Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?  (Gelesen 70244 mal)

P
  • Beiträge: 3.997
Die Bescheide können erst mit wirksamer Zustellung Wirkung entfalten.
Sind keine Bescheide angekommen, trägt die vermeintliche Behörde die Beweislast, in der Form, dass diese den Zugang und das Datum des Zugangs nachweisen muss.

Also ist es völlig unwichtig, was dort behauptet wird.
Eine Person A muss nicht erklären, wie ein Brief Sie nicht erreicht hat. Und auch liegt es nicht im Machtbereich der Person A zu erklären, warum der Brief nicht zurückgekommen wäre. (PersonX erst gestern auf dem Finanzamt auch erlebt, ungläubige Reaktion, weil Einfachpost nicht angekommen ist, z.B. auch dass eine Mahnung, welche scheinbar am 18.05.2015 versandt worden sein sollte, eine Person X nicht erreicht habe, naja -> die Mahnung war tatsächlich erst heute in der Post und wurde aber auch erst am 21.05.15 gedruckt und in die Post geben.)

Auf so ein Schreiben wie im Beispiel, wäre die passende Antwort, dass die vermeintliche Behörde doch bitte die richtigen Zustellungsnachweise erbringen möge. Die reine Behauptung eines Versandes von irgendwas hat rechtlich gesehen keine Relevanz.

Auf die Schreiben, welche da aktuell kommen, kann zudem direkt Widerspruch in der Form eingelegt werden, wo ganz deutlich wird, dass diese Bescheides Kopien erst mit Datum xx.xx.xxxx also so gesehen gestern erstmalig zugegangen sind.

Das sollte also, sollte auf diesen Brief reagiert werden, unbedingt auch gemacht werden, nicht das diese "Kopien" Fristen auslösen.

---
Widerspruch,

die Zustellung einer Kopie eines angeblich versendeten Bescheids und die Behauptung, dass dieser zugestellt wurde können nicht den Zustellungsnachweis ersetzen, welcher für die wirksame Zustellung dieses Bescheids laut Gesetz* notwendig ist.
Hiermit wird zusätzlich dem vermeintlichen Bescheid xxxxxxxx erstmalig in Kopie erhalten am xx.xx.xxxx ausdrücklich widersprochen.
Die Kopie selbst stellt keinen rechtsmittelfähigen Bescheid dar und wird in dieser Form zurück gewiesen.

---Hier könnten weitere Begründungen stehen---

Mit freundlichen Grüßen

 
* VwVfG (2) Satz 3

Bekanntgabe von Verwaltungsakten
http://de.wikipedia.org/wiki/Bekanntgabe_von_Verwaltungsakten_%28Deutschland%29

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Zitat
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html


Bekanntgabefiktion
Zitat
Geht der Verwaltungsakt erst nach dem fiktiven Zugangszeitpunkt beim Adressaten ein, ist der Verwaltungsakt erst zu dem späteren Zeitpunkt wirksam bekanntgegeben. Geht der Verwaltungsakt dem Empfänger tatsächlich schon am Tag nach der Aufgabe zur Post zu, gilt er trotzdem erst am dritten Tag als bekanntgegeben.

Die Frage ist, ob eine Kopie eines Bescheides, dem Bescheid -> also dem ursprünglichen Verwaltungsakt gleich gestellt ist.
Deswegen Widerspruch, weil sonst gelten könnte, wurde bekannt geben.

Ursprünglich sind keine Bescheide also Verwaltungsakt angekommen, kommen nun die Kopien an, könnten diese als Bekanntgaben gewertet werden -> also Frist beachten.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2015, 12:41 von PersonX«

c
  • Beiträge: 1.025
Ursprünglich sind keine Bescheide also Verwaltungsakt angekommen, kommen nun die Kopien an, könnten diese als Bekanntgaben gewertet werden -> also Frist beachten.

In einem Land ziemlich weit im Süden von D. gibt es diesen

Art. 9 BayVwZVG (Bayer. Verwaltungszustellungs- u. -vollstreckungsgesetz)
Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des Art. 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.


Vielleicht gibt es so eine Regelung ja (sinngemäß) auch in anderen Länder oder als Bundesgesetz?

