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Autor Thema: Mitbewohnerin erhält Vollstreckungsankündigung, Hauptmieterin in Klinik  (Gelesen 13504 mal)

m
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Hallo allerseits, wie sollte man sich in der folgenden, fiktiven Situation am besten verhalten?

Person A wohnt mit Person B in einer WG zusammen. Person A ist Hauptmieterin und Person B wohnt zur Untermiete. Da nur eine Person pro Haushalt zahlen muss, hat Person A zu Person B gesagt, sie würde das als Hauptmieterin der Wohnung regeln. Person B hat daraufhin die Briefe der GEZ ignoriert. Person A ist allerdings stark depressiv und hat sich nicht darum gekümmet, die Briefe der GEZ sind immer im Papierkorb gelandet.
Nun ist Person A in einer psychosomatischen Klinik für mehrere Wochen stationär untergebracht. Person B hat nun als Untermietern eine Vollstreckungsankündigung erhalten (die Kosten belaufen sich auf ca. 360€). Ob Person A auch eine entsprechende Ankündigung erhalten hat, ist ungewiss, da Person A wie gesagt in der Klinik ist und ihre Post zu Hause nicht problemlos eingesehen werden kann (auch von Person B als Mitbewohnerin nicht).
Wie sollen sich die beiden nun am besten verhalten?


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Hat Person B den Beitragsservice darüber informiert, dass Person A die "Zahlperson" in dieser "ortsfesten Raumeinheit" ist? Wenn ja, sollte Person B eigentlich raus sein, sofern der Beitragsservice das bestätigt hat. Wer steht denn im Mietvertrag?


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s
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Auch wenn A sich um die Zahlung kümmern wollte, hätte sie nicht dafür sorgen können, dass B vom BS völlig unbehelligt bleibt.

B musste mindestens mitteilen, dass für ihre Wohnung bereits von A gezahlt wird.
Wenn es sich bei der Vollstreckungsankündigung um eine des BS handelt, kann B das noch nachholen. Ansonsten hat B sich durch eigene Dummheit in eine knifflige Situation gebracht.


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B hat scheinbar nicht mitgeteilt das A die Hauptmieterin ist. A ist auch diejenige die im Mietvertrag steht. A hat bislang auch noch keine Beiträge gezahlt.


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A und B sind Gesamtschuldner, das heiß, der "Beitragsservice" kann sich von einem oder dem anderen bedienen.

Wenn C, D, E, und F da wohnen würden, dann kann sich der "Beitragsservice" auch von diesen bedienen.

Und wenn E "befreit" ist, dann auf kosten von A, B, C und D. Befreiung bedeutet, dass der Beitragsservice sich nicht von E
bedient, sondern von den anderen. Sozialstaat auf Kosten von Privatpersonen.


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C
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A und B sind Gesamtschuldner, das heiß, der "Beitragsservice" kann sich von einem oder dem anderen bedienen.
....
Wie kommst du denn auf diese widersinnige Idee?
Ich denke/meine fiktiv folgendes:
Schuldner ist einzig und allein die Person, die beim BS für diese Wohnung eingetragen/angegeben ist ! In diesem Fall Person A.
Weitere Personen der Wohnung sollten eigentl. gar kein/e Beitragsnummer/-konto haben. Sollte das dennoch der Fall sein, Löschung beantragen.


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

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Sophia hat Recht. Gemäß §2 des 15.Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gilt:

§2 im privaten Bereich:
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
   1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
   2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner [...]

Heißt soviel wie: Wenn eine WG geführt wird (und das beginnt meines Wissens ab 2 Personen), dann kann sich der BS aussuchen welche Person er anschreibt bzw. anbettelt.

BMF hatte übrigends eine ähnliche Situation, siehe hier:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11864.msg79943.html#msg79943


Gruß BMF



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...und wenn alle Stricke reißen, sind noch genug da um sich aufzuhängen....

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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Sophia hat Recht. Gemäß §2 des 15.Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gilt:

§2 im privaten Bereich:

(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner [...]


Dem Bservice wird seine eh schon widersinnige Arbeit mit diesem Absatz immer noch zu leicht gemacht.
Er bekommt vom Meldeamt alle notwendigen Daten über Bewohner einer WG und deren Zeiträume des Bewohnens dieser WG. Eine anteilige Zuordnung des Beitrages wäre also kein Ding der Unmöglichkeit.
Stattdessen wird diese Tatsache der möglichen anteiligen Aufschlüsselung mit dem Passus -Gesamtschuldner- ignoriert und zunichte gemacht.
Die Bewohner einer WG sollen sich doch gefälligst untereinander über die Aufteilung einigen , wer dann den "Gesamtschuldner"Beitrag bezahlt und zu welchen internen Problemen das mitunter in einer WG führen kann , ist dem Bservice völlig egal. Hauptsache er bekommt schön bequem seinen EINEN vollen Beitrag für EINE Wohnung bzw.WG.
Besonders ein WG-Bewohner welchem eine Befreiung zusteht wird somit völlig zu Unrecht benachteiligt.
Seine Befreiung kommt nicht zum Tragen und hat auch für die anderen WG-Bewohner keine mögliche positive Auswirkung in der Verringerung ihres anteiligen Beitrages.
Der Begriff -Gesamtschuldner- beinhaltet doch nur die Fälligkeit eines Gesamtbetrages. Wie dieser zustande kommt , sollte doch dann im Ermessensspielraum der betroffenen WG liegen können.
Alle erforderlichen Daten zum Nachvollzug liegen dem Bservice durch die Übermittlung der Meldeämter vor.
mögliches Beispiel : Bei einer WG mit 5 Bewohnern hätten 3 davon Anspruch auf Befreiung. Die beiden anderen Bewohner wären also "normalerweise" nur mit je einem Fünftel real im Rennen.
Was wäre , wenn dies mit Hinweis auf die 3 Befreiungen hart durchgezogen wird und der Bservice nur den ihm tatsächlich "zustehenden" anteiligen Beitrag von 2/5tel erhält.
Schuldner wären nur diese beiden als Gesamtschuldner und daher auch nur anteilig gesehen.
Der damit zusätzlich verbundene Aufwand für den Bservice zur aufschlüsselnden Berechnung wäre aus sozialrechtlicher Sicht vielleicht sogar durchsetzbar ???
Der Begriff "Gesamtschuldner" ist so eindeutig nun auch wieder nicht...
und belegt nur um so mehr den Schwachsinn von deren Floskel -EINE Wohnung EIN Beitrag-
Bei Wohnungen in Form einer WG erzeugt dies so nur noch mehr Unbehagen und zusätzlichen vermeidbaren Widerstand. Der ÖRR steht sich mit seinem dilletantischem RBStV nur selbst im Weg.







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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2014, 10:25 von mickschecker«
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Dem Bservice wird seine eh schon widersinnige Arbeit mit diesem Absatz immer noch zu leicht gemacht.
Er bekommt vom Meldeamt alle notwendigen Daten über Bewohner einer WG und deren Zeiträume des Bewohnens dieser WG. Eine anteilige Zuordnung des Beitrages wäre also kein Ding der Unmöglichkeit.

Dazu müsste er aber zu jedem Bewohner wissen, ob er zu dieser WG oder zu einer anderen Wohnung gehört.
Und das kann er vom Meldeamt nicht erfahren, denn auch dieses weiß das glücklicherweise nicht.

Besonders ein WG-Bewohner welchem eine Befreiung zusteht wird somit völlig zu Unrecht benachteiligt.
Seine Befreiung kommt nicht zum Tragen und hat auch für die anderen WG-Bewohner keine mögliche positive Auswirkung in der Verringerung ihres anteiligen Beitrages.

Nein, seine Befreiung kommt voll zum Tragen: er zahlt nichts.
Dafür sind seine Mitbewohner gekniffen, weil sie seinen Anteil mitzahlen müssen.

Das wäre übrigens auch noch ein netter Ansatz für eine Verfassungsbeschwerde: Man wird gegenüber anderen WGs dadurch benachteiligt, dass der Mitbewohner Bafög/ALG II bezieht.


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Sophia hat Recht. Gemäß §2 des 15.Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gilt:
....
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner [...]
....
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11864.msg79943.html#msg79943
...
So einfach geht das nicht. Der Fall von BMF ist auch nur ähnlich, und trifft hier insofern nicht zu, weil in diesem Fall Person A ja zugestanden hat, die Beiträge zu übernehmen, was im Fall von BMF ja nicht vorweg geklärt und beim BS angezeigt war (und was dort letztendlich auch zu den Problemen geführt hat).

Hier muß man ersteinmal differenzieren, wer ist denn Beitragsschuldner?
Achtung: es gilt zu unterscheiden zwischen Mietwohnung mit Untervermietung und Wohngemeinschaft (WG)!

Beitragsschuldner einer Wohnung ist zunächst die Person, welche als Hauptmieter Inhaber der Wohnung ist, es sei denn, die Bewohner entscheiden sich anders.
Zitat:
"Eine volljährige Bewohnerin oder ein volljähriger Bewohner der Wohngemeinschaft muss angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung bezahlen.
Wer das ist, entscheidet die WG selbst. Alle anderen Bewohner, die eventuell noch angemeldet sind, können sich dann abmelden.
Abmelden können sich WG-Bewohner per Formular oder formlosem Schreiben beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln. Dabei müssen sie die eigene Beitragsnummer sowie den Namen und gegebenenfalls die Beitragsnummer des entsprechenden Beitragszahlers angeben."


Sehen wir uns das doch mal genauer an :

"§2 im privaten Bereich:
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
   1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
   2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner [...]
"

Satz 1 ist klar.
Satz 2: hier steht 'es wird vermutet'. Liest man nun dazu Punkt 2, ergibt sich daraus, dass der Hauptmieter als Inhaber der Wohnung und (in diesem Fall) als alleiniger Beitragsschuldner anzusehen ist, weil:
Person A hat ein Beitragskonto (?) und hat sich entsprechend als Beitragsschuldner dieser Wohung erklärt.
Deswegen findet Satz 3 meiner Meinung nach hier keine Anwendung ! Auch wenn Person A z.Zt. wegen Abwesenheit die Beiträge nicht begleicht.
Satz 3 findet m.M.n. dann Anwendung, wenn eben gegenüber des BS/LRA nicht eindeutig bezeichnet ist, wer Beitragsschulder einer Wohnung ist. Insbesondere bei Partnerschaften, eheähnl. Lebensgemeinschaften sowie Ehen usw....

Man muß das auch aus Sicht des BS sehen (wie Kurt im Fall von BMF richtig erklärt hat):
Der BS bekommt nur Daten, wer unter welcher Adresse wohnt. Ist es z.B ein 8-Mietparteien-Haus mit 20 Bewohnern, so sind zunächst alle 20 Bewohner potentielle Beitragsschuldner. Der Bs hat dazu ggf. noch Informationen bzgl. Ehen und ähnliches aus dem alten Datenbestand der GEZ  :o. Dann kommen noch die freiwillig Angemeldeten mit den Lebenspartnern hinzu.  Dann könnten aber immer noch 12 potentielle Beitragsschuldner übrig bleiben.
Die Restlichen werden dann logischerweise alle primäre Beitragsschuldner angeschrieben und so behandelt.

Soweit meine Interpretation als Laie.

Meine Beurteilung für diesen Fall, bzw. welche Maßnahmen ICH jetzt ergreifen würde:
Person B sollte dem BS und der LRA (parallel) mitteilen:
- dass sie Untermieterin (und nicht alleinige Bewohenrin einer Wohung) ist.
- Person A mit Namen als alleinige Beitragsschuldnerin und Hauptmieterin verifizieren.
- Die derzeitige Siutuation von  Person A (Oberflächlich: langer Krankenhausaufenthalt) schildern.
Des Weiteren: Widerspruch bei der LRA mit Antrag auf Aussetzung.
Kontakt mit dem örtl. Vollstreckungsorgan suchen und dort die Sachlage ebenfals erörtern.


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Dazu müsste er aber zu jedem Bewohner wissen, ob er zu dieser WG oder zu einer anderen Wohnung gehört.
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Stimmt auch wieder , eröffnet allerdings diverse Vertuschungsmöglichkeiten , welche der ÖRR selbst ins Leben gerufen hat.
Bei mehreren WGs und "herkömmlichen" Wohnungen unter der gleichen Hausnummer könnte sich dann theoretisch jeder jedem zuordnen , dass zumindest erst mal so behaupten und auf den Beweis des Gegenteils bestehen.  Kontrolle ist so nicht möglich , das Chaos für den Bservice wäre perfekt.

