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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 178649 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#120: 11. Dezember 2015, 14:42
http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-15-6223_de.htm

Zitat
Kommission fordert DEUTSCHLAND zur Achtung des vertraglich verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit auf
[...]
Außerdem hat Deutschland dadurch gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union  verstoßen, dem zufolge die Staaten verpflichtet sind, die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten. [...]

Die nicht umgesetzte Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste hat im Erwägungsgrund 82 als Ziel "daß Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 2 ) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten gilt;"

Zitat
Kommission verklagt [...], DEUTSCHLAND, [...] vor dem Europäischen Gerichtshof, weil diese Länder die Führerscheinvorschriften der EU nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben
[...]
weil diese Länder die europäischen Führerscheinvorschriften nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben (Richtlinie 2006/126/EG)

Es mag dauern, aber der ÖRR ist auch noch dran!


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#121: 11. Dezember 2015, 17:52
Bin mir nicht sicher, ob sie hier schon genannt worden ist:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:52009XC1027%2801%29

Zitat
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 257/01

Zitat
[...]So ist die Kommission beispielsweise der Ansicht, dass einige lineare Übertragungsformen, etwa die gleichzeitige Übertragung der abendlichen Fernsehnachrichten über andere Plattformen (wie Internet oder Mobilgeräte) für die Zwecke dieser Mitteilung als nicht „neu“ einzustufen sind. [...]
Alles, was bereits via üblichem Rundfunk ausgestrahlt wird, gilt nicht als "neu", ergo nicht als neue Empfangsmöglichkeit, wenn es via Internet oder Mobilgeräte empfangen werden sollte.

Mit dieser Aussage der Kommission solle aber auch klar sein, daß Computer keine "neuartigen Rundfunkempfangsanlagen" sein können.


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K
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#122: 11. Dezember 2015, 21:42
Zitat
Kommission verklagt [...], DEUTSCHLAND, [...] vor dem Europäischen Gerichtshof, weil diese Länder die Führerscheinvorschriften der EU nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben
[...]
weil diese Länder die europäischen Führerscheinvorschriften nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben (Richtlinie 2006/126/EG)

Zitat
Verfahren kann sich hinziehen

Neben Deutschland sind Österreich, Finnland und Polen von der Klage zu den EU-Führerschein-Vorschriften betroffen.
Verfahren am Europäischen Gerichtshof (EuGH) dauern in der Regel länger als ein Jahr.
Die Luxemburger Richter können das Land dann dazu auffordern, die geltende Praxis zu ändern.
In letzter Konsequenz droht eine Geldstrafe.

Quelle: http://www.focus.de/auto/news/fall-geht-vor-den-europaeischen-gerichtshof-eu-kommission-verklagt-deutschland-wegen-fuehrerscheinvorschriften_id_5146639.html - Donnerstag, 10.12.2015, 22:08

Zitat
Neben Deutschland sind Österreich, Finnland und Polen von der Klage zu den EU-Führerscheinvorschriften betroffen.
Verfahren am Europäischen Gerichtshof (EuGH) dauern in der Regel länger als ein Jahr.
Die Luxemburger Richter können das Land dann dazu auffordern, die geltende Praxis zu ändern.
In letzter Konsequenz droht eine Geldstrafe.

Quelle: http://www.eu-info.de/dpa-europaticker/267204.html - 10.12.2015 19:19

*pruuuuuuuuuuust*
gemäß dem Motto: ...was stört's die deutsche Eiche...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2015, 21:53 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#123: 11. Dezember 2015, 23:57
@Kurt

Du vergißt, daß es in Bezug auf ÖRR der Bund von den Ländern zurückholen wird.

