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Autor Thema: Stadtkasse BS droht mit Kontopfändung  (Gelesen 8860 mal)

d
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Stadtkasse BS droht mit Kontopfändung
Autor: 20. Februar 2017, 13:36
Hallo zusammen,

nun hat es Person A auch erwischt. Nach langem erfolgreichen Aussitzen und Widerstand versucht der NDR nun auch Person A unter Druck zu setzen und hat hierzu die Stadtkasse Braunschweig zur Vollstreckung beauftragt.

Person A ist sich sicher, dass die zugrunde liegenden als "Bescheid" ausgewiesenen Schriftstücke keineswegs als Bescheid im Sinne der gültigen Verwaltungsgesetze rechtsgültigkeit erlangen konnte. Denn es ist nachweislich ersichtlich, dass eben diese per Brief aus Köln zugestellt wurden durch den nicht-rechtsfähigen Beitragsservice. Des weiteren unterscheiden sich auch die Briefköpfe und Briefumschläge des NDR (durch echten Schriftverkehr mit dem NDR) erheblich vom dem des angeblich als Bescheid "Urkunde" vorliegenden Dokument.

Diese Bedenken hat Person A nebst Anlagen/Nachweisen an die Stadtkasse gesendet. Zusätzlich hat Person A sich bereit erklärt die Forderung vorerst und ohne anerkennung einer Rechtspflicht zu begleichen, wenn die Stadtkasse nachweist was ohnehin als Widerspruch bis dato vom NDR unbeantwortet blieb:

  • Rechtsgundlage und Gesetz die dem Beitragsservice gewährt hoheitliche Rechte der Rundfunkanstalten/des NDR auszüben zu dürfen
  • Rechtsgrundlage dass der Beitragsservice ohne Zulassung im Rechtsdienstleistungsregister als Inkasso-Büro tätig werden darf

Aus dem Rundfunk(-beitrags)staatsvertrag geht nach Meinung von Person A lediglich hevor, dass der Beitragsservice als Inkassostelle für die Anstalten tätig und beauftragt werden darf. Hierfür wären jedoch gerade im Hinblick auf die nicht-rechtsfähigkeit und höherwertige Gesetze (u.a. Verwaltungsrecht, Rechtsdienstleistergesetz) weitere Anforderungen notwendig die eben diese höherwertigen Gesetze als gesetzliche Anforderung für den Beitragsservice "aushebeln".

Person A muss derzeit davon ausgehen, dass sämtliche durch den ebenda nicht-rechtsfähigen Beitragsservice erstellten Schriftstücke lediglich informellen Charakter und eben keine Rechtsverbindlichkeit oder Urkundencharakter haben. Dies trifft insbesondere auch auf sämtliche durch den Beitragsservice als "Bescheid" versendete Dokumente zu.

Die gesetzliche Grundlage für rechtmäßig erlassene Bescheide/Verwaltungsakte ergibt sich u.a. aus VwVfg § 37 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html).

Hier raus ergibt sich u.a.
  • Die erlassende Behörde (bzw. Öffentl. Rechtl. Einrichtung) muss unmissverständlich erkennbar sein - insbesondere bei machinell erstellten Verwaltungsakten ohne Unterschriften.
  • Die Bescheide dürfen NUR durch die erlassende Behörde/Öffentl. Einrichtung erstellt und erlassen werden. Eine Ausschlussregel dass diese hoheitlichen Rechte an Dritte z.B. den Beitragsservice übertragen werden können und dürfen ist nicht bekannt.

Sowohl der NDR als auch die Stadtkasse ignorieren diese Einwände und "erkennen keine Mängel". Person A hat erhebliche Zweifel, dass dies stimmt - denn sonst könnten die benannten Stellen ja problemlos eine Rechtsgrundlage und ein Gesetz hierfür nennen.

Auch zweifelt Person A das die Stadtkasse den Vollstreckungsauftrag gemäß gesetzlicher Vorgaben geprüft hat und ob dieser Verwaltungsakt eine Unterschrift ausweist und dieser tatsächlich vom NDR erlassen wurde.

Eine Kopie/Ausfertigung wird Person A durch die Stadtkasse verweigert mit der Begrünung, dass diese Prüfung angeblich bereits ohne Beanstandungen statt gefunden habe.

Weiterhin wird beanstandet, dass die Stadtkasse die nunmehr vorliegende Pfändungsankündigung gegen Person A um weitere Forderungen ergänzt hat für die keine gesonderte Mahnung/Erinnerung/Vollstreckungsankündigung durch die Stadtkasse vorliegt.
Auch ist sich Person A sicher gerade erst eben dieser Forderungen per "Bescheid" Widersprochen zu haben und dass noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt.

