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Autor Thema: LG Rottweil Beschluß vom 27.2.2017, 1 T 9/17  (Gelesen 3663 mal)

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Guten TagX.

Rein fiktiv natürlich:

Nanu, wo bin ich den hier gelandet?  Huhu! BW! Gallische Grüße!

Wass diss?

LG Rottweil Beschluß vom 27.2.2017, 1 T 9/17

Link:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2017&Seite=0&nr=21985&pos=0&anz=111

Zitat
3

2. Das Landgericht Rottweil ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen. Die Rüge der Unzulässigkeit des Zivilrechtsweges erstmals im Beschwerdeverfahren hat gemäß § 17a Abs. 5 GVG keinen Erfolg.

Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache
entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.


Über die Zulässigkeit des Rechtsweges wird allein in erster Instanz entschieden, nämlich entweder im Vorabverfahren gemäß § 17a Abs. 2 und 3 GVG oder bei Bejahung in der Entscheidung in der Hauptsache. Demgemäß darf das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese
Beschränkung gilt für alle Rechtsmittelverfahren, also sowohl für das Berufungs- und Revisionsverfahren als auch für das eine Sachentscheidung betreffende Beschwerdeverfahren (Lückemann, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 17a GVG Rn. 18) und zwar auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - weder die Beteiligten noch das Gericht die Problematik des eingeschlagenen Rechtsweges erkannt und erörtert haben und dessen Zulässigkeit daher stillschweigend erst mit der erstinstanzlichen Sachentscheidung bejaht wurde (BGH Beschl. v. 18.09.2008 - V ZB 40/08, juris Rn. 13).

Na Mensch! Epochale Ausführungen zum zulässigen Rechtsweg. Dollet Ding. Schlechtes Gewissen, waa? Gerichtliche Gemengelage. Der stillschweigend bejahte nichtgesetzliche Richter. Uiii!

Anmerkung, Link BGH, Beschluss vom 18. September 2008 · Az. V ZB 40/08:

https://openjur.de/u/74479.html


Zitat
7

aa) Aus Seite 1 des Vollstreckungsersuchens ergibt sich eindeutig die Bezeichnung der vollstreckenden Behörde (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG), nämlich des Südwestrundfunks als Anstalt des öffentlichen Rechts. Der ARD ZDF Deutschland-radio Beitragsservice in Köln ist lediglich als Postanschrift („c/o“ = care of) genannt. Unklarheiten hinsichtlich der Identität der Vollstreckungsbehörde ergeben sich daraus nicht. Dass das Vollstreckungsersuchen nicht unterzeichnet ist, ist unerheblich, weil bei einem Vollstreckungsersuchen, das wie hier mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen können (§ 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG).


Hahahahahahaha! Das "Dienstsiegel" des Südwestrundfunks! Hahahaha! Ich pack mich weg!

Ey yoo Landgericht Rottweil, habt ihr das "SWR-Dienstsiegel" schon mal gesehen? Wie sieht ditt denn aus? Hahahaha!

Zitat
§ 7
Dienstsiegel

(1) Das große Dienstsiegel zeigt das große Landeswappen, das kleine Dienstsiegel das kleine Landeswappen. Alle wappenführenden Stellen nach § 3 verwenden das kleine Dienstsiegel. Für feierliche Beurkundungen, insbesondere bei der Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen sowie bei Ernennungen, verwenden die zur Führung des großen Landeswappens befugten Stellen das große Dienstsiegel.

(2) Prägesiegel werden ausschließlich von den Staatlichen Münzen Baden-Württemberg hergestellt.

(3) Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums geregelt.

(4) Gesetzliche Regelungen zur Verwendung von Dienstsiegeln bleiben unberührt.

Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg, (Landeshoheitszeichengesetz - LHzG) vom 27. Oktober 2015:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/6k7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid=828FFE5EE5C00FE45BE651C456D415A9.jp81?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-HzGBW2015pP1&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-HzGBW2015pP7

Zitat
Hauptsatzung des Südwestrundfunks vom 19. Juni 2015

§ 1
Name, Standorte, Gerichtsstand

(1)
Der SWR ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-
Pfalz. Die Anstalt führt die Bezeichnung "Südwestrundfunk" (SWR).
Sie führt ein gleichlautendes Dienstsiegel.

Solltet ihr mal ändern lieber Rundfunkrat des SWR:

Zitat
Petion:

Die Intendanz des SWR führt ein 2 Quadratmeter großes goldenes Dienstsiegel mit der Aufschrift SWR, eine SWR-Fahne und SWR-Standarte, trägt SWR-Ohrwimpel und wird von einer Prätorianer Garde begleitet.


So noch mein fiktives Dienstsiegel drunter. BUMM! Schick. (Abdruck: GEZ-Boykott mit Hinkelstein)

Das "Dienstsiegel" darf nicht fehlen ... Hahahaha!

... meißel, meißel, meißel, hämmmer, hämmer, hämmer ...

Zitat


Beweisantrag "Fake-Dienstsiegel"

Ich, die / der Klägerin / Kläger, Antragstellerin / Antragsteller beantrage die Vorlage eines amtlich beglaubigten Abdrucks des Dienstsiegels des SWR sowie die Vorlage der rechtsaufsichtlichen Genehmigungen der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zum Führen von Hoheitsabzeichen und deren Beiziehung zur Gerichtsakte als Urkundenbeweis durch den Beklagten / Antragsgegner.

Ersatzweise die amtliche Auskunft des Beklagten / Antragsgegners das der SWR zum Führen eines Dienstsiegel i.s.d. § 7 LHzG nicht befugt ist, sein "Dienstsiegel" keinen amtlichen Charakter hat und reinen "Schmuckzwecken" Anmerkung: SWR = sehr wichtig, richtig ... dient.

