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Autor Thema: Argumente zum Weiterdenken 11: Urteile zu Zwangsmitgliedschaften  (Gelesen 16816 mal)

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Hier ist etwas von Person A

Zitat
Es liegt ein Verstoß gegen die durch Art. 9 I GG gewährleistete negative Vereinigungsfreiheit vor.

Durch Art. 9 I GG wird auch die Freiheit geschützt, aus einer Vereinigung wieder auszutreten bzw. dieser erst gar nicht beizutreten (sog. negative Vereinigungsfreiheit). Durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht (Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) wurde „die Mitgliedschaft durch Gesetz“ geschaffen. Zur Mitgliedschaft durch Gesetz heißt es: „Bei der stärksten Form der Zwangsmitgliedschaft ist zur Erlangung derselben nicht ein besonderes Tätigwerden des davon Betroffenen erforderlich, sondern dieser wird kraft Gesetzes einem bestimmten Verband zugeordnet...“ Da § 2 RBStV alle Wohnungsinhaber kraft Gesetzes zur Mitgliedschaft verpflichtet und den Beitragsschuldnern keine Möglichkeit geboten wird, sich dieser Zwangsmitgliedschaft zu entziehen, liegt insofern ein Verstoß gegen die durch Art. 9 I GG gewährleistete negative Vereinigungsfreiheit vor. Die Bereitstellung von öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehprogrammen erfolgt über einen Zwangsbeitrag auf Zwangsvereinsebene. Bundesverfassungsgericht sieht in den Grundrechten in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Die Grundrechte beschränken sich auf das Staat-Bürger-Verhältnis und hier auf die Abwehr staatlichen Zwangs.
Da es sich bei der Landesrundfunkanstalten nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, ist der Schutzbereich von Art. 9 I GG im Falle der Zwangsmitgliedschaft eröffnet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der herrschenden Meinung unterfällt die Nichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung nicht dem Schutz des Art. 9 I GG. Begründet wird dies zum einen damit, dass Art. 9 I GG zwar vom Wortlaut her keine Einschränkung auf private Vereinigungen enthalte. Art. 9 II GG ziele aber erkennbar nur auf private Vereinigungen ab, da es schwer vorstellbar sei, dass sich öffentlich-rechtliche, also durch einen Hoheitsakt gegründete, Vereinigungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Es wird geltend gemacht, dass Art. 9 I GG kein Recht auf Gründung öffentlich rechtlicher Vereinigungen begründe und im Umkehrschluss die negative Vereinigungsfreiheit nicht weiter gehen könne, als die positive. Dieses Argument geht jedoch fehl. Für die Bereitstellung von öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehprogrammen über einen Zwangsbeitrag auf Zwangsvereinsebene müsste keine Zwangsmitgliedschaft gegründet werden, weil die Zwangsmitgliedschaft durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht (Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) geschaffen wurde.
Da der Rundfunkzwangsbeitrag auf Zwangsvereinsebene gegen verfassungsmäßige Ordnung verstößt, wird insofern die Beschränkung auf private Vereinigungen aufgehoben.
Wegen fehlender Ausnahmeregelung für Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (es existieren keine Anforderungen an Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung) und auch weil der Rundfunkbeitrag die Allgemeinheit der Steuerzahler belastet , lässt sich insofern auch kein „Freiheitsvorteil“  durch den Rundfunkbeitrag als Vorzugslast gegenüber der Steuererhebung attestieren.
Daraus ergibt sich unweigerlich die Praxis der Einschränkung von Grundrechten ohne grundgesetzliche Legitimation unter Umgehung der dafür erforderlichen Gültigkeitsvoraussetzungen, deren Nichterfüllung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot – die Nichtigkeit des betreffenden Gesetzes zur Folge hat.

Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts kann ich keine Gewähr übernehmen.