Person A ist sich sicher, dass es nicht rechtens ist, dass die Forderungen der Pfändungsankündigung in dieser Art und Weise ergänzt werden - findet jedoch keine Rechtsgrundlage die dies Bestätigt.


Person A soll nun angeblich Möglichkeit haben gegen die Pfändungsverfügung per Klage vor dem Verwaltungsgericht vorgehen zu müssen laut dem vorliegenden Schriftstück.

Person A ist sich aber sicher, dass er auch eine Erinnerung gemäß ZPO § 750 und ggf. Inzidente Prüfung direkt gegen die Stadtkasse beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) einleiten könne.

Person A ist sich nicht sicher, ob er nun Klage (gegen den NDR oder die Stadtkasse?!) beim Verwaltungsgericht anstreben soll, da er hier keinerlei Chancen auf faire Rechtssprechung sieht anhand der aktuellen Rechtslage.

Person A hat letztmalig im Falle einer Androhung durch einen OGV Erinnerung und Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt. Ist die Zuständigkeit bei der Stadtkasse ebenfalls über das Amtsgericht/Vollstreckungsgericht gegeben?

Wie geht Person A am Besten vor? Gibt es weitere Mitstreiter/Mitleidende im Raum Braunschweig/38100 die Interesse haben sich ggf. auch per PN/E-Mail auszutauschen über Vorgehen und Erfahrungen?


Besten Dank für weitere Anregungen
Gruß Gabriel


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Re: Stadtkasse BS droht mit Kontopfändung
#1: 28. Februar 2017, 13:44
Person A wurde zwischenzeitlich das Konto gepfändet. Person A hat eine Vollstreckungsabwehrklage in die Wege geleitet.


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Re: Stadtkasse BS droht mit Kontopfändung
#2: 28. Februar 2017, 14:48
traurig zu lesen - aber leider anscheinend kein Einzelfall. Hat Person A vor der Pfändung einen Widerspruchsbescheid erhalten?


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Re: Stadtkasse BS droht mit Kontopfändung
#3: 28. Februar 2017, 15:03
Hallo,

Ja - Person A hat mehrere Widerspruchsbescheide erhalten.

Person A hat auf jeden einzelnen Bescheid mit begründetem Widerspruch reagiert. Wie gesagt wurden offenkundig alle Widerspruchsbescheide nur mit Textbausteinen beantwortet ohne die aufgeworfene Frage einer Rechtsgrundlage des Beitragsservice auch nur annähernd zu berücksichtigen.

Der NDR schuldet Person A nach wie vor eine Antwort auf die Fragen:
  • Nach welchem Gesetz der Beitragsservice rechtsfähige Rechnungen und Mahnungen (im Namen des nicht rechtsfähigen ARD,ZDF;Deutschlandradio) versenden und als Rechtswirksam betrachten darf.
  • Nach welchem Gesetz der Beitragsservice rechtsfähige Handlungen und insbesondere Verwaltungsakte(!) im Namen und Auftrag des NDR ausüben und somit Bescheide erlassen darf.
  • Auf Basis welcher Rechtsgrundlage sowohl Beitragsservice als auch NDR sich erlauben gültige Pflichten gesetzlicher Vorgaben im Verwaltungsrecht und Vollstreckungsrecht massiv zu unterwandern.

Person A ist zutiefst erschüttert und in seiner Menschenwürde verletzt, dass der NDR sich erlaubt seine Rechte zu beugen und Pflichten die jeglicher Rechtsgrundlage entbehren auferlegt.

Positiv hervorzuheben ist, dass Person A immerhin seit 2013 dem NDR die Stirn bieten konnte und NIE gezahlt hat. Person A gibt nicht auf.


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Re: Stadtkasse BS droht mit Kontopfändung
#4: 28. Februar 2017, 15:40
das ist gut - ich bin in der fast gleichen Situation. Die Frage war nur ob die Stadtkasse einen Widerspruchsbescheid erstellt hat. In Hamburg ist der Widerspruch zu einer Pfändungsverfügung möglich - dies habe ich auch getan und warte jetzt selbst was da so alles noch passiert.


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Re: Stadtkasse BS droht mit Kontopfändung
#5: 28. Februar 2017, 15:45
Hallo,

achso du meintest Widerspruchsbescheid seitens der Stadtkasse. Ja... wobei der nicht wirklch als Widerspruchsbescheid betitelt war. Es war lediglich ein Schreiben in der recht karg zurück argumentiert wurde, dass alles Besten sei und meine Einwände (angeblich) ohne Rechtsgrundlage sind (blablabla).

