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Autor Thema: Widerspruch zur Niederschrift - München  (Gelesen 51070 mal)

v
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Re: Widerspruch zur Niederschrift - München
#75: 21. Dezember 2016, 20:17
...
Man bekommt einen Festsetzungsbescheid mit einem Rechtsbehelf bzgl. Widerspruch zur Niederschrift: ADRESSE
Ladungsfähige Zustelladresse oder wie das auch immer juristisch definiert ist.

Man geht exakt genau da hin und Fehlanzeige!!!!

Das Theater hatten wir ja auch schon vor über 2 Jahren.

Wie kann ich dann solch einen Rechtsbehelf werten.
...

Würde ich so interpretieren, dass der Bescheid damit rechtsfehlerhaft und somit nichtig ist...

...
Also alle in Bayern: in der Marsstraße 46 ist der Beitragsservice des BR beheimatet.
Gleich gegenüber!!!!!!!!!! :)

Kann doch nicht unsere Aufgabe sein, die richtige Adresse zu suchen, wenn die nicht in der Lage sind, ihre Bescheide richtig zu formulieren.


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Re: Widerspruch zur Niederschrift - München
#76: 21. Dezember 2016, 20:44
Würde ich so interpretieren, dass der Bescheid damit rechtsfehlerhaft und somit nichtig ist...

Genaus so habe ich das auch in den Widerspruch aufgenommen, und bin gespannt ob eine 'substantiierte' Antwort darauf kommt.  >:D


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Re: Widerspruch zur Niederschrift - München
#77: 21. Dezember 2016, 20:59
Die Frist für den Widerspruch verlängert sich bei fehlerhaftem Rechtsbehelf auf ein Jahr. Ungültig wird der Bescheid nicht.
Quelle:
http://www.123recht.net/Die-unterbliebene-oder-falsche-Rechtsmittelbelehrung-__a2514__p2.html

Dürfte aber lustig werden, wenn die ihre Schergen loshetzen, nur um festzustellen, dass sie die Fiffis zurückgepfeifen müssen. Vielleicht machen die das ja auch absichtlich, die wollen nicht verklagt werden.


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g
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Re: Widerspruch zur Niederschrift - München
#78: 21. Dezember 2016, 23:17
Unglaublich aber wahr, wenn ich heute nicht dabei gewesen wäre, bzw. schon vor über 2 Jahren. ...

... Das darf doch alles nicht wahr sein. ...

... Gehts eigentlich noch? ...

Das eine ist die Theorie und das hier ist die Praxis.

Die hiesige LRA hat ebenfalls offensichtlich Niemanden, der für Beitrag zuständig ist.

Das sind auch meine Erfahrungen mit der LRA in Bezug auf Ansprechpartner.
Ich habe bei der LRA angerufen und nach einen kompetenten Ansprechpartner bezüglich Beitrag angefragt und die Bitte geäußert, diesen zu sprechen.
Antwort: Gibt es nicht bei uns.

Die nächste Bitte meinerseits: Ich hätte dann gern einen kompetenten Mitarbeiter der Rechtsabteilung gesprochen.
Antwort: Die Rechtsabteilung ist dafür nicht zuständig.

Ich: Wer, bitte, ist dann dafür zuständig?
Antwort: Der BS in Köln, Tel-Nr.: 01805...... .

Ich:  Danke, ich bin nicht verpflichtet, in Köln anzurufen und auch nicht über Mehrwertnummer. Das lehne ich strikt ab. Der BS ist für mich nicht relevant, sondern die LRA.


Vor ca. 1Jahr und 4 Mon. Widerspruch an LRA und in Kopie zur Kenntnisnahme an BS mit dem ausdrücklichen Hinweis, das nur LRA akzeptiert wird.


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Re: Widerspruch zur Niederschrift - München
#79: 11. Januar 2017, 19:45
Hallo zusammen,

ich habe Post vom BR bekommen, siehe Anhang.
Für eine noch stumpfere Antwort hat offenbar das Gehirnschmalz nicht gereicht...
Kennt/hat jemand das angeführte, aber nicht zitierte Urteil des VG Berlin, oder kennt den Kontext bzw. Beklagten des damaligen Rechtsstreits?


Edit "Bürger":
Anonymisierung musste leider ergänzt werden. Bitte immer eigenverantwortlich und gewissenhaft alles Nötige schwärzen - einschl. Tel-Nummern etc.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Januar 2017, 23:25 von Bürger«

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Re: Widerspruch zur Niederschrift - München
#80: 11. Januar 2017, 23:26
Diese und ähnliche Ausführungen sind im Forum bekannt.
Bitte mit verschiedenen aussagekräftigen Textpassagen mal die Forum-Suche bemühen.
Danke.


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Re: Widerspruch zur Niederschrift - München
#81: 23. Januar 2017, 16:28
Dass Sie direkt in der Nähe vom BR wohnen und dort direkt eine Niederschrift abgeben wollten und dann zurückgewiesen wurden ist natürlich eine unerhörter Vorgang. Man sieht wie es im Verhalten der Behörden bestellt ist. Es wird eben überall und immer dreister.

Aber um eine Niederschrift grundsätzlich aufzugeben, kann man dieses jederzeit im nächsten Bürgeramt, Bürgerbüro machen lassen.
So wurde mir das von den Gerichten mitgeteilt. Diese Ämter sind dann verantwortlich, dass die Niederschrift zum Empfänger gelangt.
Wer also keinen PC hat oder die Reise zu einem Gericht zu weit wäre, muss nicht reisen, was mit Kosten verbunden ist.

Diese Antwort habe ich vom Chef des Sozialgerichtes Ulm. Ich wollte eine Niederschrift bei Gericht abgeben und es ging dann um die Fahrtkosten vom 27 Euro. Bürgermeisteramt hat es für mich erledigt. Es ging um eine Klage.

Aus Sicht einer fiktiven Person S, ist es ratsam sich an die im Rechtsbehelf genannten Adressaten zu wenden, damit gewährleistet ist, dass der Widerspruch fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingeht.

Wieso soll daran zu Zweifeln sein, wenn mir eine Aussage von der Leitung eines Gerichtes am Telefon diese Möglichkeit unterbreitet wird, dass ein Bürgeramt meinen mit Hand vorgeschrieben Text Formgerecht als Klage abtippt und an die im Bescheid genannte Stelle rechtzeitig und fristgerecht für eine Zustellung sorgt? Manchmal muss ich hier schon den Kopf schütteln.
Es ist zu unterscheiden zwischen Sozialverwaltungsverfahren und Sozialgerichtsverfahren auf der einen und allgemeinem Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren auf der anderen Seite.

Die maßgeblichen Vorschriften für das Sozialverwaltungsverfahren und das Sozialgerichtsverfahren lauten wie folgt:

§ 84 SGG

"(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend."


§ 87 SGG

"(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids."


§ 90 SGG

"Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben."


§ 91 SGG

"(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.
(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben."


Die maßgeblichen Vorschriften für das allgemeine Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren lauten wie folgt:


§ 70 VwGO

"(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend."


§ 81 VwGO

"(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden."


§ 173 Satz 1 VwGO

"Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen."


Demnach ist § 129a ZPO entsprechend anzuwenden.

§ 129a ZPO Anträge und Erklärungen zu Protokoll

"(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden."

Da nur eine entsprechende Anwendung stattfindet tritt (nach meiner Auffassung) an die Stelle jeden Amtsgerichts jedes Verwaltungsgericht.

Nochmal zusammengefasst:

Sozial(gerichts)verfahren:
Widerspruch:
Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde (fristwahrend).
Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei den in § 84 Abs. 2 SGG benannten Stellen (fristwahrend). Für die Ausgangsbehörde besteht die Pflicht zur Aufnahme eines Widerspruchs zur Niederschrift, für die in § 84 Abs. 2 SGG benannten Stellen besteht diese Pflicht nicht.

Klage:
Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Sozialgericht (fristwahrend).
Klage schriftlich oder zur Niederschrift bei den in § 91 Abs. 1 SGG benannten Stellen (fristwahrend). Für das zuständige Sozialgericht besteht die Pflicht zur Aufnahme einer Klage zur Niederschrift, für die anderen Stellen besteht keine solche Pflicht.

Allgemeines Verwaltungs(gerichts)verfahren:
Widerspruch:
Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde (fristwahrend). Es kommt vor, dass Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde identisch sind.
Es ist ungeschrieben, aber jede Behörde ist verpflichtet, einen Widerspruch, der ihr übersandt worden ist, obwohl sie unzuständig ist, an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Frist wird aber erst durch den rechtzeitigen Eingang bei der zuständigen Behörde gewahrt. Es ist denkbar, dass eine unzuständige Behörde einen Widerspruch zur Niederschrift aufnimmt. Eine diesbezügliche Pflicht besteht nicht, für die Fristwahrung gilt das eben gesagte.

Klage:
Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Verwaltungsgericht (fristwahrend).
Klage zur Niederschrift bei jedem anderen Verwaltungsgericht. Hierbei wird die Frist erst durch rechtzeitigen Eingang beim zuständigen Verwaltungsgericht gewahrt. In beiden Fällen besteht die Pflicht zur Aufnahme der Klage zur Niederschrift. Das oben zum Widerspruch gesagte gilt auch hier: Geht eine Klageschrift bei einer Behörde oder einem unzuständigen Gericht ein, muss diese an das zuständige Gericht weitergeleitet werden. Die Frist wird auch hier erst durch rechtzeitigen Eingang bei dem zuständigen Gericht gewahrt.

Ich hoffe, die Unterschiede der Verfahrensordnungen sind deutlich geworden.


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Re: Widerspruch zur Niederschrift - München
#82: 23. Januar 2017, 20:57
Ich hoffe, die Unterschiede der Verfahrensordnungen sind deutlich geworden.

Ja, danke für die ausführliche Erläuterung. Der Vorgang könnte als Anzeichen der fehlenden Behördeneigenschaft in eine Klagebegründung eingehen.


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Re: Widerspruch zur Niederschrift - München
#83: 22. Februar 2017, 15:50
Von ihr haben wir dann erfahren, dass es nicht möglich sei, Widersprüche gegen Beitragsbescheide per Niederschrift abzugeben. Ausnahmen wären ausschließlich möglich nach vorheriger Terminvereinbarung, und nur unter der Bedingung, dass die jeweilige Person „offenkundig“ nicht ausreichende Schreibkenntnisse habe. Eine Rechtsgrundlage zu dieser Auskunft kannte sie nicht, hat aber zugesagt, mir diese Information zuzuschicken. Auf welche Art der Beitragsservice üblicherweise feststellt, ob eine Person „offenkundig“ Schreibschwierigkeiten hat, konnte sie nicht sagen, und ebenso wenig, warum diese Einschränkung der Niederschriftsmöglichkeit nicht im Bescheid genannt wird.

Eine Person Z hat versucht bei der besagten Abteilung Beitragsservice des BR ein Termin zu vereinbaren. Sie wurde aber nicht nach ihren Schreibkenntnissen befragt.
  • Terminvereinbarung sei nicht möglich, da kein Parteiverkehr beim BR zulässig.
  • Bzgl. dem Widerspruchsbescheid soll man sich dringend an den Beitragsservice in Köln wenden.

Person Z fragte auch nach einem Termin mit dem Intendaten zur Klärung, da dieser auf einem Vollstreckungsersuchen als Ersteller genannt sei. Die Antwort sinngemäß darauf war, dass das Vollstreckungsersuchen nichts mit einem Intendanten zu tun hat, da das Formular nur ein  maschinelles Massenabfertigungsverfahren seien.

Bzgl. Behördeneigenschaft des BR bekam Person Z die Aussage von einer GV, dass der BR keine Behörde sei, sondern einen Körperschaft des öffentlichen Rechts und daher Vollstreckungsersuchen im Namen des BR zulässig sei.

Interessant: Im Kopf einer Vollstreckungsanordnung des BR steht...
Zitat
Bayrischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
                                      Postanschrift
Bayrischer Rundfunk
c/o ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice, 50656 Köln

Was bedeutet das im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Bescheiden? Und ist mit dem BR in dem Zusammenhang überhaupt nicht eine LRA gemeint, sondern eine Abteilung des BS in Köln? Oder wie ist das zu verstehen?


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Re: Widerspruch zur Niederschrift - München
#84: 23. Februar 2017, 08:55
Wenn im Rechtsbehelf steht, daß der Widerspruch möglich und zulässig ist, so ist er selbstverständlich auch beim Ersteller des Bescheides zur Niederschrift möglich, steht ja schwarz auf weiß, oder?
Außerdem behauptet doch die LRA immer, daß der Bescheid angeblich von ihr stammt?
Und wenn es denn ein echter Verwaltungsakt sein soll, dann muß auch die Widerspruchsmöglichkeit da sein. Oder  ist es etwa doch kein Verwaltungsakt?
Da ja rechtlich nur die Intendanz verantwortlich ist, ist die Terminvereinbarung mit dem Intendanten ja eine gute Idee, die Frage ist lediglich, ob sich die Widerspruchsfrist verlängert, weil der Intendant nie Zeit hat, den Widerspruch entgegenzunehmen?...


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Mein Versuch, beim BR einen Widerspruch per Niederschrift abzugeben, hat inzwischen zu einer Behandlung im Petitionsausschuss des bayerischen Landtags geführt.

Petitionsgründe waren die verweigerte Niederschrift, die fehlende Anwendung der AGO für den BR, und die Frechheit dass der BR mir Säumniszuschläge in Rechnung stellt, obwohl ich vorher einen Abgabenbescheid ohne Säumniszuschläge schriftlich angefordert habe.

Die Petition wird am 08.03. im Maximilianeum in München ab 09:15 Uhr behandelt. Mit der Berichterstattung wurde u. a. Herr Abgeordneter Alex Dorow (CSU) betraut, seines Zeichens gelernter Redakteur beim BR....ohne Kommentar.

Die Beratung ist öffentlich, wer also Lust und Zeit hat, kann gerne vorbeikommnen, wobei um vorherige Anmeldung gebeten wird.


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Leider zu kurzfristig für mich. Da werde ich leider nicht in München sein. Wünsche aber viel Erfolg!


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da bin ich ja mal gespannt was rauskommt. Aber getreu dem Motto LRA ist sakrosant wirds wohl nix neues bringen - die alte Leier vom alten Lied ;-)


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Die Petition wird am 08.03. im Maximilianeum in München ab 09:15 Uhr behandelt.

Ja, wird sie das?

Zur mentalen Vorbereitung, wie solche Petitionen ablaufen können, siehe

„Bayern-Petition“ Verhandlung Landtag München, Mi. 08.06.16, 9.15 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18698.msg122017.html#msg122017

Es ist gut, wenn Du Dich darauf einstellst, dass die Petition in einem anderen Raum stattfindet und/oder verschoben, zurückgestellt oder durchgewunken wird.


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Da gibt es auch Erfahrungen in Bremen! Unglaublich!

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16028.0.html


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

 
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