Zum Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht zueinander, einschließlich deren Verfassungsrecht und zur Geltung bzw. Tragweite des Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht, hat es folgenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes.
Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/10/ns19971015_2bvn000195.html;jsessionid=7CDF46A26D701C12509434A06D948FB9.2_cid361Der geneigte Leser wird gebeten, sich alles durchzulesen; es sind nur wenige Teile daraus sinnvoll zitierbar, ohne dass der Zusammenhang zum restlichen Text verloren ginge.
Rn 29
Das Bundesministerium der Justiz legt dar, die Länder könnten ihre Verfassung, auch soweit sie inhaltlich mit Normen des Grundgesetzes übereinstimme, für ihre Rechtsprechung zum Maßstab nehmen. Sie hätten sowohl das Bundesrecht als auch die Landesverfassung zu beachten. Dies sei für die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte bedeutsam, da sie Akte der Landesstaatsgewalt ausschließlich am Maßstab der Landesverfassung prüfen könnten.
Die Würdigung des Bundesverfassungsgerichtes zu den vorgebrachten Argumenten findet ab Rn 60 statt.
Rn. 60
1. Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 36, 342 <365>) die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, nicht aber für Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte (vgl. Pietzcker, HStR, Band IV, § 99 Rn. 24, S. 704; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl., 1997, S. 232 f.). Art. 31 GG löst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, daß die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).
Rn 61
2. Art. 142 GG konkretisiert diese Verfassungsrechtslage für den Fall, daß die Landesverfassungen Grundrechte in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz gewährleisten.
Rn 62
a) Art. 142 GG erwähnt ausdrücklich nur die Grundrechte der Art. 1 bis 18 GG und spricht auch nur davon, daß die mit diesen übereinstimmenden Landesgrundrechte in Kraft bleiben . Die am Zweck dieser Regelung ausgerichtete Auslegung ergibt jedoch einen weiteren Anwendungsbereich.
Rn 63
b) Art. 142 GG sieht die Geltung der Grundrechte der Landesverfassungen nur vor, soweit sie mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes übereinstimmen. Das ist der Fall, wenn der Gewährleistungsbereich der jeweiligen Grundrechte und ihre Schranken einander nicht widersprechen. Diese Widerspruchsfreiheit besteht bei Grundrechten, die inhaltsgleich sind, weil sie "den gleichen Gegenstand in gleichem Sinne, mit gleichem Inhalt und in gleichem Umfang" regeln (vgl. Laforet in der 6. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rats vom 19. November 1948 Stenografische Berichte, S. 75; Böckenförde/Grawert, DÖV 1971, 119 <121>). Aber auch soweit Landesgrundrechte gegenüber dem Grundgesetz einen weitergehenden Schutz oder auch einen geringeren Schutz verbürgen, widersprechen sie den entsprechenden Bundesgrundrechten als solchen nicht, wenn das jeweils engere Grundrecht als Mindestgarantie zu verstehen ist und daher nicht den Normbefehl enthält, einen weitergehenden Schutz zu unterlassen (vgl. Pietzcker, a.a.O., Rn. 45 ff., S. 713 ff.; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art. 142 Rn. 3).
Rn. 66
Einfaches Bundesrecht kann solchen Landesgrundrechten widersprechen, die mehr oder weniger Schutz als das Bundesgrundrecht verbürgen. Das ist etwa der Fall, wenn das Bundesrecht zwar dem engeren Gewährleistungsbereich eines Bundesgrundrechts, nicht aber dem weiteren eines Landesgrundrechts genügt. Gemäß Art. 31 GG gilt in diesem Fall nur Bundesrecht (vgl. BVerfGE 1, 264 <281>). Ein Landesgrundrecht, das mehr Schutz als das Grundgesetz gewährt, kollidiert allerdings nicht mit einer bundesrechtlichen Regelung, die Spielräume für die Berücksichtigung von weitergehendem Landesrecht läßt (vgl. hierzu BayVerfGH 47, 54 ff.; SaarlVerfGH, NVwZ 1983, S. 604 ff.; vgl. auch § 44 Abs. 2 RhPfVerfGHG und die Gesetzesbegründung hierzu: LTDrucks 12/1643, S. 11; vgl. ferner Held, NVwZ 1995, S. 534 <537 f.>).
Die Landesgrundrechte dürfen also durchaus in jedem Falle über die Bundesgrundrechte hinausgehen und sind dann landesverfassungsrechtlich einzuhalten.
Rn 67
d) Soweit Landesgrundrechte gemäß Art. 142 GG in Kraft bleiben und auch im konkreten Fall nicht gemäß Art. 31 GG durch Bundesrecht verdrängt werden, beanspruchen sie Beachtung durch die Träger der Landesstaatsgewalt dort, wo hierfür Raum bleibt (vgl. von Olshausen, a.a.O., S. 119; Schlaich, a.a.O., Rn. 334f, S. 233).
Rn 69
[...]Soweit neben den Bundesgrundrechten Raum für die Anwendung parallel verbürgter Landesgrundrechte besteht, binden auch diese den Richter des Landes bei seiner Anwendung des Verfahrensrechts (b).
Rn 71
Es kann mithin ein selbständiger - von der Normenkontrolle unabhängiger - Anlaß zur Beachtung von Grundrechten vorliegen.
Rn 72
Hierfür ist dann nur der Hoheitsträger verantwortlich, der das Recht anzuwenden hat, nicht aber auch der Bundesgesetzgeber, der ein verfassungskonformes Gesetz geschaffen hat.
Das mal nur als Auswahl aus dem Gesamttext.
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