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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Knax am 29. Januar 2015, 22:52
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Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,
wir sind vor einiger Zeit hier mal zu der Erkenntnis gekommen, dass Widerspruchsbescheide für verschiedene Rundfunkanstalten von ein und demselben GEZ-Mitarbeiter verfasst worden sind. Mir ist diesbezüglich beispielsweise der Name "K*** Tu****ke" noch in Erinnerung.
Für meinen Widerspruch (und möglicherweise meine nachfolgende Klageschrift) benötige ich den Nachweis darüber, dass ein und derselbe GEZ-Mitarbeiter Widerspruchsbescheide für verschiedene Rundfunkanstalten verfasst.
Meines Wissens arbeiten K*** Tu****ke, S****e Gö****n und Su****e Wa*****ld für den Beitragsservice. Dies geht aus dem Bearbeiterverzeichnis des Hahn/Vesting hervor. Auch den Namen "Ti****nn" habe ich (andernorts) als GEZ-Mitarbeiter/in gelesen.
Es wäre toll, wenn sich Forennutzer finden würden, deren Widerspruchsbescheid von einem dieser Mitarbeiter verfast wurde, und sich melden würden (gerne auch per privater Mitteilung über das Foren-Mailsystem).
Viele Grüße und hartnäckig bleiben!
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
Klarnamen und Unterschriften bitte per PM an Mitglied "Kurt" unter bs_unterschrift@web.de
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Ich und mein Lebenspartner bekamen auch beide mit gleichem Datum zwei Widerspruchsbescheide vom Beitragsservice unterschrieben von Tu****ke und Bü**l
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
Klarnamen und Unterschriften bitte per PM an Mitglied "Kurt" unter bs_unterschrift@web.de
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Wenn es die gleichen sind, was kann man damit bewirken?
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Also bei meinem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 17.3.14 steht
Als Absender: Herr Ma**us (noch nicht einmal ein Vorname)
mit der Absenderadresse: Köln
In der Unterschriften Leiste nur folgende Worte nebeneinander
Tu****ke Ma**us
Und als Unterschrift darüber
bei Tu****ke ein nicht richtig lesbares i.V. Ze*****nn oder so ähnlich
und bei Ma**us wie in Kinderschrift ??? in einzelnen Buchstaben: M c l u n ?
Und insgesamt lautet alles:
Mit freundlichen Grüßen
Südwestrundfunk
im Auftrag
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
Klarnamen und Unterschriften bitte per PM an Mitglied "Kurt" unter bs_unterschrift@web.de
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Wenn es die gleichen sind, was kann man damit bewirken?
Es wird behauptet, der Beitragsservice sei jeweils Teil einer Rundfunkanstalt. Diese Behauptung stellt der Beitragsservice in Person von Kira Tucholke selber auf, vgl. Hahn/Vesting, § 10 RBStV. Die Rechtsprechung, allen voran das VG Berlin sowie das VG Gießen, übernehmen diese Behauptung vollkommen unkritisch.
Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice allerdings sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht eine eigenständige Behörde. Der Grad der Verselbständigung des Beitragsservice ist derart groß, dass es keinen wirklichen Unterschied macht, ob er noch "in fremdem Namen" oder bereits in eigenem Namen handelt. Ein Handeln in eigenem Namen findet ja bereits im Rahmen von Vollstreckungsverfahren statt, worin der Beitragsservice als Vollstreckungsgläubiger im eigenen Namen auftritt.
Die Frage, ob der Beitragsservice jeweils Teil einer Rundfunkanstalt oder eine eigenständige Behörde ist, ist meiner Ansicht nach sowohl unter formalen Gesichtspunkten als auch unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung.
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Ein Handeln in eigenem Namen findet ja bereits im Rahmen von Vollstreckungsverfahren statt, worin der Beitragsservice als Vollstreckungsgläubiger im eigenen Namen auftritt.
Darf er aber nicht, weil keine Behörde.
Deshalb ist es ja gut, dass er Teil der Rundfunkanstalt ist, weil das Kindchen alles nur mit Erlaubnis der Eltern machen darf.
Wenn die Rundfunkanstalt den Bescheid erlässt, darf normalerweise der Beitragsservice nicht den Widerspruchbescheid im Namen der Rundfunkanstalt beantworten. Im eigenen Namen dürfen nur Festsetzungsbescheide erlassen werden.
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Mein Widerspruchsbescheid wurde so unterschrieben:
Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk
Im Auftrag
Tu****ke, Bü**l
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
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Widerspruchsbescheid:
MfG
Südwestrundfunk
Im Auftrag
i.V.unleserliche Unterschrift unleserliche Unterschrift
Tu****ke Wi***en
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
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In K's Widerspruchsbescheid steht nur die LRA mit Adresse und auf der letzten Seite
jeweils 2 unleserliche Unterschriften mit i.V., es wird kein Name genannt !!!
:o ist das dann überhaupt gültig ? ::)
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In K's Widerspruchsbescheid steht nur die LRA mit Adresse und auf der letzten Seite
jeweils 2 unleserliche Unterschriften mit i.V., es wird kein Name genannt !!!
:o ist das dann überhaupt gültig ? ::)
Das ist eine interessante Frage. In Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, Zu § 73, Rdnr. 24, heißt es dazu:
"Die Regelungen über Form und Zustellung des Widerspruchsbescheids trifft §?73 III. Der Widerspruchsbescheid muss schriftlich erlassen werden und hinreichend klar zum Ausdruck bringen, dass er das Widerspruchsverfahren beendet. Die Notwendigkeit der Schriftform ergibt sich aus dem Erfordernis der förmlichen Zustellung in §?73 III 2, da nur ein Schriftstück förmlich zugestellt werden kann. Der Bescheid muss ferner gemäß §?37 I, §?79 VwVfG hinreichend bestimmt sein, die erlassende Behörde erkennen lassen und Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten, §?37 III 1, §?79 VwVfG. Wird die Schriftform nicht beachtet, so kann der Widerspruchsbescheid auch nicht zugestellt werden und damit auch nicht die Klagefrist in Lauf setzen."
Eine Paraphe ist keine Unterschrift. Siehe dazu diesen Artikel (http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell/?p=428).
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Na wenn die Unterschrift auch nur unleserlich da ist, ist es keine Paraphe oder nicht?
Aber was kostet es denn die Anstalt bzw. BS nach der Legitimation der Unterschreibenden zu fragen? Wer das genau ist und durch was diese Person berechtigt ist die Erstellung des Verwaltungsaktes (Widerspruchsbescheid) zu unterschreiben?
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Hallo zusammen,
bei meinem Widerspruchsbescheid haben sich die folgenden Mitarbeiterinnen die Mühe gemacht,
die Textbausteine zu unterschreiben:
"Mit freundlichen Grüßen
Bayerischer Rundfunk
Im Auftrag
TU****KE, E***T-SZ****YK"
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
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bisherige Meldungen zusammengefasst:
BR Tu****ke E***t-Sz****yk Knabberfisch
RBB Tu****ke Bü**l elektronikstar
SWR Tu****ke Ma**us karlsruhe
SWR Tu****ke Wi***en ThisIsSparta!
WDR Tu****ke Bü**l Roggi
NDR Tu****ke Ma**us seppl
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
Klarnamen und Unterschriften bitte per PM an Mitglied "Kurt" unter bs_unterschrift@web.de
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Hallo zusammen,
vielen Dank für Eure bisherigen Antworten und vielen Dank für die Erstellung der Übersicht.
Ich bin der Ansicht, dass es eine wichtige Frage ist, ob der Beitragsservice jeweils Teil einer Rundfunkanstalt ist (bzw. ob er dies überhaupt sein kann, so wie es behauptet wird) oder er eine eigenständige Behörde ist. Meiner Meinung nach wird dies nämlich auch ein Thema im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung über die Tübinger Urteile sein. Denn im neuen Beschluss des LG Tübingen (LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966)) heißt es ja:
"Ohne klaren Vertretungszusatz hätte der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts dessen Rechtscharakters als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriert. Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwähnt ist, dass Gläubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist."
Welchen Sinn würde die Forderung nach einem klaren Vertretungszusatz machen, wenn doch -wie behauptet- der Beitragsservice jeweils Teil der betreffenden Rundfunkanstalt ist...?
Daher: Der Beitragsservice ist in derart großem Umfang verselbständigt, dass es keinen Unterschied macht, ob er noch in fremdem Namen oder bereits in eigenem Namen handelt. Meiner Ansicht nach handelt es sich um eine eigenständige Behörde. Dies wird im Rahmen der Tübinger Urteile zu klären sein.
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Welchen Sinn würde die Forderung nach einem klaren Vertretungszusatz machen, wenn doch -wie behauptet- der Beitragsservice jeweils Teil der betreffenden Rundfunkanstalt ist...?
Daher: Der Beitragsservice ist in derart großem Umfang verselbständigt, dass es keinen Unterschied macht, ob er noch in fremdem Namen oder bereits in eigenem Namen handelt. Meiner Ansicht nach handelt es sich um eine eigenständige Behörde. Dies wird im Rahmen der Tübinger Urteile zu klären sein.
Das Tübinger Urteil sagt ja genau das aus, das der Beitragsservice nicht im eigenen Namen handeln darf. Im RBStV ist auch nur die Rede davon, dass der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt handeln darf.
Wenn der Beitragsservice eine selbstständige Behörde wäre, dürfte er alle Verwaltungsakte ohne Hinweis auf die Rundfunkanstalt erlassen. Glaub mir, dass wäre nicht gut.
Das Tübinger Urteil weist den Beitragsservice in seine Schranken, weil dieser teilweise über diese hinaus agiert.
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Es wird behauptet, der Beitragsservice sei jeweils Teil einer Rundfunkanstalt. Diese Behauptung stellt der Beitragsservice in Person von Kira Tucholke selber auf, vgl. Hahn/Vesting, § 10 RBStV. Die Rechtsprechung, allen voran das VG Berlin sowie das VG Gießen, übernehmen diese Behauptung vollkommen unkritisch.
Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice allerdings sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht eine eigenständige Behörde. Der Grad der Verselbständigung des Beitragsservice ist derart groß, dass es keinen wirklichen Unterschied macht, ob er noch "in fremdem Namen" oder bereits in eigenem Namen handelt. Ein Handeln in eigenem Namen findet ja bereits im Rahmen von Vollstreckungsverfahren statt, worin der Beitragsservice als Vollstreckungsgläubiger im eigenen Namen auftritt.
Die Frage, ob der Beitragsservice jeweils Teil einer Rundfunkanstalt oder eine eigenständige Behörde ist, ist meiner Ansicht nach sowohl unter formalen Gesichtspunkten als auch unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung.
Inwiefern ist dies sowohl unter formalen Gesichtspunkten als auch unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung?
