"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Probleme mit dem Beitragsservice

NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?

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Viktor7:
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Wichtige Anmerkung:

Bitte aktuell keine Spenden zu diesem Thema an das Konto von Online-Boykott überweisen.

Schritte:
 - Schreiben und Absprache mit dem Anwalt,
 - Seine Empfehlung zur Strafanzeige mit Einwilligung im Forum bekanntmachen,
 - Stellen einer Strafanzeige (Anm.: man muss nicht betroffen sein).

Mit der Umfrage wollten wir lediglich die Bereitschaft zum Spenden herausfinden. Ohne die Aussicht auf eine Entlohnung des RA bräuchten wir erst gar nicht zu starten. Die Spendenbereitschaft ist erfreulicherweise vorhanden.

Generell freiwillige Spenden zum Unterhalt der Hardware, der laufenden Betriebskosten etc. sind davon ausgenommen.  ;)
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NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?

Gerade eben bei dem Lesen der Zeilen von themob fällt es mir wie Schuppen von den Augen:


--- Zitat von: themob am 11. Februar 2014, 11:12 ---Einfach mal das Wort "Zwangsanmeldung" weglassen und sich auf das konzentrieren wie der Brief rausgeht - als "Bestätigung der Anmeldung" - dem nach meinem persönlichen Verständnis einer Anmeldung vorangegangen sein muss. Der lapidare Hinweis, dass die Anmeldung darauf beruht, weil bisher auf Briefe nicht reagiert wurde, ist mehr als dürftig. Jeder, auch und gerade die Gegenseite, hätte an dieser Stelle den § eingearbeitet, der die rechtliche Grundlage dieser "Bestätigung der Anmeldung" abbildet.
--- Ende Zitat ---

Die Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Autom. Anmeldung wurde bereits hier ausführlich behandelt: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8127.0.html

Das Strafgesetzbuch und Wiki definieren die Nötigung wie folgt:

Strafgesetzbuch § 240 Nötigung -> http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html

Drohung mit einem empfindlichen Übel http://de.wikipedia.org/wiki/Nötigung_(Deutschland)

--- Zitat ---Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt.[10] Dabei kommt es weder auf den tatsächlichen Einfluss noch auf die Ernstlichkeit der Drohung aus Sicht des Täters, sondern die Wahrnehmung des Opfers an.
--- Ende Zitat ---

Die Wahrnehmung des Opfers zu der Nötigung sieht wie folgt aus:
Bombardierung mit Briefen, Einschüchterung, Zwangsanmeldung, Zwangsbelieferung, Abpressen finanzieller Mittel, Zwang eigene Wünsche hinten anzustellen, zu den Gerichten und Ämtern getrieben sein und Wegnahme der persönlichen Handlungs-, Informationsfreiheit und Würde.

Das alles vor dem Hintergund, wonach die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen",  nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet sein soll.


--- Zitat von: Viktor7 am 28. Dezember 2013, 11:52 ---Danke für deine Standhaftigkeit Minion. Aus dem von dir verlinkten Urteil:

OVG Nordrhein-Westfalen • Urteil vom 29. April 2008 • Az. 19 A 368/04
http://openjur.de/u/130386.html

Ausnahme von einer Ausnahme:


--- Zitat ---

Gründe

Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des X. Rundfunks L. gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkgebühren nicht aus. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.


