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Autor Thema: Zweite Stellungnahme des Beklagten  (Gelesen 2196 mal)

r
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Zweite Stellungnahme des Beklagten
Autor: 18. Juli 2015, 23:00
Hallo,

die "Anstalt" hat dem Gericht wieder geantwortet. Ich muss bis zum 29. geantwortet haben.
(Schreibfehler sind vom OCR-Programm, "#"=bedeutet: meine Frage  / mein Kommentar dazu
-----
In dem Verwaltungsrechtsstreit
./.

konnten der ungeordneten und kommentarlosen Übersendung von Unterlagen folgende Be-
scheide und Daten entnommen werden:

# Pffft! Ungeordnet!

-  Vermutlich: Vorläufige Bewilligung vom ...
-  Änderungsbescheid vom [...]

# Sie listen den komplette Papierwust auf, den ich da auf Anordnung des Gerichts
# kopieren durfte... ich, mein Scanner und mein Laserdrucker hatten 4 Stunden damit
# zu tun.  :o

Da dem Kläger erst im ... seine Anmeldung mit einem Beitragskonto bestätigt wurde,
wird er aufgrund der Leistungsbescheide vom ... für den Zeitraum ... bis einschließlich ...
.... ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gleichwohl rechtsverbindlich von der
Beitragspflicht befreit. Für den Zeitraum ... bis ... wird der
Kläger nicht mehr befreit. Im Zeitpunkt der vorläufigen Bewilligung vom ... war der Klä-
ger bereits beim Beklagten mehrere Monate angemeldet und hätte rechtzeitig einen Antrag auf
Befreiung stellen können. Der Empfang von Wohngeld selber kann nicht zu einer Befreiung füh-
ren.

# Sie wollen mich also für den Zeitraum befreien, der sowieso schwer dursetzbar wäre.
# Und es wieder in Richtung Befreiungsantrag schieben. Wie oft werde ich wohl noch
# wiederholen müssen, dass ich wg. Gewissensgründen etc. geklagt habe? 
# Aber vielleicht sollte man zusätzlich den Antrag auf Befreiung losschicken (mehr
# als vor Empfang des Wohngelds verdiene ich nicht!), um Ihnen die Hoffnung zu
# nehmen, dass sie je einen Cent von mir sehen werden?

Da der Kläger für den Zeitraum ... bis ... nunmehr von der Beitragspflicht befreit ist,
wird der Beitragsbescheid vom ... ganz und der Beitragsbescheid vom ... teil-
weise (soweit der Rundfunkbeitrag für ... festgesetzt würde) aufgehoben.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nur auf neu aufgeworfene Fragen Stellung genom-
men:

Die Landesgesetze zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind vergleichbar, da letzterer in jedem
Bundesland mit demselben Wortlaut übernommen wurde. Rechtsansichten von Gerichten ande-
rer Bundesländer sind daher übertragbar.

# Na, wenn dem so ist: Würden bitte alle, die einen Aufschub durchgesetzt oder vom Gericht von
# der Gebührenpflicht befreit wurden, mir das Aktenzeichen und die Entscheidung des Gerichts
# zukommen lassen?  >:D

Die Unterzeichnende bittet, die nachlässige Quellenangabe zu entschuldigen. Der benutzte
Kommentar zum Grundgesetz wurde von Prof. Dr. Volker Epping und Prof. Dr. Christian Hillgru-
ber beim C. H. Beck Verlag herausgegeben.

# Dass sie immer wieder auf Epping und Hillgruber herumreiten erweckt bei mir den Verdacht,
# dass die beiden eine Minderheitenmeinung vertreten. Kennt sich hier jemand mit den
# Gesetzeskommentierungen der anderen Autoren aus?
# Oh, gerade habe ich etwas gefunden, dass Hillgruber als Gegner des Grundgesetzes
# erscheinen lässt, weil er sich als rechter Schwulenhasser outet: 
# http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/homosexualitaet-schutz-und-freiheit-einer-neuen-minderheit-12812195.html
# Und sowas will Jurist sein!

Der Widerspruchsbescheid wurde vom Beklagten durch den Beitragsservice wie dort üblich
nummeriert und vollständig an den Kläger geschickt. Die Nummerierung mag von der üblichen
und der von der Unterzeichnenden benutzten Nummerierung abweichen. Dies hat Jedoch keine
Auswirkungen.

# Bezieht sich auf das übliche Fehlen von Seite eins. Wenn die aber selbst der üblichen
# Nummerierung des Beklagten widerspricht (steht ja oben so), ist dieses Argument ja
# wohl doch ziemlich angreifbar, oder.   

Die Rechtsform des Beklagten muss nicht angegeben werden. Es gibt hierzu keine Formvor-
schrift. Zudem ist es entbehrlich, da es nur einen ...rundfunk gibt und hier keine Ver-
wechslungsgefahr bestehen kann. Betrügerische Schreiben könnten im Übrigen auch bei Angabe
der Rechtsform verschickt werden. Wer einen Beitragsbescheid in bertrügerischer Absicht ver-
schickt, wird nicht davor zurückschrecken, auch die Rechtsform zu verwenden.

# Ich dachte, ihr wollt nicht wiederholen... das bedeutet also, dass die "Anstalt" die Rechtsform
# nicht angibt, der Betrüger aber schon!  :o
# Zur Erinnerung: Es ging darum, das Senderlogo und die Adresse des Gebührenservice in Köln
# im Briefkopf waren, so dass nicht klar ist, wer hier schrieb, keine Rechtsform angegeben
# war und auch nicht erkennbar war, welche Position  die Unterzeichnenden sein sollen, was
# durch die Unleserlichleit der Namen noch erschwert wurde.

Die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit beinhaltet das Recht der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine finanzielle Gewährleistung (Epping/Hillgruber, a. a. 0.,
Art. 5 Rn. 84). Der Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit
seiner Meinungsvielfalt könnte nicht erfüllt werden, wenn diese wie die privaten Rundfunkanstal-
ten allein auf Einnahmen durch Werbung etc. angewiesen wären.

# Was nicht bedeutet, dass man automatisch die Freiheit zum Verstoß gegen weitere Grundrechte
bekommt, oder?

---

Das war's, ziemlich kurz diesmal. Ich freue mich auf erhellende Kommentare, und bitte nicht
böse sein wenn ich nicht gleich antworte, denn ich stecke ganz übel im Prüfungsstress!  :o

Bis dann...  ;)



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Re: Zweite Stellungnahme des Beklagten
#1: 27. Juli 2015, 10:24
Hi,

ich wäre über hilfreiche Kommentare dankbar, da ich bis übermorgen (Mittwoch, den 20.07.) geantwortet haben muss!  :o

Bis dann.


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Re: Zweite Stellungnahme des Beklagten
#2: 29. Juli 2015, 17:09
Tippfehler! Gemeint war der 29.07. (heute)...  :-[


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