Auch hast Du leider wohl nur selektiv gelesen und den anderen Punkt übersehen, der sich in jede Klage einbauen läßt: für die EU sind Rundfunkübertragungen via Web, so sie klassische Rundfunksendungen betreffen und parallel zu diesen via Web übertragen werden, nicht als "neu" zu bezeichnen. Fraglich also insofern, ob Mobilfunkgeräte und PC als "neue" Rundfunkempfangsgeräte gelten dürfen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#124: 12. Dezember 2015, 00:10
Zitat
Fraglich also insofern, ob Mobilfunkgeräte und PC als "neue" Rundfunkempfangsgeräte gelten dürfen.
Dann sind es halt alte Rundfunkgeräte. 

ich sehe den Punkt noch nicht ?? Stehe ich auf dem Schlauch ??


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#125: 12. Dezember 2015, 00:43
Zitat
Fraglich also insofern, ob Mobilfunkgeräte und PC als "neue" Rundfunkempfangsgeräte gelten dürfen.
Dann sind es halt alte Rundfunkgeräte. 

ich sehe den Punkt noch nicht ?? Stehe ich auf dem Schlauch ??
Alte Rundfunkgeräte sind es nicht, da sie im alten System keine waren.

Können sie aber neue Rundfunkgeräte sein, wenn das, was sie "empfangen" nicht als "neu" zu gelten hat? Die via Web übertragenen Fernsehpublikationen sind gemäß EU keine "neuen" Sendungen, wenn sie lediglich parallel zu klassischen Fernsehsendungen übertragen werden.

Wenn also beim PC nur das Kabel als Übertragungsweg fungiert, darf dieser Übertragunsgweg nicht als "neu" gelten, weil das, was übertragen wird, auch nicht als "neu" gelten darf? Wenn das, was übertragen wird, kein "neuer" Rundfunk ist, kann es auch kein neues Rundfunkempfangsgerät sein? Das gleich bei Mobilfunkgeräten.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#126: 16. Dezember 2015, 21:11
Hier nur kurz erwähnt; hier http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.msg111470/topicseen.html#msg111470 ebenfalls eingefügt:

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-6321_de.htm

Zitat
Einigung über die EU-Datenschutzreform
[...]
Die Datenschutzreform betrifft zwei Rechtsinstrumente:

# Die Datenschutz-Grundverordnung wird den Bürgern eine bessere Kontrolle ihrer personenbezogenen Daten ermöglichen. Gleichzeitig werden Unternehmen dank moderner, einheitlicher Regeln, die den Verwaltungsaufwand verringern und das Vertrauen der Verbraucher stärken, die Chancen, die der digitale Binnenmarkt bietet, besser nutzen können.

# Die Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Strafjustiz wird sicherstellen, dass die Daten von Opfern, Zeugen und Verdächtigen bei strafrechtlichen Ermittlungen oder im Strafverfahren ausreichend geschützt sind. Stärker harmonisierte Rechtsvorschriften werden auch die grenzübergreifende Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft im Interesse einer wirksameren Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus in Europa erleichtern.
[...]
Die neuen Vorschriften [...]

Eine Klärung des „Rechts auf Vergessenwerden“: Wenn die Betroffenen nicht möchten, dass ihre Daten weiter verarbeitet werden, und es keine legitimen Gründe für deren Speicherung gibt, müssen die Daten gelöscht werden.
[...]

Klare, moderne Vorschriften für Unternehmen

[...]
Ein Kontinent, ein Recht: Durch die Verordnung wird ein einheitliches Regelwerk geschaffen, das Unternehmen die Geschäftstätigkeit in der EU erleichtert und Kosten spart.
[...]
Europäische Regeln auf europäischem Boden: Unternehmen mit Sitz außerhalb Europas müssen dieselben Regeln befolgen, wenn sie Dienstleistungen in der EU anbieten.
[...]
Während der zweijährigen Übergangsphase wird die Kommission die Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte und die Unternehmen über ihre Pflichten informieren.
[...]
Die Datenschutzbehörden werden künftig enger zusammenarbeiten, ...



