Das Kapitel über das Einsparpotenzial von ca. 650 Millionen Euro muss man überspringen und sich auf das wichtige in Bezug auf Reformoptionen konzentrieren.
Wichtige Aussagen - Stichworte:
- allgemein zugängliches Angebot von öffentlich-rechtlichem Rundfunk
- formelle und materielle (Teil)-Privatisierung
- Konkretisierung / Neudefinition des Grundversorgungsauftrags durch das Bundesverfassungsgericht
DSi, Seite 7
Die Vorhaltung eines öffentlich-rechtlichen Sonderbereichs begründet das Bundesverfassungsgericht mit dem „Grundversogungsauftrag“. Aus diesem „Grundversorgungsauftrag“ leitet es eine umfassende Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie ab. Dabei stützt es sich auf weitestgehend unbestimmte Rechtsbegriffe. Diese eignen sich nicht, um den öffentlich-rechtlichen Funktionsauftrag bewerten und gegenüber der Privatwirtschaft abgrenzen zu können. Demzufolge ist unklar, welche Rundfunkleistungen abgabenfinanziert angeboten werden dürfen und welche nicht. Die zugrundeliegenden Rundfunkurteile fällte das Bundesverfassungsgericht zudem zu einer Zeit, in der die deutsche Rundfunklandschaft durch wenige öffentlich-rechtliche Anbieter geprägt und die Anzahl der Übertragungswege und -techniken begrenzt war. Eine Konkretisierung und Neudefinition des Grundversorgungsauftrags erscheint vor diesem Hintergrund geboten. Andernfalls wird einer grenzenlosen Expansion der Öffentlich-Rechtlichen Tür und Tor geöffnet.
DSi, Seite 8
Nach eingehender Prüfung kommt die vorliegende Studie zu dem Ergebnis, dass auf dem deutschen Rundfunkmarkt keine Marktversagenstatbestände vorliegen. Das Ergebnis einer rein ordnungspolitischen Argumentation kann daher nur eine formelle und materielle (Teil-)Privatisierung – de facto eine Abschaffung des dualen Rundfunksystems – sein.
DSi, Seite 10
Die grundlegenden Rundfunkurteile stammen allerdings aus einer Zeit, in der die Übertragungstechniken noch nicht ausgereift und nur wenige Anbieter auf dem deutschen Rundfunkmarkt aktiv waren. Daher stellt sich die Frage, inwiefern die Sonderstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkbereichs gegenwärtig überhaupt noch gerechtfertigt ist.
DSi, Seite 13-14
Zu den zentralen Funktionen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sollten die Volksbildung und die Sicherung demokratischer Strukturen gehören.
DSi, Seite 34
Aus seinen Ausführungen zum Grundversorgungsauftrag leitete das Bundesverfassungsgericht auch die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab. In seinem 6. Rundfunkurteil („WDR-Urteil“) vom Februar 1991 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, die Grundversorgung der Bevölkerung mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkleistungen zu gewährleisten. Dazu müssten die erforderlichen Ressourcen technischer, personeller, finanzieller und organisatorischer Art bereitgestellt werden. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll auch in seiner zukünft igen Entwicklung gesichert sein. Die Defizite in der fehlenden Konkretisierung des Grundversorgungsauftrags führen auch zu Unsicherheiten hinsichtlich des Umfangs der zu gewährleistenden Bestands- bzw. Entwicklungsgarantie.
1. Rundfunkurteil 1961 - Gesetzgebungskompetenz für Rundfunk bei den Ländern,
2. Rundfunkurteil 1971 - Staatsfreiheit und Unabhängigkeit vom Staat, nicht Unternehmer
3. Rundfunkurteil 1981 - Anforderungen bei privatem Rundfunk (Ausgestaltung durch Gesetz) Leitgrundsätze und Aufsicht
4. Rundfunkurteil 1986 - Grundversorgung bei öff-rechtl. RFAnstalten, private weniger strenge Anforderungen, wenn ö-r RF erfüllen kann
5. Rundfunkurteil 1987 - Grundversorgung ist nicht Mindestversorgung
6. Rundfunkurteil 1991 - Funktionsgarantie = Bestands- und Entwicklungsgarantie
7. Rundfunkurteil 1992 - Regeln zur Finanzierungsgarantie
8. Rundfunkurteil 1994 - Entwicklung eines staatsfernen Gebührenfestsetzungsverfahrens
Quelle:
Gutenberg Uni MainzIn den letzten 20 Jahren ist allerdings viel passiert.
