wäre in diesem fiktiven Falle z.B. wohl durch "aktueller FestsetzungsBESCHEID" zu ersetzen.
Da gegen mehrere vorherige FestsetzungsBESCHEIDe Widersprüche eingelegt wurden, könnten/ sollte diese alle benannt werden.


Bei solcherlei immer wieder ähnlich auftauchenden Fragen bitte auch die Suchfunktion ausgiebig nutzen, die mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch", "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits einige Ergebnisse liefern sollte...

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Diesbezügliche Hinweise gibt es nunmehr auch unter dem einschlägigen Beitrag
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2015, 01:01 von Bürger«
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G
  • Beiträge: 9
Vielen Dank für die schnelle Antwort!! Am Wochenende werde ich mich in Ruhe einlesen, Person A muss allerdings vorher schon reagieren.


„Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ wurde bei beiden bisherigen Festsetzungsbescheiden mit den Widersprüche gestellt.

Eine Mahnung hat Person A nicht erhalten – allerdings ist die 3-monatige Bearbeitungsfrist für beide Widerspruchsbescheide fruchtlos abgelaufen.

Könnte Person A morgen also folgendes Einschreiben versenden und muss zusätzlich ein weiterer Widerspruch für den neuen Bescheid versendet werden?

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Befremden nehme ich Ihr Schreiben „Festsetzungsbescheid“ vom ... zur Kenntnis.

Sie erwähnen in diesem Schreiben Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden. Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich gegen die Bescheide vom ... und vom ... fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - welchen ich hiermit nochmals bekräftige.

[Sollte ich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO versäumt haben, so reiche ich diesen hiermit nach, da ich mir die Zahlung des Beitrags nicht leisten kann.]

Für beide Widersprüche steht der mir zustehende rechtsmittelfähige Widerspruchsbescheid Ihrerseits noch aus.

Ihre Festsetzungsbescheide sind daher noch nicht rechtskräftig.

Da die Ihnen gesetzlich zugestandene maximal dreimonatige Bearbeitungsfrist für den Widerspruchsbescheid bereits seit langem abgelaufen ist, behalte ich mir - insbesondere bei Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen - vor, umgehend den Rechtsweg zu beschreiten.

Eine von Ihnen etwaig eingeleitete Zwangsvollstreckung werde ich mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.

Zudem fordere ich Sie auf, von zukünftigen weiteren Festsetzungen abzusehen, solange nicht abschließend über meinen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.

Mit freundlichen Grüßen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 04:37 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
kann bitte mal jemand mit ja oder nein antworten ob das Schreiben so klargeht und ob ein separater Widerspruch erfolgen muss.

Verm. wird das Niemand beantworten. Das ist immer eigene Ermessungssache.

Die Erfahrungen belegen, lieber einmal mehr Widerspruch eingelegt, als einmal zu wenig.
Mit dem BS in Brieffreundschaft zu gehen, bringt m.E. nicht allzu viel. Die verwenden immer nur ihre vorgefertigten Standardantworten.
Wennschon, dann mit der LRA versuchen ins Gespräch zu kommen. Die werden dich aber an den BS verweisen. Also ein Teufelskreis.

Mr. X hat an den BS mit konkreter Person ein Schreiben geschickt. Die Antwort war so, dass die das nicht mal richtig gelesen haben und dementsprechend auch falsch geantwortet haben. Die können nicht mal richtig lesen, geschweige verstehen.
Es mach keinen Sinn, sich mit denen zu unterhalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2015, 00:04 von Bürger«

c
  • Beiträge: 1.025
s. user_Bürger #1
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15204.msg101295.html#msg101295

Zitat
Abgesehen davon, dass gegen diesen erneuten eigenständigen Bescheid auch wieder eigenständig Rechtsmittel eingelegt werden müssten, damit dieser nicht rechtskräftig wird, gilt:


Edit "Bürger":
Da das Thema abgehandelt ist bleibt der Thread zur Vermeidung von Abschweifungen geschlossen.
Danke für das Verständnis.


Diesbezügliche Hinweise gibt es nunmehr auch unter dem einschlägigen Beitrag
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421


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