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Autor Thema: Viele Fragen trotz viel Info --> Zwangsanmeldung und Rückdatierung? Was nun?  (Gelesen 14786 mal)

c
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Hallo Leute,

habe viel bei euch gelesen und viele Infos gefunden, aber komm noch nicht ganz weiter um person A irgendwie zu helfen :-\ Habe mal alles so gut ich konnte aufgeschrieben:

Person A hat im April/Mai die ersten zwei Schreiben des Beitragsservice bekommen. Das erste vom 17.04.2014 und das zweite vom 19.05.2014. Person A hat gesehen, dass die Briefe Infopost sind und hat diese nur aus reiner Neugier geöffnet. Erster Brief vom 17.04.2014 „…Auf Basis gesetzlicher Bestimmungen haben wir die Adressdaten der Einwohnermeldeämter mit den bei uns angemeldeten Beitragszahlern abgeglichen. Unter Ihrem Namen konnten wir für diese Wohnung kein Beitragskonto finden. Wir bitten Sie zu prüfen: Zahlen Sie oder eine Mitbewohnerin bzw. ein Mitbewohner bereits den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung oder ist eine Anmeldung beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erforderlich?...“
Zweiter Brief vom 19.05.2014 „vor einiger Zeit haben wir sie darüber informiert, dass seit Januar 2013 für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Da wir unter Ihrem Namen für diese Wohnung kein Beitragskonto finden konnten haben wir sie um einige Angaben gebeten. Daher bitten wir Sie nochmals, zu prüfen: Zahlen Sie oder eine Mitbewohnerin bzw. ein Mitbewohner bereits den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung oder ist eine Anmeldung erforderlich? Senden Sie uns bitte den Antwortbogen ausgefüllt und unterschrieben innerhalb von vier Wochen zurück. … Sollten Sie uns nicht innerhalb von vier Wochen antworten, gehen wir davon aus, dass eine Anmeldung für diese Wohnung erforderlich ist. Sie erhalten dann eine Anmeldebestätigung mit Zahlungsinformationen. …“
Person A fand das sehr merkwürdig weil ja auch beide Briefe nur Infopost sind, also Post die eigentlich direkt in den Müll wandert bei Person A.

Nun kam vom 21.06.2014 wieder Brief der erst am 25.06.2014 in Person A´s Briefkasten lag und diesmal keine Infopost war aber auch nur normaler Brief ohne Zustellungsnachweis. Dieser wurde geöffnet durch Person A. Dort steht „vor einiger Zeit haben wir sie darüber informiert, dass seit Januar 2013 für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Da wir unter Ihrem Namen für diese Wohnung kein Beitragskonto finden konnten haben wir sie um einige Angaben gebeten. Eine Antwort mit den erforderlichen Informationen liegt uns nicht vor. Daher wurde nun die Anmeldung der folgenden Wohnung auf Ihren Namen unter der Beitragsnummer xxxxxx vorgenommen: 1 Wohnung ab 01.01.2013. Ihr Beitragskonto weist einschließlich 07/2014 einen offenen Betrag von 341,62 € auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag unter Angabe der Beitragsnummer innerhalb von vier Woche aus das Konto….“Person A findet es äußerst merkwürdig, dass man einfach angemeldet wird von dem Beitragsservice und dass diese Ankündigungen zuvor als Infopost kamen.

Randinformationen:
-   Person A hatte zuvor vom Vermieter eine Kündigung bekommen, durfte dann aber nach mündlicher Absprache doch noch in der Wohnung bleiben.
-   Person A hatte zuvor für diese Wohnung noch nie Gebühren bezahlt.
-   Im Haus von Person A wohnen 6 Parteien, die aber alle die gleiche Hausnummer haben (es gibt kein A oder B Zusatz)
-   Person A war eine längere Zeit nicht dort wohnhaft, hatte aber die Wohnung mit Vermieter besprochen behalten dürfen.
-   Person A`s Wohnung ist nun mit der Wohnung von Person B zusammengewesen. Dann wurde die Verbindungstür durch ein Regal getrennt, so dass zwei Wohnungen entstanden, weil die Wohnung für Person A zu groß war. Dies weiß aber der Rundfunkgebührenverein nicht glaubt Person A. Dort wohnen seit ungefähr 10/2013 andere Personen C.

