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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: tigga am 12. August 2017, 04:02

Titel: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: tigga am 12. August 2017, 04:02
Beim Lesen eines Kommentars, kam mir eine irrwitzige Idee. Angenommen, man sei Nichtnutzer jeglicher elektromagnetisch-übertragener Informationen (Funk, Fernsehen, kein Internet, kein Handy/Smartphone), wohnt aber in einer normalen/gewöhnlichen Wohnung/einem Haus oder ähnlichem. Würde der Rundfunkstaatsvertrag dann immer noch gelten, wenn man die Wohnung mit einem Faradayschen Käfig (https://de.wikipedia.org/wiki/Faradayscher_K%C3%A4fig) ausstattet? Dazu bedarf es eigentlich nicht viel: etwas feinmaschigen Draht oder Folie und Geld diese Mengen kaufen zu können.

Da hier nun nachweislich (physikalische Gesetze gelten auch für Richter) kein Empfang stattfinden kann, dürfte der RStV in solch einer Einheit keine Gültigkeit haben. Als Teil ein Betriebsstätte wäre solch eine Einheit ohne Belang, da die Betriebsstätte als gesamtes angesehen wird. Eine Wohnung wird jedoch immer als einzelne Einheit betrachtet. Somit fällt das Argument "andere Wohneinheiten im Haus können empfangen" weg. Wenn nun >10% (immer diese fiktiven Zahlen, die keiner Logik entsprechen) der Wohnungen nachweislich so abgeschirmt wären, wären auch die Gesetze dazu hinfällig, da hier nicht differenziert werden kann.

Es darf hier gerne über das Thema gesponnen werden. Sollte es doppelt vorhanden sein, bitte entfernen. :angel:

Angesichts kruder Urteile, könnte man eventuell solch eine Behausung bevorzugen, falls hiermit ein Aushebeln der "örR-Gesetze" bewerkstelligen ließe.
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: volkuhl am 12. August 2017, 06:38
Nette Idee, aber dann werden sie argumentieren, dass sich der Faradaysche Käfig innerhalb der Wohnung befindet...
...es sei denn, das komplette Gebäude wird geschirmt. Vllt. einen Aluhut als Dach?  ;D
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: unGEZahlt am 12. August 2017, 08:58
Die elektromagnetischen Übertragungswege müsste der Käfig blockieren, ja.

Naja.

Blieben noch das "ARDZDFDR-Internet" und der "ARDZDFDR-Kabelanschluss".
Dann müssten die "unabhängigen" Verwaltungsgerichte mit einer Komplett-Desinstallation der beiden
Anschlüsse
i. d. Wohnung befriedigt werden ( ? ) , damit sie nicht mehr behaupten können,
wir könnten den ganzen Tag unserem angeblichen ARDZDFDR-Hobby frönen!

Markus



Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: TVFranz am 12. August 2017, 09:55
schöner, befreiender Gedanke sich von diesem Müll abzuschirmen.

Müßte auch umgekehrt funktionieren: ::)
Mir kam spontan die Idee, die Rundfunkanstalten mit ihren Sendetürmchen in Alufolie einzuwickeln.
Wir sollten mal Kontakt zum Reichstags-Verpacker Christo herstellen. Der hat damals aluminiumbedampfte Polypropylenfolie eingesetzt. Scheußliches Zeug, aber wenns hilft.  (#)

Dann würden die jährlich 8 milliarden Euro unter der Folie für ein derart ungesundes Klima sorgen, daß sich die Filzläuse praktisch auf elektromagnetischem Wege selbst ausräuchern.

Wer dieses ätherverseuchende Zeug jedoch nicht missen möchte, der kann sich goldene Eimer kaufen, unter der Christo Folie durchschlüpfen und sich dort seine Portion staatsnahe Filzlaus-Suppe elektromagnetisch persönlich abholen. >:D

Nur mal so angedacht, und das ist auch keine Rechtsberatung. Nein, wirklich nicht! Also ihr lieben Rechtsanwälte und Justizgurus, Puls runterfahren, nach BRAGO werdet ihr nicht verhungern ;)
In einem angeblich freien Land bediene ich mich auch freier Gedanken. Sollten diese nicht mehr möglich sein, ist das freie Land ganz offensichtlich entfleucht. ??? :-[
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: Nichtgucker am 12. August 2017, 10:20
Ich denke, es ist grundsätzlich nicht der richtige Weg sich einzuigeln und sich damit jeglicher Möglichkeit zu berauben, moderne Informationsmedien zu nutzen. Damit ginge einher zu akzeptieren, dass man - um keinen "Beitrag" an den ÖRR zu zahlen - auch keine anderen Sender nutzt und selbst auf das Internet verzichtet. Warum sollte man das tun ?

Der sogenannte "Rundfunkbeitrag" ist kein wirklicher Rundfunkbeitrag, der an alle Sender ausgesschüttet wird, sondern ein Zwangsbeitrag, der einzig zur Alimentierung des ÖRR samt der dort Beschäftigten dient.

Das Internet ist so groß, dass die Präsenzen des ÖRR im Gesamtkontext marginal sind.

Es gibt schlichtweg keine Rechtfertigung, in einer freiheitlichen Gesellschaft einen Zwangsbeitrag für einen staatlich organisierten Rundfunk zu verlangen. Die Staatsnähe des ÖRR ergibt sich daraus, dass seine Finanzierung auf Gesetzen (Staatsverträgen) und nicht auf Verträgen von Anbietern mit Nutzern beruht. Diese werden mit hoheitlichen Maßnahmen eingetrieben (Amthilfe durch Behörden). Zudem werden die Rundfunkräte u.a. durch Parteien besetzt. Die Rundfunkräte wählen wiederum den Intendanten, der die Anstalten leitet und entsprechend Einfluss auf die weiteren Personalentscheidungen hat ... 
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: drboe am 12. August 2017, 10:25
Niedliche Idee, du kannst dir das aber sparen. Es kommt laut des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nämlich weder auf die Ausstattung der Wohnung an, noch ob man über Empfangsgeräte verfügt, ob der Empfang technisch möglich ist oder man das "Angebot" überhaupt nutzt. Du kannst auch in einen unterirdischen Bunker ziehen; als Wohnung bliebe er "beitragspflichtig". Man kann nun schon dann keinen Rundfunk empfangen, wenn man auf Empfangsgeräte verzichtet. Eine Wohnung ermöglicht das wohnen, nicht mehr und nicht weniger. Rundfunksignale zu empfangen und hör- bzw. sichtbar zu machen ist einer Wohnung allein, ohne entsprechende Geräte, nicht möglich.
Ich habe Empfangsgeräte und solange bezahlt, wie die Pflicht zur Zahlung an den Gerätebesitz gekoppelt war. Diese Pflicht haben die Ministerpräsidenten der Länder mit dem sogn. Rundfunkbeitrag abgeschafft. Das durften sie! Was sie nicht durften war die Einrichtung einer Steuer auf wohnen, da ist die Finanzverfassung vor. Deshalb zahle ich seit dem 01.01.2013 nicht.

M. Boettcher
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: Besucher am 12. August 2017, 12:39
Nicht, dass ein fiktiver Besucher...

...
Würde der Rundfunkstaatsvertrag dann immer noch gelten, wenn man die Wohnung mit einem Faradayschen Käfig (https://de.wikipedia.org/wiki/Faradayscher_K%C3%A4fig) ausstattet?
...
Da hier nun nachweislich (physikalische Gesetze gelten auch für Richter) kein Empfang stattfinden kann, dürfte der RStV in solch einer Einheit keine Gültigkeit haben.
...
Angesichts kruder Urteile, könnte man eventuell solch eine Behausung bevorzugen, falls hiermit ein Aushebeln der "örR-Gesetze" bewerkstelligen ließe.

...der Idee nicht spontan einen gewissen Charme bescheinigen wollte, aber besagter Besucher ist doch ziemlich skeptisch, dass das funktionieren würde.

Denn worin bestünde in dem Fall der konkrete Unterschied zu anderen Situationen, wo man gleichfalls bewusst & insbesondere subjektiv die Unmöglichkeit herbeiführt, keine Funkwellen empfangen zu können? Als im vorgen. Sinne andere Situationen oder Konstellationen fielen dem Besucher bspw. die verschieden praktizierbaren Verzichtsoptionen ein (erst gar keine Geräte kaufen, oder sie öffentlich zertrümmern o. ä.).

Auch wenn die Massnahmen auf völlig unterschiedlichen Ebenen greifen, bzw. der Faraday-Käfig tatsächlich unmittelbar die Wohnung als Anknüpfungspunkt der angeblichen Zahlpflicht berührt (hier abgesehen vom Grundtatbestand, dass deren Erklärung zum Anknüpfungspunkt für eine Zahlpflicht falsch bzw. rechtswidrig bzw. willkürlich ist und lediglich dem ÖRR und seinen Funktionären Geld in die Kassen bzw. deren Taschen spült, das ihnen nicht gehört) wäre doch in beiden Konstellationen der sicherlich objektive Tatbestand, keine Funkwellen empfangen zu können, dennoch einzig als Ergebnis des subjektiven Handelns des Mieters oder Besitzers zu sehen. Anders wäre das etwa, würde man einen zufällig auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Bunker anmieten (dessen Wände und Decken ja Armierungseisen enthalten, & der insofern je nach Ausführung einem Faraday'schen Käfig entsprechen würde).

Dieser wiese über seine Bauausführung (auf die ein Mieter ja keinen Einfluss genommen hat, und die andereseits technisch notwendig ist) zwar auch - wie i. F. der nachträglich mieterseitig mit dem F.-Käfig versehenen Wohnung - das objektive Charakteristikum auf, dort nachweislich keine elektromagnetischen Wellen empfangen zu können (was schon derzeit & auf Grundlage des rechts- und verfassungswidrigen RBStV eine Befreiungsoption schaffen würde), im zweiten Fall (Bunker) handelt es sich da aber um dessen genuine Eigenschaft, im Gegensatz zu Fall 1 mit den ggf. mieter- oder besitzerseitig in dem Punkt später selbst veränderten Verhältnissen.

Anderes Beispiel: Friedhöfe. Es handelt sich - das sei vorausgeschickt - a priori dabei nicht um Kleingartenanlagen, die lt. 3 § RBStV grundsätzlich von der Gebührenpflicht ausgenommen wären, sondern im Prinzip würde auch für vergrabene Särge grundsätzlich & zweifellos insbesondere qua ihrer Eignung zum Wohnen und Schlafen die Wohnungsdefinition gelten. Eine im Vergleich zu gemauerten Häusern sich vergleichsweise früh einstellende Baufälligkeit der in Rede stehenden Wohneinheiten ist demgegenüber ohne Belang. Auch die Tatsache eines gegenüber gemauerten Häusern vergleichsweise schwierigen Zugangs zu diesen Baueinheiten ändert nichts an dem Grundsatz, dass es sich um eigenständige, ja sogar Einzelpersonen zuzuordnende Einheiten handelt, und mithin gleichfalls auch ein Verweis auf die Ausschlußvorschriften gem. § 3 Abs. 2 Sätze 1-4 RBStV ausscheidet und als unbegründet bzw. sogar als Versuch vorsätzlicher Gebührenhinterziehung anzusehen wäre.  Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung® - davon profitiert ja bekanntlich der zahlende Bürger selbst am meisten - wäre überdies pauschal der Ansatz der üblichen für die Anmietung der Grabstelle veranschlagten Frist von 40 Jahren als Berechnungsgrundlage als rechtens und angemessen einzustufen.

Insofern werden bzw. würden wir - hier aber nur nebenbei bemerkt - ja vielleicht auch noch einen entsprechenden Vorstoß von ÖRR und seinem Etablissement (inklusive öffentlicher Demonstration von Intendanten und Justiziaren) erleben können - oder hätten ihn bereits erlebt. Dies wäre auch darüber hinaus unbedingt praktisch anzustreben, bietet sich doch anhand der bislang bestehenden Verhältnisse da unverändert ein nicht zu tolerierendes Schlupfloch für die bekannte 'Flucht aus der Rundfunkgebühr'®, da wären also unmittelbare Massnahmen mit entsprechenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts dringendst indiziert.

Auch diese bisher von Gesetzgeberseite sträflich nachlässig und nicht hinnehmbar unberücksichtigten Wohneinheiten der Gebührenpflicht zu unterziehen (dann müssten die Damen und Herren Intendanten sich auch endlich nicht mehr mit diesem geradezu sittenwidrigen Hungerlohn von ~ € 30.000.- pro Monat abspeisen lassen und auch Raumpflegerinnen und Raumpfleger könnten dann Stundenlöhne ab 500.- aufwärts beziehen, und ein Abend Rundfunkratssitzung würde endlich auch mal eine brauchbare Aufwandsentschädigung etwa gem. monatlicher Besoldungsstufe A16 zeitigen) würde allerdings bis zu entsprechenden gesetzlichen Anpassungen auf deutliche Schwierigkeiten stossen:

Die Tatsache, dass Särge den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gemäss in Bodentiefen ab 2,50 verscharrt werden, sorgt nämlich erstens objektiv dafür, dass a) schon der physikalischen Gegebenheiten wegen keine Empfangsmöglichkeit für terrestrische Funkwellen besteht. Dieser objektive Ausschluss des Rundfunkempfangs in Gräbern setzt sich - wenngleich hier nur noch rein administrativ verfügt, aber dennoch streng objektiv begründet - darin fort, dass b) für Friedhöfe bislang weder die gesetzliche Erlaubnis zur Verkabelung für Kabelfernsehen bzw. die Errichtung von Satellitenschüsseln auf den Grabstellen überhaupt vorgesehen ist, noch dass sie auf Antrag erteilt würde.

Auch hier wäre also - aber in geradezu kategorialer Differenz zum Ausgangsfall der mieterseitig zum Faradaykäfig umgerüsteten Wohnung - von der zwar persönlichen, aber nicht durch persönliches Handeln verursachten, Unterworfenheit unter objektive Umstände und damit - jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage - des Entfallens der Pflicht zur Zahlung des sogenannten »Rundfunkbeitrags« auszugehen.
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: befreie_dich am 12. August 2017, 12:49
Hi,

krankheitsbedingt gibt es Menschen, die sich so abschotten, z.B. bei Umwelterkrankungen wie Elektrosensibilität.

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Elektrosensibilit%C3%A4t

Kann sich jemand deswegen befreien lassen?

Beste Grüße,
rundfunkbeitrag_a_de
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: pinguin am 12. August 2017, 16:23
Das alles wäre dann eine Form der "negativen Informationsfreiheit" und schlicht hinzunehmen.

Grundgesetz wie auch EMRK und Charta schützen den Bürger dort vor dem aus anderen Bürgern bestehenden Staat, wo die individuellen Charaktereigenschaften dieser den Staat vertretenden Bürger evtl. stärker in den Vordergrund dringen, was vom Staat aus Gründen der Rechtssicherheit nicht gewollt sein kann.



Edit "ChrisLPZ":
Zur besseren Lesbarkeit Textfarbe geändert


Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: drboe am 12. August 2017, 18:08
@Besucher: Gerichte haben schon bei der Abschaltung der analogen, terristischen Ausstrahlung von Fernsehen in der ad hoc wertlos gewordenen Flimmerkiste keinen Grund erkennen können, künftig nicht mehr zu zahlen, weil man sich ja jederzeit einen DVB-T Empfänger (Settop-Box) kaufen könnte. Schon damals hätte man darauf kommen können, dass sich eigentlich jeder jederzeit ein Radio oder Fernsehgerät kaufen könnte. Im Grunde hätte man bei solcher Rechtsprechung auf den sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag glatt verzichten können. Ich könnte mir auch jederzeit einen Hund kaufen. Es liegt daher nahe, dass jeder Hundesteuer zahlt. Und natürlich könnte man Kfz-Steuer  auch von denen kassieren, die über kein Fahrzeug verfügen. Könnten sie doch jederzeit ...

Was folgt daraus für den Bunker, den faradayischen Käfig etc.? Kabel! Tja, man kann sich jederzeit einen Kabelanschluß legen lassen. Aus ist's mit der Ruhe. Oder ein mobiles Gerät kaufen und dann im Garten ... Man sieht, wohin das führt. Mit der Besteuerung der Wohnung fällt jeder Fluchtversuch aus der Zahlungspflicht ins Wasser. Es kommt schlicht weder auf die Nutzung noch die Nutzungsmöglichkeit an, nur auf's wohnen an sich. Die Nutzungsmöglichkeit  ist per Gesetz faktisch unwiderlegbar.