Die Auswertung der vorgennanten Urkundenbeweise wird zu dem Ergebnis führen, dass eine rechtsaufsichtliche Genehmigung der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zum Führen von Hoheitsabzeichen der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz für den SWR nicht vorliegt. Der SWR somit nicht befugt ist ein amtliches Dienstsiegel zu führen.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich.

Sie führen im Ergebnis dazu, dass der SWR keine Mehrländerbehörde ist, sondern lediglich eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt zweier Bundesländer. Ferner wird aufgezeigt, dass der Rundfunkrat des SWR in einem "Ultra-Vires" Akt sich als "Landesgesetzgeber" der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz betätigte, indem er in der SWR Satzung die Führung eines "Dienstsiegels SWR" regelte.


So fertisch! Schleife drum. Schick: Hinkelstein-Schub-Rakete "Fake-Dienstsiegel".

10, 9, 8, 7, ..... WRUMMM!

Boah! Flugfähig!

So mutt weiter in die östlichen Provinzen!

LG BW

mutt jetzt weiter an die Havel, Oder und Spree.

 :)


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LG Rottweil Beschluß vom 27.2.2017, 1 T 9/17
Link:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2017&Seite=0&nr=21985&pos=0&anz=111

Gemäß 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG i.V.m. § 750 Abs. 1 ZPO setzt die Zwangsvollstreckung im Allgemeinen die Zustellung des Schuldtitels voraus.

Zitat
In dem besonderen Fall einer Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge ersetzt das Vollstreckungsersuchen den Schuldtitel.
Zitat
Anmerkung: Na sowas besonders gibts nur bei den rückständigen Rundfunkbeiträge! Wo steht das denn nun in welchem fiktiven Dokument der Rundfunkanstalten

Über die Verweisung des § 16 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 LVwVG auf § 15a Abs. 4 Satz 1 LVwVG und von dort auf § 15a Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 LVwVG stellt das Gesetz ausdrücklich und unmissverständlich klar, dass es einer Zustellung dieses titelersetzenden Vollstreckungsersuchens nicht bedarf. Soweit das Landgericht Tübingen zur weiteren Begründung seiner Auffassung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 15.03.2016 (M 26 K 15.2682, juris Rn. 26) verweist, ist dies unbehelflich.


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Zu dem den Titel ersetzenden Vollstreckungsersuchen wurde in Sachsen entschieden, dass das Vollstreckungsersuchen kein Verwaltungsakt sei, sondern eine Angelegenheit zwischen Gläubiger und Gerichtsvollzieher siehe dazu auch hier:

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103783.html#msg103783
Insbesondere der Anhang: VG Dresden, Beschluss 11.12.2014, Gz.: 2 L 240/14 und ebenso die Fortsetzung beim Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss, Az. 3 B 7/15

[...]
Zitat aus Satz 6 vom Anhang 2 L 240/14
Zitat
Das Vollstreckungsersuchen ist mangels eigener Außenwirkung kein Verwaltungsakt.
[...]
Das bedeutet, wenn es ein Titel "Ersatz" sein soll, dass der Titel dem Betroffenen zuvor dennoch bekannt sein muss.
Im zivilen Bereich gilt:
http://www.heckmann.net/vollstreckungstitel/

Zitat
Anforderungen an einen gültigen Vollsreckungstitel

Ein Vollstreckungstitel muss dafür immer eine Vollstreckungsklausel beinhalten, damit man nicht mit einer Kopie oder anderen Abschrift parallel vollstrecken kann. Diese lautet “Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.”
(§ 725 ZPO). Der Titel ermächtigt den Gläubiger also dazu, zwangsvollstreckungsrechtlich gegen den säumigen Schuldner vorzugehen, um seine Forderungen durchzusetzen. Wird dem Gläubiger die Ausfertigung eines Vollstreckungstitels verweigert, so kann er auf dessen Erteilung Klage erheben, da ihm grundsätzlich ein Recht darauf zusteht (§ 731 ZPO).
Neben der Vollstreckungsklausel muss ein Vollstreckungstitel die Parteien, die der Vollstreckung zugrunde liegen (Gläubiger und Schuldner), sowie den Inhalt, die Art und den Umfang der Zwangsvollstreckung bezeichnen. Folglich muss die Forderung des Gläubigers genau benannt werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Titel nicht vollstreckbar und der Schuldner kann vor Gericht die Unzulässigkeit dieses Titels beantragen (§ 767 ZPO analog).

Im realen öffentlichen Bereich "Verwaltungsvollstreckung" gelten vielleicht andere Anforderungen
und weil die Landesrundfunkanstalten keine Behörden "Staatsverwaltung" sein können wahrscheinlich noch andere:

Wahrscheinlich lesenswert um zu verstehen was "Das Gebot effektiven Rechtsschutzes" bedeuten soll
http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/Aufsatz_NordOER_13_06.pdf
Zitat
Selbsttitulierung und öffentlich-rechtliche Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen
Zum Ende von Vollstreckungsprivilegien in der Grenzzone zwischen zivilprozessualer Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung (BVerfG v. 18.12.2012 - 1 BvL 8/11 und 22/11)
Von Prof. Dr. Christian Waldhoff*, Berlin
[...]
* Der Verfasser ist Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin.
Edit "Bürger":
Dieser Aufsatz von Waldhoff siehe nunmehr eigenständiger Thread unter
Waldhoff > Selbsttitulierg. u. öff.-rechtl. Vollstr. privatrechtl. Forderungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23333.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2017, 23:59 von Bürger«

 
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