I. Die Frage, die aufgeworfen wurde, lautet: Ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als eine Behörde zu werten?
1. Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht als ein Behörde zu werten ist, dann kann er keine Verwaltungsakte erlassen (vgl. Umkehrschluss aus § 35 S. 1 VwVfG).
2. Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als eine Behörde zu werten ist, dann kann er Verwaltungsakte erlassen (vgl. § 35 S. 1 VwVfG).
II. Hieran anknüpfend stellt sich eine weitere Frage: Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als eine Behörde zu werten ist, in welchem rechtlichen Verhältnis steht er dann zu der/den Landesrundfunkanstalt/en?
Ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio dann „die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ i.S.d. § 9 Abs. 7 S. 1 RBStV? Ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio dann ein Teil der Landesrundfunkanstalt/en?
Wenn die Landesrundfunkanstalten als Behörden zu werten sind und gleichzeitig auch der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als eine Behörde zu werten ist, wäre dann die „Behörde: Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“, wenn sie ein Teil der Landesrundfunkanstalt/en und die „Stelle“ i.S.d. § 9 Abs. 7 S. 1 RBStV ist, eine „Behörde der Behörde“? Wenn ja, welche dieser „Behörden“ darf dann die Festsetzungsbescheide (Verwaltungsakte) erlassen?
Alles sehr verwirrend. Die Verwirrung wird potenziert, wenn wir noch die Diskussion hinzunehmen, die sich mit der Frage beschäftigt, wann der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen handeln darf, und wann er in fremden Namen handeln muss:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.0.html
Kann das jemand aufklären / klären lassen? :D
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Genau das ist mein formaler Angriffspunkt in meiner Klageschrift.
Soll doch das Gericht das rausfinden bzw. die Rundfunkanstalt in der Klageerwiederung Aufklärung leisten.
Denn bei beiden Fällen besteht der formale Mangel:
1) Köln ist fester Bestandteil einer (einzelnen) Rundfunkanstalt, das heißt, selbst wenn der einzelne Mitarbeiter nicht Angestellter der Rundfunkanstalt ist, so müßte er zumindest verwaltungsrechtlich genau einer Rundfunkanstalt zugeordnet sein, damit man aus der Nummer der Legitimation herauskommen könnte.
2) Köln ist eine eigenständige Behörde, dann bedarf es des Nachweises der Rundfunkanstalt, daß die Legitimation besteht (Vollmacht für Rechtsakte).
Die Tatsache, daß Bescheide von den gleichen, einzelnen Mitarbeitern für verschiedene Rundfunkanstalten bearbeitet/unterschrieben werden, sollte einen aufmerksamen Richter zum Fragenstellen animieren.
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Nun habe ich mal in meinen Widerspruchsbescheid vom NDR (oder BS, wer weiss?) geschaut und auch hier findet sich:
Mit freundlichen Grüßen
Nordeutscher Rundfunk
Im Auftrag
i.V. nicht Tu****ke Unterschrift erkennbar Hu**r
Tu****ke Hu**r
Wenn es erlaubt ist, würde ich die relevante Seite auch anhängen. Da ich dies bei meinem laufenden Klageverfahren verwenden möchte; könnten vielleicht auch andere Foristen die besagten Seiten scannen und anhängen?
Gruß
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
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bisherige Meldungen zusammengefasst:
BR Tu****ke E***t-Sz****yk Knabberfisch
NDR Tu****ke Hu**r nixGEZahlt
NDR Tu****ke Ma**us seppl
RBB Tu****ke Bü**l elektronikstar
SWR Tu****ke Ma**us karlsruhe
SWR Tu****ke Wi***en ThisIsSparta!
WDR Tu****ke Bü**l Roggi
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
Klarnamen und Unterschriften bitte per PM an Mitglied "Kurt" unter bs_unterschrift@web.de
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Für meinen Widerspruch (und möglicherweise meine nachfolgende Klageschrift) benötige ich den Nachweis darüber, dass ein und derselbe GEZ-Mitarbeiter Widerspruchsbescheide für verschiedene Rundfunkanstalten verfasst.
Was ist dann die Folge davon?
Mein Widerspruchsbescheid wurde so unterschrieben:
Mit freundlichen Grüßen
Radio Bremen
Im Auftrag
Tu****ke Wi***en
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
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SWR
Tu****ke Wi***en
Radio Bremen (...)
Tu****ke Wi***en
Für SWR und Radio Bremen die gleichen Namen...!
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
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Um die Liste zu vervollständigen habe ich habe noch 3 Widerspruchsbescheide des MDR "anzubieten".
Bei allen Bescheiden als Schlußformel:
Mit freundlichen Grüßen
Mitteldeutscher Rundfunk
Im Auftrag
Widerspruchsbescheid 1. 2. 3.
unterschrieben mit: Tu****ke, Büchl i.V. Nö**g, Bü**l i.V. Zw******nn(?), Bü**l
gedruckter Name: Tu****ke, Büchl Tu****ke, Bü**l Tu****ke, Bü**l
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
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aha - so gaaanz langsam wird es (sehr) interessant:
Bitte kramt eure Bescheide (nochmals) heraus und gebt wie sergal den gedruckten Namen sowie die wirkliche Unterschrift an...bzw. noch besser: stellt sie als anonymisiert hier ein?
Auch die "Vertreterin" der Frau Tu****ke (die augenscheinlich xx Arbeitsverhältnisse bei nn LRA innehat 8) ) - Frau Zw******nn- ist somit beim SWR (Meldung von karlsruhe) sowie beim MDR (Meldung von sergal) beschäftigt !!!???
Frau Bü**l hat auch einen anstrengenden Arbeitsalltag - bei wenigstens 3 LRA's ;D
Ein Schelm der Böses dabei denkt >:D
Gruß
Kurt
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
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Was ist dann die Folge davon?
Die Frage hat sowohl verwaltungsverfahrensrechtliche als auch strafrechtliche Bedeutung.
Die strafrechtliche Bedeutung habe ich mit einem Forumsmitglied bisher kurz andiskutiert, möchte sie nun jedoch auch öffentlich zur Diskussion stellen. Es geht dabei um den Straftatbestand der Amtsanmaßung. Meine Überlegungen dazu sind folgende:
Die Frage der Amtsanmaßung ist alles andere als abwegig, denn in § 132 StGB heißt es:
"Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Gerade in Bezug auf die Diskussion um die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsersuchen hat das LG Tübingen in seinem Beschluss vom 08.01.2015 (Az. 5 T 296/14) in Tz. 11 ausgeführt:
"Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Dass der Gerichtsvollzieher als in Vollstreckungssachen äußerst erfahrene Person das Vollstreckungsersuchen so verstanden hat, zeigt, dass für einen Schuldner auch nicht ansatzweise zu erkennen war, dass der mit allen postalischen Details angegebene, um die Vollstreckung ersuchende Beitragsservice tatsächlich nicht der Gläubiger ist. Ohne klaren Vertretungszusatz hätte der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts dessen Rechtscharakters als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriert."
Das LG Tübingen spricht hier davon, dass sich der Beitragsservice als Gläubiger -und damit als die zuständige Behörde- geriert. Man könnte also schlüssig nachvollziehbar und mit guten Gründen argumentieren, der Beitragsservice sei insofern unbefugt im Sinne von § 132 StGB tätig geworden.
Ich stelle meine Überlegungen hiermit zur allgemeinen Diskussion.
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Widerspruchsbescheid des WDR an Person A:
Absender im Briefkopf: ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Abteilung Recht und Personal
Frau Nö**g
Grußformel: Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk
Im Auftrag
(Unterschrift "i.V. Zw******nn") (Unterschrift "Nö**g")
Ro****er Nö**g
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
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Unterschriften auf Widerspruchsbescheid; angeblich vom NDR. siehe Anhang
i.V. Unleserlich Unterschrift
Tu****ke Hu**r
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
Klarnamen und Unterschriften bitte per PM an Mitglied "Kurt" unter bs_unterschrift@web.de
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anbei tabellarische Aufstellung - und eine Bitte an die "Melder": bitte schaut nochmals auf euren Widersprüchen nach und teilt mit
a) Namens(Auf)Druck
b) tatsächliche Unterschrift und auch ob "i.V." oder sonstiges
Danke
Gruß
Kurt
Anm. Mod. seppl: Tabelle wurde wegen Klarnamensangabe gelöscht, kann aber bei Mitglied "Kurt" per Mail angefordert werden
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Widerspruchsbescheid des WDR an Person X vom 16.12.2014:
Absender im Briefkopf: ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Abteilung Recht und Personal
Herr Ha*****mp
Grußformel:
Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk
Im Auftrag
(Unterschrift "i.V. ?") (Unterschrift "i.V. ?")
Gö***nn Ha*****mp
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
Klarnamen und Unterschriften bitte per PM an Mitglied "Kurt" unter bs_unterschrift@web.de
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;D
Herr Bü**l: http://wemepes.ch/aufklaerung/pdf/GEZ-120810.pdf
Frau Hu**r: http://www.forum-dreigliederung.de/rb/022.Widerspruchsbescheid.BS.10.12.13.pdf
Anm.: hier für den SWR tätig ;)
Wir sprachen mit:
Susanne Wa*****ld - Leiterin der Abteilung Recht und Personal. Frau Wa*****ld studierte Jura in Göttingen und Bonn und arbeitet seit 1996 bei der GEZ. Vor kurzem übernahm sie die Leitung der Abteilung Recht und Personal.
Nicole Hu**t - Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Frau Hu**t studierte Kommunikationswissenschaften. Seit sechs Jahren verantwortet sie nun als Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit die PR der GEZ.
Sabine Gö***nn - Teamleiterin in der Abteilung Recht und Personal. Die studierte Juristin arbeitet seit 1992 für die GEZ.
Quelle: http://www.casting-network.de/Offener-Bereich/cn-klappe/lesen/69-Schon-GEZahlt-Auch-internetfaehige-Geraete-sind-anzumelden.html
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
Klarnamen und Unterschriften bitte per PM an Mitglied "Kurt" unter bs_unterschrift@web.de
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Ich denke, ihr solltet die Namen von GEZ/BS-Mitarbeitern nicht im öffentlich zugänglichen Forum nennen. Die genannten Personen könnten auf Unterlassung klagen. Bernd Höcker hat diesbezüglich schon Erfahrungen gemacht. Mein Vorschlag ist, die Namen per PM zu sammeln.
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Ich denke, ihr solltet die Namen von GEZ/BS-Mitarbeitern nicht im öffentlich zugänglichen Forum nennen. Die genannten Personen könnten auf Unterlassung klagen. Bernd Höcker hat diesbezüglich schon Erfahrungen gemacht. Mein Vorschlag ist, die Namen per PM zu sammeln.
Das ist sicherlich eine sinnvolle Idee. Ich schließe mich an.
