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Autor Thema: Erste Erfolge gegen den Beitragsservice: Zwangsvollstreckung abgewehrt!  (Gelesen 92879 mal)

B
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In diesem hypothetischen Fall kommt die Rückmeldung vom Beitragsservice.

Es wird lediglich erwähnt "die Rechtsbehelfsbelehrung befindet sich auf der Rückseite des Festsetzungsbescheids", welcher hier nicht erneut übersandt wurde, da der Beitragsservice davon ausgeht, dass der Bescheid bei Person A eingegangen sein. Hierzu wird auf den 14.07 und 13.08.2014 verwiesen. Dort wurde der Bescheid wohl losgeschickt.

Weiter bezieht sich der Beitragsservice auf den Gerichtsbescheid aus Gelsenkirchen aus 2005 mit dem Aktenzeichen 15 K 1978/03 "Im Rahmen des Gebühreneinzugs muss die Landesrundfunkanstalt den Zugang erst dann Nachweisen, wenn beachtliche Zweifel durch das Vorbringen des Rundfunkteilnehmers enstanden sind."

Der Beitragsservice erweckt hier den Eindruck, als seien sie diejenigen, welche entscheiden was ein berechtigter Zweifel ist.

Zudem ist es im Wohnhaus von Person A so, dass die Briefkästen nicht frei zugänglich sind, sondern nur erreichbar sind, wenn der Briefträger klingelt und ihm die Tür von einem Bewohner oder einem der angestellten der Büros, welche im selben Gebäude beheimatet sind, geöffnet wird.


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j

jso

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Der Gerichtsbescheid ist mir unbekannt und ich kann ihn im Internet nicht finden. Wie es auch sei, die Beitragsservice kann sich in diesem hypothetischen Fall mit ihren Forderungen weiterhin an der lokalen Vollstreckungsbehörde wenden.

Wenn die Vollstreckung rechtens wäre, bräuchte die BS dem Vollstreckten nicht weiter direkt mit einem derartigen Schreiben zur Zahlung zu bewegen.

Allgemein:

Beim Widersprechen einer Ankündigung zur Zwangsvollstreckung, wäre es aus meiner Sicht vorteilhaft, das Wort "nachweislich" zu meiden. Es genügt, mit zu teilen dass die genannten Bescheide nicht eingegangen sind.

Indem ein Empfänger einer Ankündigung zur Zwangsvollstreckung meint, dass Bescheide nicht nachweislich eingegangen sind, könnte das so interpretiert werden, dass Bescheide wohl zugegangen seien, der Empfänger aber die Zustellungsart bemängele und darauf pokert, die Rundfunkanstalt könne die Zustellung nicht nachweisen.


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B
  • Beiträge: 12
Person A hat in dem Schreiben an die Behörde das Wort "nachweislich" nicht benutzt.

Person A vermutet, das hier vielmehr die BS pokert und mit Paragraphen um sich wirft, um offiziell und abgesichert zu klingen, und sich ein einknicken von Person A erhofft.


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B
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Person A erhielt zudem heute einen weiteren Schrieb der Stadt/Behörde als Ankünding zur ZV

Als ersuchende Stelle wird genannt: ARD ZDF Deutschlandradio + Anschrift.

Laut rechtsempfinden von Person A, ist dies keine juristische Person und kann garnicht als ersuchende Stelle genannt werden.

ist das korrekt?


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W
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Eine weitere Vollstreckung, die Person W zur Kenntnis gelangt ist, wurde abgewehrt!  :)

Obwohl der unangekündigt erscheinende Vollstreckungsbedienstete den Eindruck machte, auch seitens des Beitragsservice ein besonderes "Update-Briefing" u. a. auch bzgl. des  Tübinger LG-Beschlusses der 5. Zivilkammer vom 8.1.2015 - 5 T 296_14  ( http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Landgerichte&Datum=2015&nr=18966&pos=3&anz=4 ) erhalten zu haben, war er auch ansonsten gut mit der Materie vertraut und handelte nicht als "Bioroboter", sondern trat tatsächlich als Element der Rechtspflege und Rechtsstaatlichkeit auf. Er sagte, dass er zur Zeit sehr viele solcher Vollstreckungsersuchen wegen des Rundfunkbeitrages habe und die rechtlichen Probleme dieser Forderungen kenne.