1. Würde es etwas bringen, wenn Person A mit Person C spricht und bei dem Rundfunkgebührenverein behauptet die seien weiterhin eine Wohngemeinschaft? Und somit würde die Gebühr bereits bezahlt. Müsste Person A dann für 01/2013 bis 10/2013 trotzdem nachzahlen?
2. Oder wenn Person A behauptet das Person D bereits für Person A mitbezahlt, also Person A so tut als wohne Sie mit Person D zusammen. Person D wohnt schon mehr als 4 Jahre dort. Beitragsservice weiß ja nicht wie viele Wohnungen das Haus hat…?!
3. Wie will Beitragsservice Person A überhaupt nachweisen, dass Person A diese Briefe wirklich bekommen hat??
4. Muss Person A nun um einen Mahnbescheid fürchten, wenn Person A nicht reagiert, weil Person A die Briefe ja nicht nachweislich bekommen hat???


Ich habe gestern den ganzen Abend im Forum gelesen und geforscht. Jede Menge Erfahrungen und Ratschläge gefunden. Ich denke 4. Kann ich Person A nun selbst insofern beantworten, dass nicht ein Mahnbescheid kommt sondern ein Gebührenbescheid mit Rechtshelfbelehrung gegen den Person A Widerspruch einlegen kann oder den Person A bezahlen kann. Widerspruch würde bedeuten, dass man irgendwie etwas wie Zahlungsaufschub mitbeantragen muss?! Und das einem dann irgendwie so roundabout 150 € Kosten entstehen, aber man noch kein Anwalt braucht.
5. Kann mir einer das nochmal erklären mit dem Widerspruch? Also wie  Vorgehen, was beantragen und ob Person A dann vor der Klage doch einfach „Zurücktreten“ kann und doch zahlt? (weil Person A kein Rechtsschutz hat und das denn doch etwas teuer werden würde glaubt Person A  :'(   so gern Person A den Verein auch nackt machen würde)
6. Wie weit würde es Person A von den vorherigen angeblichen Schulden befreien wenn Person A jetzt von sich aus eine Anmeldung schreibt, weil Person A ja zuvor "keine Briefe" bekam…??


Erstmal Danke das ihr das hier alles gelesen habt und dann Danke für eure Antworten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2014, 10:54 von cArfanatics«
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c
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HAllo?!?

Hat den keiner von euch etwas zu sagen? langsam läuft Person A die Zeit davon :(
Bringt es was sich nun noch neu bei Beitragsservice anzumelden beispielsweise ab 07/2014 und dazu die Kündigung der Wohnung von damals vorzulegen? oder was soll Soll Person A tun?
 glg


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Versuchs mal hiermit: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10351.msg71198.html#msg71198
3. Kann BS nicht
4. Ansonsten Beitragsbescheid abwarten, mehr als 8 Euro Säumniszuschlag kommt nicht dazu.
5. Widerspruch und Klage kann jederzeit zurück gezogen werden.
6. Gar nicht, keine Vorteile, nur Nachteile. Wer meldet sich freiwillig zum Sklaventum an?


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c
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Erstmal vielen lieben Dank für deine Antwort.

3. ist schonmal beantwortet.
4. ist mir noch nicht ganz klar.
Aber hier erstmal abwarten ob und was da kommt? Oder wie meinst du das?
5. ok Das schonmal gut zu wissen.
6. ja hast schon recht, aber Person A wird iwie unsicher weil ihr ja nun noch 341,62 €  bervorstehen können oder auch mehr. Person A will auf keinen Fall dieses viele Geld bezahlen. Aber sieht momentan keinen Weg, sobald Bescheid mit Rechtshelfbelehrung kommt. :(

zu 1. und 2.: danke für den Link aber so ganz klar ist mir das noch nicht, ob die Räume von Person A und Person B nun laut Gesetz als eine Wohnung gelten oder nicht. Es gibt einen Hauseingang den beide Personen nutzen. Jeder hat noch einen eigenen Eingang, aber beide Räumlichkeiten sind durch eine Tür verbunden.
Also wenn ich das hier lese:
§ 3 RBStV   Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
 
-->Dann bin ich skeptisch das der BS die Räume von Person A und B als eine Wohnung betrachtet, weil es ja nicht nur den einen Eingang gibt. Verstehe ich das richtig?

GlG


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Wenn ein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung kommt, kann entsprechend dieser gehandelt werden: bezahlen oder Widerspruch einlegen. Bei der hohen Forderung lohnt sich ein Widerspruch.
Wie der Paragraph zur Wohnungsdefinition verwendet wird, muss jeder selbst entscheiden, kommt auf die eigene Sichtweise an. BS hat seine Sichtweise, ich habe meine. Wenn die Wohnungen durch eine Tür verbunden sind, ist es als eine einzige Wohnung anzusehen, das besagt der Satz mit dem Wort "ausschließlich". Das ist keine Auslegungssache, sondern die gesetzliche Definition.


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§ 3 RBStV   Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
 
-->Dann bin ich skeptisch das der BS die Räume von Person A und B als eine Wohnung betrachtet, weil es ja nicht nur den einen Eingang gibt. Verstehe ich das richtig?

Wenn die Verbindungstür für beide Parteien benutzbar ist, handelt es sich nicht um baulich abgeschlossene Einheiten.


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Moinsen,

Danke ihr beiden, das ihr mir das verdeutlicht habt.

Gestern sagte mir Person A, dass ein erneuter Brief kam. Person A hat aber "zum Glück" keine Rechtshelfbelehrung gefunden. BS hat Person A geschrieben : "Sehr geehrte Person A, Sie haben mit uns eine Ratenzahlung vereinbart. Die nächste Rate ist am 15.08.2014 fällig. Bitte bezahlen Sie den Betrag von 50,00 EUR. Für die Überwesiung haben wir ein Zahlungsdormular für Sie vorbereitet. Mit freundliche  Grüßen BS"
Lustig das BS vereinbarungen mit imaginären Personen getroffen hat, denn weder Person A noch eine andere Person haben mit BS Kontakt gehabt oder gar irgendwelche Vereinbarungen getroffen!

Also wird A erstmal weiter nichts tun und hoffen, dass nichts mit Rechtshelfbelehrung kommt.
Wird so ein Brief auch nur in den Postkasten geworfen?


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  • Cry for Justice
Also wird A erstmal weiter nichts tun und hoffen, dass nichts mit Rechtshelfbelehrung kommt.
Wird so ein Brief auch nur in den Postkasten geworfen?
Ja , denn man soll ihre wertlosen nicht von den wichtigen Briefen auf den ersten Blick unterscheiden können. So werden auch schon rechtlich unrelevante Infobriefe oft für bare Münze genommen und es wird viel zu oft daraufhin voreilig gezahlt.
A sollte unbedingt den Beitragsbescheid abwarten , dieser ist in der Betreffzeile klar als solcher bezeichnet und nur der enthält die nötige Rechtsbehelfsbelehrung.
A kann daraufhin Widerspruch einlegen und unter anderem auch entsprechend auf die nicht vereinbarte Ratenzahlung eingehen. Übrigens ist das ein weiterer fieser Trick , um voreilige Reaktionen auszulösen. 
A sollte auch vermeiden diesbezüglich schon vorher nachzufragen , dann kommen die sich womöglich noch ernst genommen vor. Den angestauten Unmut kann man sich für den Widerspruch aufsparen und da viel treffender platzieren.

Cool bleiben !


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2014, 10:01 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

g
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hallo

die Version Ratenzahlung, ohne dass man Kontakt mit BS hatte ist amüsant. alle diese Briefe werden nur in den Postkasten geworfen, sie sind eine mittels Datenabgleich personifizierte Postwurfsendung  >:D
du kannst Person A mitteilen, dass er auf jeden Fall den einseitigen Schriftverkehr aufheben sollte. und cool bleiben ist immer eine gute Wahl.
Person A sollte auch wissen, wo kein rechtskräftiger Bescheid, dort auch kein Mahnbescheid. das was Person A, nach der Bestätigung der Anmeldung aller Wahrscheinlichkeit in der Zukunft  bekommen wird, im Laufe der nächsten Wochen, sind zwei Briefe, der eine ist betitelt "Zahlung der Rundfunkbeiträge", der andere "Zahlungserinnerung".  Beide Briefe werden keine Rechtbelerhung haben, der zweite kann einen Überweisungsträger angeheftet haben.
Person A sollte diese Zeit nutzen, eine Strategie zu überlegen, der Erfahrung nach kommt danach dann der Bescheid.

denkbar ist natürlich, dass der BS die Reihenfolge und Versionen und seine Strategien geändert hat, die Ratenzsahlungs-Version kann dafür sprechen. die Daten stammen vom 3.3.13, von daher ist dem BS auch klar, dass viele Datensätze nicht mehr belastbar sind, weil Menschen umziehen etc.
grüsse


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Guten Abend Leute...  :-\

Schlechte Nachrichten von Person A:
Der letzte Stand dazu war ja das Person A einen Brief von BS erhalten hatte der auf 01.08.2014 datiert war, in dem der BS mit einer imaginären Person eine Ratenzahlung vereinbart hatte:  "Sehr geehrte Person A, Sie haben mit uns eine Ratenzahlung vereinbart. Die nächste Rate ist am 15.08.2014 fällig. Bitte bezahlen Sie den Betrag von 50,00 EUR. Für die Überweisung haben wir ein Zahlungsdormular für Sie vorbereitet. Mit freundlichen  Grüßen BS"
Person A hat nicht reagiert da keine Rechtshelfbelehrung dabei war.

Darauf folgte ein vom 05.09.2014 datierter Brief von BS: "Zahlung der Rundfunkbeiträge die nächste Rate ist am 15.09.2014 fällig..... "   
Person A hat weiterhin nicht reagiert, da keine Rechtshelfbelehrung dabei war.

Dann datiert vom 02.10.2014: " Zahlung der Rundfunkbeiträge Sehr geehrte Person A, Sie haben mit uns eine Ratenzahlung vereinbart. Die nächste Rate ist am 15.10.2014 fällig...."
Person A hat weiterhin nicht reagiert, da keine Rechtshelfbelehrung dabei war.

Brief von BS an Person A datiert auf 03.11.2014: Rundfunkbeitrag    Sehr geehrte Person A, Sie hatten mit uns vereinbart, dass Sie den Rückstand in Raten zahlen. Diese Vereinbarung haben sie leider nicht eingehalten. Bitte berücksichitgen Sie, dass die Vereinbarung aufgehoben wird, wenn die Raten oder laufenden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden. Der Rückstand ist daher in einer Summe fällig.....MfG BS"
Person A hat weiterhin nichts getan, da keine Rechteshelfbelehrung dabei war. Außer sich zu ärgern, wieso eine Vereinbarung eingehalten werden sollte, die man nicht vereinbart hatte.

Nächster Brief BS datiert auf 01.12.2014: " Zahlungserinnerung Sehr geehrte Person A, ihre Rundfunkbeiträge waren am 15.09.2014 fällig. Einen Zahlungseingang können wir auf Ihrem Beitragskonto... leider nicht feststellen. Bitte Zahlen Sie die rückständigen Beträge innerhalb von 2 Wochen. Dadurch vermeiden Sie zusätzliche Kosten. ......."
Person A hat weiterhin nichts gemacht, da keine Rechtshelfbelehrung...

Nun Posteingang 06.02.2015 Brief des BS datiert auf 02.02.2015  :-\ :
Festsetzungsbescheid
vor einiger Zeit hatten wir Sie über ausstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge informiert. Ihrer Pflicht zur Zahlung des rückständigen Betrages sind Sie leider bisher nicht oder nicht vollständig nachgekommen. für Zeitraum 01.01.13 bis 31.10.2014 wird daher ein Beitrag von ... festgesetzt. Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Vorraussettzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben. ....... Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von ... umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind. MfG BS" Auf der Rückseite befindet sich eine Rechtshelfbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden......

Was muss Person A jetzt machen??? Bitte dringend um Beratschlagung für Person A. Also Widerspruch schreiben ist klar. Nur was soll drin stehen und was passiert dann? Person A ist für eure Hilfe dankbar!!


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Schönen guten Abend,

wo könnte denn ein fiktiver Wohnort einer fiktiven Person A sein ?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

c
  • Beiträge: 13

Guten Abend,
Fiktiver Wohnort? Ein fiktives Bundesland? Niedersachsen? oder genauer? Dann fiktiv Hannover.