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Herr Bü**l: http://wemepes.ch/aufklaerung/pdf/GEZ-120810.pdf (http://wemepes.ch/aufklaerung/pdf/GEZ-120810.pdf)
Huch, die Teilnehmernummer unten im Schreiben würde ich unbedingt unkenntlich machen
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
Klarnamen und Unterschriften bitte per PM an Mitglied "Kurt" unter bs_unterschrift@web.de
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Hallo zusammen,
@Grinsekatze: diese links liegen frei zugänglich im Netz.
Ansonsten: bin zwar der Ansicht dass sich diese BS?/LRA?-MA eher auf zeitnahes Widerspruchserwidern konzentrieren sollten denn sich mit (eventuellen) Unterlassungsklagen die Zeit zu vertreiben - aber: sei's drum
Habe soeben eine email-addy eingerichtet: bs_unterschrift ätt web punkt de
Bitte schickt fortan dort eure Erkenntnisse hin - da habt ihr auch die Möglichkeit Dateien mitzusenden - was scheinbar hier per PN nicht möglich ist.
Ich werde dann alles in excel kumulieren - wer diese Datei gerne hätte dann bitte melden.
Gruß
Kurt
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Ich denke, ihr solltet die Namen von GEZ/BS-Mitarbeitern nicht im öffentlich zugänglichen Forum nennen. Die genannten Personen könnten auf Unterlassung klagen. Bernd Höcker hat diesbezüglich schon Erfahrungen gemacht. Mein Vorschlag ist, die Namen per PM zu sammeln.
Man kann auch Abkürzungen verwenden. Jeder Forum User weiß dann was gemeint ist
so z.B:
TE
BL
NG
WN
GN
ZN
MS
HP
HR
ET-SK
Edit "Bürger":
Thread wird geprüft und muss ggf. moderiert werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich in allen Beiträgen unkenntlich gemacht.
Klarnamen und Unterschriften bitte per PM an Mitglied "Kurt" unter bs_unterschrift@web.de
Der Thread ist wieder geöffnet
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Hallo zusammen,
DANKE für eure Meldungen: da hat "knax" so richtig in ein Wespennest gestochen ;D
Schade dass (noch) nicht von all den Widerspruchsbescheiden auch die Scans vorliegen
z. Zt. liegen 4 Scans vor - BITTE sendet euren eingescannten Unterschriftsteil an bs_unterschrift@web.de
Kein Scanner vorhanden ? - macht nichts: Digitalkamera/Smartphone vorhanden ?
Schönes Bildchen des Widerspruchsbescheides machen; in "Paint" einfügen; den Unterschriftenteil ausschneiden und durchschicken:
je mehr Vergleichsunterschriften nebeneinander liegen um so eher kann man vergleichen und ersehen ob die da auch noch *räusper* bescheissen > übervorteilen. 8)
Gruß
"Kurt"
als Anhang anonymisierte Tabelle:
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Hallo zusammen,
an dieser Stelle: DANKE für eure Meldungen per Forumsbeitrag, PN und/oder email
Nachdem ich gestern abend (bzw. es war ja schon heute morgen ::) ) leider eine in 4-stündiger Arbeit erstellte excel-Datei (dummerweise) in's Datennirvana beförderte fand sich wenigstens noch ein screenshot während der Erstellungsphase. Die (excel-)Datei werde ich wohl neu erstellen :o
Es zeichnen sich interessante Querverbindungen ab.
Auch auf die Gefahr hin euch zu nerven: Könntet ihr vielleicht bitte auch noch das Erstellungsdatum des entspr. Bescheides ermitteln und durchgeben - und wenn ihr eh' den Bescheid in Händen haltet: rechts oben (Absender im Briefkopf) findet sich üblicherweise der Namensaufdruck des dann unten als zweite/r abzeichnenden Mitarbeiters; da wäre es nett wenn ihr bei der Datumsmitteilung gleich mit angebt ob dies ein Männchen, Weibchen oder Neutrum war/ist ;)
Erkenntnisse bitte an: bs_unterschrift@web.de
Gruß
Kurt
So - hier jetzt der angesprochene screenshot:
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Hallo liebe Mitstreiter,
Mein Bescheid vom "Bayerischen Rundfunk" wurde von "TuXXXXke" und Herrn "Bxxxl" unterschrieben. Bei "TuXXXXke" wurde konkret "i.v" von einer anderen Person unterschrieben, allerdings eher unleserlich.
Ich habe hier ausführlich über die Sache berichtet: http://www.nickles.de/forum/widerstand-gegen-rundfunkbeitrag/2015/ard-zdf-bescheide-mit-rechtlich-fragwuerdigen-unterschriften-539107514.html
Viele Grüße,
Mike
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xHallo,
habe gerade Nachricht von Kurt bekommen und mein Teil dazu beigetragen.
Mein Widersrpruchsbescheid vom 30.09.2013 wurde von Roxxxxer und nicht Baum und nicht Zweig sondern Xxx unterschrieben, also etwas holzigem.
Gruß
Dopser
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Ohho das ist ja eine spannende Enteckung.
Mein Widerspruchsbescheid vom BR wurde von
Mit freundlichen Grüßen
Bayrischer Rundfunk
im Auftrag
T*******e E***t-S******k
Mein Scan geht gleich noch an bs_unterschrift@web.de
Danke Kurt für die PM
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Gibt es etwas Neues im Thema "Unterschriften" ?
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Auch bei Person PG in Bayern gab es durch den BS einen Widerspruchsbescheid mit
bekannten Namen:
gedruckt 1:: Tu..ke, tatsächliche Unterschrift i.V. unleserlich, sieht ungefähr aus wie "Böhmann" oder ähnlich.
gedruckt 2: Ma.us, tatsächliche Unterschrift: Ma.us
Hierzu ein willkürlich gewählter Auszug aus einer fiktiven Klageschrift:
3. Tatsächlich erfüllt der Widerspruchsbescheid nicht die formalen Anforderungen, um tatsächlich wirksam sein zu können. Zwar sind die von einigen Verwaltungsgerichten anerkannten Betreffzeilen und Grußformeln mit Verweis auf die jeweilige Rundfunkanstalt vorhanden, es fehlt jedoch die eindeutige Angabe der den Bescheid erstellenden Behörde (Art. 37 Abs. 3 BayVerwVfG). Hier heißt es:
„3) 1 Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift
oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.“
Die Unterschriften auf dem Widerspruchsbescheid sind ebenfalls rechtsfehlerhaft: Der unten links
in Druckschrift angeführte Namensträger „Tu....ke“ ist offensichtlich gar nicht Mitarbeiter/in des
Beklagten und schon gar nicht der Behördenleitung zuordbar. Und die tatsächlich „i.V.“ geleistete
Unterschrift ist nicht lesbar und nicht identifizierbar.
Somit wird mangels Identifizierbarkeit bestritten, dass es sich bei der Person, die i.V.
unterschrieben hat, um eine legitimierte Mitarbeiterin des Beklagten handelt und dass es sich bei
den Personen, deren Namen gedruckt oder per Unterschrift dargestellt werden, überhaupt um
Mitarbeiter des Beklagten, des Bayerischen Rundfunks als Körperschaft des öffentlichen Rechts
handelt.
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so, mein Widerspruchsbescheid habe ich auch an Kurt geschickt, an besagte @web.de
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Das LG Tübingen spricht hier davon, dass sich der Beitragsservice als Gläubiger -und damit als die zuständige Behörde- geriert. Man könnte also schlüssig nachvollziehbar und mit guten Gründen argumentieren, der Beitragsservice sei insofern unbefugt im Sinne von § 132 StGB tätig geworden.
Ich stelle meine Überlegungen hiermit zur allgemeinen Diskussion.
Sollten nicht lieber die zuständigen Staatsanwaltschaften darüber diskutieren ?
Was spricht dagegen, die hier gewonnenen Erkenntnisse kurz und knapp der zuständigen Staatswanwaltschaft mitzuteilen, und prüfen zu lassen, ob ein Straftatbestand (z.B. §§132 StGB)
erfüllt sein könnte.
Das hätte zudem ein ganz besonderen (Bei)Geschmack: Während eines Prozesses teilt man dem Gericht mit, dass gegen die Beklagte ein Ermittlungsverfahren wegen Amtsanmassung und
ggfls. weiterer Straftatbestände anhängig ist.........
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Hallo zusammen,
zu diesem Thema bitte hier: Plane Strafanzeige bei StA Köln gegen Beitragsservice - brauche Eure Hilfe (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13523.msg90989.html#msg90989) lesen und mithelfen...
Danke...
@BrauchsNicht: um 20:20 Uhr angekommen; Danke !
allein: die benötigten Stellen hast Du geschwärzt 8) :'( - die da wären: Seite 1 des Schreibens mit lesbaren Daten oben rechts (Name des Sachbearbeiters; Datum); letzte? Seite des Widerspruchbescheides mit der abschliessenden Grußformel (sprich: welche LRA) sowie den beiden eingedruckten und handgeschriebenen Unterschriften...
Viele Grüße
Kurt
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Spät... aber immerhin ;) ;D
Eine vollkommen fiktive Person A hat fiktiverweise einen vollkommen fiktiven WiderspruchsBESCHEID vorliegen, der sehr ähnlich des von "VorsichtStufe" erwähnten ist - hier incl. der blau markierten Unterschiede/ Ergänzungen ;)
Widerspruchsbescheid des MDR an Person A:
Absender im Briefkopf: ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Abteilung Recht und Personal
Frau Nö**g
23.08.2013
Grußformel: Mit freundlichen Grüßen
Mitteldeutscher Rundfunk
Im Auftrag
(Unterschrift mglw. "Ro****er") (Unterschrift "Nö**g")
Ro****er Nö**g
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Mal ein kurzer Einwurf von meiner Frau, die bei einem RA arbeitet, der eine Wohnungsbaugesellschaft in Mietsachen vertritt. Dort gibt es für eine Mitarbeiterin der Baugesellschaft eine entsprechende Vollmacht. Das bedeutet, dass diese MA alle Schreiben unterzeichnen darf im Auftrag der Baugesellschaft. Kann das hier nicht auch der Fall sein?
Bei mir übrigens
WDR: 29.09.2014 "im Auftrag Tu*****e | Hu**r" mit relativ leserlichen Unterschriften
Scan kommt gleich per Mail, wenn es denn helfen kann!
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Obwohl hat mir RBB bis heute keine Gegenargumente zu meiner Klage von Mai 2014 gegeben, haben sie mir letzte Woche auf kurze Ergänzung meiner Klage vom März 2015 (durch VG) geantwortet, nämlich:
"[...] wird im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom [Datum] darauf hingewiesen, dass der Zentrale Beitragsservice eine Verwaltungsstelle des Beklagten und der anderen Landesrundfunkanstalten ist, die aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der Anstalt örtlich ausgelastet wurde. Es handelt sich jedoch nicht um eine eigenständige Behörde neben dem Beklagten. Der Widerspruchsbescheid vom [Datum] erging durch den hierfür gem. § 4. Abs. 7 RBStV zuständigen Beklagten."