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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#127: 17. Dezember 2015, 17:57
Das EU-Parlament befasste sich in 2007 mit der Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge.

Bemängelt werden darin insbesondere das geringe Wissen einzelstaatlicher Richter über das vorrangige(!) europäische Recht, wie auch die mangelhaften fremdsprachlichen Kenntnisse der einzelstaatlichen Richter.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1450368910624&uri=CELEX:52008IP0352

Zitat
[...] eine im zweiten Halbjahr 2007 für die Zwecke dieser Entschließung durchgeführte Untersuchung ergab, dass
[...]
es dringend notwendig ist, generell die Fremdsprachenkenntnisse einzelstaatlicher Richter zu verbessern,

einzelstaatliche Richter Schwierigkeiten haben, an spezifische und aktuelle Informationen zum Gemeinschaftsrecht zu gelangen,
[...]
Richter unzureichend mit dem Vorabentscheidungsverfahren vertraut sind und der Dialog zwischen einzelstaatlichen Richtern und dem Gerichtshof verstärkt werden muss,
[...]
für eine bessere Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts durch einzelstaatliche Richter gesorgt werden muss,
[...]

  Der einzelstaatliche Richter als erster Richter des Gemeinschaftsrechts

1.
stellt fest, dass die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft (8) ist; stellt fest, dass das Gemeinschaftsrecht nur auf dem Papier steht, wenn es in den Mitgliedstaaten nicht sachkundig angewendet wird, auch von den einzelstaatlichen Richtern, die somit den Grundpfeiler der Rechtsordnung der Europäischen Union bilden sowie von grundlegender Bedeutung und unerlässlich für die Schaffung einer einheitlichen europäischen Rechtsordnung sind, auch unter dem Gesichtspunkt der jüngsten Leistungen des gemeinschaftlichen Gesetzgebers (9), um die einzelstaatlichen Richter stärker einzubeziehen und ihnen bei der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts mehr Verantwortung zu übertragen;

2.
begrüßt den Standpunkt der Kommission, dass die einzelstaatlichen Richter bei der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts eine wesentliche Rolle spielen, beispielsweise durch die Grundsätze des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, die unmittelbare Anwendbarkeit, die einheitliche Auslegung und die Haftung des Staates für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht;

[...]

7.
erachtet den Zugang zu Fachliteratur in der Muttersprache des Richters als wichtige Voraussetzung für ein besseres Verständnis des Gemeinschaftsrechts und verweist auf den offenkundigen Mangel an Fachliteratur zum Gemeinschaftsrecht in bestimmten Amtssprachen der Europäischen Union, beispielsweise zu Fragen des internationalen Privatrechts, sowie auf die möglicherweise gravierenden Folgen, die sich daraus für die Gestaltung einer gemeinsamen, die Vielfalt der Rechtstraditionen widerspiegelnden Rechtsordnung ergeben; fordert deshalb die Kommission auf, die Erarbeitung der entsprechenden Literatur zu fördern, insbesondere in den weniger verbreiteten Amtssprachen;

[...]

22.
vertritt den Standpunkt, dass einzelstaatliche Richter gegenüber dem Gemeinschaftsrecht keine passive Haltung einnehmen können, wie dies klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Frage, ob nationale Gerichte die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Amts wegen prüfen sollen, hervorgeht (11);

Auch wenn dieses Statement "nur" vom EU-Parlament kommt, ist es doch eine EU-Institution, die nicht ignoriert werden sollte, ist es doch erklärtes Ziel der derzeitigen EU-Kommission, das EU-Parlament noch stärker als bisher in den europäischen Rechtssetzungsprozess einzubeziehen.

