Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Festsetzungsbescheid für "Lagerraum" (Meldeadresse)  (Gelesen 17637 mal)

A
  • Beiträge: 17
Hallo,

habe mir ein Fall ausgedacht und frage mich, was man in solche Situation evtl. machen könnte?

Seit 2002 zahlt Person A GEZ-Gebühren, nun im Oktober letztes Jahres musste A aus der Wohnung im Ort B raus.
Person A hat einen Lagerraum angemietet, wo sie bis heute ihr Sachen lagert, da A auf der Wohnungssuche im Ort B ist.
A übernachtet bei den Freunden und ist auf Reisen gewesen.
Die Adresse von dem Lagerraum hat Person A bei der Einwohnermeldeamt im Ort B angegeben.
GEZ schickt an A sofort Bescheid über Gebühren. Person A schreibt zurück, dass sie auf der Wohnungssuche ist und in den Räumen nur Lager hat, und schickt an GEZ einen Mietvertrag als Bestätigung.
Den Mietvertrag wird von GEZ z. B. akzeptiert, nun bekommt Person A eine Forderung von GEZ für seine Mitarbeiter Gebühren zu bezahlen, da A laut seine Webseite Gewerbetreibende ist und wohl Mitarbeiter beschäftigt.
A antwortet, dass sie bei der Schule D unterrichtet und noch nie ein Gewerbetreibende war. Danach bekommt Person A einen Festsetzungsbescheid über Gesamtbetrag in Höhe von X Euro.
GEZ geht davon aus, dass A in den Lageräumen wohnt trotz von Person A geschicktem Mietvertrag, aus dem ersichtlich ist, dass es ausschließlich Lagerräume sind.
Wie kann Person A in solche Situation vorgehen?

Danke im Voraus!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2014, 20:19 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Möglichkeit 1
1. Zuerst sollte ein ordenlicher Widerspruch einlegt werden bevor die Frist vorbei ist.
2. Wäre wahrscheinlich das Abwarten wie der Widerspuch entschieden wird.
3. Bei einer wahrscheinlichen negativen Entscheidung sollte eine Feststellungsklage erhoben werden.

Wenn der Mietvertrag das als Lager oder was auch immer bezeichnet, dann ist es an sich auch ein Lager, wenn dieses nicht zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder dazu genutzt wird. Zumindest ist es dann keine Wohnung nach diesem Vertrag. Der Nachweis sollte anhand von Fotos leicht zu führen sein.

Das Problem besteht für Person Z dann in der fehlerhaften Meldeadresse, weil diese ja in dem Lager nicht wohnt, und die Meldeadresse somit falsch wäre, aber das hat den BS oder die Rundfunkanstalt nicht zu interessieren.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2014, 20:20 von Bürger«

A
  • Beiträge: 17
Danke. Wäre so ein Wiederspruch für Person A ordentlich?

An den
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln


Widerspruch gegen den Bescheid vom ___________

Datum, Ort _____________,____________

Beitragsnummer ____________________



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom __________, mir zugestellt am __________, Widerspruch ein. Begründung: bei dem Betragsnummer xxxx handelt es sich um ein Lagerraum. Siehe Anlage Mietvertrag.

Mit freundlichen Grüßen


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2014, 20:21 von Bürger«

M
  • Beiträge: 41
A sollte sich mal das Meldegesetz durch. A kann nicht ein Lager zur Meldeadresse machen.

Wenn A wirklich bei Freunden wohnt, dann muss A sich auf diese Adresse anmelden und ist doch dann von den Gebühren befreit, da ja seine Freunde schon bezahlen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2014, 21:11 von Uwe«

T
  • Beiträge: 334
Nützlich dürfte noch ein zusätzlicher Hinweis sein, beispielsweise nach folgender Formulierung

Zitat
Begründung:
bei der mit  der Beitragsnummer xxxx belasteten Raumeinheit handelt es sich weder um eine Wohnung noch um eine Betriebsstätte, sondern lediglich um einen Lagerraum, wofür gemäß Rundfunkbeitragstaatsvertrag (RBStV) keine Beitragslast fällig ist. Siehe Anlage Mietvertrag.

Außerdem wäre zu bedenken, statt Briefe an einen seltsamen "Service" in Köln zu schicken, dass eine persönliche Vorstellung oder eine persönliches Abgeben des Widerspruchs bei der Rundfunkanstalt (möglichst mit Zeugen) der sichere Weg wäre, da besagter "Service" gerne mal soche Antwortschreiben verliert.
Siehe "Widerspruch zur Niederschrift" - Teilnehmer-Städte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11066.msg75621.html#msg75621


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.997
Die Information "mir zu gestellt am" gehört an sich nicht in den Widerspruch siehe die Beiträge unter Suchwort formfrei Form frei, der Grund ist einfach, der Widerspruch zum Beispiel kann nicht gleich wegen Fristversäumnis abgelehnt werden. Zudem wird der Nachweis wann ein Bescheid angekommen ist für die Rundfunkanstalten schwerer.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

s
  • Beiträge: 516
Die Information "mir zu gestellt am" gehört an sich nicht in den Widerspruch siehe die Beiträge unter Suchwort formfrei Form frei, der Grund ist einfach, der Widerspruch zum Beispiel kann nicht gleich wegen Fristversäumnis abgelehnt werden. Zudem wird der Nachweis wann ein Bescheid angekommen ist für die Rundfunkanstalten schwerer.