RBB
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Es handelt sich jedoch nicht um eine eigenständige Behörde neben dem Beklagten.
Wieso hat der BS dann einen eigenen Geschäftsführer? Dann wären die Mitarbeiter des BS bei den Rundfunkanstalten selber angestellt und nicht beim BS? Die Frage stellte ich schon einmal; wie kann es dann sein, daß ein Mitarbeiter des BS zeitgleich für mehrere Rundfunkanstalten tätig ist? Arbeitsrechtlich funzt das nicht.
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Sollten nicht lieber die zuständigen Staatsanwaltschaften darüber diskutieren ?
Was spricht dagegen, die hier gewonnenen Erkenntnisse kurz und knapp der zuständigen Staatswanwaltschaft mitzuteilen, und prüfen zu lassen, ob ein Straftatbestand (z.B. §§132 StGB)
erfüllt sein könnte.
Das hätte zudem ein ganz besonderen (Bei)Geschmack: Während eines Prozesses teilt man dem Gericht mit, dass gegen die Beklagte ein Ermittlungsverfahren wegen Amtsanmassung und
ggfls. weiterer Straftatbestände anhängig ist.........
ICH HABE DIE GROßE ABSICHT NOCH IM JUNI, DER STAATSANWALTSCHAFT FRANKFURT (ODER) DIE SACHE MIT DER UNTERSCHRIFTEN MITZUTEILEN.
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Weil Person A in Kürze 6 Wochen außer Deutschland bin, würde sie gerne ihre Mitteilung an die Staatsanwaltschaft noch in dieser Woche geben.
Könnte jemand den Inhalt korrigieren und verbessern?
Die Mitteilung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihnen hiermit mitteilen, dass die 3 Mitarbeiter von "ARD ZDF Deutschlandradio" (Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln), nämlich: Frau A, Frau/Herr B und Frau/Herr C,
mit großer Wahrscheinlichkeit den § 132 StGB (bzw. auch andere Gesetze) gebrochen haben.
Ich bin überzeugt, dass ihre Unterschriften auf meinem Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom ... [ANLAGE 1] widerrechtlich sind.
Die Sache habe ich genau dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in der Ergänzung meiner Klage gegen RBB vom ... [ANLAGE 2, Aktenzeichen ...] beschrieben.
Frau D aus Justitiariat RBB (Masurenallee 8-14, 14057 Berlin) überzeugt das Verwaltungsgericht, als ob die Unterschriften in Ordnung wären [ANLAGE 3, Schrift vom ...], indem sie § 4 Abs. 7 RBStV ruft. Im § 4 Abs. 7 RBStV handelt es sich aber um Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht. Das hat nichts zu tun mit der Unterschriften.
Als der Verwaltungsakt muss der Widerspruchsbescheid dem Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechen, vor allem dem § 37 Abs. 3 VwVfG.
Deshalb, und weil "RBB ARD ZDF Deutschlandradio" von mir für nichts zirka 440 Euro fordert (ANLAGE 4, Schrift vom ...) muss die Sache der Unterschriften auf dem Widerspruchsbescheid geklärt werden.
mit freundlichen Grüßen,
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noch eine verbesserte Version:
Forderung nach Aufklärung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihnen hiermit mitteilen, dass drei der Mitarbeiter des "ARD ZDF Deutschlandradio" (Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln), im Einzelnen Frau A, Frau/Herr B und Frau/Herr C meiner Überzeugung nach § 132 StGB (und auch andere Gesetze) gebrochen haben.
Ich bin überzeugt, dass ihre Unterschriften auf dem Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom ... [ANLAGE 1] widerrechtlich sind.
Ich habe dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) diesen Sachverhalt in der Ergänzung meiner Klageschrift gegen den RBB vom ... [ANLAGE 2, Aktenzeichen VG 3 K 595/14] genauestens beschrieben.
Frau D vom Justitiariat RBB (Masurenallee 8-14, 14057 Berlin) versucht das Verwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass diese Unterschriften so in Ordnung wären [ANLAGE 3, Schrift vom ...]. Sie beruft sich hierfür auf § 4 Abs. 7 RBStV beruft. Im § 4 Abs. 7 RBStV handelt es sich aber um Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht. Das hat nichts mit den Unterschriften zu tun.
Als ein Verwaltungsakt muss der Widerspruchsbescheid dem Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechen, vor allem dem § 37 Abs. 3 VwVfG.
Aus diesem Grund, und weil "RBB ARD ZDF Deutschlandradio" von mir zirka 440,00 Euro für keinerlei Gegenleistung fordert (ANLAGE 4, Schrift vom ...), muss der Sachverhalt um diese Unterschriften auf dem Widerspruchsbescheid geklärt werden.
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Also ich klage gerade gegen den NDR.
Mein Widerspruchsbescheid enthält folgende Namenssätze:
Widerspruchsbescheid des NDR an Person A:
Absender im Briefkopf: ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Abteilung Recht und Personal
Frau Burt****idt
Grußformel: Mit freundlichen Grüßen
Norddeutscher Rundfunk
Im Auftrag
i.V. (Unterschrift mglw. "nicht leserlich") (Unterschrift "Burt****idt")
Tuch***e Burt****idt
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Bei mir haben Tu****ke und Wi***en unterschreiben für den NDR.
Ich hab das aber auch gleich bei meiner Klage vorm Verwaltungsgericht erwähnt und geäussert, dass das überprüft werden solle, da hier wohl Bescheide erstellt werden von Leuten, die nicht dazu befugt sind.
Seien wir ehrlich, das wird keine Aussicht auf Erfolgt haben, denn wie wahrscheinlich ist es, dass man in der DDR oder China einen Prozess gewinnt bei dem man gegen den Staat klagt?
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Das gilt es zu klären.
Habe hierzu im Rahmen IFG eine entsprechende Anfrage an den NDR vorbereitet.
Fakt ist, dass die Rundfunkanstalt gesetzlich nur vom Intendanten und dessen Stellvertreter nach außen hin vertreten werden darf. Diese Vertretungsbefungnis
kann und darf keiner abbedingen.
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Müsste, würde, hätte, könnte... Die DDR hatte das "demokratisch" sogar im Namen und behauptete auch rechtsstaatliche Gesetzgebung/-sprechung zu haben.
Ich sags dir ganz ehrlich, ich glaube nicht, dass wir noch in einer (rechtstaatlichen) Demokratie leben.
Edit "Bürger":
Hier bitte nicht weiter in Grundsatzdiskussionen abschweifen, sondern strikt beim Kernthema bleiben, welches da lautet...
Widerspruchsbescheide von ein und denselbem GEZ-Mitarbeiter
Danke für die Berücksichtigung.
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Mein Widerspruchsbescheid enthält folgende Namenssätze:
Widerspruchsbescheid des NDR an Person A:
Absender im Briefkopf: ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Abteilung Recht und Personal
Frau Burt****idt
Grußformel: Mit freundlichen Grüßen
Norddeutscher Rundfunk
Im Auftrag
i.V. (Unterschrift mglw. "nicht leserlich") (Unterschrift "Burt****idt")
Tuch***e Burt****idt
Wenn ich für meinen Arbeitgeber nach aussen hin aktiv werde, sieht das in einem brief so aus:
Absender im Briefkopf: Arbeitgeber von Adonis
meine Abteilung
Straße und Hausnummer
Plz und Wohnort
Grußformel: Mit freundlichen Grüßen
meine Abteilung
i.V. Adonis
Damit ist aber klar, wer der Absender und der Ansprechpartner ist: Nämlich der Arbeitgeber von Adonis
Es kann nicht sein, dass ich in der Grußformel plötzlich jemand anderen stehen habe, und dieser soll angeblich der
Absender sein. Das passt nicht.
Absender ist und bleibt derjenige, der für das Schreiben verantwortlich ist. Aus der Grußformel ergibt sich maximal, wer das
Schreiben verzapft hat. Aber es ist eben nur eine Grußformel, und nicht mehr.
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Damit ist aber klar, wer der Absender und der Ansprechpartner ist: Nämlich der Arbeitgeber von Adonis
Es kann nicht sein, dass ich in der Grußformel plötzlich jemand anderen stehen habe, und dieser soll angeblich der
Absender sein. Das passt nicht.
Absender ist und bleibt derjenige, der für das Schreiben verantwortlich ist. Aus der Grußformel ergibt sich maximal, wer das
Schreiben verzapft hat. Aber es ist eben nur eine Grußformel, und nicht mehr.
Sehe ich genauso.
Die vorliegende Art und Weise halte ich nicht für ausreichend.
Aber die LRA/BS nimmt hier anscheinend wieder ne Extra-Wurst in Anspruch im Sinne: "Was woanders gilt, ist für uns nicht relevant."
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Gestern Abend habe ich meine Schrift in den Briefkasten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) eingeworfen.
Auf meinem Widerspruchsbescheid sind die Unterschriften wirklich "schön": wo "T******e" gedruckt ist, sieht man die Unterschrift von... "R******r".
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Gestern Abend habe ich meine Schrift in den Briefkasten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) eingeworfen.
Auf meinem Widerspruchsbescheid sind die Unterschriften wirklich "schön": wo "T******e" gedruckt ist, sieht man die Unterschrift von... "R******r".
Steht bei der Unterschrift was von i.A., i.V. oder Ähnliches?
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Ich sehe nur "V", keine "i.V". Ich vermute, dass Frau/Herr T*****e nicht am Platz war, jemand einfach "V" stellte, wo die Unterschrift gebraucht wurde, und Frau/Herr R******er "einfach" ihre/seine Unterschrift gegeben hat.
Einige Tage früher habe ich schriftlich vom RBB gefordert, mir den Widerspruchsbescheid unbedingt am schnellsten zu schicken.
Und wirklich habe ich nur einige Tage gewartet.
Ich hoffe, dass ich nichts zu verlieren habe. Mindestens sieht jetzt das VG (seitdem ich die Staatsanwaltschaft informiert habe), das meine Klage gegen RBB kein "Witz" war...
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Ich sehe nur "V", keine "i.V".
V? Kann ich nicht zuordnen.
Also wenn jemand anders für einen Kollegen eine Unterschrift leistet, so ist dies zwingend mit "i.V." zu kennzeichen.
Insofern würde ich den Bescheid als unwirksam ansehen.
