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Autor Thema: Argumentation Sozialgericht, Fernsehen als Grundbedürfnis?  (Gelesen 10112 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Sehr wichtig in diesem Zusammenhang auch
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
(Antwort: Gemäß der jetzigen Regelung die Beitragszahler - und nicht etwa der Staat, wie er es normalerweise bei anderen Grundbedürfnissen tun müsste und würde... - aber vielleicht ist das ja gerade das Stichwort???)

Dies - mit der Aussage des Sozialgerichts kombiniert - würde nunmehr bedeuten, dass
nichtbefreite NICHTNutzer das nicht existente Grundbedürfnis nichtnutzender "Befreiter" mitfinanzieren. Zwangsweise, versteht sich. Notfalls auch per Erzwingungshaft durchgesetzt.

Man kann sich wirklich nur noch an den Kopf greifen und muss sich vorbeugen - um nicht auf die Schuhe zu ko**en - um es mal atypischerweise etwas drastisch-salopp auszudrücken.


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S
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Zitat
Sozialrecht im Alltag: Keine Sozialhilfe für Umstellung auf den TV-Standard DVB-T2 HD - Fernsehempfang muss aus der Regelleistung bezahlt werden

Pressemitteilung vom 03.03.2017

Zum Hintergrund: In der Nacht vom 28. zum 29. März wird das digitale Antennenfernsehen DVB-T abgeschaltet und auf den neuen Standard DVB-T2 HD umgestellt. Dieser soll eine bessere Bildqualität und eine größere Programmauswahl bieten. Fernsehzuschauer, die ihr Programm per Satellit oder Kabel empfangen, sind hiervon nicht betroffen. Menschen, die das Antennenfernsehen nutzen, benötigen zum Empfang des neuen Standards jedoch entweder einen Fernseher mit kompatiblem Empfangsteil oder einen Receiver. Wer Privatfernsehen schauen möchte, muss infolge der Umstellung zusätzlich eine monatliche Gebühr entrichten. Nur die öffentlich-rechtlichen Sender können weiterhin kostenlos empfangen werden.

[...]

Zum Fall: Die 43 Jahre alte Antragstellerin aus Berlin-Treptow bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialhilfegesetz (SGB  XII). Im September 2016 beantragte sie beim zuständigen Sozialamt des Bezirks Treptow-Köpenick die Übernahme der Kosten für den Kauf eines Receivers i.H.v. 100 € sowie die Übernahme der Gebühren zum Empfang der privaten Programme i.H.v. 69 € pro Jahr. Dies lehnte das Sozialamt ab.

[...]

Die Antragstellerin habe keine Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung (§ 31 SGB  XII). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne der Vorschrift. Zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung gebe es nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen. Ein Fernseher und damit auch der begehrte Receiver diene indes der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Dessen Anschaffung sei aus dem Regelbedarf zu bezahlen.

[...]

http://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.567144.php


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2017, 01:23 von Bürger«

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Landessozialgericht NRW
Aktenzeichen: L 20 SO 267/14
Datum: 23.02.2015

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2015/NRWE_L_20_SO_267_14.html

Zitat
Rz. 36
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R) gehört ein Fernseher nicht zu einer Wohnungs-Erstausstattung i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Denn für eine solche Erstausstattung kommen nur Gegenstände in Betracht, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. [...] Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Kläger - etwa zur Deckung seines Informationsbedürfnisses - zwingend einen Fernseher benötigt; vielmehr belegen etwa zahlreiche Zeitungsausschnitte in den Verwaltungsakten als auch ein dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Ausschnitt, dass er sein Informationsbedürfnis aus anderen Medien befriedigen kann.

Landessozialgericht NRW ist also viel weiter vorgegangen. Die Möglichkeit (kann) aus anderen Medien eigenen Informationsbedürfnis zu befriedigen, führt, dass man so dringend den Fernsehgerät nicht braucht. Der Kläger kann Zeitungen lesen (durch Zeitungsausschnitte in den Verwaltungsakten belegt). Wofür braucht er dann noch Fernsehen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2017, 13:06 von boykott2015«

 
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