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Noch etwas gefunden(als Inspiration)

Zitat
Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen
Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen sind Gruppierungen, die sich aufgrund einer Satzung als rechtsfähiger Verein oder auch als nicht rechtsfähiger Verein organisiert haben. Es müssen Organe vorhanden sein (in der Regel Mitgliederversammlung und Vorstand), die den Verein vertreten. Der Verein muss nicht in das Vereinsregister eingetragen sein. Mitgliedschaftlich organisiert heißt aber, dass die Wählervereinigung über feste Mitglieder verfügt. Dies ist z.B. entscheidend für die Wahlberechtigung bei Nominierungsversammlungen.
quelle:http://www.kommunalwahl-bw.de/kommunalwahl.html

Zitat
Fördermitglieder
Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die unter bestimmten Voraussetzungen einer Körperschaft wie einem Verein angehören. Es gibt keine festgelegten Definitionen für Recht und/oder Pflichten von Fördermitgliedern, sodass diese von jeder Körperschaft selbst festzusetzen sind (bspw. in der Vereinssatzung). Typischerweise zahlen Fördermitglieder verpflichtend Mitgliedsbeiträge, erhalten im Gegensatz zu ordentlichen Mitgliedern aber kein Stimm- und/oder kein Wahlrecht.
quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Mitglied

Zitat
Vereinigung iSd des Art. 9 I GG ist ein Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder
juristischer Personen
bzw. Personenvereinigungen für längere Zeit zu einem gemeinsamen
Zweck auf freiwilliger Basis bei Unterwerfung unter eine organisatorische Willensbildung.

Diese Definition gilt jedenfalls hinsichtlich der positiven Seite der Vereinigungsfreiheit.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie die Industrie- und Handelskammern (vgl. § 3
IHK-Gesetz), die durch staatlichen Hoheitsakt gegründet werden und eine Mitgliedschaft
kraft Gesetzes, also eine Zwangsmitgliedschaft vorsehen, erfüllen das Merkmal der
Freiwilligkeit nicht.
quelle: http://wwwuser.gwdg.de/~staatsl/downloads/bk/2/fall7_l.pdf

Zitat
AöR sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht mitgliedschaftlich organisiert sind. AöRs haben stattdessen Benutzer. Das Verhältnis zwischen Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt.
quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts

Die Anstalt hat Benutzer, keine Mitglieder.
Mitgliedschaftlich organisiert heißt aber, dass die Wählervereinigung über feste Mitglieder verfügt

Nun stellt sich die Frage, ob die Wohnungsinhaber auch als feste Mitglieder gelten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2014, 13:38 von 907«
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Z
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Die Anstalt hat Benutzer, interessant.
Beispiel: Die Berliner Bäderbetriebe, Anstalt öffentlichen Rechts.
Aufgabe: Zurverfügungstellen von Schwimmöglichkeiten.
Hat Angestellte, Immobilien.
Hat Benutzer - die, die ins Schwimmbad gehen (und dafür bezahlen)
Bekommt Subventionen (aus Steuermitteln) für z.B. Vereinssport (kostenlose Nutzung durch Vereine).

Wer bezahlt die Dienstleistung?
Alle Nutzer (normalerweise, Drehkreuzschummler mal ausgenommen...)
zusätzlich alle Steuerzahler, parlamentsvorbehaltlich.

Wenn Anstalten öffentlichen Rechts neben Angestellten und Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen nur "Nutzer" haben können, also Leute und Institutionen, die deren Dienstleistungen in Anspruch nehmen,
dann ist es nicht nur möglich, daß ich nicht ins öffentliche Schwimmbad gehe (sondern in ein privates Spaßbad, welches ich separat bezahle), sondern auch das Geld für den Nichtschwimmbadbesuch in meinem Portemonnaie behalte.
Steuern zahle ich ja sowieso pauschal, ohne Einfluß auf die einzelne Verwendung dafür zu haben (Wahlen mal ausgenommen).

Ist das ein Angriffspunkt?
Muß es nicht die Möglichkeit geben, deshalb für die Nichtnutzung auch nicht zu bezahlen?
Nur weil ich schwimmen kann und eine Badehose besitze, die ich unter anderem im Schwimmbad tragen könnte (aber auch auf der Beachparty, am Strand, beim Sex...), kann man mir wohl kaum für einen nicht stattfindenden Schwimmbadbesuch zusätzlich zu meinen Steuern noch Geld aus der Tasche ziehen?