Habe keine andere Quelle derzeit zur Hand. Hier aus einer juristischen Ausbildungszeitschrift heraus:
"Sofern der Bescheid im Behördenstil verfasst wird, fällt eine solche Schlussformel weg. Bei der Unterschrift ist zu beachten, dass nur der Behördenleiter ohne Vertretungszusatz unterschreiben kann. Der geschäftsplanmäßige Vertreter unterschreibt »In Vertretung «. Alle anderen Beamten und Angestellten unterschreiben »Im Auftrag"
Quelle:
http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/klausuren-lernbeitraege/ausgangsbescheide.htm
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Es wäre sehr schwer hier eine "i" zu sehen... obwohl, ein Richter oder ein Staatsanwalt eine "i" (so "i.V") entdeckt...
Dann bleibt natürlich noch die Hauptfrage, ob die Leute (ARD ZDF Köln-Mitarbeiter) wirklich eine Vollmacht hatten, den RBB zu vertreten.
Meine Ehefrau arbeitet in Polen als die Inspektorin der Obersten Kontrollkammer. Ich unterschreibe auch manchmal große Industrieprojekte.
Deshalb habe ich eine ziemlich große Ahnung, dass Akten oder Projekten zu unterschreiben kein Spaß, sondern große Verantwortung ist...
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Ja, stimmt ich zu.
Hierbei ist es auch unerheblich ob es um Vollmachten/Vertretungen aus dem öffentlichen Bereich oder privaten Bereich geht.
Und rechtlich ist es so oder so ein großer Unterschied ob jemand mit
- i.A.
- i.V.
- ppa.
etc.
unterschreibt.
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Und darum habe ich die Frankfurter Staatsanwaltschaft "einfach" gebeten, die Unterschriften zu prüfen.
Das ist natürlich nur ein "Motiv" meiner Klage gegen RBB.
Außerdem habe ich meine Klage schon in Mai 2014 erhoben und in kürze werde ich 6 Wochen draußen Deutschland.
Vielleicht passiert etwas in der Zeit in meiner Sache.
Mein Ziel war auch, dass ich eine Verbindung zwischen VG und Staatsanwaltschaft aktiviere: sie sitzen zusammen in einem Gebäude, vielleicht unternehmen sie auch zusammen endlich in meiner Sache? ;)
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Premiere: der ERSTE Widerspruchsbescheid vom Saarländischen Rundfunk liegt mir vor !
(Danke an den Übermittler !)
Und - Ihr ahnt es schon: die gleichen Namen wie auch bei den anderen Landesrundfunkanstalten. >:D
Gruß
Kurt
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Und darum habe ich die Frankfurter Staatsanwaltschaft "einfach" gebeten, die Unterschriften zu prüfen.
Was jetzt Megageil kommt (man verzeihe mit die Ausdrucksweise).... wenn jetzt aus anderen Bundesländern weitere Schreiben mit den vermeintlichen
Unterschriften der der STA Frankfurt eingehen würden... denn dann muss der ermittelnde Staatsanwalt aktiv werden....
Vielleicht mach es in diesem Zusammenhang Sinn, das bald genannte Aktenzeichen hier zu posten, oder sonstwie einen Bezug zu Deiner Anzeige herzustellen...
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Tun Staatsanwälte auch prüfen, ohne Anzeige etc.
Es hätte als Anzeige wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung und ev. auch Amtsanmaßung ausformuliert werden können. Ebenso hätte Strafantrag gestellt werden können. Aber wenn eine Bitte um Prüfung auch funktioniert, was ich bezweifle, ok.
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"die Bitte [an Staatsanwaltschaft] war vielleicht keine gute Formulierung, in meiner Schrift steht klar:
Ich möchte Ihnen hiermit mitteilen, dass drei der Mitarbeiter des "ARD ZDF Deutschlandradio" (Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln), im Einzelnen Frau A, Frau/Herr B und Frau/Herr C meiner Überzeugung nach § 132 StGB (und auch andere Gesetze) gebrochen haben.
§ 132 StGB bedeutet bis 2 Jahre [im Gefängnis :(]. Deshalb ist meine Schrift mehr als nur eine Bitte. ;)
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Hierbei ist es auch unerheblich ob es um Vollmachten/Vertretungen aus dem öffentlichen Bereich oder privaten Bereich geht.
Und rechtlich ist es so oder so ein großer Unterschied ob jemand mit
- i.A.
- i.V.
- ppa.
etc.
unterschreibt.
Aus: http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=44&t=38972
"Das man in Stellvertretung unterzeichnet, wenn man stellvertritt reicht wohl nicht für die mdl. Prüfung. Die Frage zielt wohl eher darauf ab, WANN der Sachwalter stellvertritt und wann er im Auftrag handelt. Dabei würde ich sagen, dass er im Auftrag handelt, wenn er bspw. priv. Versorgungsgeschaefte taetigt und in Stellvertretung, wenn er z.B. mit Eingriffswirkung VAs unterschreibt.
Nein, die Verwendung der Kürzel i.V. und i.A. hängen nicht vom konkreten Zeichnungsgegenstand ab, sondern nur von der hierarchischen Stellung des Unterzeichners in der Behörde. Das ist genau so wie es schoki sagte:
Der Behördenleiter zeichnet ohne Zusatz mit seinem Namen. Sein Stellvertreter zeichnet mit i.V. Alle anderen Zeichnungsberechtigten unterschreiben mit dem Zusatz i.A."
Edit "Bürger": Siehe/ diskutiere vertiefend nunmehr u.a. auch unter
Sind "im Auftrag"/ "in Vertretung" unterschriebene Schreiben rechtswirksam?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30669.0.html
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Daher: Der Beitragsservice ist in derart großem Umfang verselbständigt, dass es keinen Unterschied macht, ob er noch in fremdem Namen oder bereits in eigenem Namen handelt. Meiner Ansicht nach handelt es sich um eine eigenständige Behörde. Dies wird im Rahmen der Tübinger Urteile zu klären sein.
Wo und wie könnte man denn erfahren was und wer eine Behörde ist ? Wer setzt diese in Stand ? Gibt es ein Behördenverzeichnis ? Welche Anforderungen muss eine Organisation erfüllen um eine Behörde zu sein ? Fragen die mein Hirn nicht will ertragen :)
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Die LRA ist keine Behörde, darf aber als Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen der Legitimation Verwaltungsakte erlassen.
Zum Thema Kennzeichnung der Vollmachten:
Der Behördenleiter zeichnet ohne Zusatz mit seinem Namen. Sein Stellvertreter zeichnet mit i.V. Alle anderen Zeichnungsberechtigten unterschreiben mit dem Zusatz i.A."
Sehe ich genauso... platt ausgedrückt:
Die LRA wird durch den Intendanten vertreten. Wenn dieser nicht eigenhändig den Widerspruchsbescheid unterschreiben kann, so hat er entsprechende Vollmachten zu hinterlagen. Wenn diese nicht im Widerspruchsbescheid erkennbar sind (z.B. durch i.V. für die jeweilige LRA) so ist das sehr fragwürdig.
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Hallo!, Ich habe riesengroße Bitte... Ich bin nach 6 Wochen nach Deutschland zurück gekommen und muss noch heute meine Beschwerde an Generalstaatsanwalt schicken. Deshalb brauche ich DIE KORREKTUR meines Briefes:
Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Beschwerde gegen [Sache-Nr.]
Sehr geehrte Damen und Herren,
letzte 6 Wochen war ich nicht in Deutschland, sondern meist zu Hause in [Ort] in Polen.
Die [Sache-Nr.]-Entscheidung von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ist mir ernst bekannt, als ich gestern nach Deutschland gekommen bin. Deshalb bitte ich schön, die Beschwerdefrist ab [Datum] zu rechnen.
Die Hauptformulierungen im Brief der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom [Datum] kann ich leider aus zwei Gründen nicht akzeptieren:
1) der Beschuldigte R******* hat keinen Zusatz "i.V" benutzt. Man erkannt keinen "i" (keine "i.V"), wo er/sie die Unterschrift gelegt hat. Man sieht hier nur "V", was nicht die Vertretung bedeutet, sondern nur ein "Häkchen" ist, wo eine Unterschrift gemacht werden muss. Die Klärung der Sache ist ganz einfach: T******* war nicht am Ort und R******* hat den Widerspruchsbescheid, meiner Meinung nach, illegal, unterschrieben.
2) Der Rundfunkbeitrag ist in Deutschland ab 01.01.2013 vor allem die "Ländersache". Weil ich, als Brandenburger, meinen Widerspruch gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid an Rundfunk Berlin-Brandenburg (Masurenallee 8-14, 14057 Berlin) überwiesen habe, muss der Widerspruchsbescheid (der Verwaltungsakt!) von RBB-Mitarbeiter unterschrieben werden.
Nach meiner Kenntnis, H****, T******* und R******* keine RBB-Mitarbeiter sind sondern beim Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio in Köln tätig sind. Ich bin überzeugt, dass sie nicht berechtigt waren, im Namen des RBB den Widerspruchsbescheid zu unterzeichnen. Deshalb ist meine Forderung, die Sache der Unterschriften genauer zu prüfen.
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Hallo!, Ich habe riesengroße Bitte... Ich bin nach 6 Wochen nach Deutschland zurück gekommen und muss noch heute meine Beschwerde an Generalstaatsanwalt schicken. Deshalb brauche ich DIE KORREKTUR meines Briefes:
Zum Thema Unterschriften gibt es einen Link:
http://www.edk.de/2012/05/wer-unterschreibt-was-interne-und-externe-haftung-im-unternehmen/
Daraus lässt sich keine unrechtsmäßige Tätigkeit der Unterschreibenden feststellen:
Die Erteilung einer Vollmacht ist grundsätzlich formlos möglich
Die Schriftform wird nur empfohlen, es geht also auch mündlich.
Wenn du es dennoch absenden möchtest, bitteschön, die Korrektur:
Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Beschwerde gegen [Sache-Nr.]
Sehr geehrte Damen und Herren,
erst seit dem xx.08.2015 bin ich wieder in Deutschland zurück, vorher befand ich mich in meiner Heimat in [Ort] in Polen.
Die [Sache-Nr.]-Entscheidung von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) wurde mir also erst bekannt, als ich gestern nach Deutschland zurück gekommen bin. Deshalb bitte ich darum, die Beschwerdefrist ab [Datum] zu beginnen zu lassen, behelfsweise beantrage ich Widereinsetzung in den vorigen Stand nach §233 ZPO.
Die Hauptformulierungen im Brief der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom [Datum] kann ich leider aus zwei Gründen nicht akzeptieren:
1) der Beschuldigte R******* hat keinen Zusatz "i.V" benutzt. Man erkannt keinen "i" (keine "i.V"), wo er/sie unterschrieben hat. Man sieht hier nur "V", was ich nicht unbedingt als "Vertretung" erkenne, sondern es als ein "Häkchen" erkenne, wo unterschrieben werden muss. Die Klärung der Sache ist ganz einfach: T******* war nicht am Ort und R******* hat den Widerspruchsbescheid unterschrieben, obwohl er dazu möglicherweise nicht befugt war.
