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Autor Thema: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2  (Gelesen 67377 mal)

Z
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diesen Beitrag hatte ich mal im Netz gefunden - leider war keine Quellenangabe dabei:

Zitat
>Die vom Bayrischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in Auftrag gegebene Studie “Weltbild des Fernsehens“ des bekannten Regensburger Professors für Medienpsychologie, Helmut Lukesch, macht deutlich: in 78,7 % aller Sendungen des deutschen Fernsehens kommt Gewalt vor. Zu Beginn der 90er Jahre lag der Anteil noch bei knapp 47,7 %. In jeder Stunde Fernsehprogramm werden im Durchschnitt 4,12 schwerste Gewalttaten (z.B. Morde) und 5,11 schwere Gewalttaten (z.B. Schlägereien) gezeigt. Nach Programmkategorien getrennt zeigt sich, dass 93,6 % der fiktionalen Unterhaltungssendungen Gewalt enthalten, an zweiter Stelle (!) gefolgt von Kindersendungen mit 89,4 % und Informationssendungen mit 77,7 %. Aufgrund einer Vielzahl von Langzeitstudien ist die sozial schädigende Wirkung für männliche sowie auch für weibliche Rezipienten medialer Gewaltbotschaften belegt.<

dies passt doch recht gut zu der Frage - was denn der Vorteil sein soll bzw. der Bitte um Nachweise der Vorteile, wenn man die sog. ö.r. Programmangebote verwenden würde. Leider ist mir nicht bekannt von wann diese Studie stammt - und wie das Ergebnis in dieser Zeit heute ausfallen würde. Wenn die Zahlen aus der Studie stimmen sollten und mit heute vergleichbar wären - würde der "Vorteil" also wie folgt aussehen: man müsste auf 78,7 % aller Sendungen des deutschen Fernsehens verzichten - also auf 93,6 % der fiktionalen Unterhaltungssendungen ,  89,4 % der Kindersendungen und 77,7 % der Informationssendungen, wenn man nicht bereit wäre das Risiko sozial schädigender Wirkung durch mediale Gewaltbotschaften in Kauf zu nehmen. In wie weit sich die Prozentzahlen noch verändern würden, wenn genau bekannt wäre - ob hier ein Unterschied zwischen den privaten Anbietern und den sog. ö.r. Anstalten besteht - geht aus dem Bericht ja leider nicht hervor. Und nun also noch der große Vorteil !: man könnte sich immerhin noch 21,3 % aller Sendungen zumuten ohne diesem Risiko ausgesetzt zu sein - also noch 6,4 % der fiktion. Unterh.-Sendungen, 10,6 % der Kindersendungen und 22,3 % der Informationssendungen nutzen - wenn das kein Vorteil ist !!!???


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K
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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
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Diese Diskussion dreht sich bekanntlich um die vorgeblich "besondere Gegenleistung", die der Rundfunkbeitrag laut Rechtsprechung darstellt. Ich möchte hierzu etwas ergänzen, was ich noch dazu gefunden habe.

Es gibt einen steuerrechtlichen Kommentar namens "Basiskommentar Steuerrecht" von Lippross/Seibel.

Hierin heißt es an der Stelle zu § 3 AO, Rz. 11, Stand: 01.08.2015 (91. Ergänzungslieferung):
 
Zitat
Steuern stellen keine Gegenleistung für eine wie auch immer geartete besondere Leistung des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens dar. Die Zweckbindung einer Steuer ist keine Gegenleistung. Eine Gegenleistung liegt jedoch vor, wenn mit der Geldleistung ein bestimmter Anspruch erworben wird, wie dies zum Beispiel bei Gebühren und Beiträgen der Fall ist.

Nun ist es allerdings so, dass mit der Geldleistung des Rundfunkbeitrages kein bestimmter Anspruch erworben wird. Vielmehr handelt es sich -wie ich immer wieder betone- bei dem Rundfunk um eine allgemein verfügbare, technische Gegenheit, auf deren Vorhandensein der Einzelne keinerlei Einfluss hat. Aus diesem Grund kann es auch keinen Rechtsanspruch auf die "Gesamtveranstaltung Rundfunk" geben. Würde es einen solchen Anspruch geben, so würde dies bedeuten, dass dieser individualrechtliche Anspruch auch erlöschen kann, insbesondere dann, wenn der Schuldner die Gegenleistung nicht erbringt.

Diese Überlegung ist meines Wissens nach in der Diskussion um den Gegenleistungscharakter des Rundfunkbeitrags noch nicht berücksichtigt worden, insbesonders in Urteilen zur Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich habe ich bisher hierüber noch nichts gelesen. Deshalb hielt ich es für sinnvoll, diesen Aspekt in dieser Diskussion zu erwähnen.


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Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

nachdem ich gerade einmal wieder den gerichtlicherseits nachgeplapperten Satz "Rundfunkbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" gelesen habe, ist mir noch eine Überlegung durch den Kopf gegangen, und zwar folgende:

Dass der Rundfunkbeitrag nicht Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist, ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Die Beitragsbemessung orientiert sich hinsichtlich des Rundfunkbeitrages für den privaten Bereich am Vorliegen bestimmter, gesetzlich bestimmter Tatbestände, beispielsweise, ob jemand Wohnungsinhaber ist, wie alt ein Betroffener ist, über welches Einkommen und über welches Vermögen er verfügt, d.h., ob er beispielsweise Hartz-IV-Empfänger ist, ob er bestimmte körperliche Gebrechen hat oder in welchem Familienstand er lebt. All dies sind Kriterien, konkret: personenbezogene Kriterien, an denen sich der Rundfunkbeitrag im konkreten Einzelfall bemisst. Die Beitragsbemessung orientiert sich jedoch gerade nicht am Wert, am Qualitätsgehalt oder Leistungsgehalt der ausgestrahlten, empfangbaren Radio- und Fernsehsendungen.

Diese Überlegung möchte ich hier zur offenen Diskussion stellen.


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Dass der Rundfunkbeitrag nicht Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist, ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Die Beitragsbemessung orientiert sich hinsichtlich des Rundfunkbeitrages für den privaten Bereich am Vorliegen bestimmter, gesetzlich bestimmter Tatbestände, beispielsweise, ob jemand Wohnungsinhaber ist,.......

Zum Begriff Wohnungsinhaber mal schräg gedacht:
Primär fällt der Beitrag doch nur durch Weitergabe der gemeldeten Adresse an.
Ist man mit einer Wohnung nicht gemeldet wird auch kein Beitrag eingezogen.
Andererseits wird doch den Leuten denen die Flut die Wohnung weggeschwemmt nicht der Beitrag erlassen.
Der Beitrag wird bis zur Wiederherstellung der Wohnung weiter eingefordert weil man halt gemeldet ist.
In beiden Fällen spielt es keine Rolle ob man oder auch nicht Wohnungsinhaber ist.


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Mir reicht schon diese auch für den sog. "Rundfunkbeitrag" gültige Aussage des Bundesverfassungsgerichts aus:

Zitat
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten

Die Rundfunkanstalten seien keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie verbreiteten ihre Sendungen unabhängig davon, ob sie empfangen würden oder wer sie außerhalb des den Anstalten zugeordneten Bereichs empfange. Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. Es fehlten auch die der Umsatzsteuer wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Lieferung und des Leistungsaustausches.

... Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer "Gebühr" Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen.
...
Dies hat zur Folge, daß die Rundfunkanstalten ..., und daß die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.


Demnach:

 - keine Gegenleistung für eine Leistung,
 - kein Entgelt und
 - kein Leistungsaustausch

Damit ignorieren die VG Richter offensichtlich die für sie verbindliche höchste Rechtsprechung.
Einige schauen wohl weg und lassen die Rechtsbeugung zu.


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Zitat
Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer "Gebühr" Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen.
Den Satz darf man insgesamt bitte einmal genau analysieren.

Der Satz kann doch als Bestätigung dafür herhalten, daß auch das BVerfG es so sieht, daß die Rundfunkdarbietung gewerblichen Charakter trägt? Klar, es kann ja hier zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privat-rechtlichen Rundfunkunternehmen keinen Unterschied geben?

Nun sagt das Bundesrecht aber eindeutig, (ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht auch ein Betrieb hoheitlicher Art sein, Mischformen unzulässig), daß ein gewerblicher Charakter einen hoheitlichen ausschließt, entweder oder.

Die Behörde ist ein staatliches Monopol; dort, wo der Staat dieses Monopol aus den Händen gibt, hört er auf, hoheitlich als Behörde zu handeln.


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Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den Gesetzgeber nach dem Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks festgelegt. Er wird nicht nach dem Wert der ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen festgelegt.

Außer dem Mantra "Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar." ist der aktuellen Rechtsprechung nicht zu entnehmen, wie die Wechselseitigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung begründet wird. Im Abgabenrecht der nichtsteuerlichen Abgaben orientieren sich Leistung und Gegenleistung am Äquivalenzprinzip. Die Rechtsprechung macht keinerlei Ausführungen dazu, in welcher Art und Weise dem Äquivalenzprinzip in Bezug auf den Rundfunkbeitrag Rechnung getragen wird. Die Rechtsprechung ist nicht in der Lage zu begründen, wie sich der Wert der empfangbaren Radio- und Fernsehsendungen in der Höhe des Rundfunkbeitrages widerspiegelt. Dazu ist sie nicht in der Lage, weil dem Äquivalenzprinzip in Bezug auf den Rundfunkbeitrag nicht Rechnung getragen werden kann, denn die Höhe des Rundfunkbeitrages richtet sich nach dem Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit, nicht aber nach dem Wert der ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen, was als "Gesamtveranstaltung Rundfunk" bezeichnet wird. Da dem Äquivalenzprinzip hinsichtlich der Bemessung des Rundfunkbeitrages nicht Rechnung getragen wird, können in der Folge auch keinerlei Aussagen darüber getroffen werden, ob und wenn ja, inwiefern möglicherweise ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestünde.

Die Persistenz, mit der das begründungslose, aber wortgleiche Mantra vom Rundfunkbeitrag als Gegenleistung wiederholt wird, enthüllt die Voreingenommenheit der Rechtsprechung, zumindest jedoch ihre merkwürdige Unfähigkeit zum eigenständigen, kritischen Hinterfragen.


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Selbst wenn "der Rundfunkbeitrag die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" darstellen würde,
ist die Möglichkeit kein besonderer Vorteil für den mit der Zwangabgabe belasteten Wohnungsinhaber, weil es keine Un-möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt.
Künstlich - öffentlich-rechtlich oder privat - erzeugte Rundfunkwellen sind Elektromagnetische Strahlungen, die (fast) überall vorhanden sind. Zum Empfang ist dringend und unabdingbar ein Empfangsgerät erforderlich!
Somit heißt der Satz richtiger Weise: "Der Rundfunkbeitrag ist die pauschale Gebühr für das Einschalten eines Empfangsgerätes."
Damit wird das Handeln des Bürgers (z.B. Internetsurfen) mit der Zwangsabgabe "bestraft".
Darauf lief (und läuft?) es ja auch beim Richter M. in Berlin immer wieder hinaus, wenn er auf die Anwesenheit von Geräten zielt, die die Forderung der Zwangsabgabe legitimieren würde. (s.a. Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14236.msg113488.html#msg113488 )


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Künstlich - öffentlich-rechtlich oder privat - erzeugte Rundfunkwellen sind Elektromagnetische Strahlungen, die (fast) überall vorhanden sind.
Das, was Rundfunk ist, ist ganz genau in den Verträgen definiert. Alles davon Abweichende ist folglich kein Rundfunk.

Zitat
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.

1.) eine zeitversetzte Übertragung ist, da kein "zeitgleicher Empfang", kein Rundfunk im Sinne der Definition;

2.) es bedarf eines Sendeplanes;

3.) die Sendung muß via elektromagnetischer Schwingung übertragen werden;


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Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den Gesetzgeber nach dem Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks festgelegt. Er wird nicht nach dem Wert der ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen festgelegt.