Internet - Kabelanbieter - analoge Abschaltung - Digitalisierung - Meinungsvielfalt unabhängig vom ÖRR zu genüge vorhanden
Zitat Gutachten von Prof. Dr. Kube, Juni 2013, Seite 32
Der Rundfunkbeitrag, wie er durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausgestaltet wurde, ist ein Beitrag in diesem Sinne. Er wird im Vertrag wie auch in der Amtlichen Begründung durchgängig als „Beitrag“ bezeichnet. Der charakteristische Gegenleistungsbezug wird in der Amtlichen Begründung verdeutlicht, wenn es dort heißt: „Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss.“
Zitat Gutachten von Prof. Dr. Kube, Juni 2013, Seite 37
Das Online-Angebot zu verschlüsseln und eigenständig kostenpflichtig zu stellen, ist dabei kein gangbarer Weg; zum einen aus technischen Gründen (Manipulationsanfälligkeit von Decodern, Weitergabe von Zugangsdaten etc.), zum anderen und insbesondere mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der eine Übertragungstechnik verlangt, die alle Rundfunkteilnehmer erreicht. Nur durch eine solche Übertragungstechnik kann verhindert werden, dass sich die Anstalten vom Quotendruck leiten lassen und die Gefahr entsteht, dass das Programm nicht mehr die Grundversorgung sichert.
An dieser Stelle ist auf die grundrechtliche Ausgangswertung der Informationsfreiheit gemäß Art.5 Abs.1 Satz 1 Alt. 2 GG zurückzukommen, nach der jeder Mensch das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist eine derartige Quelle , zumal die Informationsfreiheit nicht die Kostenlosigkeit der Unterrichtung garantiert. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit stellt den Menschen in den Mittelpunkt. Entscheidend ist seine Information, nicht der Informationsweg und nicht die Art und Anzahl der zur Verfügung stehenden Informationsgeräte. So erscheint es sachgerecht, beim Menschen als Rezipienten des öffentlichrechtlichen Rundfunkangebots auch für den Zweck der Beitragserhebung anzuknüpfen. Ungeachtet der Art und Anzahl der Empfangsgeräte ist es der Mensch, dem das Rundfunkangebot gemacht wird und der dieses Angebot auf die eine oder andere Weise empfangen kann, pro Zeiteinheit immer nur einmal.
Dies spricht nachdrücklich dafür, im Grundsatz jeden Menschen, der nach seinen sinnlichen und kognitiven Fähigkeiten in der Lage ist, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, und dem darüber hinaus die technischen Möglichkeiten dazu auf die eine oder andere Weise offenstehen,beitragspflichtig zu stellen.
Zitat Gutachten von Prof. Dr. Kube, Juni 2013, Seite 53
Teilhabe sozial Schwacher
In seiner Entscheidung über die Bemessung von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“) hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 ausdrücklich bestätigt, dass der „unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums … das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie“ gewährleistet, „... zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen“. Der Gewährleistung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG lässt sich auf dieser Grundlage ein Recht entnehmen, gerade auch über den – die informationelle Grundversorgung sicherstellenden – öffentlich-rechtlichen Rundfunk am "gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“ teilhaben zu können.
Zitat Gutachten von Prof. Dr. Kirchhof, Seite 4
Die Rundfunkanstalten bieten mit ihren Programmen eine „allgemein zugängliche Quelle“ der Information, aus der sich ungehindert zu unterrichten jedermann das Recht hat (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Der Rundfunk erfüllt den klassischen Funktionsauftrag, allgemein zu informieren und zu unterhalten, an der privaten und politischen Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen. Der Empfänger der Rundfunksendungen hat jedoch keinen Anspruch auf unentgeltlichen Empfang. Vielmehr kann der Empfänger gesetzlich zu einer Geldleistung ohne Rücksicht auf seine Nutzungsgewohnheiten verpflichtet werden. Diese Rundfunkfinanzierung „unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen“ erlaubt ein Programmangebot, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher Vielfalt und willentlicher Offenheit entspricht. In der Gewährleistung dieser Rundfunkautonomie und in der Sicherstellung einer entwicklungsoffenen Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System rechtfertigt sich die Abgabenfinanzierung des öffentlichen Rundfunks.
Im Jahre 2013 aber kann nicht mehr von
"allgemein zugänglichem Angebot des Rundfunks" gesprochen werden.
Obwohl gerade dies die Rundfunkfinanzierung aber begründet. Blicke ich einige Jahrzehnte zurück, gab es auf jedem Hausdach eine Antenne. Dies ermöglichte es jedem, das Angebot zu nutzen (es bestand Gebührenpflicht für TV und Hörfunk). Es war also
"allgemein für jeden zugänglich", abgegolten durch die Gebührenerhebung.
Allgemein zugängliches ÖRR Angebot nutzen = Gebühren bezahlenIm 21 Jahrhundert ist dies nicht mehr der Fall.- Analoge Signalpegel werden in der Regel vom Kabelanbieter in einer Qualität weiter gegeben, dass eine analoge Teilnahme bzw. Nutzung ohne gesundheitliche Einschränkungen nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass diese Art der "Grundversorgung vom Kabelanbieter", ebenfalls mit einer Grundgebühr berechnet wird, die in der Regel in den Nebenkosten des Mietvertrags aufgeführt sind (bei Hausverwaltungen die einen Vertrag mit einem Kabelanbieter eingegangen sind).
- Internet Angebot ÖRR = monatliche Zugangskosten für allgemeine Teilnahme am Internet + Rundfunkbeitrag
- Internet Mobilfunk ÖRR = monatliche Zugangskosten für Mobilfunk und Internet + Rundfunkbeitrag
- Kabelanbieter ÖRR Angebot = monatliche Kosten des Kabelanbieters + Rundfunkbeitrag (Abhängig vom Eigentümer des Hauses, freie Wahl hat der Mieter nicht)
- Satellitenangebot ÖRR = Rundfunkbeitrag (Abhängig vom Eigentümer des Hauses, freie Wahl hat der Mieter nicht, in Mietshäusern werden
Satelittenanlagen pro einzelnem Mieter oftmals untersagt)
Bildquelle ard.deDas bedeutet, 36,04 Millionen Fernsehaushalte gibt es 2012 insgesamt (Gebührenpflichtige nach alter Regelung)
Davon empfangen 1,37 (3,80 %) Millionen Haushalte über IP-TV (Internet) und 16,88 (46,83%) Millionen Haushalte über Kabel die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Das sagt aber auch, dass 50,63% aller Haushalte KEINEN Grundversorgungsauftrag der Angebote durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhalten können (allgemein zugängliches Angebot von Rundfunk), ohne nochmalige Zusatzkosten durch Kabelanbieter oder Internet Provider, die über den Rundfunkbeitrag hinausgehen. Das allgemein zugängliche Angebot ist in welcher Form auch immer, bereits verschlüsselt. Um es konsumieren zu können, muss es freigeschaltet werden (kostenpflichtiger Vertrag mit Kabelanbieter / Internet Provider). Wie sagte Prof. Dr. Kirchhof?
Die Rundfunkanstalten bieten mit ihren Programmen eine „allgemein zugängliche Quelle“ der Information, aus der sich ungehindert zu unterrichten jedermann das Recht hat (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
Damit ist eine dem Grundversorgungsauftrag gegebene gesetzliche Gundlage, die ein allgemein zugängliches Angebot, dass durch den Rundfunkbeitrag abgedeckt sein soll, durch den ÖRR nicht mehr möglich.
Dafür soll ich aber den Rundfunkbeitrag bezahlen. Da der Gesetzgeber nicht die nötigen Voraussetzungen getroffen hat, damit auch gegen Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG verstösst, ist dieser Umstand im Klageweg durch das VG als verfassungswidrig zu definieren (Verletzung GG) und nach §100 Abs. 1 GG eine Entscheidung beim BverfG einzuholen.
Die wirtschaftliche Investition liegt um ein vielfaches höher, will man die öffentlich-rechtlichen Angebote nutzen. Internet + Kabelanbieter + Mobilfunkanbieter + evtl. Kauf/Miete von Hardware und Installationskosten + Rundfunkbeitrag = 2013
Daher kann von einem frei und allgemein zugänglichem Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr die Rede sein. Sie hängt vielmehr neben der Interessenlage, ob ich es überhaupt nutzen will, vor allem auch von der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ab.Von einem allgemein frei empfangbaren öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann daher nicht mehr gesprochen werden.
Schon heute "verschlüsselt" jeder Kabelanbieter das Signal zum einzelnen Haushalt. Die Entschlüsselung erfolgt nur durch einen entsprechenden kostenpflichtigen Vertrag je nach Paketauswahl. Das Bundesverfassungsgericht müsste feststellen:(Meine persönliche Meinung)
Das duale Rundfunksystem wird abgeschafft oder entsprechend novelliert
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kommt einem Grundversorgungs -/Funktionsauftrag nach, aufgegliedert in:
- 1 öffentlich rechtliches "Deutschlandweit" empfangbares TV Programm ( Nachrichten - Information - Politik - Bildung - gesetzlich verankerte
Sportübertragungen von nationalem Interesse, zeitversetzt nach hinten, von den privaten TV Sendern -Rechteinhabern- kostenfrei zur Verfügung gestellt)
- Für jedes Bundesland ein regionales Programm, mit Schwerpunkt der regionalen Bedürfnisse (Bildung - Randsportarten - Politik - Nachrichten - Information- Unterhaltung wie z.B. regionale Einbindung von Gebräuchen etc. )
- 1 deutschlandweites Hörfunkprogramm
- Werbung - Quoten - Produktplatzierungen werden grundsätzlich untersagt
- Jeder Anbieter in Deutschland wird gesetzlich verpflichtet, die so geschaffenen neuen öffentlich-rechtlichen TV Sender kostenfrei in Ihr Angebot einzuspeisen bzw., anzubieten.
- Für die Kontrolle und Einhaltung sind entsprechende Fachgremien einzusetzen. Politische Einflüsse sind generell verboten, daher werden auch keine Personen mit politischen Funktionen in den Gremien zugelassen.
Die restlichen TV Sender / Unternehmensbeteiligungen sowie Hörfunkprogramme gehen in die freie Wirtschaft über.
Bildung habe ich ganz bewusst mit einfliessen lassen. Sehe ich mir die PISA Studien an (egal welche, die über Deutschland Auskunft geben), sehe ich hier durchaus eine Möglichkeit, die Defizite mit entsprechend ausgearbeiteten Bildungsangeboten, reduzieren zu können. Man muss nur entsprechende TV Formate wieder aus der Vergangenheit hervor holen und sie ins 21 Jahrhundert transformieren. Ebenfalls kann im Bereich Bildung der Arbeitsmarkt gefördert werden. Vorstellung von Ausbildungsberufen aller Art, Qualifizierungsmöglichkeiten usw. Im regionalen Bereich sogar noch ausbaufähig mit direkter Einbindung von Unternehmen die Arbeitskräfte suchen. Der Aspekt Bildung hat in meinen Augen seine Berechtigung, wenn er konsequent und zielführend betrachtet wird.
Die Finanzierung erfolgt über die gleiche (Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen) Regelung wie der Einzug von Kirchensteuer.
Abschließende Absätze aus dem DSi Dokument, zu finden ab Seite 91
Der folgende Reformvorschlag setzt nun voraus, dass ein exklusiver Funktionsauftrag zugunsten der öffentlich-rechtlichen Anstalten abgelehnt wird. Es wird also davon ausgegangen, dass „meritorische Inhalte“ nicht notwendigerweise von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erbracht werden müssen. Dies würde nicht automatisch eine Abschaffung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten implizieren, ginge aber in Richtung einer formellen und materiellen (Teil-)Privatisierung. Grundüberlegung ist, dass das Angebot „meritorischer Güter“ nicht durch geschützte Monopole, sondern unter wettbewerblichen Strukturen, also von Privaten, erbracht werden sollte. Bislang wird mit dem Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen nicht nur die Produktion „meritorischer Inhalte“ finanziert, sondern auch eine bestimmte Organisationsform, also die der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, garantiert.
Freilich setzt dies zunächst eine verfassungsrechtliche Präzisierung des Grundversorgungsbegriffs voraus.
Heinrich nimmt an, dass Rundfunkleistungen, die Bildung oder Wissen zum Inhalt haben, zum Teil öffentliche Güter sind, währenddessen die Produktion von fiktionaler und nichtfiktionaler Unterhaltung privaten Gütern zugerechnet werden könne.
Wie die vorangegangene Analyse gezeigt hat, hängt eine grundlegende Reform der dualen Rundfunkordnung im Wesentlichen von einer juristischen Konkretisierung und Neudefinition des Grundversorgungauftrags ab. Eine Konkretisierung des Grundversorgungsauftrags ist aufgrund des technischen Fortschritts bei der Verbreitung von Rundfunkleistungen und eines zunehmend wettbewerblich orientierten Umfelds überfällig. Da die Reform des Rundfunkfinanzierungsmodells den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zusätzlich unter Legitimitäts- und Rechtfertigungsdruck stellt, werden zusammenfassend folgende Handlungsoptionen vorgeschlagen:
Nach volkswirtschaftlichen Maßstäben handelt es sich aufgrund der Marktstruktur und des technischen Fortschritts bei Rundfunkleistungen um private Güter. Somit erscheint auch die verfassungsrechtliche Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ökonomisch als nicht (mehr) gerechtfertigt. Aufgrund dessen kann die First-Best-Solution nur in die folgende Richtung gehen:
- Die First-Best-Solution wäre eine Abschaffung der dualen Rundfunkordnung und eine formelle und materielle (Teil-)Privatisierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Rundfunkfinanzierung würde wie bei den Privaten über Werbung und/oder via Pay-TV oder Pay-per-View erfolgen.
Quellen: Gutachten Rundfunkfinanzierung bei ARD
http://www.ard.de/home/ard/23116/index.html?q=gutachten+rundfunkfinanzierungGutachten Kube - 2.10.2013
Gutachten Kirchhof - 6.5.2010
Reformoptionen - DSihttps://www.steuerzahlerinstitut.de/Sonderinformationen/1509b574/index.htmlPDF (116 Seiten, ~800kB)
https://www.steuerzahlerinstitut.de/files/20363/DSi_SI_1__September_2013__Herrmann_-_Der_oeffentlich-rechtliche_Rundfunk_in_Deutschland.pdfISSN 2197-6058