Ich persönlich würde dies evtl. zum Anlass nehmen, nunmehr fristgerecht (d.h. kurz vor Ablauf der Frist) einen Widerspruch + Aussetzungsantrag zu stellen.

... obwohl schon fraglich ist, ob die Übersendung einer Kopie von Bescheiden per einfachem Brief nun die Zustellungsvoraussetzungen erfüllt...

Was wenn sowas wieder nicht beim Schuldner angekommt, oder gar nicht verschickt wurde??


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

  • Beiträge: 710
Streichholz :D


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Beiträge: 15
Gibts hier schon was Neues?

Angenommen, es gibt noch eine weitere fiktive Person X, wohnhaft in Braunschweig, die sich bereits im Vollstreckungsverfahren befindet. Zweimal wollte der Vollstreckungsbeamte einen freundlichen Besuch abstatten, allerdings ohne Erfolg. Person X erwartet nun als nächstes eine Einladung zur Abgabe der Vermögenerklärung, die sie vermutlich ignorieren wird. Danach würde es darum gehen, die Überschreitung der magischen 500 € - Grenze zumindest so weit wie möglich, zu verzögern. Dazu müsste prinzipiell dem nun anstehenden Festsetzungbescheid wiedersprochen und nachfolgend geklagt werden. Wie verhindert dann wohl Person X am besten, dass der Beitragsservice seine Forderungen an die Stadtkasse erhöht und der Vollstreckungsbeamte eine Vermögensauskunft über Dritte betreibt? Ein Widerspruch hat ja bekanntlich keine aufschiebende Wirkung.

Und hier noch eine weitere Frage: angenommen, es kommt zu einer Lohn-/Kontopfändung, bei der der Beitragsservice die gesamten Beiträge seit 2013 eintreibt. Werden danach die vom Vollstreckungsbeamten angeforderten Informationen bezüglich Arbeitgeber bzw. Konto gelöscht, bis wieder die 500 € - Grenze überschritten wurde? Oder kann dann quasi quartelsweise eine Pfändung durchgeführt werden? Person X hat - soweit ich vielleicht gehört habe - nämlich nicht vor, die Beiträge freiwillig zu zahlen. Bei einer "normalen" Vollstreckung würde sich dieser Frage ja gar nicht ergeben: der Vollstreckungsbeamte befriedigt soweit wie möglich die Ansprüche des Gläubigers, danach ist der Fall erledigt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Verbotene Triebe? Die zur Sendung gewordenen Fäkalien, welche Ausscheidungsprodukte der von den öffentlich-rechtlichen Sendern verzehrten Geldscheine einer immer unverschämter werdenden Gebührenabzocke sind! (Dalai Lama)

  • Beiträge: 15
Hallo noch mal,

wenn man vom Teufel spricht.... Heute flog mir auf dem Nachhauseweg doch glatt ein Schreiben von der Stadtkasse vor die Füße. Ich weiß auch nicht, warum mir das immer wieder passiert, auch diesmal war der eigentliche Adressat Person X.
Konkret geht es in diesem Schreiben um die "Zahlungsaufforderung vor Abgabe der Vermögensauskunft". Beiliegend ist ein Ratenzahlungsvertrag und ein wirtschaftlicher Fragebogen, der im Prinzip einer Vermögensauskunft entspricht. Wenn es jemanden interessiert, kann ich diese Schriftstücke ja mal hochladen. Im Grunde ist das aber schon kurios: Person X soll in dem Fragebogen alle verwertbaren Besitztümer angeben, um eine Ratenzahlung vereinbaren zu können, um damit die Abgabe der Vermögensauskunft noch zu verhindern. Person X juckt es sicherlich jetzt in den Fingern, mit einem "Spaßschreiben" bei der Stadtkasse für Verwirrung und Verzögerung zu sorgen. Auf der anderen Seite könnte sie das Schreiben auch ignorieren und die Ladung abwarten, welche dann ebenfalls ignoriert wird. Was würde sich eigentlich an dem Vorgang ändern, wenn ein GV mit der Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft beauftragt würde?

Ach ja: gehört das Alles hier nicht eher in die Kategorie" Vollstreckungen - Niedersachsen"?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Verbotene Triebe? Die zur Sendung gewordenen Fäkalien, welche Ausscheidungsprodukte der von den öffentlich-rechtlichen Sendern verzehrten Geldscheine einer immer unverschämter werdenden Gebührenabzocke sind! (Dalai Lama)

  • Beiträge: 710


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Beiträge: 15
Ja, Antwort 10 ist mir bekannt. Wichtig ist hier wohl:

Zitat
(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist zu protokollieren.