Freundlich und sachlich wurden auch die übrigen Punkte betreffend der Grundgesetz- und Verfassungswidrigkeit und der einfachrechtlichen Illegalität durchgegangen. Der Vorgang ging zurück an den BS, samt Kosten des nicht legitimen Vollstreckungsersuchens!

Also, nicht unterkriegen lassen, Wahrheit und Recht zählen offenbar auch hier doch noch etwas. Und wir brauchen rechtschaffene Menschen wie oben, die dem Recht dienen, und nicht kopflos Vollstreckungen durchziehen.

Zitat
Als ersuchende Stelle wird genannt: ARD ZDF Deutschlandradio + Anschrift.

Laut rechtsempfinden von Person A, ist dies keine juristische Person und kann garnicht als ersuchende Stelle genannt werden.

ist das korrekt?

Ja, nach allen auch hier im Forum zu findenden Quellen kann - wenn überhaupt - allenfalls die jeweilige Anstalt Gläubigerin sein, nicht der nicht-rechtsfähige Beitragsservice. Dies war einer der Punkte, die die Illegalität des oben genannten Vollstreckungsersuchens begründeten.


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Person A hat jetzt auch wieder Post von der Gemeindekasse erhalten, nachdem 1 Monat Ruhe war, weil Person A der Kasse einen Brief geschrieben hatte. Daraufhin kam dann ein Ankreuzbrief, dass das Verfahren eingestellt würde, wenn der BS die Vollstreckung zurückzieht, ansonsten weitervollstreckt würde ohne vorherige Vorankündigung.

Gestern kam jetzt ein wieder ein Ankreuzbrief, in dem der Kurztext stand:

ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, die Forderung in Höhe von x binnen einer Woche zu überweisen, ansonsten werde ich die Zwangsvollstreckung einleiten.

Person A hat immer noch kein Vollstreckungsersuchen erhalten, auch sonst nichts. Nur die Briefe der Kasse und die üblichen Bettelbriefe vom BS.

Gegen den letzten Festsetzungsbescheid von Januar hatte sie Widerspruch eingelegt, aber um den geht es ja nicht in der Forderung. Person A dachte sich schon, dass wenn sie Widerspruch einlegt, der BS besonders aggressiv wird und weiter volltreckt wegen der alten Forderung seit Januar 2013 bis Mitte 2014. Diese Bescheide, aus denen vollstreckt werden soll, liegen Person A nicht vor. Dagegen konnte sie auch keinen Widerspruch einlegen. Person A weiß noch nichtmal, ob es diese Bescheide überhaupt gibt oder ob die vom BS erfunden sind. Auf die Briefe an den BS von Dezember 2014 und Januar 2015 per Einschreiben mit Rückschein kam immer noch keine Antwort. In denen schrieb Person A dem BS, dass sie keine derartigen Bescheide hat oder kennt.

Person A ist jetzt echt ratlos.

In dem Landesvollstreckungsgesetz von Rheinland-Pfalz, in dem Person A wohnt, steht dazu jetzt auch nicht viel, was Person A weiterhilft.

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/131v/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=86D635DCDE1355058BF5F270DAC7B637.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=108&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPrahmen:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VwVGRPV2P14-jlr-VwVGRPV1P14

Hat jemand einen Rat???

Ist denn jetzt die Rechtslage wirklich von Bundesland zu Bundesland so unterschiedlich, dass in manchen Ländern ohne nachgewiesenen Zugang der Bescheide vollstreckt werden kann und in manchen Bundesländern nicht?