Deutlich wird in jedem Falle, daß es erklärtes Ziel ist, dem in den EU-Verträgen fixierten Vorrang europäischen Rechts nachhaltig Geltung zu verschaffen. Nationales Recht ist im konkreten Fall gegenstandslos, wenn europäisches Recht eine andere Lösung vorsieht.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#128: 20. Dezember 2015, 16:14
Da es im Pressebereich noch nicht freigeschaltet worden ist, setze ich den beabsichtigten Beitrag nun auch hier hinein, hat es doch direkt mit dem europäischen Recht zu tun.
--------------
Anbei ein Auszug eines Interviews, das die FAZ am 16. Dezember '15 mit dem Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes führte.

Zitat
[...] Klar ist: Die Europäische Union ist eine Rechtsgemeinschaft – mit Rechten und Pflichten. Und es gibt keine Ausnahmen, außer denen, die vertraglich verankert sind. [...]

[...]Wir sprechen hier von einer Rechtsprechung, die 50 Jahre zurückliegt, als der Gerichtshof das Prinzip des Vorrangs des Unionsrechts über entgegenstehendes nationales Recht etabliert hat.[...]

[...]Wir sind hier in Luxemburg für das europäische Recht zuständig, das Bundesverfassungsgericht muss das Grundgesetz auslegen. Es ist verständlich, dass das Bundesverfassungsgericht auf „ausbrechende Rechtsakte“ achtet – aber es will in solchen Extremfällen eben den Fall zunächst dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Karlsruhe muss aber wissen: Es kann keine Ausnahme für Deutschland geben. Das Europarecht, so wie es der Europäische Gerichtshof auslegt, gilt für Deutschland wie für jedes andere Land. [...]

Weiter geht's hier und auf Seite 2 des Artikels:

http://www.faz.net/aktuell/politik/europaeische-union/eugh-praesident-koen-lenaerts-ueber-seine-aufgaben-pflichten-13966168.html


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#129: 05. Januar 2016, 16:39
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-2_de.htm

Zitat
Die Kommission unterstützt die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Förderung erneuerbarer Energien und zur Einhaltung der energie- und klimapolitischen Ziele der EU. Gleichzeitig wird durch das Beihilferecht der EU gewährleistet, dass sich die mit dieser Förderung verbundenen Kosten für die Verbraucher in Grenzen halten und bestimmte Kraftwerksbetreiber nicht gegenüber Konkurrenten ungerechtfertigt bevorteilt werden. Mit dieser jetzt eingeleiteten eingehenden Prüfung will die Kommission deshalb gewährleisten, dass die öffentlichen Fördermittel auf das erforderliche Minimum begrenzt werden und nicht zu einer Überkompensation führen. Sie wird ferner bewerten, ob die positiven Folgen für die Verwirklichung der Energie- und Umweltziele der EU mögliche Wettbewerbsverzerrungen auf dem Biomasse-Markt überwiegen. Mit der Einleitung eines eingehenden Prüfverfahrens wird dem Vereinigten Königreich und anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Könnte schon in 2016 so zu lesen sein:

Die Kommission unterstützt die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Förderung ihres öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Einhaltung der medienpolitischen Ziele der EU. Gleichzeitig wird durch das Beihilferecht der EU gewährleistet, dass sich die mit dieser Förderung verbundenen Kosten für die Verbraucher in Grenzen halten und bestimmte Rundfunkanstalten nicht gegenüber Konkurrenten ungerechtfertigt bevorteilt werden. Mit dieser jetzt eingeleiteten eingehenden Prüfung will die Kommission deshalb gewährleisten, dass die öffentlichen Fördermittel auf das erforderliche Minimum begrenzt werden und nicht zu einer Überkompensation führen. Sie wird ferner bewerten, ob die positiven Folgen für die Verwirklichung der medienpolitischen Ziele der EU mögliche Wettbewerbsverzerrungen auf dem Medien-Markt überwiegen. Mit der Einleitung eines eingehenden Prüfverfahrens wird der Bundesrepublik Deutschland und anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.


