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"ANKÜNDIGUNG der ZWANGSVOLLSTRECKUNG" - derzeit massenweise versendet

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Bürger:
Edit "Bürger" - aus diversen aktuellen Anlässen und aufgrund wiederholter Nachfragen:
Bitte unbedingt generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;) beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Aktuell scheinen viele Bürger von ARD-ZDF-GEZ eine
"ANKÜNDIGUNG der ZWANGSVOLLSTRECKUNG" zu erhalten...

Beispiel (beschnitten)

Quelle:
Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit 5 tagesfrist.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10961.msg74987.html#msg74987

...und das augenscheinlich teilweise sogar unabhängig davon ob

a) überhaupt schon mal ein BeitragsBESCHEID zugestellt wurde...
...oder bisher nur "Zahlungsaufforderungen" und ggf. "Zahlungserinnerungen"

b) gegen einen eventuell zugestellten BeitragsBESCHEID form- und fristgerecht
   WIDERSPRUCH eingelegt und gleichzeitig
   Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt wurde

c) dieser eventuell eingelegte WIDERSPRUCH durch einen rechtsmittelfähigen
   WiderspruchsBESCHEID mit Rechtsbehelfsbelehrung (abschlägig) beschieden und der
   gleichzeitig gestellte Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" entschieden wurde

Das lässt *SEHR TIEF* blicken in das Gebaren und die Gesinnung von ARD-ZDF-GEZ...
...und ergibt meiner Auffassung nach in den kommenden Kommentaren folgende Konsequenzen.
(keine Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit - keine Rechtsberatung - nur meine Ansichten/ Erkenntnisse/ Erfahrungen)

Vorab:
Diese "ANKÜNDIGUNG" der "Zwangsvollstreckung" ist - wie der Name schon sagt - nur eine ***ANKÜNDIGUNG*** ;)
Das soll *DROHEND* klingen - ist aber meiner Meinung nach nicht so "bedrohlich", wie es klingen mag.

Interessanter dürfte dann schon mal eine Art "MahnBESCHEID" o.ä. sein, der wiederum auch eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten sollte.

"Rechtsbehelfsbelehrungen" sind meiner Ansicht nach eine Art Indiz für einen "offiziellen Akt".
Alles andere stellt für mich nur nicht-rechtsverbindliches Geplänkel, Drohkulisse u.ä. dar.


Bitte auch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

umfangreiche Info-/ Linksammlung
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

Bürger:
Prinzipiell gilt:

Ein nicht form- und fristgerecht widersprochener Bescheid wird wohl prinzipiell erst mal rechtskräftig und damit theoretisch wohl auch vollstreckbar - selbst wenn er nicht "rechtens" ist.
Dennoch: wegen 50 oder 100 € wird da wohl nicht gleich jemand losdackeln...

Meine Meinung.

Bürger:
Wenn ein Schreiben nicht per Einschreiben/ mit Empfangsbestätigung zuging - oder schlicht überhaupt *nicht* zuging ;) dann könnte man evtl. auch *gar nicht* reagieren...
...darf sich dann allerdings bei der zukünftigen Auseinandersetzung auf folgende Formulierung gefasst machen - sollte sich davon aber auch nicht gleich aus der Ruhe bringen lassen ;)


--- Zitat von: Bürger am 10. Oktober 2013, 02:37 ---Wie bemisst sich die Frist?
ARD-ZDF-GEZ legen es mit Formulierungen wie z.B. dieser aus:

--- Zitat ---"Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§70 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als "bekannt gegeben" (§1 [Bundesland] Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. §41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Unseren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gebühren-/Beitragsbescheid vom [TT.MM.JJJJ] am [TT.MM.JJJJ] bei der Post aufgegeben wurde.
Der genannte, an Sie gerichtete Gebühren-/Beitragsbescheid ist von der Deutschen Post AG nicht als unzustellbar zurückgesandt worden. Insofern besteht kein Zweifel an einem ordnungsgemäßen Zugang des Bescheids.
Ihren Widerspruch haben wir am [TT.MM.JJJJ] erhalten. Die Widerspruchsfrist für den Gebühren-/Beitragsbescheid ist demnach abgelaufen."