Ich finde diese Regelung ein wenig schwammig. Es wird nämlich nicht explizit gesagt, dass nach der  - in diesem Fall vorübergehenden - Befriedigung des Gläubigers alle Daten gelöscht und dann bei der nächsten Runde wieder neu erhoben werden müssen. Grundsätzlich ist ja damit zu rechnen, dass bis zu meinem Ableben quartalsweise ein Amtshilfeersuchen seitens des Beitragsservice gestellt wird. Und dann kommt es auch ein wenig auf das Erinnerungsvermögen meiner Sachbearbeiterin an.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Verbotene Triebe? Die zur Sendung gewordenen Fäkalien, welche Ausscheidungsprodukte der von den öffentlich-rechtlichen Sendern verzehrten Geldscheine einer immer unverschämter werdenden Gebührenabzocke sind! (Dalai Lama)

1
  • Beiträge: 443
Der GLÄUBIGER wird sich die Daten des Drittschuldners (oder Bankverbindung)  merken...
und mit dem nächsten Vollstreckungstitel gleich pfänden...
Ein Vollstrecker wird ja nicht mehr benötigt... wenn ich die Infos aus der Vermögensauskunft habe ...
habe ich doch alles um zukünftig gleich das Konto zu pfänden.
Pfändungs und Überweisungsverfügung stellt Rundfunkanstalt selbst aus - fertig.

Wenn der Schuldner natürlich nach der Vermögensauskunft ein neues Konto eröffnet oder ein P-Konto unterhält
habe ich Pech gehabt. Wenn bei Drittschuldnern gepfändet wird ( Arbeitgeber) ..ist das für manche evtl. nicht so prickelnd.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 15
D.h. also tatsächlich, dass eine Vermögensauskunft (auch über Dritte) auf jeden Fall vermieden werden muss. Wobei ja auch bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung immer noch eine Vollstreckungsstelle im Spiel ist, selbst eine Verfügung ausstellen geht meines Wissens nach nicht (ich bin allerdings auch kein Experte) - da wäre wir aber wieder beim Thema "Behördenstatuts des Beitragsservice".
Dies würde dann aber bedeuten, dass die Verweigerer, die zuvor den Beitrag per Lastschrift haben abbuchen lassen, direkt mit einer Kontopfändung zu rechnen haben. Ein P-Konto schützt ja grundsätzlich nicht vor einer Pfändung. Insofern sehe ich in einem P-Konto nicht in jedem Fall einen Vorteil, es sein denn, man liegt mit dem Arbeitseinkommen und dem Kontostand unter der Freigrenze (oder?). Wobei man dafür natürlich im Zweifel auch selbst sorgen kann - sofern einem das in Bezug auf den BS Wert ist. ;-)
Ich persönlich würde sehe übrigens eine Lohnpfändung für mich als unkritisch - das interessiert hier eigentlich niemanden. Aber in kleinen Betrieben kann dies wohlmöglich schon zu  einem Problem werden, allerdings ist in den meisten Fällen eine Kündigung aufgrund einer Lohnpfändung nicht zulässig. Davon abgesehen reden wir hier von Schulden durch GEZ/Beitragsservice-Boykott, was ja eigentlich gar keine Schulden sind. Ärgerlich ist so etwas natürlich trotzdem....



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Verbotene Triebe? Die zur Sendung gewordenen Fäkalien, welche Ausscheidungsprodukte der von den öffentlich-rechtlichen Sendern verzehrten Geldscheine einer immer unverschämter werdenden Gebührenabzocke sind! (Dalai Lama)