37
II. Rechtsgrundlage des streitbefangenen Bescheides ist auch nicht § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Seiner (direkten oder entsprechenden) Anwendbarkeit steht, wie zuvor ausgeführt, § 2 Abs. 1 VwVfG NRW nicht entgegen. § 48 VwVfG NRW ist einschlägig, weil der - im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG begünstigende - Bescheid des Beklagten vom 26. August 1999 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts L. vom 13. November 2003 - 6 K 3739/01 - ergibt. Dass der Beklagte seine Entscheidung als "Widerrufsbescheid" bezeichnet und nicht auf § 48 VwVfG NRW gestützt hat, steht der Anwendung des § 48 VwVfG NRW nicht entgegen. Es ist nämlich grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Ob hier ein Austausch der Rechtsgrundlage wegen einer etwaigen Wesensveränderung des angegriffenen Verwaltungsaktes ausnahmsweise verwehrt ist, kann dahin stehen. Denn der streitbefangene Bescheid ist als Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 48 VwVfG NRW jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil er an dem Fehler des Ermessensausfalls leidet. Der Beklagte hat das ihm bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen eröffnete Rücknahmeermessen nicht ausgeübt, und die fehlende Ermessensausübung konnte er im Gerichtsverfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachholen (1.). Der angefochtene Bescheid ist deshalb gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil die Klägerin durch den Ermessensausfall in ihren Rechten verletzt ist. Denn das Ermessen des Beklagten war weder auf "Null" reduziert noch im Sinne einer Entscheidung zugunsten der Rücknahme ausnahmsweise intendiert (2.)
--- Ende Zitat ---


--- Ende Zitat ---

UND vor dem Hintergund 
 - der Verfassungswidrigkeit des Beitrags,
 - der Grundrechtverletzungen und
 - der kriminellen Handlung des Geldabpressens ->>> Brief an den WDR und die GEZ (BAZ) Mitarbeiter <<


Vorläufiger Text:
Strafanzeige - sittenwidrige Nötigung bei der Zwangsanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59792/topicseen.html#msg59792


WICHTIGE MITTEILUNG:
>> Gutachten zur Strafanzeige - Unterstützung aussichtsreicher Klagen - Spendenaktion <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg72358.html#msg72358

hillybillyblues:
Hatte unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8273.15.html auch gedacht, das es eine Nötigung sein könnte. Zumindest für n-Personen in einem (n+1)-Personen Haushalt. Lichtblick meinte eher, das es keine Nötigung ist, weil ja jeder auskunftspflichtig sei. Vielmehr käme seiner Meinung folgendes in Frage:
StGB § 352 Gebührenüberhebung
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Nachweisbar haben wir drei Personen aber keinen einzigen InfoBrief in die Finger bekommen, also weiß auch niemand unserer Wohnungsgemeinschaft, das er auskunftspflichtig sein soll. Hierfür ist nunmal der Beitragsservice beweispflichtig. Und plötzlich wird man aus "Heiterem Himmel" zwangsangemeldet und zu einem Beitrag verpflichtet, für den man gar nicht in Frage kommt. (Auf jeden Fall 2 Personen in einem 3 Personen Haushalt)
Ich würde fast sagen, da geht beides. Strafanzeige stellen wegen Nötigung und Gebührenüberhebung mind. durch die beiden betroffenen Personen. Was gibt es noch für weitere Meinungen. Wie wird das von euch gesehen?


Viktor7:
Die Nötigung durch die Anstalten und die GEZ (BAZ), bei dem Abpressen der finanziellen Mittel der Bürger, durchzieht sich bei dem Eintreiben der Gelder wie ein roter Faden.
Sie ignorieren mehrere Grundrechte der Bürger. Darunter die persönlichen Handlungsentscheidungsgründe.

Einige Mio. Menschen in Deutschland  lehnen die öffentlich-rechtlichen Programme trotz vorhandener TV und Radiogeräte ab. Für sie bedeutet der verniedlicht bezeichnete Rundfunkbeitrag eine Zahlung von Erpressungsgeldern, bis hin zu Unterstützung der eigenen und der Meinungsmanipulation anderer Mitmenschen. 

Wie bereits gesagt:
Die Wahrnehmung des Opfers der Nötigung sieht wie folgt aus:
Bombardierung mit Briefen, Einschüchterung, Zwangsanmeldung, Zwangsbelieferung, Abpressen finanzieller Mittel, Zwang eigene Wünsche hinten anzustellen, zu den Gerichten und Ämtern getrieben sein und Wegnahme der persönlichen Handlungs-, Informationsfreiheit und Würde.