Eine Antwort bezüglich Rechtsgrundlage des Beitragsservice und dass eben die zugrunde liegenden Bescheide EINDEUTIG ersichtlich vom Beitragsservice und NICHT vom NDR an mich verschickt wurden, wurde gar nicht näher beantwortet. Genau so wie beim NDR!

Das dies im Sinne gültiger Vollstreckungsgesetze ist.


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Re: Stadtkasse BS droht mit Kontopfändung
#6: 17. März 2017, 15:21
Kurzes Update...

Nachdem die Stadtkasse Person A Konto gepfändet hat obwohl man mir weiterhin eine qualifizierte Antwort bzgl. des Beitragsservice schuldet hat Person A eine Vollstreckungsabwehrklage in die Wege geleitet. Begründung u.A. dass der Vollstreckungsgläubiger (mit Postfach "im Namen des NDR") auftritt und damit falsch benannt ist.

Soeben hat Person A schriftlich das Urteil erhalten. Eigentlich wollte Person A noch Stellung nehmen zu den Ausführungen der beklagten Stadtkasse sowie des beigeladenen NDR der ebenfalls Stellung genommen hatte. Dies war aber leider aus zeitlichen/beruflichen Gründen nunmehr nicht mehr möglich, obwohl keine Fristsetzung hierzu vorlag.

Das Gericht hat zwar ein paar Kleinigkeiten der Stadtkasse gerügt - insbesondere dass die Pfändungsverfügung "noch mal schnell" ohne gesonderte Mahnung um gewerbliche Kfz Gebühren (Rundfunk) erweitert wurden - aber im großen und ganzen dieses Verhalten für rechtmäßig befunden.

Offenkundig hält das Gericht es für Legitim, dass Öffentlich Rechtliche Anstalten "nicht rechtsfähige" Inkasso-Dienstleister ausgründen (mE. nach Vereinsrecht als "nicht rechtsfähig") ohne Zulassung im Rechtsdienstleistungsregister und diese dann im Auftrag hoheitliche Handlungen vornehmen.

Nach Ansicht von Person A ist hierzu der Verweis im Rundfunkstaatsvertrag nicht ausreichend, dass eine externe Inkassostelle "Beitragsservice" hiermit beauftragt werden kann. Auch geht hier draus nicht hervor, dass der Beitragsservice "Bescheide" erlassen darf oder als Vollstreckungsgläubiger im Namen des NDR auftreten darf!

Person A steht die Revision am OLG zu... er wird aus Kostengründen aber hiervon absehen.


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Re: Stadtkasse BS droht mit Kontopfändung
#7: 18. März 2017, 14:12
Ähnlich wie unter
Urteil Pfändungsverfügung: Stadt / Kommunalverwaltung als Gläubigerangabe falsch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15232.0

waren im Fall von Person A die Stadtkasse und NDR (der Beitragsservice?) auch sehr kreativ. Als Vollstreckungsgläubiger wurde angegeben:
"Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öff. Rechts, (Hauptsitz Hamburg), Postfach 50565 Köln"

Person A hat nach erfolglosem Widerspruch an Stadtkasse + NDR sowie trotz nicht ausgeräumter Bedenken eine Kontopfändung erhalten. Person A hat umgehend eine Vollstreckungsabwehrklage in die Wege geleitet. Nichts desto trotz scheint das VG in 381xx dieses Geschäftsgebahren zu billigen. Immerhin wurden der Stadtkasse wegen grob formeller Fehler und Rügen 20% der Gerichtskosten auferlegt. Die Revision am OLG ist zugelassen. Da hier Anwaltszwang besteht übersteigt dies leider die finanziellen Mittel von Person A um weiter zu machen.

Person A ist der überzeugung, dass dies nicht rechtens ist. Der Vollstreckungsgläubiger ist der NDR in Hamburg und nicht eine nicht-rechtsfähige Vertretung in Köln die nach Meinung von Person A auch Urheber des Vollstreckungsauftrag ist und in jedem Fall Urheber der "erlassenen" Festsetzungsbescheide.

Der Rundfunkstaatsvertrag selbst verweist lediglich darauf, dass eine allgemeine Inkasso-Stelle durch die Rundfunkanstalten in Anspruch genommen werden "darf". Dies alleine stellt jedoch noch keine allgemeine Rechtsgrundlage dar, die dem Beitragsservice erlaubt ungeachtet bestehender rechtlicher Vorgaben des Gesetzgeber (u.a. Rechtsdienstleistungsregister für Inkassotätigkeiten!!, Verwaltungsrecht) in dem Umfang tätig zu werden wie der Beitragsservice es derzeit praktiziert.

