Hallo,
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Alle Rechtstermini und Rechtsinstrumente des Zivilrechts (Mahnbescheid, Widerspruch dagegen etc.) sind BOCKWURST! Man muss wirklich nicht Jura studiert zu haben, um dies endlich einmal zu begreifen. Die Landesrundfunkanstalten stellen sich wie jede Behörde ihre Vollstreckungstitel selbst aus! Ja, die schon an anderer Stelle aufgeworfene Frage, wie staatsfern KÖR sind, die selbst vollstrecken dürfen, sie ist eben berechtigt. Staatsfern ist das nicht!
Je nach Bundesland kommt dann entweder ein eigener Vollstreckungsdienst oder ein spezieller Vollstreckungsdienst, der nur für die Behörden arbeitet. Da kann es also bei einem Steuerschuldner passieren, dass er Besuch bekommt und ausstehende Einkommensteuervorauszahlungen oder ähnliches zusammen mit der Rechnung der Feuerwehr für den Noteinsatz bei Privatversicherten fällig werden und dann auch noch der Rundfunkbeitrag. Ob es Bundesländer gibt, in denen sich Behörden der allgemeinen Gerichtsvollzieher bedienen, ist mir nicht bekannt. Ich halte dies für unwahrscheinlich.
Gegen einen solchen Vollstreckungsbescheid gibt es nach deutschem Recht nahezu keine Rechtsmittel. Das Rechtsmittel kann, so wie ich das bisher verstanden habe, nur im Rahmen des Klagewegs vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht werden. Die Aussichten auf einen Vollstreckungsschutz sind nach deutschem Recht (Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungsgerichtsgesetz) äußerst gering. Es gilt hier nach wie vor die obrigkeitsstaatliche Auffassung, dass zunächst von der Legalität der staatlichen Forderung auszugehen ist. Des weiteren gilt die Auffassung, dass der Bürger, sollte die Forderung nicht rechtens sein, vom Staat, der ja angeblich nicht pleite gehen kann, sein Geld schon wieder zurückbekommen wird. Besteht umgekehrt die Gefahr, dass der Gebühren- oder eher der Steuerschuldner pleite geht, dann kann schon mal Gnade vor Recht ergehen. Angesichts der Höhe des Rundfunkbeitrags ist nicht damit zu rechnen, dass eine Vollstreckung deshalb ausgesetzt wird. Es gibt im übrigen aus der Vergangenheit ein Urteil, dem zufolge die alte Gebührenpflicht auch bei Personen bestand, die mit wenig Geld ohne staatliche Unterstützung lebten. Armut befreite nicht von der Gebührenpflicht, einzig der Bezug von staatlichen Leistungen war ein Befreiungstatbestand. Jetzt soll aber im Sommer der ALG-II-Satz erhöht werden. Denn den Nimmersatten ist es ja infolge der entsprechenden Anregung im Kirchhof-Gutachten gelungen, von der Allgemeinheit auch noch in Form steuerlicher Umlage, die im Sozialetat landet, die Zahlung von den Habenichtsen einzutreiben, die jetzt ja nicht mehr befreit werden sollen.
Das ist alles schon ziemlich wasserdicht gemacht worden. Man hat darauf gesetzt, dass es a) keinen Einbruch ins System über Ausnahmen gibt und b) dass man das Thema über die lange Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten bei gleichzeitig nicht versiegender Geldflut aussitzen kann.
Es gibt von dieser Null-Perspektive nur einen Hoffungsschimmer: der EuGH. Dieser hat sich in der Vergangenheit in Hinblick auf die oben angesprochenen mageren Rechtsmittel in deutschen Verwaltungsverfahren dazu bemüßigt gefühlt, das Vorhandensein von solchen zu verlangen. Man muss aber ganz klar sagen: Die Chancen, dass man auf dem Beschwerdeweg in absehbarer Zeit bis nach Luxemburg gelangt und der EuGH dann einen Vollstreckungsstopp erlässt, sind fast bei Null. Allenfalls bei Mithilfe von Jura-Ordinarien und als Anwälten tätigen Politikern hätte man leicht erhöhte Chancen. Es könnte allenfalls dazu führen, dass dem deutschen Gesetzgeber aufgegeben wird, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu modifizieren, so dass es mit der Europäischen Menschenrechtscharta vereinbar wird. Bis das dann umgesetzt ist und die Justiz die neue Rechtslage ernst nimmt und den dann höheren Ermessensspielraum nutzt ... - pure Phantasie! Ich habe diese Thematik auch in meinem neuen Artikel verarbeitet.