2) Der Rundfunkbeitrag ist in Deutschland ab 01.01.2013 "Ländersache". Weil ich, als Brandenburger, meinen Widerspruch gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid an Rundfunk Berlin-Brandenburg (Masurenallee 8-14, 14057 Berlin) überwiesen habe, muss der Widerspruchsbescheid (der Verwaltungsakt!) von einem RBB-Mitarbeiter unterschrieben werden.
Nach meiner Kenntnis sind die unterschreibenden H****, T******* und R******* keine RBB-Mitarbeiter, sondern sind beim "Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio" in Köln tätig. Ich bin überzeugt, dass sie nicht berechtigt waren, im Namen des RBB den Widerspruchsbescheid zu unterzeichnen. Deshalb ist meine Forderung an Sie, die Sache der Unterschriften genauer zu prüfen, weil hier zu meinen Ungunsten gehandelt wird.
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Danke schön :)
Ich hätte noch 2 Sätze zur Korrektur:
Gemäß Art. 5 SEV-Nr.: 108 (ETS 108), Art. 16 AEUV, Art. 8 GRCh sowie Art. 11 BbgVerf durften die Leute meine Adresse nie übernehmen und verwenden. Außerdem haben die Leute meinen Widerspruch praktisch voll ignoriert und mir, als der Widerspruchsbescheid, nur ein Standard-Text geschickt (obwohl es um Unmenge Geld geht).
PS. Kann sein, dass die Beschwerde an Staatsanwaltschaft ein bisschen sinnlos ist... Das VG hat aber 15 Monaten auf meine Klage nicht reagiert. Mein Ziel ist jetzt nur eine "Verbindung" zwischen dem VG und der Staatsanwaltschaft aufzurufen.
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Korrektur:
Gemäß Art. 5 SEV-Nr.: 108 (ETS 108), Art. 16 AEUV, Art. 8 GRCh sowie Art. 11 BbgVerf durfte der Beitragsservice meine Adresse nicht übernehmen und verwenden. Zudem hat der Beitragsservice meinen Widerspruch völlig ignoriert und mir mit dem Widerspruchsbescheid nur einen belanglosen Standard-Text geschickt, obwohl meine finanzielle und rechtliche Situation es erforderlich macht, dass der Widerspruch genauestens geprüft und bearbeitet wird.
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Danke :)
Unten lege ich noch die Antwort von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), die ich bei der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg beschwere.
Ich bin aber... nicht selbst überzeugt, ob meine Beschwerde der Antwort entspricht...
Mir ist aber klar, dass die Staatsanwaltschaft "i" (so zum Schluss "i.V") erkennt, wo ich nur "V" sehe.
Die Sache mit "GEZ"- und RBB-Mitarbeiter hat die Staatsanwaltschaft eher falsch verstanden.
Mir ist aber nicht klar, ob die Staatsanwaltschaft noch etwas mit der Sache macht oder nicht?
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Die Antwort:
Anm.Mod seppl: Text der Anhänge füge ich als Zitat ein:
auf Ihre Strafanzeige hin habe ich einen Anzeigenvorgang eingeleitet.
Das Verfahren ist jedoch eingestellt worden, weil ein strafbares Verhalten der von Ihnen angezeigten Beschuldigten bereits nach Ihrem Anzeigevorbringen nicht vorliegt.
Sie zeigten an, dass die Unterschriften auf dem Ihnen zugestellten Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom _____ widerrechtlich sind.
Wegen Urkundenfälschung macht sich gemäß § 267 StGB schuldig, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
Vorliegend kommt die Tatbestandsalternative des Herstellens einer unechten Urkunde in Betracht. Dann müsste der Widerspruchsbescheid unter der Täuschung über die Identität des Urkundenausstellers erstellt worden sein. Vorliegend haben die Beschuldigte H____ im eigenen Namen und der beschuldigte R____ in Vertretung für den Beschuldigten T____ den Widerspruchsbescheid unterschrieben. Da der Beschuldigte R____ mit seinem eigenen Namen und nicht mit dem Namenszug "T____" unterzeichnete und dabei noch den Zusatz "i.V." benutzte, liegt keine unechte Urkunde vor. Ergänzend weise ich darauf hin, dass es für den Tatbestand des § 267 StGB unerheblich ist, ob die vorgegebene Vertretungsbefugnis tatsächlich besteht, oder ob diese durch den Unterzeichnenden nur vorgetäuscht wird.
Soweit Sie auch eine Straftat der Amtsanmaßung gem. § 132 StGB anzeigten, besteht insoweit kein Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten. Es sind keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beschuldigten nicht beim Beitragsservice der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios zum Zwecke des Deutschlandradios angestellt sind und für diese handeln dürfen. Der Beitragsservice ist eine Gemeinschaftseinrichtung der zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios zum Zwecke des Einzuges der Rundfunkbeiträge. Auch die Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg ist Mitglied dieser Einrichtung.
Mangels Vorliegens eines Anfangsverdachtes habe ich das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Für die Prüfung der Wirksamkeit des Widerspruchsbescheides ist der Verwaltungsrechtsweg, den Sie bereits beschritten haben, eröffnet.
Beschwerdebelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung Beschwerde bei dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg (Postanschrift: 14767 Brandenburg a. d. H., Hausanschrift: Steinstraße 61, 14776 Brandenburg a. d. H.) einlegen. Durch die Einlegung der Beschwerde während dieser Zeit bei der hiesigen Staatsanwaltschaft wird die Frist ebenfalls gewahrt (§ 172 Abs. 1 Strafprozessordnung).
Hinweis:
Falls Sie Beschwerde einlegen wollen, wird gebeten, in der Beschwerdeschrift das aus dem Bescheid ersichtliche Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft sowie mitzuteilen, wann Ihnen der Bescheid zugegangen ist, weil an diesem Tag die Beschwerdefrist beginnt. Wird die Beschwerde beim Generalstaatsanwalt eingelegt, sollte zudem die Staatsanwaltschaft benannt werden, die den Bescheid erlassen hat.
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Beschwerdebelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung Beschwerde bei dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg (Postanschrift: 14767 Brandenburg a. d. H., Hausanschrift: Steinstraße 61, 14776 Brandenburg a. d. H.) einlegen. Durch die Einlegung der Beschwerde während dieser Zeit bei der hiesigen Staatsanwaltschaft wird die Frist ebenfalls gewahrt (§ 172 Abs. 1 Strafprozessordnung).
Hinweis:
Falls Sie Beschwerde einlegen wollen, wird gebeten, in der Beschwerdeschrift das aus dem Bescheid ersichtliche Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft sowie mitzuteilen, wann Ihnen der Bescheid zugegangen ist, weil an diesem Tag die Beschwerdefrist beginnt. Wird die Beschwerde beim Generalstaatsanwalt eingelegt, sollte zudem die Staatsanwaltschaft benannt werden, die den Bescheid erlassen hat.
Und, will er Beschwerde einlegen?
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Ja. Gestern habe ich die Beschwerde (der Inhalt der Beschwerde nach der Korrektur von Roggi liegt in dem Thema oben):
- an Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg geschickt
- die Kopie direkt in den Briefkasten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) eingeworfen.
Auch falls alles mit Unterschriften in Ordnung wäre, muss "GEZ" und das VG wissen, das meine Klage sehr ernst und genau behandelt werden muss. Außerdem... prüfe ich, wie in Deutschland die Staatsanwaltschaft wirkt.
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Die Antwort der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg vom 25.08.2015:
Ihre Beschwerde habe ich über den Behördenleiter an die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) weitergeleitet, weil diese zunächst zu prüfen hat, ob die Beschwerde Anlass gibt, die Ermittlungen wieder aufzunehmen.
Über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Beschwerde werden Sie unterrichtet werden.
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Ich habe eine Frage zu den Unterschriften unter den Bescheiden.
Sehe ich das richtig, daß die "Widerspruchsbescheide" üblicherweise von zwei Personen unterzeichnet werden, einmal i.V. Person 1 und dann noch i.A. Person 2, wobei Person 2 namentlich auf der ersten Seite als Sachbearbeiter genannt ist?
Der BR scheint das gegenwärtig etwas anders zu handhaben: Hier unterschreibt neuerdings nur eine Person i.V.: Eine Frau R*****a A****r.
Davor hat eine Frau A*******e G**l i.V. unterschrieben.
Ein Zusatz in wessen Vollmacht unterschrieben wurde, fehlt ganz. Das Internet konnte mir dahingehend auch nicht weiterhelfen, ob das ok ist oder nicht.
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Ich habe eine Frage zu den Unterschriften unter den Bescheiden.
Sehe ich das richtig, daß die "Widerspruchsbescheide" üblicherweise von zwei Personen unterzeichnet werden, einmal i.V. Person 1 und dann noch i.A. Person 2, wobei Person 2 namentlich auf der ersten Seite als Sachbearbeiter genannt ist?
Jein:
Bislang kenne ich auch nur die Version mit 2 Unterschriften:
direkt unter der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen Bayrischer Rundfunk" steht üblicherweise über den beiden folgenden Unterschriften: "Im Auftrag"
die links unterschreibende Person unterschreibt manchmal selbst über dem eingedruckten Namen; oft unterschreibt eine andere Person mit "i.V."
die rechts unterschreibende Person unterschreibt meist selbst über dem eingedruckten Namen; eher selten dass rechts dann eine andere Person unterzeichnet - wenn dann aber auch mit "i.V."
Ich bitte um Zusendung der eingescannten/abfotografierten Widerspruchsbescheide (Seite 1 und die Seite mit den Unterschriften) an bs_unterschrift@web.de
Gruß
Kurt
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Danke Kurt!
Mache ich nächste Woche, diese Woche gilt es anderes vorzubereiten.
Du weißt also auch nicht, ob sich etwas für uns Vorteilhaftes aus nur einer Unterschrift folgern läßt?
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Moin.
Ich könnte mir vorstellen, dass, wenn eine fiktive Person F. letzte Woche einen (ersten) Widerspruchsbescheid vom NDR für 2 widersprochene Beitragsbescheide bekommen hätte, dieser folgendermaßen unterzeichnet gewesen wäre:
...
Mit freundlichen Grüßen
W*****d-** W*****i
U. W*****d-K******k H. W*****i
Rechtsbehelfsbelehrung
...
Kein i.A. oder sonstiges, Kurt kennt die Details meiner fiktiven Vision.
Frei 8)
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Hallo zusammen,
das Thema ist (immer noch) aktuell ;)
Vom Saarländischen Rundfunk liegen mittlerweile 2 Widerspruchsbescheide vor 8)
Allein der HR ist etwas mager vertreten: wer kann denn bitte Widerspruchsbescheide des HR durchgeben?
email: bs_unterschrift@web.de
Wegen persönlicher Daten > keine Bange:
Ich benötige Seite 1 des Bescheides - darauf sollte oben rechts unter "Abteilung Recht und Personal" der Name des Sachbearbeiters erkennbar sein.