Außer dem Mantra "Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar." ist der aktuellen Rechtsprechung nicht zu entnehmen, wie die Wechselseitigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung begründet wird. Im Abgabenrecht der nichtsteuerlichen Abgaben orientieren sich Leistung und Gegenleistung am Äquivalenzprinzip. Die Rechtsprechung macht keinerlei Ausführungen dazu, in welcher Art und Weise dem Äquivalenzprinzip in Bezug auf den Rundfunkbeitrag Rechnung getragen wird. Die Rechtsprechung ist nicht in der Lage zu begründen, wie sich der Wert der empfangbaren Radio- und Fernsehsendungen in der Höhe des Rundfunkbeitrages widerspiegelt. Dazu ist sie nicht in der Lage, weil dem Äquivalenzprinzip in Bezug auf den Rundfunkbeitrag nicht Rechnung getragen werden kann, denn die Höhe des Rundfunkbeitrages richtet sich nach dem Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit, nicht aber nach dem Wert der ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen, was als "Gesamtveranstaltung Rundfunk" bezeichnet wird. Da dem Äquivalenzprinzip hinsichtlich der Bemessung des Rundfunkbeitrages nicht Rechnung getragen wird, können in der Folge auch keinerlei Aussagen darüber getroffen werden, ob und wenn ja, inwiefern möglicherweise ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestünde.

Die Persistenz, mit der das begründungslose, aber wortgleiche Mantra vom Rundfunkbeitrag als Gegenleistung wiederholt wird, enthüllt die Voreingenommenheit der Rechtsprechung, zumindest jedoch ihre merkwürdige Unfähigkeit zum eigenständigen, kritischen Hinterfragen.

Kann ich nur voll zustimmen.

Das Mantra "Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar." kann auch deswegen nicht stimmen, weil eine Gegenleistung vom Willen des Empfängers abhängt. Eine Gegenleistung ist keine Fiktion, sondern ein willentlicher tatsächlicher Austausch. Eine unterstellte fiktive Gegenleistung gegen den Willen des Nichtnutzers ist schlicht Nötigung und Belästigung. Der Beitragsservice (GEZ) bringt mit seinen Briefchen dafür jeden Tag den Beweis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2016, 18:49 von Viktor7«

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... weil eine Gegenleistung vom Willen des Empfängers abhängt. Eine Gegenleistung ist keine Fiktion, sondern ein willentlicher tatsächlicher Austausch. Eine unterstellte fiktive Gegenleistung gegen den Willen des Nichtnutzers ist schlicht Nötigung und Belästigung.

Eine sehr gute und eingängige Erklärung. Kurz und treffend.


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Schön wäre es. Ist aber leider nicht so. Wenn ein Grundstück gegen den Willen des Eigentümers an die Kanalisation angeschlossen wird, ist es trotzdem eine Gegenleistung. Dem wird der Dummfunk natürlich nicht gerecht.


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Ein bewohntes Haus ohne Anschluss an die Kanalisation macht wenig Sinn. Dort kommt meistens auch nur ein Anbieter in Frage. Somit sind die Fälle nicht vergleichbar.

Eine ungehinderte Unterrichtung aus einem Meer an Medienoptionen, außerhalb eines bestimmten Anbieters, ist dafür gängige Praxis. Die Zeiten der Abhängigkeit von nur ganz wenigen Informationsanbietern sind längst überwunden.


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Ein bewohntes Haus ohne Anschluss an die Kanalisation macht wenig Sinn. Dort kommt meistens auch nur ein Anbieter in Frage. Somit sind die Fälle nicht vergleichbar.

Eine ungehinderte Unterrichtung aus einem Meer an Medienoptionen, außerhalb eines bestimmten Anbieters, ist dafür gängige Praxis. Die Zeiten der Abhängigkeit von nur ganz wenigen Informationsanbietern sind längst überwunden.

Du hast mich falsch verstanden. Ich wollte damit nur sagen, daß die rechtlichen Grundlagen der "Beitragserhebung" die gleichen sind. Das Grundstück hatte vorher eine voll funktionierende Kleinkläranlage. Dennoch gibt es durch den Anschluß einen individuell zurechenbaren Vorteil, die Kleinkläranlage muß nicht mehr unterhalten werden.


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