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Anzumerken ist, dass nahezu ausschließlich per normalem Postversand bzw. per "PREMIUM"-Versand versendet wird.
"PREMIUM"-Versand gibt aber wohl weder eine Auskunft über das konkrete Zustelldatum, noch über verloren gegangene Sendungen... ;)
Selbst "Einschreibesendungen" - sofern nicht mit Unterzeichnung des Adressaten auf dem Rückschein - dürften hier schlechte Karten haben, wie nachzulesen unter

Bernd Höcker
Erste Hilfe gegen den neuen Rundfunkbeitrag
www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm


--- Zitat ---Frist verpasst?

Es kann sein, dass Ihnen eine Fristversäumnis vorgeworfen wird, obwohl Sie noch gar keinen Bescheid erhalten haben.
Fordern Sie dann die Rundfunkanstalt dazu auf, den Empfang des Schreibens zu beweisen.
Um die Beweispflicht der Rundfunkanstalt deutlich zu machen, zitieren Sie den Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen folgende Aussage getroffen:

Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).

--- Ende Zitat ---

Bürger:
Ergänzung:
Man muss unterscheiden zwischen der Zahlungsverweigerung der bisherigen sog. "Rundfunkgebühren" (bis 31.12.2012) und der Zahlungsverweigerung der durch mehrere Gutachten eindeutig als verfassungswidrig eingestuften vollkommen nutzungs- und geräteUNabhängigen Rundfunk-*ZWECKsteuer* - euphemistisch bezeichnet als "Rundfunkbeitrag" (seit 01.01.2013).

Betrifft es noch "RundfunkGEBÜHREN" von vor 01.01.2013, dann ist das anders zu bewerten als eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" der seit 01.01.2013 gültigen sogenannten "RundfunkBEITRÄGE", da die Rechtsgrundlage/ die Zahlungstatbestände andere sind.

Es ist derzeit aber augenscheinlich METHODE:
1) VERSTÄRKT und SOVIEL wie möglich noch ausstehende "RundfunkGEBÜHREN" von *vor* dem 01.01.2013 noch BEIZUTREIBEN, denn da haben die noch eine "gewisse Chance" - jedenfalls höher, als bei der neuen (Un-)Rechtsgrundlage, dem sogenannten "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag".

Es ist augenscheinlich *außerdem* Methode bzw. rechtlich angreifbare UNSITTE
2) Die Beitreibung noch ausstehender sogenannter
"RundfunkGEBÜHREN" von *vor* dem 01.01.2013
zu ***VERMENGEN*** mit den
seit 01.01.2013 auf einer ***VÖLLIG ANDEREN*** (Un-)Rechtsgrundlage basierenden sogenannten
"RundfunkBEITRÄGEN".

Ein ***UNDING***!!!
Denn das eine hat mit dem anderen ***NICHTS*** zu tun!!!

Mein Fazit:
EINSPRUCH EINLEGEN!

Verstärkte Eintreibung alter Forderungen ("Gebühren")
Vermengung mit neuen Forderungen (Beiträge")
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7251.msg53295.html#msg53295

Bürger:
"Zahlung unter Vorbehalt" = *zahnloser Tiger*
> Erstattung fragwürdig!

Wirksamer:
Zahlungsverweigerung + Widerspruch mit
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung"!

Quelle Focus, 31.08.2013
http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.html


--- Zitat ---Anstatt den Rundfunkbeitrag für "nichtig" zu erklären, wäre wahrscheinlicher "dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für unvereinbar mit der Verfassung erkläre, zugleich aber eine Weitergeltungsanordnung treffe."

Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme"  dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe".

Der "Erstattungsanspruch nach §10 Abs.3 RBeitrStV greife im Fall einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht nämlich nicht".

"Tatsächlich sei „zwingend der Rat zu geben“, sich rechtswirksam zur Wehr zu setzen",
so RA Koblenzer.

--- Ende Zitat ---

Zahlungsverweigerung ist Voraussetzung, um überhaupt einen
klage- bzw. widerspruchsfähigen BeitragsBESCHEID zu erhalten.

Ein gleichzeitiger Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" kann bis Verfahrensende vor Zahlung schützen.

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