Die Information ist durchaus sinnvoll, wenn dadurch dem Empfänger deutlich gemacht wird, dass die Frist nicht versäumt wurde.
Sonst rechnet der mit dem Erstellungsdatum plus 3 Tage, was ja in der Regel weit vor der tatsächlichen Bekanntgabe ist.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Sonst rechnet der mit dem Erstellungsdatum plus 3 Tage, was ja in der Regel weit vor der tatsächlichen Bekanntgabe ist.
Abgesehen davon, dass er nicht mit "Erstellungsdatum" sondern mit "Aufgabe bei der Post" argumentiert, was ja ohnehin für keinen nachvollziehbar ist, da ja kaum noch offizielle Datumsstempel beim Versand erfolgen...
... ist es - wie schon mehrfach und eingehend behandelt - wohl ohnehin irrelevant, weil im Zweifel der Zugang und der Zeitpunkt des Zugangs durch die absendende Stelle nachzuweisen wäre:

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Darum ging es... ;)
Geklärt werden kann das dann bei Anzweiflung.
Person A kann abgesehen davon jederzeit erklären, wann sie das Schreiben erhalten hat.
Warum also in vorauseilendem Gehorsam, wenn daraus keine unmittelbaren Vorteile erwachsen?

Person A muss nicht nachweisen, dass sie den Bescheid früher oder später erhalten hat... ;)
...sollte sich aber kurz ins Thema einlesen, um im Falle des Falles entsprechend sicher gegenargumentieren zu können.


Soviel nur zur Klarstellung zum mehr als ausreichend behandelten Thema Fristen.
Hier bitte beim Kern des Themas bleiben, das da lautet:
Festsetzungsbescheid für "Lagerraum" (Meldeadresse)
Danke.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2014, 22:46 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

A
  • Beiträge: 17
Außerdem wäre zu bedenken, statt Briefe an einen seltsamen "Service" in Köln zu schicken, dass eine persönliche Vorstellung oder eine persönliches Abgeben des Widerspruchs bei der Rundfunkanstalt (möglichst mit Zeugen) der sichere Weg wäre, da besagter "Service" gerne mal soche Antwortschreiben verliert.
Siehe "Widerspruch zur Niederschrift" - Teilnehmer-Städte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11066.msg75621.html#msg75621

Wurde per Einschreiben in dem Fall auch funktionieren? Der Person A wohnt nicht in Köln...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2014, 23:40 von Bürger«

K
  • Beiträge: 234
Was soll der Widerspruch gegen den Lagerraum?

Der BS hat den Lageraum laut Mietvertrag nicht als Wohnraum eingestuft. Punkt und Thema erledigt.

Die Frage ist, wie kommt der BS zu der Information A sei Gewerbetreibender und habe mehrere Mitarbeiter, wofür nun Beiträge zu entrichten wären?

Wenn jemand in Deutschland ein Gewerbe betreibt, dann beruft sich die LRA/BS auf §6 RBStV https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Hier genügt nicht, daß A im Widerspruch die Räumlichkeiten als einen Lagerraum ausweist. Das wurde doch schon akzeptiert. Vielmehr muß A den Beweis erbringen, keinen Gewerbebetrieb zu unterhalten.

Hat A keinen Gewerbebetrieb dann sollte A erklären können, warum A eine Website diesbezüglich hat und Nachweise erbringen, keine Mitarbeiter zu beschäftigen.

Nur darum geht es! ;)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2014, 23:28 von Konspirativ«

A
  • Beiträge: 17
Hallo,

das lässt sich klären in dem Person A den Vertrag als Angestelter z. B. in der Schule vorliegt, oder?

Grüße Alosha


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.997
Nein, das würde nur aussagen, das Person Z neben einem Gewerbe auch noch ein Angestelltenverhältnis hat, aber es erbringt nicht den Nachweis das kein Gewerbe vorhanden ist.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

A
  • Beiträge: 17
Die Person A hat aber keine Gewerbe und noch nie eine gehabt. Die Person A hat neben Unterricht nur ein Fortbildungsprojekt ins Netzt gestellt. Dieses Projekt wird von Staatlichen Institutionen unterstütz und nur zum Zweck der Ausbildung. Das ist alles! Wie kann A sonst nachweisen, dass sie keine Gewerbe hat?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.997
Es reicht anzugeben, dass kein Gewerbe geführt wird. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden wird Klage "Anfechtung" erhoben. Person A bleibt weiter einfach bei der Aussage, das kein Gewerbe geführt wird. Den Beweis das doch ein Gewerbe vorhanden sei ist in dem Fall von der Rundfunkanstalt zu erbringen, genau aus dem Grund weil Person A es nicht zugemutet werden kann einen Beweis für ein nicht vorhandenes Gewerbe zu erbringen. Die Aussage das kein Gewerbe vorhanden ist sollte ausreichend sein. Die Kosten dieser Klage sollte anschließend den Mitarbeitern, welche maßgeblich verantwortlich für ein angebliches Gewerbe sind in Rechnung zu stellen. Das könnte Person A auch bereits mit in der Anfechtungsklage fordern. Der zweite Punkt mit dem Vorwurf in dem Lager zu wohnen muss natürlich auch widersprochen werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2014, 10:04 von PersonX«

A
  • Beiträge: 17
Das klingt plausibel, danke!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben