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Autor Thema: Rückwirkende Zahlung von 2010? Umstände, Gesetzeslage?  (Gelesen 2268 mal)

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Unter welchen Umständen muss man ausstehende Beiträge zahlen die vor 2013 fällig waren?

Person x, müsste doch nur zahlen wenn schon Beiträge bezahlt wurden oder mussten und dann bei Nichtzahlung in den Verzug kommt?! Und somit im Verzug war bis 2013. Diese Summen bleiben ja ausstehend und "rechtskräftig"?!

Wenn man nicht gezahlt hat vor 2013 dann ist gar nichts?! Ergo Neuanmeldung etc.. Alles beginnt 2013, oder? Das heißt Rückwirkend, wenn nichts aussteht, ist nur bis Anfang 2013 möglich.

Die Zahlungsverweigerung vor 2013 hat welchen rechtlichen Stand? Sagen wir ein Beitragsbescheid kommt Dezember 2013 und wird ignoriert, dann wird der doch über die RbStv-Änderung trotzdem rechtwirksam, oder?

Mfg
(Nicht)Empfänger


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d
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Unter welchen Umständen muss man ausstehende Beiträge zahlen die vor 2013 fällig waren?

unter gar keinen, da nachweislich keine Bescheide bei der betroffenen Person zugegangen sind.

Zitat: Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“ Zitat Ende

Zitat Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“ Zitat Ende

Die zwei Gerichtsurteile gelten für die alte sowie für die neue Zwangsabgabe ab 2013.
Kein Nachweis über die Zustellung des Bescheides=keinen Bescheid erhalten.


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P
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Da der Beitragsservice vor 2013 nur für die tatsächlich vorhandenen Empfangsgeräte Beiträge fordern durfte, dies aber nur selten beweisen konnte, wurde der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zusammengeschustert. Laut diesem muß ab 2013 für jede Wohnung ein Beitrag erstattet werden. Das heißt im Klartext: Der BS hat sich dazu bereit erklärt, die Altlasten von vor 2013 verfallen zu lassen (mangels Beweisbarkeit), fordert aber umso nachhatiger ab 2013.
Der Inhaber einer Wohnung ist also ab 2013 verpflichtet, sich zu melden und seine Beiträge zu zahlen. Was vorher war, spielt keine Rolle.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

d
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Der Inhaber einer Wohnung ist also ab 2013 verpflichtet, sich zu melden und seine Beiträge zu zahlen.

na klar, so will es das Gesetz :police: >:D


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Danke für die Antworten. Was ab 2013 ist weiß ich schon. Mir ging es nur um die Übernahme von Rechnungen/Schulden oder Nachzahlungen von vor 2013.


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