1
  • Beiträge: 443
Wenn der Gläubiger clever ist ... schickt er nicht einen Vollstrecker los
sondern pfändet gleich das Konto.
Selbst eine Kontopfändung ( pauschal 3 Banken im Ort des Schuldners - Kontonummer muss nicht bekannt sein ,
nehmen wir Postbank,Sparkasse und eine andere..) kann ich mit einem Pfändungs und Überweisungsbeschluss
( besorge ich mir mit dem Titel beim Amtsgericht - die Rundfunkanstalt stellt sich selbst die Einziehungs und Pfändungsverfügung aus) selbst erledigen.
P Konto ist die einzige Möglichkeit "Pfändungsschutz" bis Betrag x ( allein ca 1200€ - 2 Leute mit 2 Kinder ca 1800€)
für den "Freibetrag" zu erreichen. Alles über die 1200 € muss von einer fachkundigen Stelle ( Schuldnerberatung macht das kostenlos) mit einem Formular gegenüber der Bank bestätigt werden.
http://www.insolvenzberatung-schuldnerberatung.de/pfaendungsschutzkonto-oder-p-konto-und-die-bescheinigung


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 15
Folgendes habe ich noch in der Zivilprozessordnung (ZPO), Buch 8 Zwangsvollstreckung, Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen,Titel 1 Allgemeine Vorschriften, § 802d Erneute Vermögensauskunft gefunden:

Zitat
Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen.

Obwohl dies hier nur "nebenbei" erwähnt wird, würde ich pauschal davon ausgehen, dass diese Regelung auch bei der ersten Vermögensauskunft - auch über Dritte -  der Fall ist. 12121212 schrieb ja:
Zitat
Der GLÄUBIGER wird sich die Daten des Drittschuldners (oder Bankverbindung)  merken...und mit dem nächsten Vollstreckungstitel gleich pfänden...

Ich werde hier noch einmal genauer recherchieren, aber so würde es tatsächlich bedeuten, dass der BS nur bei wiederholter Überschreitung der 500 € - Grenze Zugriff auf Daten bezüglich des Arbeitgebers bzw. Kontodaten hätte und eben nicht einfach gleich pfänden könnte. Dies gilt natürlich auch für alle anderen Gläubiger. Für den BS würde dies jedoch bedeuten, dass dieser  - bei Verweigerung der Abgabe der Vermögenserklärung und Vernachlässigung etwaiger Säumnisgebühren- nur alle 2,4 Jahre den ausstehenden Betrag abrufen darf/kann. Und dazwischen besteht reichlich Zeit zum Widersprechen und Klagen.
Glücklicherweise hat Person X ja ein Konto in einer Kleinstadt in über 200 km Entfernung vom derzeitigen Wohnort - pauschal nachfragen wird da nichts bringen. Ein KFZ ist nicht vorhanden. Bleibt also noch der Arbeitgeber.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Verbotene Triebe? Die zur Sendung gewordenen Fäkalien, welche Ausscheidungsprodukte der von den öffentlich-rechtlichen Sendern verzehrten Geldscheine einer immer unverschämter werdenden Gebührenabzocke sind! (Dalai Lama)

  • Beiträge: 15
Ich hätte da noch einmal eine Frage zu einem fiktiven Fall.

Nehmen wir an, dass Person XY noch mal seine Unterlagen durchschaut und dabei festgestellt hat, das die in die Vollstreckung geleiteten Beitragsbescheide diejenigen sind, gegen die Person XY Widersprochen hatte. Einen Widerspruchsbescheid hat die Person allerdings nie erhalten.
Wurde in anderen  - fiktiven - Fällen nach dem ersten Amthilfeersuchen ein Weiteres gestellt und somit der Pfändungsbetrag entsprechend erhöht? Und könnte es dann sein, dass eine etwaige Korellation mit eingelegten Widersprüchen besteht? Letzenendes ist ja ein Widerspruch auf einen Festsetzungbescheid ein sicherer Nachweis, dass der Bescheid den Empfänger erreicht hat. Eine Abwehr nach dem Motto "keine Post erhalten [...]" wäre damit ja nichtig. Unter diesen Bedingungen müsste man sich ja grundsätzlich fragen, ob bei fiktiven klageunwilligen Totalverweigerer das Einlegen eines Widerspruchs wirklich sinnvoll ist. Allerdings fehlen Person XY noch Hinweise, dass die Behauptung, dass kein Verwaltungsakt vorliegt, jemals erfolgreich war.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Verbotene Triebe? Die zur Sendung gewordenen Fäkalien, welche Ausscheidungsprodukte der von den öffentlich-rechtlichen Sendern verzehrten Geldscheine einer immer unverschämter werdenden Gebührenabzocke sind! (Dalai Lama)