Weiterhin benötige ich die Seite mit der abschliessenden Grußformel der LRA und den eigentlichen Unterschriften.
Alles andere wie Adresse, Beitragsnummer usw. kann unkenntlich gemacht sein;
kann aber auch mitgeschickt werden da ich hiermit zusichere dass diese Daten vertraulich behandelt und NICHT öffentlich gemacht werden.
Gruß
Kurt
PS: z. Zt. liegen 49 Widerspruchsbescheide vor !
BR 7
HR 1
MDR 5
NDR 9
RBB 4
RB 3
SR 2
SWR 10
WDR 8
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bisherige Meldungen zusammengefasst:
BR Tu****ke E***t-Sz****yk Knabberfisch
RBB Tu****ke Bü**l elektronikstar
SWR Tu****ke Ma**us karlsruhe
SWR Tu****ke Wi***en ThisIsSparta!
WDR Tu****ke Bü**l Roggi
NDR Tu****ke Ma**us seppl
Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
Klarnamen und Unterschriften bitte per PM an Mitglied "Kurt" unter bs_unterschrift@web.de
und Ma**us SR
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Und einmal bei mir noch Tu****ke Br**er für Radio Bremen in 2014.
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WDR: Ro***ser (Unterschirft sieht mehr nach Bor?k**** aus)
und W***zen (Unterschrift kann passen), steht als Referat Finanzen und Service auch im Briefkopf, der gute Herr
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Das internet....vergisst nichts: tjaja - die schrecklich nette Familie...nein - nicht die Bundys - so etwas ähnliches gibt es in Bocklemünd: die Wintzen's...die liebe Sandy und der gute Frank...schreiben und unterschreiben gerne |-
Zu mehr hat's nicht gereicht. Tragisch!
Gemäß dem Motto: wer nichts wird heuert beim BS an. (Quelle: Frei Schnauze nach "Kurt")
Ansonsten - zur Ursula - siehe hier:
Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21941.msg140792.html#msg140792
(#) 8) >:D ;D
Gruß
Kurt
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WDR: Ku**e , Schl***er .
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Besucher hatte das Thema eigentlich als bereits im Sande verlaufen abgehakt,
was diese Ausstellung und Unterzeichnung angeblich von einer der Anstalten der Sendungsbewussten stammenden Widerspruchsbescheide anlangt, wo sich »Mitarbeiter« des »Beitrugsservice« als Anstaltsmitarbeiter von gleich 250 derartigen Etablissements ausgeben & einzig mithilfe einer eingeklemmten zusätzlichen Betreffzeile (bzw. mit einer netten Schlußformel - wo dann aber genausogut stehen könnte: »Schöne Grüße, Ihr Weisses Haus, Washington D.C.«) das Ganze als von der oder irgendeiner anderen Anstalt stammend deklarieren.
Hätte nicht besagte Staatsanwaltschaft...
...
Das Verfahren ist jedoch eingestellt worden, weil ein strafbares Verhalten der von Ihnen angezeigten Beschuldigten bereits nach Ihrem Anzeigevorbringen nicht vorliegt.
Sie zeigten an, dass die Unterschriften auf dem Ihnen zugestellten Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom _____ widerrechtlich sind.
Wegen Urkundenfälschung macht sich gemäß § 267 StGB schuldig, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
Vorliegend kommt die Tatbestandsalternative des Herstellens einer unechten Urkunde in Betracht. Dann müsste der Widerspruchsbescheid unter der Täuschung über die Identität des Urkundenausstellers erstellt worden sein.
...
...mglw. elegant an der Sache vorbeigeguckt, wenn man berücksichtigt, dass für eine ordnungsgemässe & rechtskräftige Beleihung des sogenannten Beitragsservice seitens der Anstalten der Sendungsbewussten besagter »Beitragsservice« zwingend den Status einer in diesem Fall juristischen Person haben müsste - den er als 'nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft' aber definitiv nicht hat? Dies zu wissen, aber so zu tun, als sei es anders, wäre das nicht als eindeutig die Vermutung bewussten & damit vorsätzlichen bzw. zumindest den Irrtum des Adressaten billigend in Kauf nehmenden Handelns *der Leitung* oder sonstig weisungsbefugten Stelle einer wie immer gearteten Organisation - und nicht zweier subalterner Unterschreiberlinge - nahelegend zu verstehen?
Eine wie seinerzeit vom OP vermutet vorgenommene Urkundenfälschung bzw. Ausstellung einer unechten Urkunde - um bei der Darstellung der Staatsanwaltschaft zu bleiben - dürfte doch nicht nur & erst anhand ggf. getürkter Unterschriften als Tatbestand anhängig sein können, sondern ebenso bereits schon im Vorfeld aufgrund einer von einer wider besseren Wissens als ermächtigt auftretenden Verwaltungsstelle überhaupt erst verfertigten, eine Handlungsbefugnis vortäuschenden »Urkunde«. Diese würde dann zwar tatsächlich erst anhand der Unterschriften eine entsprechende, auf einem Irrtum des Empfängers basierend die falsche Annahme einer Rechtswirkung (& damit qua besagten Irrtums des Bezogenen hypothetisch die erste Voraussetzung eines möglichen Betrugstatbestandes erfüllend) entfalten können, aber die elementare Voraussetzung bestünde doch in deren Verfertigung, zumal besagte Unterzeichner selbst ohnenhin wohl kaum als Urkundenfälscher würden belangt werden können, da diese im Zweifel auf Anweisung ihres »Arbeitgebers« gehandelt zu haben angeben würden & auch gehandelt hätten. Insofern könnte man sich fragen, ob sich besagte Staatsanwaltschaft da nicht auch dümmer gestellt hat, als sie in Wirklichkeit ist, da doch das Gesamtkunstwerk dem Auftraggeber, also der weisungsbefugten Stelle bzw. der Geschäftsleitung des Auftraggebers zuzuordnen wäre?
Oder hatte der OP es seinerzeit besagter Staatsanwaltschaft über seine Fragestellung so einfach gemacht, in der beschriebenen Weise am Sachverhalt vorbeizugucken? Eigentlich gilt doch aber für eine Staatsanwaltschaft der Amtsermittlungsgrundsatz - oder nicht?
Würde es aktuell - also im Jahr 2 seit dem ersten Auffallen dieser schrägen Touren - in irgendeiner Form einen Sinn ergeben, wenn eine gedachte Person T auch noch solch' ein Prachtexemplar in seinem Fundus hätte, dies in einer neuen Folge des »Königlich-Bayerischen Amtsgerichts« zusätzlich zum Gegenstand der Betrachtung zu machen?
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WDR: Ro***ser (Unterschirft sieht mehr nach Bor?k**** aus)
und W***zen (Unterschrift kann passen), steht als Referat Finanzen und Service auch im Briefkopf, der gute Herr
Das selbe hier für den SR.
Ro***ser
Wi**zen diese Dame namentlich unter Referat für Finanzen und Service.
@Kurt: du bekommst das ganze noch gescannt per PN.
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Radio Bremen:
Widerspruchsbescheide 2014 aus Köln für Radio Bremen:
1. Gö*****n Unterschrift nicht zu entziffern! 2. A*t Unterschrift nicht zu entziffern!
dann
1. Gö*****n Unterschrift von i.V. N****g 2. A*t Unterschrift nicht zu entziffern!
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[...]
2. A*t Unterschrift nicht zu entziffern!
[...]
Seite 1 oben rechts müsste der Name des BS-MA stehen; dieser sollte (wenn unten nicht auch wieder "i.V." abgekrakelt wurde) mit A anfangen und auf t enden 8)
Gruß
Kurt
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Rundfunk Berlin-Brandenburg
Widerspruchsbescheid 2/2017 aus Berlin
Auf der ersten Seite oben rechts ist kein Name angegeben.
1. i. A. J*******s; 2. i. A. M**s; Unterschriften jeweils lesbar.
Mail an Kurt ist unterwegs
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[...]
2. A*t Unterschrift nicht zu entziffern!
[...]
Seite 1 oben rechts müsste der Name des BS-MA stehen; dieser sollte (wenn unten nicht auch wieder "i.V." abgekrakelt wurde) mit A anfangen und auf t enden 8)
Moin Moin Kurt,
Es sind zwei Widerspruchsbescheide mit jeweil 2 Unterschriften, aber bei beiden oben rechts ist der Name A*t!
Gruß
Ohmanoman
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Moin moin Ohmanoman,
ohmannohmann...ein A und am Ende ein t: ein Buchstabenrätsel - oder doch keins?
Hoffentlich sägt sich die Renate nicht den Ast ab auf dem sie sitzt: Sie erlässt und unterschreibt auch für den SWR 8) >:D
Dann kann ihr nämlich Göhmann's ihre Sabine auch nicht mehr unterschriftend helfen ;D ;D ;D
Achso: DAS täte diese ja eh' nicht weil sie sich von Tucholke's ihrer Kira und Nörig's ihrer Daniela ". V."-en lässt :o
Feixende Grüße
Kurt
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@Kurt
??? Du schreibst in Rätseln?
Ja ein A und am Ende ein t!
ohmanomanoman
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Falls es nutzt, will ich meinen teil der Munition beitragen:
SWR: Ro***ser (Unterschirft sieht mehr nach Bor?k**** aus)
und W***zen (Unterschrift ist nur Krakel, steht auch i.V. dabei), steht als Abteilung Recht und Personal auch im Briefkopf, der gute Herr
Über 17 Monate haben sie gebraucht, dabei hab ich eh nur 8 Seiten Futter geliefert. Und darauf kamen dann die üblichen Textbausteine retour, die nicht so ganz wirklich genau auf meine Argumente eingehen. Blablablubb --> keine überzeugende Leistung, Herr/Frau Ro***ser + W***zen!
Wenn Ihr einen Scan braucht, bitte Bescheid geben!
Danke an die Sammler!
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... ich hab auch noch einen!
MDR, 09/2016
schließt mit
"im Auftrag"
dann von links nach rechts
R***er (Unterschrift unleserlich und kürzer) H***er (dieser Name steht auch auf Blatt 1 oben rechts)
Recht so?!?
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Hallo zuammen,
damit sollte man ihnen jetzt das Genick (an)brechen können:
Widerspruchsbescheide von ein und demselben LRA/GEZ-Mitarbeiter an ein und denselben "Beitragsschuldner"
Widerspruchsbescheid Nr. 1 von LRA 1; unterzeichnet von Frau G*****n; 2te Unterschrift von Frau B*****n
Widerspruchsbescheid Nr. 2 von LRA 2; unterzeichnet von Frau G*****n; 2te Unterschrift von Frau B*****n; erstellt exakt am gleichen Tag!