Friedhof/Sarg: geile Idee, sehr ausbaufähig. Ich überlege derzeit, ob ich meinen Vater anmelden soll. Er liegt zwar eingeäschert in einer Urne, aber die ist ja quasi seine aktuelle Wohnung. Mit der Adresse gibt es etwas Probleme, weil das ein Waldfriedhof ist. Der größte Hamburger Friedhof hat aber Strassen mit Namen. Oder man nimmt die Adresse samt Hausnummer des Haupteingangs. Wenn mir einer aus der Verwandschaft einfällt, der da liegt ... 8)

M. Boettcher
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: tigga am 13. August 2017, 03:57
1) Was folgt daraus für den Bunker, den faradayischen Käfig etc.? Kabel! Tja, man kann sich jederzeit einen Kabelanschluß legen lassen. Aus ist's mit der Ruhe. Oder ein mobiles Gerät kaufen und dann im Garten ... Man sieht, wohin das führt. Mit der Besteuerung der Wohnung fällt jeder Fluchtversuch aus der Zahlungspflicht ins Wasser. Es kommt schlicht weder auf die Nutzung noch die Nutzungsmöglichkeit an, nur auf's wohnen an sich. Die Nutzungsmöglichkeit  ist per Gesetz faktisch unwiderlegbar.

2)Friedhof/Sarg: geile Idee, sehr ausbaufähig. Ich überlege derzeit, ob ich meinen Vater anmelden soll. Er liegt zwar eingeäschert in einer Urne, aber die ist ja quasi seine aktuelle Wohnung. Mit der Adresse gibt es etwas Probleme, weil das ein Waldfriedhof ist. Der größte Hamburger Friedhof hat aber Strassen mit Namen. Oder man nimmt die Adresse samt Hausnummer des Haupteingangs. Wenn mir einer aus der Verwandschaft einfällt, der da liegt ... 8)

zu 1) wenn man gegen jegliche Medien ist, wird man sich auch keinen Kabelanschluss legen lassen  :angel:
Außerdem, der Garten gehört doch nicht zur Wohnung dazu! Steht doch im § 3 (1) RStBV (wieder mal eine weitere Schlamperei :police:)
Zitat
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
Somit ist hier klar geregelt: du darfst im Garten empfangen so viel du willst. Geht ja nicht nach Gerät. Und wenn man dann schon in der Wohnung nichts empfangen kann, weil kein Empfang vorhanden ist, da eben Käfig, dann erfüllt hier der örR seinen Auftrag nicht - somit ist der Beitrag hinfällig. Ein gewöhnlicher Telefonanschluss, ohne Internet, ist auch erlaubt, da weder neuartiges Empfangsgerät, noch ein Radio oder TV-Gerät und wurde auch "vor der Wende" nicht mit einbezogen.

zu 2) seeehr makaber! Und würde nicht wirklich durchgehen, da auch hier § 3: die Urne ist keine Wohnung im Sinne des Melderechts (hoffe ich jetzt mal) und auch nicht zum Wohnen und Schlafen geeignet. Also wohnen kann man da zumindest nicht, da wohnen aktiv geschieht.


Nicht, dass ein fiktiver Besucher, der Idee nicht spontan einen gewissen Charme bescheinigen wollte, aber besagter Besucher ist doch ziemlich skeptisch, dass das funktionieren würde.

Anderes Beispiel: Friedhöfe. Es handelt sich - das sei vorausgeschickt - a priori dabei nicht um Kleingartenanlagen, die lt. 3 § RBStV grundsätzlich von der Gebührenpflicht ausgenommen wären, sondern im Prinzip würde auch für vergrabene Särge grundsätzlich & zweifellos insbesondere qua ihrer Eignung zum Wohnen und Schlafen die Wohnungsdefinition gelten. Eine im Vergleich zu gemauerten Häusern sich vergleichsweise früh einstellende Baufälligkeit der in Rede stehenden Wohneinheiten ist demgegenüber ohne Belang. Auch die Tatsache eines gegenüber gemauerten Häusern vergleichsweise schwierigen Zugangs zu diesen Baueinheiten ändert nichts an dem Grundsatz, dass es sich um eigenständige, ja sogar Einzelpersonen zuzuordnende Einheiten handelt, und mithin gleichfalls auch ein Verweis auf die Ausschlußvorschriften gem. § 3 Abs. 2 Sätze 1-4 RBStV ausscheidet und als unbegründet bzw. sogar als Versuch vorsätzlicher Gebührenhinterziehung anzusehen wäre.  Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung® - davon profitiert ja bekanntlich der zahlende Bürger selbst am meisten - wäre überdies pauschal der Ansatz der üblichen für die Anmietung der Grabstelle veranschlagten Frist von 40 Jahren als Berechnungsgrundlage als rechtens und angemessen einzustufen.
nanana, nicht so schnell :angel:: § 3 (2) RStBV. Ein Friedhof fällt eben nicht unter Wohnungsbegriff. Wenn, dann ist es eine Betriebsstätte
Zitat
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate, (aber auch andere)
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen, (aber auch andere)
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren (aber auch andere).
Wenn man jetzt Begrifflichkeiten weiter fasst (was von hiesigen Gerichten immer wieder getan wird), dann sind Särge "Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen". Somit müsste jeder Friedhof eine Pauschale bezahlen, je nach Größe usw. Es ist aber eben keine Wohnung mehr. Da Friedhöfe meist kirchlichen/religiösen Hintergrund haben, gilt hier § 5 (5) RStBV:
Zitat
Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten (wie peinlich, hier fehlt ein Komma im Originaltext)
1. die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind,
2. in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
oder sehe ich das falsch?  :angel:
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: drboe am 13. August 2017, 10:10
@tigga: lies noch einmal genau. Dann dürfte dir klar werden, dass das in der GEZ-Zeit genutzte "Argument", man könne sich um den Fernseher weiter zu betreiben eine Settop-Box kaufen, ebenso wenig stichhaltig war, wie das, was heute in ähnlicher Sache geäußert wird. Aber es wurde genutzt. Und es käme beim "Sie können einen Kabelanschluß nutzen" in gleicher Weise nicht auf deine Motive oder die technischen Bedingungen an.
Du hast aber das wesentliche Argument übersehen. Nämlich dass es weder auf deine Motive noch die technische Konstruktion der Wohnung ankommt. Ob du tief unter der Erde oder auf dem höchsten Berg wohnst, ob du Rundfunk magst oder nicht, deine Wohnung elektromagnetisch dicht ist, du einen Balkon, einen Garten oder einen Leuchtturm hast, ständig Kopfstand übst oder Apfelbäume schüttelst, kurz, was immer du anstelltst: solange du wohnst, bist du zahlungspflichtig.

Deine Optionen nicht zu zahlen sind: 1. objektive, behördlich attestierte Armut, 2. Siechtum in einem Pflegeheim, 3. Obdachlosigkeit oder 4. Tod. Nur dann bist du nicht zahlungspflichtig. Such dir etwas aus! Ich werde dem sicher nicht folgen. Es hat daher m. E. überhaupt keinen Zweck nach der x-ten Möglichkeit zu fahnden, mit welchen weiteren Tricks man der Zahlungspflicht entgehen könnte. Man muss vielmehr offensiv vorgehen. D. h. Zahlungen einstellen, Bescheid abwarten, Widerspruch, Klage, das volle Programm. Anders begreifen weder die Raffzähne in den Sendern noch die Politiker, dass die Finanzierung "durch alle" nur auf eine Weise gelingen kann: aus dem allgemeinen Steuertopf. Das ändert am Einfluß der Politik auf die ÖR-Sender m. E. rein gar nichts; der ist jetzt auch vorhanden. Alternativ: Rückkehr zum Gerätebezug, was dann eben nicht alle beteiligt.

M. Boettcher
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: marga am 13. August 2017, 11:37
Es hat daher m. E. überhaupt keinen Zweck nach der x-ten Möglichkeit zu fahnden, mit welchen weiteren Tricks man der Zahlungspflicht entgehen könnte. Man muss vielmehr offensiv vorgehen. D. h. Zahlungen einstellen, Bescheid abwarten, Widerspruch, Klage, das volle Programm. Anders begreifen weder die Raffzähne in den Sendern noch die Politiker, dass die Finanzierung "durch alle" nur auf eine Weise gelingen kann: aus dem allgemeinen Steuertopf.

M. Boettcher

@drboe
Das mag ja so in der Art wohl stimmen,
aaaaaaaaaber die sg. „Tatbestandlichen Anknüpfungspunkte“ des „Wohnens“ bzw. der „Betriebsstätte“ und dann doch das sg. „Rundfunkangebot als öffentliche Leistung“, kann nur mit der Ausstrahlung von „elektromagnetischen Rundfunkwellen“ (RStV) ermöglicht werden. Das ist nun mal so.

Zitat
Die kunstvolle Gestaltung des RBStV kann auch über diese Tatsache der „formellen Verfassungswidrigkeit“ des Rundfunkstaatsvertrages nicht hinwegtäuschen. Dass die „materielle Prüfung“ nach dem „Äquivalenzprinzips“ was das BVerfG in diesem Fall fordert, aus der Tatsache selbst heraus, sich sozusagen die individuelle Verknüpfung zwischen der Nutzung des „öffentlichen Rundfunkangebots“ und dem „Tatbestand“, ergeben muss. Damit besteht von vorneherein kein innerer Zusammenhang zwischen der „Zwangsrundfunkbeitragszahlungspflicht“ und dem Besitz einer Wohnung oder eines Betriebes.

Und weiter …
Zitat
(…) „Bei der Finanzierung durch die Nutzer hat sich der Gesetzgeber auf eine unglückliche Mischform festgelegt. Denn aus ökonomischer Sicht sind die jetzigen Pflichtbeiträge eine Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt.
Anstelle dieser Mischform sollte sich der Gesetzgeber entweder für eine klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt oder für eine moderne Nutzungsgebühr entscheiden.
Entweder man betrachtet den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als ein Gut, das allen Bürgern gleichermaßen zur Verfügung gestellt werden soll. Dann ist eine Finanzierung über Steuern sachgerecht, da sich damit – im Gegensatz zu den jetzigen Pflichtbeiträgen – eine Belastung nach der Leistungsfähigkeit gewährleisten lässt.
Oder man trägt den veränderten technologischen Rahmenbedingungen Rechnung, die die Bereitstellung einer breiten Palette von Programmen als Clubgüter ermöglichen, und finanziert diese Programme durch nutzungsabhängige Gebühren. Angesichts der verbesserten technischen Möglichkeiten kann eine moderne Nutzungsgebühr intelligenter ausgestaltet sein als das frühere deutsche Gebührenmodell. Sie kann an verschiedene Sachverhalte anknüpfen. Sie muss auch nicht mehr nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip erfolgen. Trotz der vielfältigen Empfangsmöglichkeiten (terrestrisch, Kabel, Satellit, Internet) sind heutzutage auch Subskriptioneneinzelner Kanäle oder ein „Pay-per-View“-System technisch möglich.“ (…)
Anmerkung: Auch hier ist in diesem Tatbestand Art. 20 Abs. 2,3,4 GG heranzuziehen.

Quelle Seite 34/35: Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen 03/2014
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=6
+++
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: drboe am 13. August 2017, 12:13
@marga: du argumentierst logisch und rennst bei mir offene Türen ein. Aus dieser Logik folgt, was jeder Kritiker der "Steuer auf Wohnen" lange weiß, nämlich dass der Anknüpfungspunkt "Wohnung" ungeeignet ist, weil eine Wohnung für sich mit der Nutzung des ÖRR rein gar nichts zu tun hat. Das ändert sich aber nicht dadurch, dass man krampfhaft nach einer Möglichkeit sucht, den Gerätebezug herzustellen, den die Landesgesetzgeber längst vollständig verlassen haben. Das Argument mit den elektromagnetischen Wellen, so sie für Rundfunksusstrahlung produziert werden, konstruiert aber so einen Gerätebezug.

Ist es wirklich so schwer zu verstehen, dass jeder Versuch auf diese Weise eine Begründung zur Nichtzahlung zu finden, vergebliche Mühe und Zeitverschwendung ist? Der ganze Thread hier, wie zig andere auch, leidet unter dem völlig unsinnigem Versuch dem derzeitigen Anknüpfungspunkt und damit der Zahlungspflicht mit technischen Argumenten zu entkommen, sich quasi davon zu schleichen, anstatt den Gesetzgebern und ihrem hirnrissigen Konzept mit offenem Visier zu begegnen. Jeder halbwegs begabte Jurist wird angesichts solcher Versuche den Kopf schütteln und maximal zwei Fragen stellen : "wo wohnen Sie?" und "ist Ihre Wohnung über eine andere erreichbar?" Vielleicht fragt er noch, ob schon jemand anderer zahlt. Steht nämlich fest, dass man wohnt, ist nur noch interessant, ob die Wohnung den Kriterien des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfüllt und ggf. noch niemand zahlt. Geräte, elektromagnetische Wellen, Abschirmungen, Baumaterial, Größe der Wohnung, Vollbad oder Dusche, Geräte, die Ablehnung des ÖRR oder der Nichtnutzung usw. usf. interessiert niemanden bei Gericht und beim Rundfunk. Wer mit solchen Argumenten kommt, hat schon verloren. Er darf noch etwas zappeln, dann wird abkassiert. Echte Gegenwehr sieht anders aus.

M. Boettcher
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: marga am 13. August 2017, 12:28
Echte Gegenwehr sieht anders aus.

M. Boettcher

Nun ja.
Es geht hier in diesem Thema um die völlige Abschottung vor dem RStV?

Das Thema ist schon in seiner eigenen Struktur nicht richtig zu greifen. Abgeschottet wird sich bei „hoher See“ und bei „Sturm“.
Wenn das Boot kentert, dann hat die See gewonnen.
Ob eine Norm gilt oder nicht, das ist sowieso nicht unsere Aufgabe zu beurteilen, da sind andere dafür zuständig.
Unsere Gegenwehr wird zum Erfolg führen, da hier „Argumente“ recherchiert werden, die eine „laienhafte“ Beurteilung ermöglichen und nicht mehr.
Die „Gegenwehr“ ist der „Jusristerei“ überlassen. +++ >:D
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: pinguin am 13. August 2017, 13:14
@drboe

Es darf daran erinnert werden, daß Rundfunk als elektromagnetische Welle definiert ist.

Auch User drboe ignoriert offenbar die Basisbestimmung des Rundfunkstaatsvertrages, den die Rundfunkanstalten allen gegenüber einzuhalten haben?

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv
Zitat
§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.[...]
Es lohnt sich schon auch, darüber zu diskutieren.

Es braucht sowohl einen Sendeplan, die Basis einer elektromagnetischen Schwingung und mehr als 500 potentielle Nutzer

Zitat
(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die

    jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
um als Rundfunk gelten zu dürfen.

Wer hat denn ernsthaft wirklich schon untersucht, welches der Übertragungsignale aus Kabelsignal, Satellitensignal, Antennensignal tatsächlich einer elektromagnetischen Schwingung entspricht?

Es würde mich gar nicht wundern, wenn es bei der ganzen Änderungsvertragsänderungsmanie gar nicht beachtet worden ist, wenn schon uralte europäische Bestimmungen im Vertragswerk stehen, die schon außer Kraft gesetzt sind.

Wenn das Kabelsignal nämlich bspw. keine elektromagnetische Schwingung darstellt, ist es kein Rundfunk, was da via Kabel übertragen wird.

Dieses Thema wurde aber schon einmal ohne nennenswerte Resonanz eröffnet.

Es kann immer ein Problem sein, Bestimmungen zu treffen, ohne vorher zu prüfen, ob diese Bestimmungen überhaupt schlüssig sind und sich in ihrer Gesamtheit nicht widersprechen.

Der Gesetzgeber weiß aber, daß er nicht fehlerfrei ist, deswegen hat er in den Bestimmungen für Beamte und Co. eine allgemeine Prüfpflicht eingebaut, indem er bestimmt hat, daß Beamte und Co. für ihre Entscheidungen selber verantwortlich sind.
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: marga am 13. August 2017, 13:25
Wer hat denn ernsthaft wirklich schon untersucht, welches der Übertragungsignale aus Kabelsignal, Satellitensignal, Antennensignal tatsächlich einer elektromagnetischen Schwingung entspricht?

@pinguin

Ja genau, das passt wie die "Faust auf´s Auge".

Deshalb:

Zitat
Die kunstvolle Gestaltung des RBStV kann auch über diese Tatsache der „formellen Verfassungswidrigkeit“ des Rundfunkstaatsvertrages nicht hinwegtäuschen. Dass die „materielle Prüfung“ nach dem „Äquivalenzprinzips“ was das BVerfG in diesem Fall fordert, aus der Tatsache selbst heraus, sich sozusagen die individuelle Verknüpfung zwischen der Nutzung des „öffentlichen Rundfunkangebots“ und dem „Tatbestand“, ergeben muss. Damit besteht von vorneherein kein innerer Zusammenhang zwischen der „Zwangsrundfunkbeitragszahlungspflicht“ und dem Besitz einer Wohnung oder eines Betriebes.
+++  >:D
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: drboe am 13. August 2017, 14:30
Auch User drboe ignoriert offenbar die Basisbestimmung des Rundfunkstaatsvertrages, den die Rundfunkanstalten allen gegenüber einzuhalten haben?

Wisst du mir, Diplomphysiker, erklären, wie Rundfunk den/die Empfänger erreicht? Und nein, ich übersehe das nicht, da es die Ausgangsfrage betrifft.

Zitat
Wer hat denn ernsthaft wirklich schon untersucht, welches der Übertragungsignale aus Kabelsignal, Satellitensignal, Antennensignal tatsächlich einer elektromagnetischen Schwingung entspricht?

Wenn das Kabelsignal nämlich bspw. keine elektromagnetische Schwingung darstellt, ist es kein Rundfunk, was da via Kabel übertragen wird.

In dieser Diskussion geht es um die Frage, ob man durch eine technische Maßnahme, die den Empfang von Rundfunk innerhalb einer Wohnung unmöglich macht, von der Verpflichtung befreit würde für den ÖR-Rundfunk zu bezahlen. Die Antwort ist und bleibt: nach geltender Rechtslage ist dieser Weg nicht möglich, weil der Anknüpfunkspunkt "Wohnung" ist und nicht der Empfang, die Empfangsmöglichkeit, der Gerätebesitz usw. Der Angriff auf dies Gesetz, wie er vielfach durchgeführt wird, nutzt vor allem das Argument des falschen Anknüpfungspunktes, den sich auch daraus ergebenden Charakter einer Steuer, die die Länder nicht beschliessen durften, die Besteuerung des Grundrechts "wohnen" an sich, die Erhebung der Abgabe von praktisch allen Bürgern usw. Ziel ist es, die Verfassungswidrigkeit der geltenden Rundfunkfinanzierung feststellen zu lassen. Man kann bzw. wird in einer Verfassungsbeschwerde weitere Gründe vortragen, z. B. religiöse Überzeugungen und ggf. auch die objektive Unmöglichkeit Rundfunk zu empfangen. Wobei letztes schon durch Geräteverzicht möglich ist.

Unterhalb einer Verfassungsklage, das zeigt der Verlauf der Prozesse, kommt es allein auf die Frage an, ob man Wohnungsinhaber ist oder nicht. Daran ändert auch der Versuch, die Verbreitung von Rundfunk als elektromagnetische Wellen zu bezweifeln, rein gar nichts. Und natürlich erfolgt diese auch im Kabel oder via Sat in Form elektromagnetischer Wellen. Das muss man nicht erst untersuchen. Auch digitaler Rundfunk bzw. Fernsehen, sofern dies hinter dem Zweifel stecken sollte, benötigt eine Trägerwelle.

M. Boettcher
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: marga am 13. August 2017, 14:54
Auch digitaler Rundfunk bzw. Fernsehen, sofern dies hinter dem Zweifel stecken sollte, benötigt eine Trägerwelle.

M. Boettcher

Eine fiktive Person darf @drboe erinnern, dass digital aus "Null und Eins" besteht und damit nicht als sg. "analoger linearer Informations- und Kommunikationsdienst" zu bezeichnen ist (elektromagnetische Schwingungen).
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Digitale_Medien (https://de.wikipedia.org/wiki/Digitale_Medien)

@drboe

Nichts desto trotz gilt der RStV.
Und gemäß diesem greift unzweifelhaft § 2 Abs. (1) Satz 1, der da lautet:

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen RStV
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.[...]

Danach fällt World Wide Web, Kabelnetz (Lichtwellen) schon mal weg.
Was bleibt ist Terrestrisch.

Zitat
Terrestrische Übertragung (v. lat.: terra, Erde, terrestrisch = erdgebunden, landgestützt) bezeichnet die Hörfunk- oder Fernseh-Übertragung von erdgebundenen Funksendern zu Empfängern mit Haus- oder Zimmerantenne, sowie tragbaren Geräten und Autoradios. Der Begriff ist jünger als die Technik selbst und dient zur Abgrenzung gegenüber neueren Übertragungstechniken wie Satellitenfernsehen, Kabelfernsehen und Internet.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Terrestrische_%C3%9Cbertragung

Folglich hat „Wohnen“ mit § 2 Abs. (1) Satz1 RStV absolut nichts am Hut. +++  >:D
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: drboe am 13. August 2017, 18:59
@marga: die Debatte um die Übertragung von Rundfunk ist m. E. offtopic. Daher nur soviel: elektromagnetische Wellen, die den Träger der Rundfunksignale bilden, sind analog. Ich habe jedenfalls noch keine digitale Sinuswelle gesehen. Auf dieser Welle wird die Information moduliert. Digital ist lediglich die modulierte Information, die vom Demodulator auf Empfängerseite aus dem Signal entnommen wird, wobei die übertragene Information ursprünglich analog sein kann, z. B. Sprache. Auch im Kabel wird das Signal als elektromagnetische Welle transportiert, und zwar auch dann, wenn es sich um Glasfaserkabel handelt. Nimm bitte zur Kenntnis, dass Licht eine elektromagnetische Welle ist; dies ist seit über 100 Jahren bekannt. Und auch die Signale, die via Satellit zu uns kommen, sind elektromagnetische Wellen. Hat sich also was mit "nur terristisch". Versuche bitte dich anderswo über Signalübertragung für Rundfunk, Fernsehen, Internet und Funk zu informieren; ich werde hier sicher keine Anfängervorlesung in Elektrodynamik halten. Du liegt mit deinen Vorstellungen jedenfalls daneben. Zudem ist Rundfunk in den Gesetzen nicht als analoger Dienst definiert.

Wenn du eine Debatte darum führen willst, ob der Anknüpfungspunkt zur Finanzierung des ÖRR die "Wohnung" ist, so bin ich nicht bereit mich an dieser zu beteiligen, da das m. E. Grundwissen darstellt.

M. Boettcher
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: pinguin am 13. August 2017, 19:48
Wisst du mir, Diplomphysiker, erklären, wie Rundfunk den/die Empfänger erreicht?
Werter User drboe, wer, bitte, weiß im Umfang dieses Forums etwas über berufliche oder anderweitige Hintergründe eines anderen Users? Solange dieses seitens des betreffenden Users nicht offenbart wird doch wohl nur über illegale Informationskanäle? Da sich "Pinguin" grundsätzlich nicht an illegalen Machenschaften beteiligt, sind diesem "Pinguin" freilich auch die beruflichen Hintergründe des Users drboe bis zu diesem Thema unbekannt.

Welle = Schwingung?

Elektromagnetische Welle
https://de.wikipedia.org/wiki/Elektromagnetische_Strahlung

Radiowelle
https://de.wikipedia.org/wiki/Radiowelle

Im Allgemeinen dürften Radiowellen gemeint sein, die sich ohne künstliche Führung frei im Raum ausbreiten.

Ohne Empfangsantenne sind diese Signale aber weder verarbeit- noch darstellbar.
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: TVFranz am 13. August 2017, 20:33
Kinder seid doch wieder lieb zueinander! Was sollen denn diese Spielchen?

Ich denke wir haben ein gemeinsames Ziel vor Augen. Warum also selbstzerfleischen?

Auf diese Art und Weise laufen reihenweise, anfänglich konstruktive Treats, ins Nirwana der Eitelkeiten.  ;)
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: tigga am 14. August 2017, 00:35
Kinder seid doch wieder lieb zueinander! Was sollen denn diese Spielchen?

Ich denke wir haben ein gemeinsames Ziel vor Augen. Warum also selbstzerfleischen?

Auf diese Art und Weise laufen reihenweise, anfänglich konstruktive Treats, ins Nirwana der Eitelkeiten.  ;)

Dankeschön! Ich habe dieses Thema eigentlich nur aufgemacht, um hier etwas Brainstorming zu betreiben, was evtl. an anderer Stelle nicht funktioniert, da sofort "dazwischen moderiert wird" (hatte auf drboe schon angesprochen). Durch eine mehr oder weniger nicht ernst gemeinte Aussage können aber Perlen entstehen. Mal ein etwas anderer Blickwinkel führt eben auch mal dazu, dass man dennoch zum selben Ziel kommt, auch wenn etwas auf Umwegen. Der Titel des Themas ist auch entsprechend so gewählt, dass auch andere Argumente zulässig sind - ich habe nur einen kleinen Anstoß gegeben.

Das Argument, dass die Beitragserhebung auf Wohnung abzielt und eben nicht mehr auf Empfang an sich (drboe), ist hier wohl gewichtig anzusehen. Es ist logisch nachvollziehbar.
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: pinguin am 14. August 2017, 07:41
Das Argument, dass die Beitragserhebung auf Wohnung abzielt und eben nicht mehr auf Empfang an sich (drboe), ist hier wohl gewichtig anzusehen.
Wie aber an anderer Stelle schon geschrieben steht, bedarf es zur Verarbeitung elektromagnetischer Wellen/Schwingungen ein Empfangsgerät; die vielgepriesene "Möglichkeit" besteht ohne dieses Gerät nicht, jedenfalls nicht bei den Erdlingen. (Bekannt dürfte aber immerhin sein, daß die Marsianer mit implantierten Antennen herumdüsen; evtl. ist ja der dt. ÖRR auch bloß seiner Zeit weit voraus).
Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: marga am 14. August 2017, 09:28
@marga
Du liegt mit deinen Vorstellungen jedenfalls daneben.

M. Boettcher

Die Quelle allen „Übels“ ist aber der „Sender“ der elektromagnetischen Wellen.

Der kann ja „Senden“ bis zum „St. Nimmerleinstag“.

Die „Empfänger“ der elektromagnetischen Wellen können keine „Wohnungen“ sein, wie @pinguin sehr treffend formuliert.

Die uneingeschränkte Voraussetzung ist der Zugang zu einer „elektromagnetischen Welle“, also eine „Antenne“. Eine „Wohnung“ ist nach Definition keine „Antenne“ oder „Empfänger“. +++  >:D

Titel: Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
Beitrag von: marga am 14. August 2017, 10:20
Hier ein Ausschnitt, wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Rundfunk definiert:

Zitat: aus einem nicht veröffentlichen Urteil des VG des Saarlandes aus 2017.

Zitat
(…) Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen.

Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung an, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs. (…)

Aha,
die Landesgesetzgeber gingen davon aus, dass die Wohnung der „typische Ort“ des Rundfunkempfangs ist.
Das ist zwar so gesehen richtig, aber völlig aus dem Zusammenhang des § 2 Abs. (1) Satz 1 RStV heraus definiert.
Er soll die reine „Empfangsmöglichkeit“ abgelten.
Das kann aber nur ein dafür als Zugang zur elektromagnetischen Welle definiertes „Empfangsgerät mit Antenne“.

Wortlaut: … zum zeitgleichen Empfang …. Nicht zum zeitgleichen „Wohnen“, man(n) Frau beachte diese eindeutige „Definition“ im RStV.

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen RStV
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.[...]
Quelle: https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv (https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv) +++  >:D