Habe noch einen Link gefunden:

http://www.mwkel.rlp.de/File/eu-dienstleistungsrichtlinie-gesetzestexte-und-materialien-zum-eap-und-zu-imi-pdf/

Darin steht unter anderem:

§ 41
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt,
so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt
wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein
Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird,
gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht,
wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeit-
punkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) bis (5) unverändert, nicht abgedruckt


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Hat Person A denn einen Widerspruchsbescheid erhalten? Gegen den Wiederspruchsbescheid kann Person A Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen. Der BS hält die Bescheide gerne zurück und leitet trotzdem "schon mal" das Vollstreckungsverfahren ein.
Wenn der gelbe Vollstreckungsbescheid erscheint, bevor der Widerspruchsbescheid erstellt wurde, ist es an der Zeit den Antrag auf Eilrechtschutz zu stellen - beim Verwaltungsgericht. Dabei sollte Person A darauf verweisen, dass Widerspruch eingelegt, aber keinen Bescheid erhalten hat. D.h., der BS hat den Eilantrag provoziert. Im Eilantrag verlangen, dass der BS bzw. die Landesrundfunkanstalt die den BS beauftragt hat, die Kosten für das Verfahren zu tragen hat.

Tapfer bleiben.


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T
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Was ist nun, hat schon mal jemand diese Vorgehensweise als Nötigung bei der Bolizei/Staatsanwaltschaft angezeigt?
Diese Masche von BS hat doch längst und eindeutig Massencharakter angenommen. Wenn es Forderungen gibt -> dann richtig und amtlich bekanntmachen. Ansonsten ist es ein Fall fürs Strafgesetzbuch und danach sieht es aus... Am besten noch koordinieren mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung.


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Danke für Eure Hilfe.

Das mit der Nötigung hatte ich mir auch schon überlegt. Es ist wirklich Nötigung, die Menschen werden total in die Enge getrieben. Und das hat mit Demokratie nichts mehr zu tun.

@tirb68:

Nein Person A  hat keinen Widerspruchsbescheid erhalten, weil sie gegen die Bescheide, wegen denen jetzt vollstreckt wird, keinen Widerspruch eingelegt hat. Person A hat diese Bescheide nicht und hatte sie auch nie, deshalb konnte sie dagegen nicht vorgehen. Keine Ahnung, ob die Bescheide jemals erstellt wurden oder angekommen sind. Dem kurzen Blick nach, den Person A im Dezember in das Vollstreckungsersuchen werfen durfte, ausgehändigt wurde es ihr ja nicht, sind es zwei Forderungen. Eine Sammelforderung von letztem Jahr von über 250 Euro und dann noch von einem Quartal von ca. 50 Euro.

Ohne Widerspruch gibt es ja auch keinen Widerspruchsbescheid, oder?

Kann Person A denn Widerspruch einlegen nach so langer Zeit, obwohl sie gar keine Bescheide hat und gar nicht weiß, ob diese Bescheide jemals existiert haben. Besonders diese große Forderung erscheint Person A sehr fragwürdig. Keine Ahnung, ob es darüber einen Bescheid gibt oder ob das nur eine Forderung ist ohne Bescheid.

Wie gesagt, Person A hat dieses Vollstreckungsersuchen bis heute, also nach 2 Monaten, nie erhalten, es wurde ihr auf Anfrage nicht ausgehändigt. Sie hat nur einmal für 3 Sekunden gnädigerweise im Dezember draufsehen dürfen. Nicht lange genug, um es zu prüfen, sie konnte nur etwas länger auf die Beträge schauen, auf den Rest nicht. WARUM WOHL???

Ist das überhaupt legal, dass solche Vollstreckungsersuchen auf mehrmalige schriftliche und persönliche mündliche Anfrage nicht ausgehändigt werden?

Person A denkt sich schon die ganze Zeit, dass die bestimmt was zu verbergen haben, denn sonst würden sie es doch aushändigen.

Und der BS hätte auf die zwei Briefe von Person A, einmal mit normaler Post und dann nochmals ein paar Tage später, bestimmt auch geantwortet, wenn er nichts zu verbergen hätte. Angekommen ist das Einschreiben mit Rückschein im Januar jedenfalls beim BS laut Sendungsnummer.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2015, 21:05 von El«

t
  • Beiträge: 79
Dann steht der Anzeige bzgl. Nötigung eigentlich nichts mehr im Weg.