__________

evtl hilft Person A dies ja auch... hab ich grade gefunden...
Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416


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  • Moderator
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Der Festsetzungsbescheid ist doch 100%ig auch per Normalpost gekommen.
ALLE Schreiben des Beitragsservice sind rechtlich unwirksam. Deshalb werden sie auch mit der "billigen" Post verschickt. Den Festsetzungsbescheid KANN man dazu nutzen, Widerspruch einzulegen. Sollte ihn "der Briefkauz gefressen haben", bevor er in die Hände des Empfängers zur Kenntnisnahme gelangen konnte, kann die zuständige Landesrundfunkanstalt eine erfolgte Zustellung nicht nachweisen. Eine Zustellung des Bescheides ist aber Grundvoraussetzung für ein dann erfolgsersprechendes Vollstreckungsersuchen, das definitiv von der LRA, nicht vom Beitragsservice kommen muss.
Sollte die LRA (und das macht sie, weil bei den Vollstreckungsbehörden die Voraussetzungen für eine Vollstreckung NICHT überprüft werden) ein Vollstreckungsersuchen absenden, wird man darüber vor Vollstreckung informiert. Nun muss der Vollstreckungsbehörde mitgeteilt werden, dass eine Vollstreckung aufgrund fehlender Verwaltungsakte (zugestellte Bescheide) nicht rechtens sei. Evtl. steht als Gläubiger auch noch der Beitragsservice drin, dann ist dies ebenso rechtlich nicht möglich, da der BS keine Befugnisse hat, Geld einzutreiben.

Voraussetzung für dieses eigentlich einfache Verfahren des Ignorierens jeglicher nicht dokumentiert zugestellter Post vom Beitragsservice ist jedoch, dass dem Beitragsservice nicht ausversehen vorher irgendwann einmal durch Telefonate oder schriftliche Anfragen dazu, direkt oder indirekt eine Zustellung der Dokumente bestätigt wurde.

...und nicht vergessen: Die Vollstreckungsbehörden vollstrecken nicht, weil sie mit dem Beitragsservice unter einer Decke stecken. Sie vollstrecken, weil sie davon ausgehen, dass bei einer öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalt alles rechtlich korrekt abgewickelt wird. Es wurde aber inzwischen festgestellt, dass die LRAs nicht nachweisbare Behauptungen, wie z.B. die erfolgte Zustellung von Bescheiden in den Vollstreckungsersuchen aufstellt, um die Behörden zum Vollstrecken zu bewegen.

Bei erfolgreichem Einspruch wird das Vollstreckungsersuchen zurückgegeben.



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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

K
  • Beiträge: 2.239
Ergänzung zu seppl's Ausführungen:

Je nach Bundesland kommen verschiedene (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetze in Betracht; deshalb jeweils unbedingt erst diese suchen; lesen und interpretieren

hier dieses: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz(NVwVG)

hier alle: http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Februar 2015, 23:35 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
  • Beiträge: 3.997
Falls eine Person A keinen Bock auf die Auseinandersetzung mit einem GV hat, dann Widerspruch frist gerecht einlegen (Der Zeitpunkt wann der Widerspruch dort ankommt ist wichtig.)

Aussetzung der Vollstreckung mit beantragen.

Eine grobe Anregung, wie so was aussehen kann

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345

Allgemein gilt, je länger und individueller der Widerspruch, desto länger wird die Bearbeitung dauern. Eine Klage muss nicht vor Erhalt eines Widerspruchbescheids durch Person A gestartet werden. Das wäre ja auch Quatsch, nachher wird noch positiv über den Widerspruch entschieden, dann hätte Person A ja bereits Gerichtskosten bezahlt ;-).

Wer es rechtssicher haben haben will, dann den Widerspruch aufs Fax, wo ein verkleinertes Abbild im Sendebericht erscheint, alternativ im Copyshop fax und entsprechend stempeln lassen. Dann das Original dann per einfach Post zur LRA.
Alles andere ist teuer.

Was nicht in die Widerspruch aus Sicht von PersonX gehört, wann irgendwas bei Person A angekommen sei ;-) nachher wird Person A sonst noch Fristversäumnis vorgeworfen, dass muss ja nicht sein.


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