Kann man das mal bitte klagereif umformulieren?


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Ist [.....] eine Vereinigung?
Ja. Ein Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen(?) Zweck(Sicherstellung der Finanzausstattung)

War der Zusammenschluss auf freiwilliger Basis erfolgt?
Nein.§ 2 RBStV verpflichtet alle Wohnungsinhaber kraft Gesetzes zur Mitgliedschaft

ist die [.......] Vereinigung mitgliedschaftlich organisiert?
Ja, hat ständige(feste) Fördermitglieder(Wohnungsinhaber)
(ständig = dauernd, sich nicht ändernd, fest)

Wenn der Einzelne nicht das Recht aus Art. 9 I ableiten könne, eine öffentlich-rechtliche Vereinigung zu gründen, dann könne er aus Art. 9 I GG auch nicht das Recht ableiten, dieser fernzubleiben.
Wurde für die Bereitstellung von öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehprogrammen eine öffentlich-rechtliche Vereinigung gegründet?
Nein. Für die Bereitstellung von öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehprogrammen müsste keine öffentlich-rechtliche Vereinigung gegründet werden, weil die Zwangsmitgliedschaft durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht (Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) geschaffen wurde.

Ist der Schutzbereich von Art. 9 I GG im Falle der Zwangsmitgliedschaft in [......] eröffnet?
Ja. Da es sich bei der Landesrundfunkanstalten nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, ist der Schutzbereich von Art. 9 I GG im Falle der Zwangsmitgliedschaft eröffnet.

Enthalte Art. 9 I GG vom Wortlaut her eine Einschränkung auf private Vereinigungen?
Nein. Art. 9 II GG ziele aber erkennbar nur auf private Vereinigungen ab, da es schwer vorstellbar sei, dass sich öffentlichrechtliche, also durch einen Hoheitsakt gegründete, Vereinigungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Aus dem systematischen Zusammenhang von Art. 9 I GG und Art. 9 II GG ergebe sich damit eine Beschränkung auf private Vereinigungen.

Ist der Zweck der Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet?
Ja.

[.....] ausgelassen, weil keine Ahnung wie man es nennen sollte
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Welche Tätigkeiten sind vom Tatbestand "Gedanke der Völkerverständigung" erfasst? Weiß es jemand?
Wann liegt ein Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung vor?


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Zitat
Der Gedanke der Völkerverständigung reicht aber weiter als das Verbot friedensstörender Handlungen. Daher lösen nicht nur Vereinigungen mit Angriffsbestrebungen - mit Vorbereitung von Völkermord u.ä. - den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG aus. Hierher gehören vielmehr auch alle Vereinigungen, die sich nach ihrem Zweck oder ihrer Tätigkeit gegen die elementaren Regeln der internationalen Ordnung wenden. Der Gedanke der Völkerverständigung kommt nicht zuletzt in den sogenannten Grundrechten der Staaten zum Ausdruck - insbesondere dem Recht auf Gleichheit, dem Recht auf Ehre und dem Recht auf Selbsterhaltung , dem Recht auf Ehre und dem Recht auf Teilnahme am völkerrechtlichen Verkehr.
Quelle: Link

Ich denke das ist eher unwichtig.
Wichtig ist, dass ÖRR/LRA(als Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR)) usw darf nicht illegal als Verband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts agieren.
Haben eine Satzung und sind mitgliedschaftlich organisiert. Ein Austritt aus GEZ Abzocke nicht möglich. Die Mitgliedschaft ergibt sich direkt aus dem Gesetz und endet erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.(Wohnungslosigkeit z.B.)