Person A sollte noch einmal in diesen Faden schauen, wenn Sie Ihn nicht schon kennt:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13178.0/topicseen.html


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A
  • Beiträge: 13
Hallo Propaganda,
Danke für Deinen Beitrag.
Das von Dir aufgeführte Schreiben:
Zitat
Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter


Sie beabsichtigen einem Unbekannten nach  §5 LvwVG Vollstreckungshilfe zu leisten.

Dem Ihnen als sogenanntes "Vollstreckungsersuchen" vorliegenden Schreiben ist nicht zu entnehmen,
daß es sich bei dem Verfasser überhaupt um eine Vollstreckungsbehörde.
Das ist jedoch nach  §5 Abs.2 LvwVG RP Voraussetzung zur Leistung von Vollstreckungshilfe.

Dem Ihnen vorliegenden Schreiben, von wem dies auch immer erstellt wurde, mangelt es weiterhin an grundlegenden Anforderungen.
Siegel und Unterschrift des Behördenleiters sind nicht vorhanden, selbst der Name eines Sachbearbeiters fehlt. Dieses Schreiben könnte von absolut jeder x-beliebigen Person mit durchschnittlichen Kenntnissen in computergestützter Textverarbeitung erstellt worden sein. Eine Ausführung dieses Schreibens als "Vollstreckungsersuchen" würde Betrug Tür und Tor öffnen und die Grundsätze effektiven Rechtsschutzes massiv unterlaufen. Ein Schreiben dieser Art taugt ganz offensichtlich nicht als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung.

Die Erfordernis eines Dienststempels, nebst Namen des Behördenleiters und Unterschrift ergibt sich grundlegend schon aus §839 BGB, denn wer übernimmt für Form und Inhalt dieses Schreibens die Verantwortung?  Wer haftet, handelt es sich hier nach § 839 BGB um eine Amtspflichtsverletzung oder gar Betrug? - Sie?

Da Vollstreckungsersuchen und Vollstreckbarkeitserklärung auch einen Titel ersetzen, sind an diese die selben Anforderungen zu stellen, also Diestsiegel, Name des Behördenleiters und Unterschrift. Dies ergibt sich übrigens auch aus § 37 Abs. 3 VwVfG. Ich darf Ihnen daher empfehlen, das Schreiben zu entsorgen und weiterhin auch zu prüfen ob hier unter Umständen  ein Fall von Amtsanmaßung oder Berug vorliegt.

Dem von Ihnen beauftragten Vollstreckungsbeamten ist umgehend der Auftrag zur Vollstreckung zu entziehen.

Fehler können durchaus mal passieren. Ich muß Sie jedoch darauf hinweisen, daß Sie aufgrund der mangelnden Prüfung dieses Schriftstücks und daraus resultierend der Beauftragung zur Vollstreckung gegen mich, schon selbst bereits den Tatbestand der Amtspflichtsverletzung erfüllen.

Ich habe Sie hiermit, obwohl dies sicherlich nicht zu meinen Aufgaben zählt, über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt, sollten Sie trotzdem aufgrund dieses Stücks Papiers eine Zwangsvollstreckung einleiten, muß Ihnen Vorsatz zur Last gelegt werden -  eine Strafanzeige gegen Sie wegen Rechtsbeugung ist dann leider unvermeidlich.

Selbstverständlich werde ich in diesem Fall auch gegen die Verbandsgemeinde als ausführendes Organ weitere Rechtsmittel anstrengen.


Ich darf Sie außerdem darum bitten mir folgende Fragen zu beantworten:


1) Wer ist Ihr direkter Vorgesetzter?
2) Welche ist die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde?


Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen,

Propaganda³

Könnte Person X Dein Anschreiben verwenden, wenn es von einem Vollstrecker folgendes Schreiben erhalten würde? Über eine Antwort wäre ich sehr Dankbar!

Viele Grüße



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  • Beiträge: 132
Hallo Tirb68,

danke. Habe nochmal in den Faden geschaut. Hatte ihn aber nicht mehr im Kopf. Werde mir den Beschluss nachher genau durchlesen. Wenn ich mich nicht täusche, steht das in dem Gesetz von Rheinland-Pfalz so ähnlich drin wie in Schleswig Holstein. Muss heute etwas arbeiten und Brötchen verdienen. Der ganze Ärger und Stress und die Nötigungen durch den BS kosten verdammt viel Zeit und Energie. Dazu der ständige Druck, man sollte denen echt eine Gegenrechnung schreiben deswegen. Das habe ich mal in einem Buch gelesen, das ich mal in der Hand hatte und das auch um den Rundfunkbeitrag ging.

Habe das jetzt nochmal gelesen und da steht drin, dass gerichtsbekannt ist, dass die Bescheide des NDR nicht mit einem ordnungsgemässen Absendevermerk versehen sind. Wie sieht das denn beim SWR aus bzw. wie sah das vor einem Jahr beim SWR aus? Fertigt der einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gemäß Kopp/Ramsauer VwVfG 13. Auflage 2012 § 41 Randnummer 43.

Wer weiß das denn? Weiß das wer hier im Forum??? Das scheint ja der Knackpunkt zu sein neben den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen, die für die einzelnen Länder gelten. Das für Rheinland-Pfalz habe ich ja schon oben in einem Verweis gepostet.

Den Brief von Propaganda würde Person A ja gerne verwenden, wenn sie dieses Vollstreckungsersuchen jemals bekommen hätte, um es zu prüfen. Aber das ist eine andere Schweinerei zusätzlich zu den ganzen Schweinereien, die hier abgezogen werden mit uns. Man müsste dem BS eine Rechnung schreiben für die ganze Zeit und Energie und Arbeit, die dafür aufgewendet wird, sich mit dem BS und seinen Stasi-Methoden rumzuschlagen. Und Person A findet wirklich, dass das Stasi-Methoden sind. Arbeiten die ganzen St-Mitarbeiter von früher denn jetzt alle beim BS? Irgendwo müssen die ja untergekommen sein.


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E

El

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Hier steht noch was interessantes zur Einstellung der Vollstreckung, betrifft Rheinland-Pfalz:

§ 14
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von
Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn

1. der Verwaltungsakt aufgehoben wird,
2. die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig erklärt werden,
3. die Einstellung angeordnet wird und die hiermit etwa verbundenen Auflagen erfüllt sind,
4. es offensichtlich ist, dass die Forderung gestundet oder sonst Aufschub gewährt ist,
5. eine Entscheidung nach § 24 getroffen worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar ist; Gleiches gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 5, wenn die Entscheidung auf Aufhebung lautet. Die Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist.




§ 74
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung
von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist, abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 1, einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner gegen den Anspruch als solchen bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Widerspruch erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Gläubiger ist von dem Widerspruch unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Weist der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach, dass er wegen seiner Ansprüche Zivilklage eingereicht oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat, so sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Die Frist beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (Absatz 1).

(3) Im Falle des Absatzes 1 kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.


Quelle:

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/131v/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=86D635DCDE1355058BF5F270DAC7B637.jp14;jsessionid=3FE082C8486E5B1519866E52BB63A62F.jp25?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=108&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPrahmen:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VwVGRPpP69


§ 21
Vollstreckungsauftrag
Der Vollstreckungsbeamte wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Vollstreckungsauftrag zur Vollstreckung ermächtigt. Die Ermächtigung erstreckt sich auch darauf, Zahlungen oder sonstige Leistungen des Vollstreckungsschuldners in Empfang zu nehmen und über das Empfangene wirksam zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 24 a zu treffen. Der Vollstreckungsauftrag ist vorzuzeigen.