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a

azdb-opfer

Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#130: 06. Januar 2016, 00:04
Könnte schon in 2016 so zu lesen sein:

Die Kommission unterstützt die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Förderung ihres öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Einhaltung der medienpolitischen Ziele der EU. Gleichzeitig wird durch das Beihilferecht der EU gewährleistet, dass sich die mit dieser Förderung verbundenen Kosten für die Verbraucher in Grenzen halten und bestimmte Rundfunkanstalten nicht gegenüber Konkurrenten ungerechtfertigt bevorteilt werden. Mit dieser jetzt eingeleiteten eingehenden Prüfung will die Kommission deshalb gewährleisten, dass die öffentlichen Fördermittel auf das erforderliche Minimum begrenzt werden und nicht zu einer Überkompensation führen. Sie wird ferner bewerten, ob die positiven Folgen für die Verwirklichung der medienpolitischen Ziele der EU mögliche Wettbewerbsverzerrungen auf dem Medien-Markt überwiegen. Mit der Einleitung eines eingehenden Prüfverfahrens wird der Bundesrepublik Deutschland und anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Die aktuelle EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager soll ja bürgernah, ehrlich, unabhängig, detailverliebt und durchsetzungsfähig sein. Wenn es jemand schafft, ihr die Gesamtsituation zum ÖRR überzeugend zu erklären (Verstöße gegen EU-Recht mit Unterstützung von Politik und Justiz), könnte diese Meldung bald Realität werden.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#131: 11. Januar 2016, 14:51
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.007.01.0010.01.DEU&toc=OJ:C:2016:007:TOC

Vertragsverletzungsklage

Zitat
Klage, eingereicht am 16. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-546/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, M. Heller, E. Sanfrutos Cano, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,


   

festzustellen, dass die Beklagte dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;


   

der Beklagten gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen, die Zahlung eines Zwangsgeldes in Höhe von 210 078 Euro pro Tag ab dem Tag des Urteils des Gerichtshofs, das eine Verletzung der Verpflichtungen festgestellt hat, aufzuerlegen, zahlbar auf das Eigenmittelkonto der Europäischen Union;


   

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 14. Februar 2014 abgelaufen.

Ist am EuGH in Bearbeitung.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#132: 04. Februar 2016, 18:13
Unter C-568/15 liegt beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.038.01.0025.01.DEU&toc=OJ:C:2016:038:TOC

Darin geht es um evtl. höhere Telefonkosten, die einem Verbraucher bei Vorwahl der 0180 entstehen, als jene, die üblicherweise zu zahlen wären, würde die korrekte Telefonwahl aus Ortsvorwahl und Telefonnummer bestehen.
---------
Beim Datenschutz hat es auch was Neues: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.033.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:033:TOC

Es hat jetzt einen externen Beirat für die ethische Dimension des Datenschutzes („Ethik-Beirat“).


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#133: 08. Februar 2016, 23:00
Das http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.048.01.0023.01.DEU&toc=OJ:C:2016:048:TOC könnte man weiterverfolgen.

Dito: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.048.01.0027.01.DEU&toc=OJ:C:2016:048:TOC

Fernsehsender - EuGH-Urteil - Rundfunkgebühren - staatliche Beihilfe - EuGH-Urteil "Altmark", deren Definitionen also explizit auch für den Rundfunk gelten.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#134: 09. Februar 2016, 13:03
Es sei noch einmal daran erinnert, daß gemäß den Ausführungen des EuGH, auf alle Formen der "staatlichen Beihilfe", also auch im Falle des Rundfunkbranche, das "Altmark"-Urteil anzuwenden ist, wo Kriterien herausgearbeitet worden sind, in welchen Fällen "staatliche Beihilfe" vom Staat geleistet werden darf und wo nicht. Ohne einen förmlichen Auftrag des Gesamtstaates an die durch die "staatliche Beihilfe" unterstützte Firma ist alles nichtig; nur der Gesamtstaat ist Mitglied in der EU.


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