Nein, seine Befreiung kommt voll zum Tragen: er zahlt nichts.
Dafür sind seine Mitbewohner gekniffen, weil sie seinen Anteil mitzahlen müssen.

Das kann man sehen wie man will , es bleibt total widersinnig und ist ein unhaltbarer Zustand.
Solange die gekniffenen Mitbewohner sich das gefallen lassen und ihren befreiten Wohnungsgenossen rundfunktechnisch gern mit "durchfüttern"....

Der Bservice hat als einzige Zuordnungsmöglichkeit eine Hausnummer , hinter der sich alles mögliche verbergen kann .
EINE WOHNUNG (WG) = EIN BEITRAG mutiert zum fatalen Affenzirkus.
"Gerechter" ist dadurch nichts geworden , eher das Gegenteil ist der Fall.




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Die Sache ist einfach.

Die Inhaber sind gegenüber "Beitragsservice" Gesamtschuldner. Der "Beitragsservice" kann sich von jedem bedienen, wie er will, um an "sein Geld" zu kommen.

Da spielt keine Rolle, ob sie eine Ordnungswidrigkeit begehen und sich beim BS oder Anmeldeamt melden oder nicht, wer Mieter, Vermieter, Untermieter oder Dauergast sei: per Gesetz sind Gesamtschuldner gegenüber BS. Man kann wie man will, sich von ihnen zu wehren versuchen, mit legalen oder illegalen Mitteln, sich bei den Eltern, Großeltern oder Tante melden: Tatsache bleibt, dass nach dem Gesetz sie Gesamtschuldner sind.

Was die Inhaber unter sich machen, ob sie sich streiten oder nicht, ob sie untereinander etwas abgemacht haben oder nicht, ob sie sich kennen und verständigen können oder nicht, ist dem BS egal.

Wer etwas anderes meint, soll genauer lesen.

Warum diese -- Entschuldigung! -- blöde Diskussion über Sachen, die wir seit langem wissen?


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G

Gast

Der Bservice hat als einzige Zuordnungsmöglichkeit eine Hausnummer , hinter der sich alles mögliche verbergen kann .
Also zumindest im Falle von Person B ist sie sich ziemlich sicher, dass in ihrem Datensatz beim EMA auch die genaue Wohneinheit im Haus enthalten ist:

Person B wurde vor einiger Zeit an einem schönen sonnigen Wochenendmorgen auf dem Bürgersteig von drei Zivilpolizisten angehalten und kontrolliert. Grund war, weil B mit dem Fahrrad an ihnen vorbeiwollte. B erhielt daraufhin etwas später Post mit der sie aufgefordert wurde 5 € Bußgeld zu entrichten. Soweit sich B erinnern kann war im Adressfeld auch die genaue Wohneinheit mit angegeben.


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Der Bservice hat als einzige Zuordnungsmöglichkeit eine Hausnummer , hinter der sich alles mögliche verbergen kann .
Also zumindest im Falle von Person B ist sie sich ziemlich sicher, dass in ihrem Datensatz beim EMA auch die genaue Wohneinheit im Haus enthalten ist:

Im Prinzip gibt es solche Daten auch, die werden ja sogar im RBStV genannt.
Aber das kann eigentlich nur dann eingetragen werden, wenn man es bei seiner Anmeldung auch angibt.


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Hallo,
Ich denke dass sich der Themenersteller mit Person A bereits aus dem Staub gemacht hat!?
....wenn man in Betracht zieht, dass man sich im Forum "gez-boykott" befindet und ein ungültiger, verfassungswidriger Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zetiert wird, um sich mit diesem Problem zu beschäftigen?!
wie wir alle wissen, kann sogar der vollstrecker nicht tätigwerden, ohne eine vorherige prüfung der rechtmässigkeit einer Vollstreckung durchzuführen!
Oder sind mittlerweile urteile der uns allen bekannten Klagen gefallen und hat uns alle in ein tiefes Loch fallen lassen..?


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

 
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