Im übrigen hat auch das Gerichtsurteil offen gelassen nach welcher (sonstigen) Rechtsgrundlage der Beitragsservice als Inkasso (für mehrere Unternehmen/Rundfunkanstalten!) ohne Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister und somit fehlende Zulassung als Inkasso tätig werden darf.
Die Tatsache dass der Beitragsservice für mehrere "Kunden" (Anstalten sind jeweils individuelle Rechtsunternehmen) tätig wird und überdies der Beitragsservice einen eigenen Wirtschaftsbericht durch Wirtschaftsprüfer erstellen lässt spricht für eine gewerbliche Tätigkeit in diesem Bereich.

Dies stellt aus Sicht von Person A noch keine Rechtsgrundlage für das Handeln ("Beleihung" hoheitlicher Rechte) dar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2020, 01:12 von Bürger«
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Re: Stadtkasse BS droht mit Kontopfändung
#8: 10. April 2017, 22:42
Es gibt unerfreuliche Neuigkeiten bei Person A.

Zitat
Das Gericht hat zwar ein paar Kleinigkeiten der Stadtkasse gerügt - insbesondere dass die Pfändungsverfügung "noch mal schnell" ohne gesonderte Mahnung um gewerbliche Kfz Gebühren (Rundfunk) erweitert wurden - aber im großen und ganzen dieses Verhalten für rechtmäßig befunden.

Das Verwaltungsgericht hat der Stadtkasse/dem NDR untersagt die gewerblichen Kfz kosten mangels Mahnung der Stadtkasse mit Pfändungs verfügung einzuziehen.

Diese ego Niederlage will der NDR offenbar nicht auf sich sitzen lassen und verwickelt Person A nun in ein kosten intensives Verfahren am OLG (Anwalts Pflicht!).

Person A hält dies für absurd da der NDR ohne Probleme eine separate Pfändung veranlassen könnte. Aber scheinbar legt der NDR es bewusst darauf an Person A finanziellen Schaden zuzufügen.

Gruß
Gabriel


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Update

Die Stadt Braunschweig hat den erstinstanzlichen Beschluss von Person A angefechtet per Beschwerde am OVG Lüneburg. Der Stadtkasse wurde untersagt (im selben Pfändungsverfahren; nicht jedoch separat!) die gewerblichen Kfz-Gebühren des NDR zu pfänden, da die Stadtkasse keine Mahnung hierzu an Person A gestellt hatte und lediglich die Pfändungsverfügung "ergänzt" hatte.

Da Person A ohnehin nichts mehr zu verlieren hatte (was die Folgekosten am OVG angeht), hat dieser ohne Anwalt mit Verweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz und das Rechtsstaatsprinzip die Beschwerde erwidert. Person A hat darauf hingewiesen keine Mahnung des NDR erhalten zu haben - so wie es von der Stadt Braunschweig als Gegenargument (für die fehlende Mahnung seitens der Stadtkasse) angeführt wurde.

Person A hat weiterhin erneut darauf verwiesen, dass der Vollstreckungsgläubiger nicht auf ein Postfach in Köln lauten dürfe da der Vollstreckungsauftraggeber (Vollstreckungs-"Behörde") hier der NDR sei und kein Postfach in Köln das eindeutig zum Beitragsservice gehört.

Die Beschwerde von Person A wurde rechtlich uneingeschränkt zur Kenntnis genommen. Nichts desto trotz hat das OVG die Beschwerde von Person A abgewiesen. Es wurde lediglich auf die Argumentation der Stadt Braunschweig Stellung genommen. Bezüglich dem falschen Vollsteckungsgläubiger hat das Gericht dem Urteil keines Satzes gewürdigt.

Absolut unverschämt ist aus Sicht von Person A die Gegendarstellung. So wurde vom OVG Lüneburg gerügt, dass Person A nicht substantiell nachgewiesen habe die Mahnung des NDR NICHT erhalten zu haben!!! Daher wurde darauf verwiesen, dass es sich nur um eine Schutzbehaupung handeln könne.

Doch wie hätte Person A nachweisen sollen, dass eben diese Mahnung nicht zugegangen sei? Hier sieht Person A sich eindeutig in seinen Rechten verletzt, da die Stadt Braunschweig bzw. der NDR in der Nachweis pflicht gewesen wären. Hier lag jedoch lediglich ein Postausgangsvermerk und kein gerichtlich verwertbarer Zustellnachweis vor! Dies hat das Gericht offenkundig auch nicht weiter interessiert.

Person A verdeutlicht dieser Umstand einmal mehr, dass ein solches Gebahren keinesfalls eines "Rechtsstaates" würdig ist wenn gültige Gesetze auf derartig perfide Art und Weise außer Kraft gesetzt werden.


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