Roggi:
Wenn man schon dabei ist, wegen Nötigung gegen den Beitragsservice vorzugehen, kann auch gleich noch der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gemacht werden:
Das Juraforum schreibt:
http://www.juraforum.de/lexikon/sittenwidrigkeit

--- Zitat ---Eine Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn etwas gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person in der Öffentlichkeit ohne Hose herumläuft. In der Rechtsprechung wird etwas als sittenwidrig bezeichnet, wenn es gegen das Anstandsgefühl eines jeden Menschen verstößt, der billig und gerecht denkt.

Sittenwidrig – Verwaltungsrecht

Ein Verwaltungsakt gilt als nichtig, wenn er gemäß § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG gegen die guten Sitten verstößt, also als sittenwidrig anzusehen ist. Diese Sittenwidrigkeit führt dazu, dass der betreffende Verwaltungsakt von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Demzufolge ist es nicht notwendig, gegen diesen ein Widerspruchsverfahren einzuleiten.
--- Ende Zitat ---

dejure.org zum § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG (Auszug):
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html

--- Zitat ---§ 44
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
   1.    der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
   2.    der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
   3.    den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
   4.    den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
   5.    der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
   6.    der gegen die guten Sitten verstößt.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
--- Ende Zitat ---
Der Absatz 2 Satz 3 kann eindeutig auf den Verwaltungsakt der "Direktanmeldung" bezogen werden, die "Behörde" wurde nicht dazu ermächtigt, zumindest ist es nirgendwo im RBStV zu finden und auch nicht in den Satzungen der Landesrundfunkanstalten. Aber vorsicht, selbst wenn der Widerspruch gegen die Zwangsanmeldung nicht nötig wäre, ob ein dadurch erlassener Beitragsbescheid ebenfalls unter diese Regelung fällt, ist damit keinesfalls sicher. Und was Sittenwidrig ist, entscheidet letztendlich ein Richter, jeder kann sagen, etwas ist Sittenwidrig, aber ohne Klage und Urteil ist es nicht amtlich. Die zuständige Behörde ist die Landesrundfunkanstalt seines Bundeslandes. Der Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die sollten solche Direktanmeldungen besser unterlassen, wenn der Anschein der Sittenwidrigkeit erweckt werden kann.

Viktor7:
Ob eine Direktanmeldung ein gültiger  Verwaltungsakt ist, müsste ein Richter entscheiden. Der Begriff "Verwaltungsakt" ist da recht dehnbar definiert.

Eine Direktanmeldung im Sinne einer Zwangsanmeldung wird wohl für die breite Bevölkerungsmasse auch eine sittenwidrige Angelegenheit sein. Der durch kein Gesetz gedeckte Akt der Zwangsanmeldung basiert auf der bei den Haaren herbeigezogenen Vermutung, dass die Besitzer von Wohnungen, ob mit TV- und/oder Radiogerät oder ohne diese  Geräte, sie alle die öffentlich-rechtlichen Programme sehen. Menschen ohne entsprechende Geräte können per se keine Programme empfangen. Die künstliche Einrede, dass ein vorhandenes Gerät zwangsweise zur Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme verwendet wird, ist eine dubiose Unterstellung. Darüber hinaus können Wohnungen keine  Rundfunkprogramme empfangen. Menschen können Programme sehen/hören, wenn sie es denn wollen. Hier ist kein sach- und systemgerechter Zusammenhang zwischen der  Wohnungsabgabe und dem Zweck vorhanden. Der Anknüpfungspunkt Wohnung ist als dubios zu bezeichnen. Eine Hundesteuer für die Haltung von Katzen geht rechtlich auch nicht, das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Erpressungsbeitrag.

Eine eigenmächtige GEZ (BAZ) "Bestätigung der Anmeldung", der keine Teilnehmeranmeldung eines Bürgers vorausgegangen ist, kann als kriminelle Nötigung verstanden werden.

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