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Autor Thema: Ene mene muh und raus bist Du!  (Gelesen 8784 mal)

G
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Re: Ene mene muh und raus bist Du!
#15: 18. Februar 2015, 15:58
Ich kenne einen Fall, wo an beide WG-Bewohner Beitragsbescheide verschickt wurden, für den gleichen Zeitraum.
Neben den üblichen Widerspruchsbegründungen wurde zusätzlich in beiden Widersprüchen der Satz formuliert: Der Bescheid erging rechtswidrig, da bereits für die Wohnung und den Zeitraum ein Bescheid ergangen ist.
Nun wurde natürlich kein Widerspruchsbescheid verschickt (das wäre dann doch zu heiß), sondern tatsächlich ein WG-Bewohner vom Beitragsservice ausgewürfelt, der weiterhin fleißig Bescheide bekommt, gegen die er Widerspruch einlegen muß. Sollte mal ein Ablehnungsbescheid kommen, bin ich gespannt, ob der auch gegen den ersten Widerspruch ergeht.

Hier hätte man Strafantrag wegen Gebührenüberhebung stellen können.

Zitat
§ 352
Gebührenüberhebung

(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


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L
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Re: Ene mene muh und raus bist Du!
#16: 23. April 2017, 22:48
Könnte man das Spiel nicht auch umgedreht spielen? Wenn nicht alle "Beitragsschuldner" einer Wohnung angeschrieben werden, ist der Verwaltungsakt (Bescheid) nicht richtig bekanntgegeben?
Da die Bescheide immer an eine Person adressiert sind und auch die Anrede nur eine Person anspricht, werden einige Betroffene nicht informiert?! Und wenn die Rundfunkanstalten schon argumentieren, eine Grußformel reiche, um eine "Behörde" zu erkennen, dann kann man es doch auch mal umgedreht versuchen?
Das schöne wäre auch, dass sich diese Argumentation sogar für Eheleute eignet, denn im Gegensatz zu Steuerbescheiden (und der Rundfunkbeitrag ist ja keine Steuer ;D ) gibt es für "normale" Verwaltungsakte meines Wissens nach keine spezielle Regelung, dass die Adressierung an eine/n Ehegatten/-gattin ausreicht.
Da muss ich wohl mal mit Tanja Toll reden...


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