(2te Unterschrift von Frau B*****n > dieser Name steht auch auf Blatt 1 oben rechts)
Gruß
Kurt
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Wurde schon bei LRA1 nachgefragt, was sie davon halten, daß ihre Mitarbeiterinnen auch bei LRA2 beschäftigt sind? Wurde diese Nebenbeschäftigung bei LRA2 seitens der Mitarbeiterinnen an LRA1 gemeldet? Ist ja Konkurrenz, ist also arbeitsrechtlich eine zustimmungspflichtige Nebentätigkeit?
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Sollte man nicht nach dem Beschäftigtenverhältnis besagter Unterschreiberlinge nachfragen? Denn Person A kann ja nur bei einer LRA angestellt sein. Wenn Person A (angestellt bei LRA1) auf einem Widerspruchsbescheid von LRA2 unterschreibt, dann hat sie spätestens dafür keine Befugnis, da ja der Widerspruchsbescheid von LRA2 stammen und darum auch von einem Mitarbeiter von LRA2 unterschrieben sein muß.
Soweit die Unterschreiberlinge überhaupt bei irgendeiner LRA und nicht doch nur beim BS angestellt sind.
Da wir von außen natürlich nicht sehen können, wer wo arbeitet, jetzt aber hinreichende Verdachtsmomente haben, kann man sich doch einer staatsanwaltschaftlichen Überprüfung nicht mehr entgegenstellen, oder?
Was uns, glaube ich, auch etwas entgangen ist, ist der Ort, an dem ein Bescheid bei der Post aufgegeben wurde.
Nehmen wir eine LRA mit nur zwei Buchstaben (BR, HR, SR, ..). Es muß angenommen werden, daß ein Bescheid des HR auch innerhalb von Hessen bei der Post aufgegeben wurde. Wenn der nun aber nicht in Hessen, sondern in Nordrhein-Westfalen (Köln) aufgegeben wurde, dann ist das doch eindeutig außerhalb der Zuständigkeit der LRA (Rundfunk ist Ländersache) und damit kann doch der Bescheid auch nicht von der behaupteten LRA stammen, oder?
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damit sollte man ihnen jetzt das Genick (an)brechen können:
Widerspruchsbescheide von ein und demselben LRA/GEZ-Mitarbeiter an ein und denselben "Beitragsschuldner"
Widerspruchsbescheid Nr. 1 von LRA 1; unterzeichnet von Frau G*****n; 2te Unterschrift von Frau B*****n
Widerspruchsbescheid Nr. 2 von LRA 2; unterzeichnet von Frau G*****n; 2te Unterschrift von Frau B*****n; erstellt exakt am gleichen Tag!
(2te Unterschrift von Frau B*****n > dieser Name steht auch auf Blatt 1 oben rechts)
Kann es sein, dass hier Bezug auf folgenden Vorfall genommen wird?
Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24582.msg155987.html#msg155987
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das könnte durchaus so sein...
Gehe mal davon aus dass man hier die einmalige Gelegenheit erhielt endlich gerichtlich klären zu lassen wie es sein kann das Sabine Göhmann, Ursula Romeiser und Kira Tucholke Widerspruchsbescheide ALLER LRA's unterzeichnen.
Es wird gerichtlich zu klären sein ob das Vorverfahren korrekt durchgeführt wurde: ob ein Widerspruchsbescheid überhaupt wirksam ist wenn er NICHT von einem MA der LRA abgezeichnet ist und zudem der Zustellungswille (nur einfache Briefpost) fehlte. Nicht zu vergessen dass er aus Köln kam.
In dem Moment, in dem ein Betroffener Widerspruch gegen einen Bescheid erhebt, muss die Ausstellungsbehörde eine Abhilfeprüfung vornehmen. Dadurch wird sie automatisch zur Abhilfebehörde. [..] die Prüfung erfolgt immer seitens der Ausstellungsbehörde. Diese hat danach eine Entscheidung zu treffen: sie kann den Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben worden ist, vollumfänglich oder teilweise aufheben, oder aber ihn für zutreffend erachten. [..]
Quelle: http://www.juraforum.de/lexikon/abhilfebehoerde
Es muss ja hingenommen werden dass der Verwaltungsakt "Festsetzungsbescheid" - real erlassen durch den BS - OHNE Unterschrift(en) da maschinell erstellt und mit "Grußformel" "LRA xyz" für die Gerichte bislang als tatsächliches Schreiben der LRA zu-recht-gebeugt wurde.
Ein Widerspruchsbescheid hingegen der NICHT von der AUSSTELLUNGSBEHÖRDE erstellt und zugestellt wurde und von einem Absender in Köln kommt kann nach Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 73 "eigentlich" keiner gerichtlichen Prüfung standhalten.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html
Es sein denn *pfffffffffffffffff*
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Kann man in den Fällen, wo nachweislich Mitarbeiter des BS für zwei verschieden LRA tätig wurden, im Gerichtsverfahren eigentlich die Anstellungsverträge der Betreffenden zur Prüfung einfordern? Oder steht einem dies nicht zu?
M. Boettcher
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Kann man in den Fällen, wo nachweislich Mitarbeiter des BS für zwei verschieden LRA tätig wurden, im Gerichtsverfahren eigentlich die Anstellungsverträge der Betreffenden zur Prüfung einfordern?
Vermutlich schon, aber ich lege mich da nicht fest.
So weit würde es Mr.X nicht kommen lassen, sondern vorher schon zurückweisen.
Wenn es nachweislich MA des BS sind und die Schreiben wie gehabt aus Köln kommen, dann trifft für Mr.X das zu, was user Kurt geschrieben hat.
Zuständig lt. RStV und RBStV ist die LRA, vertreten durch XYZ.
MA des BS haben a) keine Vertreterfunktion und sind b) nicht mal rechtsfähig.
(Sichtweise: Die LRA, der Intendant, müsste z.B. Farbe bekennen. Er müsste sich festlegen. Das könnte ihm eines Tages entgegengehalten werden.
Wir sagen: Die Sache mit dem Beitrag stinkt gewaltig.
Die Rechtsverdreher des Funks wissen das vermutlich auch (Man sollte sie nicht unterschätzen.). Daher ist es doch besser, diese kritischen Dinge dem BS zu überlassen, dem man rechtlich nicht an die Wäsche gehen kann.
M.E. ist das ein ausgeklügeltes Spiel.)
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[..]
Wenn es nachweislich MA des BS sind und die Schreiben wie gehabt aus Köln kommen
[..]
Sabine Göhmann, Ursula Romeiser und Kira Tucholke > keine Ahnung wo die angestellt sind
Bei 9 Landesrundfunkanstalten aber wohl kaum :o
Fakt:
Zwei Widerspruchsbescheide selben Erstellungsdatums von zwei unterschiedlichen Landesrundfunkanstalten - aber beide aus Köln an einen Empfänger geschickt.
Beide Widerspruchsbescheide von einer der oben genannten Damen unterschrieben.
Da ein VG von Amts wegen zu ermitteln hat sollte es doch möglich sein seinen Antrag/seine Anträge so zu stellen dass die aus der Nummer nicht (mehr) rauskommen!?
Der Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozess
6. Januar 2015 | Verwaltungsrecht
Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist1. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Tatsachengerichte gestellt.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht endet dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet2.
Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist u.a. nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder – sollte dies nicht der Fall gewesen sein – aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen3.
Die Frage, ob im vorinstanzlichen Verfahren gegen die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verstoßen worden ist, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte4.
Versäumt das Tatsachengericht, wesentliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, aufzuklären, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für seine innere Überzeugungsbildung und für die Überprüfung seiner Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist5.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 2014 – 5 B 35.2014 –
1. vgl. BVerwG, Urteile vom 06.02.1985 – 8 C 15.84, BVerwGE 71, 38, 41 = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 2; und vom 06.10.1987 – 9 C 12.87, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1?
2. vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.1999 – 9 C 36.98, BVerwGE 109, 174, 177 f. = Buchholz 11 Art 16a GG Nr. 12 S. 17; und vom 13.04.2005 – 10 C 8.04, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 51?
3. stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2013 – 5 B 47.13 4 m.w.N.?
4. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2010 – 4 BN 59.09 10?
5. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 – 9 C 158.94, BVerwGE 96, 200, 208 f. = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 174 S. 27 m.w.N.; Beschluss vom 18.05.1999 – 7 B 11.99 4?
Quelle: http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/der-amtsermittlungsgrundsatz-im-verwaltungsprozess-388244#footnote_4_88244
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Eine der drei wäre lt. Knax eine Mitarbeiterin der Abteilung Recht und Personal der GEZ in Köln.
Klage gegen den NDR durch Rechtsanwalt Thorsten Bölck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11090.msg82990#msg82990
2. Evtl. dies hier: Fachanwalt klingt gut.
https://rak-muenchen.de/fileadmin/downloads/06-Mitgliederservice/04-Mitteilungsblatt%20Newsletter/01-Mitteilungsblatt/2009-4.pdf
3. , die Sabine: Köln,
http://d-nb.info/972155597/04
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nunja - z. B. die liebe Frau Sabine Göhmann:
Chat am Freitag: Rundfunkgebühren auf PCs
08.11.2001 16:02 Uhr Michael Wilde
[..] Für die Diskussion haben wir Sabine Göhmann von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) [..]
Quelle/n:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Chat-am-Freitag-Rundfunkgebuehren-auf-PCs-52309.html
https://web.archive.org/web/20170928195245/https://www.heise.de/newsticker/meldung/Chat-am-Freitag-Rundfunkgebuehren-auf-PCs-52309.html
ARD plant mehr Geld für Internet-Portale ein
09.11.2001 12:56 Uhr Jo Bager
[..] Als Gesprächspartner stehen Sabine Göhmann von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) [..]
Quelle/n:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/ARD-plant-mehr-Geld-fuer-Internet-Portale-ein-52583.html
https://web.archive.org/web/20170928195821/https://www.heise.de/newsticker/meldung/ARD-plant-mehr-Geld-fuer-Internet-Portale-ein-52583.html
Schon GEZahlt? Auch internetfähige Geräte sind anzumelden!
16.02.09
Wir sprachen mit:
[..] Sabine Göhmann - Teamleiterin in der Abteilung Recht und Personal. Die studierte Juristin arbeitet seit 1992 für die GEZ. [..]
Quelle/n:
https://www.casting-network.de/Offener-Bereich/cn-klappe/lesen/69-Schon-GEZahlt-Auch-internetfaehige-Geraete-sind-anzumelden.html
https://web.archive.org/web/20170928194741/https://www.casting-network.de/Offener-Bereich/cn-klappe/lesen/69-Schon-GEZahlt-Auch-internetfaehige-Geraete-sind-anzumelden.html