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Ich habe mal nach "Rechtsformwechsel", "Formwechsel", "Rechtsform" usw gesucht

Rechtsform
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsform
Umwandlungsrecht
http://de.wikipedia.org/wiki/Umwandlungsrecht
Umwandlungsgesetz
http://de.wikipedia.org/wiki/Umwandlungsgesetz
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt die Umwandlung von Rechtsträgern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Insbesondere die Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragungen von gesellschafts-, vereins- oder genossenschaftsrechtlich organisierten Rechtsträgern ist Gegenstand des Umwandlungsgesetzes.
Formwechsel Allgemeine Vorschriften
http://www.sadaba.de/GSBT_UmwG_190_213.html

§_193   UmwG
Umwandlungsbeschluß
(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers (Umwandlungsbeschluß) erforderlich.


§_301   UmwG
Möglichkeit des Formwechsels
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.
(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn die Körperschaft oder Anstalt rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes- oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zuläßt.



Zitat
Bei einer Zwangsgenossenschafts-oder Zwangsvereinslösung, die in Betracht gezogen wird, stehen zur Finanzierung neben Grenzkostengebühren und freiwilligen Beiträgen auch
Zwangsbeiträge zur Verfügung. Zahlungsunwillige Nutzer können so auf Basis des Öffentlichen Rechts an der Finanzierung der Bereitstellung öffentlich-rechtlicher
Rundfunkdarbietungen beteiligt werden. Die Bereitstellung würde über eine öffentliche Körperschaft unterhalb des Niveaus einer Gebietskörperschaft erfolgen.
Quelle: https://econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf

Die Bereitstellung würde über eine öffentliche Körperschaft unterhalb des Niveaus einer Gebietskörperschaft erfolgen.
Kann es vielleicht sein, dass der Rundfunkzwangsbeitrag ohne Umwandlungsbeschluß geschaffen wurde?

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Nützlich oder nicht?
Gilt es auch für die Anstalt des öffentlichen Rechts?

Zitat
Ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform liegt auch in Fällen vor, in denen die formal gewählte Rechtsform nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4).
quelle: http://www.kunzrechtsanwaelte.de/urteile_zum_arztrecht_und_zum_krankenhausrecht_271.html


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Beispielhaft aus der Satzung: Der Südwestrundfunk ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt [...]

Gemeinnutz: Nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung verfolgt „eine Körperschaft […] gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

Selbstlos:  Eine selbstlose Tätigkeit im Sinne des § 55 AO ist die Förderung oder Unterstützung, „wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden

Des Weiteren darf die Körperschaft keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Unter anderem ist es also nicht zulässig, Mitgliedern der Körperschaft finanzielle Zuwendungen zu machen, die über allgemein übliche und als angemessen angesehene Annehmlichkeiten hinausgehen. Auch unüblich hohe Vergütungen für Vorstand oder Geschäftsführer sind eine schädliche Mittelverwendung. Daneben liegt regelmäßig eine nicht selbstlose Verwendung von Mitteln vor, wenn die Kosten für Verwaltung, einschließlich des Fundraising, einen angemessenen Rahmen übersteigen.

Dürfte allerdings nur steuerliche Aspekte betreffen.
"Der Egoismus spricht alle Sprachen und spielt alle Rollen, sogar die der Selbstlosigkeit." - François de La Rochefoucauld
"Hüte dich vor Selbstlosigkeit! Sie basiert auf Selbsttäuschung, der Quelle allen Übels." - Robert A. Heinlein

"Selbstlosigkeit bedeutet, die anderen Menschen ihr Leben leben zu lassen und sie nicht zu stören." - Oscar Wilde
Zu schade, dass es so nicht im Grundgesetz steht.


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

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Ich denke mal, es liegt ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform vor.
Die Anstalten des öffentlichen Rechts agieren als Verband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Eine Anstalt ist eine Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt bestimmte öffentliche Aufgaben. Im Gegensatz zur Körperschaft ist die Anstalt nicht mitgliedschaftlich organisiert. Im Klartext: Anstalten nehmen keine Mitglieder auf, sondern bieten lediglich „Benutzungsmöglichkeiten“.
Die Anstalt des öffentlichen Rechts hat in erster Linie (typisch für eine Anstalt) "Nutzer" (Leistungsberechtigte).

Ist man Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Grundstückes im Bereich der Gemeinde [....] geworden, so wird man über das Grundstück Mitglied eines Deichverbandes.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Verkauf des Grundstückes.
<--- so ähnlich läuft es jetzt bei GEZ. Deichverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts

Zitat
Art. 19 III GG und "Doppelgrundrechte" am Beispiel von Universitäten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
.....
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist geprägt von der Einflussnahme gesellschaftlicher Gruppen, nicht von Verwirklichung individueller Freiheit. Plakativ ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht als Körperschaft, sondern als Anstalt verfasst ist und damit keine Mitglieder, sonder Nutzer hat.
Der Verweis auf den Rundfunk als "Sache der Allgemeinheit" kann nicht genügen, weil Art. 19 III GG auf das personale Substrat abstellt und nicht auf die öffentliche Aufgabe oder die Staatsferne.
....
Rundfunk ist ein Massenkommunikationsmittel, das von herausragender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung und damit letztlich auch für die Demokratie ist, von dem aber gerade wegen seines großen Empfangsbereichs und seiner Eigenschaft als Massenmedium eine besondere Gefahr ausgeht.
......
Die dienende Funktion der Rundfunkfreiheit und das wesensmässige Anknüpfen der Rundfunkfreiheit in erster Linie an die Rundfunkveranstalter, bei gleichzeitiger Staatsferne, verdeutlicht diese Konzeption des Doppelgrundrechts Art. 5 I S.2 GG als Erstreckung der Grundrechtsfähigkeit auf sämtliche zugelassene Rundfunkveranstalter - juristische eingeschlossen - unmittelbar durch das Grundrecht selbst und damit außerhalb der Konzeption des Art. 19 III GG.
Quelle: Link


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Dem Einzelnen ist in Art. 9 Abs. 1 GG die – nur nach Abs. 2 einschränkbare – Freiheit garantiert, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten. Etwas anderes ist es, wenn der Staat sich aus Gründen des Gemeinwohls entschließt, durch Gesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Personenverband zu errichten, der zur sachgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben ein bestimmter Kreis von Bürgern angehören muß. Sicherlich darf der Staat dies nicht unbegrenzt tun. Sein Gesetz muß zur „verfassungsmäßigen Ordnung“ gehören, d. h. es muß in formeller wie in materieller Hinsicht voll mit dem Grundgesetz vereinbar sein (BVerfGE 6, 32 [36 ff., bes. 41]). Dazu gehört auch, daß es dem Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit genügt, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs in sich schließt. In dem hier vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundsätzliche Freiheitsvermutung des Art. 2 Abs. 1 GG und auf den aus Art. 9 Abs. 1 GG zu folgernden Vorrang der freien Verbandsbildung die Notwendigkeit der Errichtung solcher öffentlich-rechtlicher Körperschaften sorgfältig prüfen muß. Dem Einzelnen erwächst aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, nicht durch Zwangsmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (BVerfGE 10, 89 [99]).

2. Erste Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlichrechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, daß der Verband „legitime öffentliche Aufgaben“ erfüllt (BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]). Damit sind die Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, daß sie weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muß. Wenn der Staat solche Aufgaben einer eigens für diesen Zweck gebildeten Körperschaft des öffentlichen Rechts überträgt, handelt er grundsätzlich im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Ermessens.

Weiterlesen auf:
https://freewomanontheland.wordpress.com/2012/05/24/standige-rechtssprechung-des-bundesverfassungsgerichts-zur-frage-von-zwangsmitgliedschaft/


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Hier noch ein Fund von meiner Wenigkeit:

Zitat
BVerfGE 38, 281 vom 18.12.1974 - Arbeitnehmerkammern
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv038281.html