a

abzocke1

Wenn der Gläubiger clever ist ... schickt er nicht einen Vollstrecker los
sondern pfändet gleich das Konto.
Selbst eine Kontopfändung ( pauschal 3 Banken im Ort des Schuldners - Kontonummer muss nicht bekannt sein ,

wo mit sich die Beteiligen Personen grade Strafbar gemacht haben ,
zum 1000 x die Rundfunk Anstalten sind keine Behörden und nicht Rechts fähig
die GEZ ist ebensowenig eine Behörde und nicht  Rechts fähig ,
das ganze ist Zivil Recht und da ist es ganz einfach , wenn ich einen Vertrag habe und und einfach nicht bezahle kann der Glüber an Mahnen einen Mahnbescheid schicken und wenn ich darauf nicht reagiere einen Titel erwirken ,
Vollstrecken ohne  Mahnbescheid  und Mahnungen kann und darf nur eine Behörde so wie die Krankenkassen u.u auch der Zoll der Zoll ist ja eine Behörde ,
der Zoll und das Finanzamt darf aber nicht für den GEZ bez die Rundfunk Anstalten mit vollstrecken da könnte ja jeder kommen z.b. der Bäcker von neben an


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

c
  • Beiträge: 1.025
...
zum 1000 x die Rundfunk Anstalten sind keine Behörden und nicht Rechts fähig
die GEZ ist ebensowenig eine Behörde und nicht  Rechts fähig ,
das ganze ist Zivil Recht und da ist es ganz einfach , wenn ich einen Vertrag habe und und einfach nicht bezahle kann der Glüber an Mahnen einen Mahnbescheid schicken und wenn ich darauf nicht reagiere einen Titel erwirken ,
Vollstrecken ohne  Mahnbescheid  und Mahnungen kann und darf nur eine Behörde so wie die Krankenkassen u.u auch der Zoll der Zoll ist ja eine Behörde ,
der Zoll und das Finanzamt darf aber nicht für den GEZ bez die Rundfunk Anstalten mit vollstrecken da könnte ja jeder kommen z.b. der Bäcker von neben an

Was du da theoretisch annimmst, funktioniert praktisch nicht:

Eine Landesrundfunkanstalt gilt, als Anstalt des öffentlichen Rechtes, anerkanntermaßen als Behörde. Wie kommst du da drauf, dass sie das nicht sei? Bitte hier nicht nur Behauptungen aufstellen, sondern Belege beibringen und nachvollziehbar argumentieren - sofern es sich nicht darum handelt, hier zu behaupten, dass es in Deutschland generell keine Behörden gibt - solche Diskussionen wären und sind hier aus gutem Grund nicht zulässig (s. Regeln, 11.). Woher stammen deine Informationen? Vielleicht aus solchen Quellen?

Wir befinden uns daher im Verwaltungsrecht, nicht im Zivilrecht. Dass es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, wird nicht richtiger, wenn du es "1000 x" wiederholst. Daher spielen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide (=Zivilrecht) als Titel keine Rolle, Titel können hier nur verwaltungsrechtliche Vollstreckungsersuchen der LRA sein.

Die "GEZ" handelt für die LRA. Dass die GEZ keine Behörde und daher zum Erlass von Bescheiden und Vollstreckungsersuchen nicht befugt ist, steht auf einem anderen Blatt. Aber als Gläubiger tritt ja nicht die GEZ auf, sondern die LRA, d. h. es handelt sich um Verwaltungsrecht.
 
Ich verstehe auch nicht, was du praktisch empfiehlst? Gar nicht reagieren? Warten bis das Konto gepfändet wurde, bis Eintrag in Schuldnerverzeichnis und Schufa erfolgen? Sich in gerechtem Widerstand verhaften lassen? Nicht jede/r kann sich das leisten..., und es bringt auch praktisch gar nichts: weder die Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages noch eine Verringerung von Beitragsschulden wird man so erreichen, oder?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2015, 12:56 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

1
  • Beiträge: 443
abzocke1 .... der Richter ( der sich mit deiner fiktiven Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung beschäftigt )
würde mit einem Lächeln dazu meinen " Irrige Rechtsauffassung" (-:
Mumpitz...das führt zu NICHTS!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben