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  • "Musterklage": 02. April 2014

Autor Thema: VG Freiburg  (Gelesen 80170 mal)

H
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    • Rundfunkbeitrag und Freiheit des Gewissens
Re: VG Freiburg
#105: 14. Juli 2014, 09:58
Ich bekomme immer wieder Email-anfragen, was denn nun los sei und ob ich nicht mehr wüsste.

zum Beispiel heute wieder: 

"habe das Gericht angeschrieben, bekomme natürlich keine Aussage warum es noch keine Entscheidung / Pressemitteilung gegeben hat.
Haben Sie den noch keine Information bekommen was da gespielt wird? Gibt es da nicht Fristen die auch vom Gericht einzuhalten sind?"

Leider teilt mir auch niemand mit, was da los ist.

 


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Re: VG Freiburg
#106: 14. Juli 2014, 12:44
Ich meine, für ein Gericht ist es sehr schwer, gegen den Rundfunkbeitrag zu entscheiden, wegen der sogenannten Unabhängigkeit der Gerichte und der Staatsgewalten, einschließlich des Rundfunks. Wenn paar Richter, Einzelgänger im System, auf die gewagte Idee kommen sollte, gegen diesen für die Demokratie so wichtigen Rundfunkbeitrag zu entscheiden, dann sollten sie ihre Argumente sehr gut überlegen, damit sie bestehen können. Das Gericht sollte in Ruhe entscheiden, Klagen und Argumente sammeln.


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Re: VG Freiburg
#107: 14. Juli 2014, 13:15
Freunde, meine Herzpillen gehen zur Neige.  ;) Könne wir uns darauf einigen, diesen Tröt erst wiederzubeleben, wenn eine Entscheidung getroffen wurde?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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    • Rundfunkbeitrag und Freiheit des Gewissens
Re: VG Freiburg
#108: 14. Juli 2014, 14:29
Freunde, meine Herzpillen gehen zur Neige.  ;) Könne wir uns darauf einigen, diesen Tröt erst wiederzubeleben, wenn eine Entscheidung getroffen wurde?

Ich bin sofort dabei!
Wie schon Wittgenstein sagte: Worüber man nicht reden kann, darüber sollte man schweigen.


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Re: VG Freiburg
#109: 17. Juli 2014, 08:51
"Grünkohl" merkte in einem nicht ganz so passenden Thread an:
Nur ein kurzer Hinweis:
Ich habe Prof. Dr. jur. Koblenzer kontaktiert, er teilte mit, dass er nur Firmen vertritt in dieser Sache.
Handelt es sich beim VG Freiburg um eine Firma?
Gruß

Der Versuch meiner Antwort lautet (bitte gern berichtigen, wenn falsch)
Ich habe Prof. Dr. jur. Koblenzer kontaktiert, er teilte mit, dass er nur Firmen vertritt in dieser Sache.
Handelt es sich beim VG Freiburg um eine Firma?
[...]
Ich nehme an, die Frage bezieht sich nicht aufs Gericht, sondern auf den Kläger... ;)
...meines Wissens nach ist der Mandant ein Zahnarzt(?).
Und schon auf Seite 1 des [...] Threads steht unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg62377.html#msg62377
Verhandlung Prof. Koblenzer für Dr. Brandner.
"Dr." kann natürlich alles Mögliche sein... aber schaut einfach mal ins Netz - irgendwo hab ich das gelesen.


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Re: VG Freiburg
#110: 17. Juli 2014, 09:41
Es kann sein, dass Dr. Brandner eine Firma ist, aber ...

(1) So weit ich weisz, ging es darum, dass er nichts mehr als eine Radiogebühr zahlen will, und kleine Firmen zahlen etwas wie die Radiogebühr.

(2) Habe ich nicht hier gelesen, dass das VG auf dieses Urteil warten will, um weiter wegen Klagen von Personen zu urteilen?

Ist es nicht so?



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d
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Re: VG Freiburg
#111: 07. August 2014, 14:05
Liebe Mitstreiter!
Ich habe eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht und wohne bei Freiburg. Hier möchte ich einen Stammtisch gründen oder mich anschliessen.
Dodianone


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Re: VG Freiburg
#112: 07. August 2014, 14:25
Siehe im Kalender:
Mo. 25.8.14 Runder Tisch in Offenburg, 20 Uhr


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Re: VG Freiburg
#113: 10. September 2014, 19:13
Hallo liebe Mitstreiter, diese Meldung wurde mir leider als Eilmeldung von einem Teilnehmer der Runden Tische vorhin geschickt.

VG Freiburg Urteil vom 2.4.2014, 2 K 1446/13
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&sid=22d68f41e8b31e73bb0cc920df6551ce&nr=18479&pos=0&anz=8


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

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Re: VG Freiburg
#114: 10. September 2014, 19:53
Wieso leider? Sieht für mich als juristischen Laien doch gut aus: es wird verzichtet die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären  … bedarf einer grundsätzlichen Klärung … Zulassung der Sprungrevision. Dass die untere Instanz die Klage abweist war doch klar.


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Re: VG Freiburg
#115: 10. September 2014, 20:30
Die Urteilsbegründung klingt doch gut - dass es einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gibt war doch nicht zu erwarten (vgl. Zeile 24) - Sprungrevision beschleunigt den Weg nach Karlsruhe und man kann Aussetzungsanträge unter Bezugnahme auf dieses Verfahren erwägen (nachdem die relevanten Schriftsätze ausgetauscht wurden).

Zitat
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Rundfunkbeitrag innerhalb der nichtsteuerlichen Abgaben der besonderen Untergruppe der Verzugslasten bzw. des Beitrags zugeordnet werden kann.
(...)

24    
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
(...)

Im Kern ist es wichtig, den angeblich mit der Abgabe zu erzielenden Zweck/Vorteil argumentativ zu demontieren:

Zitat
39
   
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.

Weiterer Angriffspunkt ist der Anknüpfungspunkt Wohnung:

Zitat
41
   
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).

Soweit erstmal auf die Schnelle.

(Das Thema sollte evtl. ausgekoppelt werden, da es zu wichtig ist es im Kalender zu behandeln).


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Re: VG Freiburg
#116: 10. September 2014, 20:59
Hier noch eine Ergänzung vom Mitstreiter, der für uns dieses Urteil gefunden hat.

Link zum Einstelldatum des Urteils: 6.9.14
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/list.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&sid=101a78977b6698b69be90dc4b0114622&Sort=12290


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

  • Beiträge: 721
Re: VG Freiburg
#117: 10. September 2014, 21:06
Seh ich auch positiv


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

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Re: VG Freiburg
#118: 10. September 2014, 22:45
Zitat
Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).

30 ...
   

Zitat
31 Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt


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Re: VG Freiburg
#119: 10. September 2014, 23:58
Zitat
Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).

47 [...]


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