RN 105
Die grundsätzlich bestehende Freiheit des Staates, nach seinem Ermessen öffentliche Aufgaben durch öffentlich- rechtliche Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft wahrnehmen zu lassen, erfährt von diesen Verfassungsgrundsätzen her eine gewisse Einschränkung. Bei echter Konkurrenz der solchen Körperschaften zugedachten Aufgaben mit solchen, die von frei gegründeten Vereinigungen ebensogut erfüllt werden können, kann der in der Pflichtmitgliedschaft liegende Eingriff in die Freiheit des Einzelnen sich als übermäßig, weil nicht unbedingt erforderlich, und deshalb als verfassungswidrig erweisen. Dieses Bedenken ist noch nicht dadurch ausgeräumt, daß durch die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Gründung eines privatrechtlichen Verbands mit paralleler Zielsetzung rechtlich nicht behindert wird. Es müßte bereits als verfassungswidrig angesehen werden, wenn eine durch staatlichen Hoheitsakt gegründete Körperschaft dem freien Verband eine Tätigkeit, die er imBVerfGE 38, 281 (303)BVerfGE 38, 281 (304) Rahmen seiner Zielsetzung legitimerweise ausübt, faktisch unmöglich machte. Dies gilt besonders im Verhältnis zu den Koalitionen; denn von der Verfassung her haben sie eine institutionelle und funktionelle Garantie erhalten (BVerfGE 28, 295 [304]), und in zahlreichen Gesetzen sind ihnen Mitwirkungsrechte im öffentlichen Leben gesichert.

Das sind doch starke Argumente, eine Zwangsmitgliedschaft (bzw. Zwangs-Rundfunkbeitragspflicht eines jeden Wohnenden) bei Landesrundfunkanstalten verfassungsrechtlich auszuschließen, weil es private Rundfunkanbieter gibt, die die gleichen Aufgaben erfüllen wie die ÖR-LRA.


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Zitat
...eine Zwangsmitgliedschaft (bzw. Zwangs-Rundfunkbeitragspflicht eines jeden Wohnenden)...

Jein. Es handelt sich bei den Rundfunkanstalten um Anstalten ö. R., und nicht um Körperschaften ö. R.. Der wesentliche Unterschied ist, dass Körperschaften Mitglieder (freiwillig oder per gesetzlichem Zwang) haben, die innerhalb der Körperschaft auch Mitglieds- und Mitbestimmungsrechte haben, und die Körperschaft auf diese Weise demokratisch legitimieren. Dies ist bei Anstalten gerade nicht der Fall; die Bürger sind keine Mitglieder und es gibt entsprechend keine Mitgliedsrechte. Auch eine Zahlungspflicht (wie auch immer im einzelnen begründet und geregelt) begründet keine Mitgliedschaft.
Anstalten ö. R. sind nicht über ihre Mitglieder demokratisch legitimiert, und können daher per definitionem nur gegenüber ihren (freiwilligen) Nutzern hoheitlich tätig werden.


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@brverweigerer:

Mir ist bewusst, dass die LRAs Anstalten ö. R. und keine Körperschaften ö. R. sind.

Es ging mir nur darum, dass Zwangsmitgliedschaften verfassungswidrig sind, wenn KöR in "echter Konkurrenz" zu privaten Vereinigungen stehen, die die gleichen Aufgaben erfüllen.

Analog dazu wäre der Zwang zu Rundfunkbeiträgen ebenso verfassungswidrig, weil die LRA in Konkurrenz zu den privaten RF-Anbietern stehen. Das Marktversagen aus den ersten Jahrzehnten des örR ist seit dem Markteintritt von privaten RF-Anbietern nicht mehr gegeben. Deshalb war die RF-Gebühr und ist der RF-Beitrag eine unzulässige staatliche Beihilfe, die nur einzelne Marktteilnehmer bevorzugt.


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@Mork vom Ork
Zitat
Deshalb war die RF-Gebühr und ist der RF-Beitrag eine unzulässige staatliche Beihilfe, die nur einzelne Marktteilnehmer bevorzugt.

Die Gegenseite argumentiert: der Rundfunkbeitrag dient eben dem gesamten Rundfunk, da Rundfunkbeiträge auch Landesmedienanstalten finanzieren, die wiederum den privaten Rundfunk beaufsichtigen. Somit hat auch der private Rundfunk vom Rundfunkbeitrag einen finanziellen Vorteil, da er von Finanzierung seiner "Beaufsichtigungsbehörde" Landesmedienanstalt ausgenommen wurde.


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