Da steht: DER VOLLSTRECKUNGSAUFTRAG IST VORZUZEIGEN. Das meint wohl auch, dass das Vollstreckungsersuchen vorgezeigt werden muss. Ob damit eine Aushändigung in Kopie gemeint ist, weiss ich nicht. Wer weiß mehr?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. März 2015, 17:18 von Bürger«

E

El

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Noch was gefunden hier im Forum:

weitere Infos u.a. unter
haufe.de, 19.12.2014
Serie Zwangsvollstreckung: Praxistipps und Sonderfälle
Rundfunkbeiträge: Unzulässige Vollstreckungsmaßnahme vom GEZ-Nachfolger
http://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/unzulaessige-vollstreckungsmassnahme-ueber-rundfunkbeitraege_206_286832.html

Darin steht, dass die Vollstreckung aus einem Bescheid, der lediglich rückständige Gebühren festsetzt  und KEIN ECHTER BEITRAGSBESCHEID IST, unzulässig ist. Das betrifft ja wahrscheinlich viele hier, Person A auch. In den Mahnungen aus den letzten Monaten ist ein angeblicher Gesamtbescheid über rückständige Gebühren angegeben. Person A liegt dieser Bescheid nicht vor, sie weiß gar nicht, ob es ihn gibt und der BS rückt diesen Bescheid auch nicht an Person A heraus. Jedenfalls steht im Vollstreckungsersuchen auch etwas von einem solchen Bescheid über ca. 270 Euro. Daran kann Person A sich noch erinnern.

Wenn das stimmt, was in dem obigen Link steht, wäre ja die Vollstreckung über diesen hohen Betrag schon von vorneherein unzulässig  und anfechtbar, da das ja kein echter Bescheid wäre.

Wie seht Ihr das?


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Hi Leute,

erst einmal herzlichen Glückwunsch nachträglich an Propaganda!

Bei Person a ist es jetzt auch so weit.

- Diese Woche ist vom Finanzamt ein Schreiben mit dem Betreff "Zahlungsaufforderung" eingetroffen - ohne Rechtsbehelfsbelehrung oder Verweis auf LvwVG o.ä.:
Zitat
"Sehr geehrter Herr a,
Sie haben leider die Mahnung(en) der ersuchenden Stelle nicht beachtet.
Sie schulden noch folgende öffentlich-rechtliche Abgaben:
...
Das Finanzamt hat mich deshalb beauftragt, die Rückstände einzuziehen.
Wenn Sie die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden wollen, ist es
erforderlich, dass der Gesamtbetrag sofort an das Finanzamt entrichtet wird.
Sie können die Zahlung durch Verwendung des beigefügten Einzahlungsscheins,
durch Scheck oder Überweisung leisten."

- Die Bearbeiterin zeigt sich genervt als Person a dort anrief und deutete an, dass sie den Vorgang gerne an den BS zurückschicken würde.
Auf die Frage von Person a nach einem Vollstreckungstitel antwortete sie, dass ihr ein solcher nicht vorläge, sondern lediglich ein Vollstreckungsauftrag, den sie Person a aber nicht aushändigen müsse und wolle.

- Vermutlich wurde die nachfolgenden Fragen schon in dem langen Thread behandelt.

Es wäre jedoch nett, wenn jemand hierzu kurz Stellung nehmen könnte:

a) Ist die Vollziehrungsbeamtin verpflichtet den Vollstreckungsauftrag an Person a auszuhändigen?

b) Falls ja, nach welcher Bestimmung richtet sich dies?

c) Sollte Person a diesen nicht ausgehändigt bekommen bzw. auch keine persönliche Einsicht mit Kopiermöglichkeit erhalten, wäre dann folgende Vorgehensweise die Richtige?

1. Aufforderung, den Vollstreckungsauftrag auszuhändigen.
2. Hinweis, dass Person a kein vollstreckbarer Titel bekannt ist, sondern dass ein Widerspruch gegen den Festellungsbescheid anhängig ist.
3. Vorsorgliche Androhung einer Strafanzeige
4. Hilfsweise Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung.

Gruß Degard



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