Der EuGH wollte sich vermutlich nicht für Kleinbeträge in einem Verfahren mit erkennbarem Vorwand-Charakter "benutzen" lassen?
Nun stelle ich einmal hier eine Variante vor, wie das Beihilfenrecht gezielter angesteuert wird. Ist für das Nachstehende wohl überhaupt Aussicht auf ein EuGH-Verfahren? Und vielleicht sogar mehr Aussicht?
(1) Eine Video-Webmasterin W. erfragt bei ihrer regionalen ARD-Anstalt eine Teilhabe am Ertrag der Rundfunkabgabe, und zwar zunächst mit 300 Euro, um bei Ebay eine gebrauchte ausreichend professionelle Video-Kamera für Video-Journalismus zu kaufen.
Zweck: Youtube-"Rundfunk" wie ja von ARDs selber auf Youtube gemacht mit 45 Millionen Euro der "Rundfunk"-Abgabe, nämlich für funk.net. Sie würde betonen, dass das gleichwertige Erreichen des Bildungsauftrags nicht allzu schwer falle bei Titeln auf funk.net wie:
"Ars..h oder Apotheker"
"Fi...kt euch!".
"Auf Klo"
(Absurd, aber Forums-Etikette zwingt, nicht voll auszudrucken, wie unsere ARD-/ZDF-Edelmenschen da mit Zwangsabgaben den Bildungsauftrag erfüllen.)*
Die 300 Euro, das sei erster Kostenanfall für erste anlaufende Video-Projekte. Anschlussfinanzieren sodann aus Crowdfunding und Spenden. Nur falls dies nicht erreichbar, würde eine spürbare Summe später eingeklagt werden.
(2) Die ARD-Anstalt lehnt natürlich ab. Gibt möglicherweise hierfür ab an die Staatskanzlei des betreffenden Bundeslandes, da für die Staatsverträge zuständig. Ablehnung vermutlich ohne Rechtsbelehrung.
(3) Nun klagt Bürgerin W. beim Amtsgericht oder Verwaltungsgericht - bleibt noch zu wählen - auf die 300 Euro auf der Grundlage von Teilhaberecht an der Beihilfe, die ihr durch den Rechtsfehler der fehlenden Ausschreibung nicht zugänglich wurde. Gerichtskosten nur rund 100 ... 150 Euro. Denn sie hatte ja (noch!) nicht hohe Projektkosten eingeklagt, sondern den eventuellen Bedarf hoher Summen noch offen gelassen. Infolgedessen könnte sie auch nicht durch eine Feststellungsklage in unermessliche Kosten gezwungen werden.
Dann bliebe das extremst kostengünstige erstinstanzliche Gericht zuständig. Müsste es wohl dem Antrag von W. entsprechend dem EuGH vorlegen?
Durch geeignete Textqualität würde dem EuGH klargestellt werden, dass es um die Nichtausschreibung von 8 Milliarden Euro Beihilfen geht. Im Rahmen des Verfahrens würden dann die Rechtsfragen bezüglich Beihilfenrecht angestoßen werden.
Das Wichtige ist, dass frühere entlastende Entscheide zur Beihilfenproblematik wegen der zwischenzeitlichen Medien-Entwicklung und wegen funk.net als revisionsbedürftig behauptet werden können.
Gibt es Meinungen hierzu?
Liege ich vielleicht völlig daneben bei diesem Thema, zu dem ich bisher zu wenig Info sammelte / lernte...?
Und wenn geeignet für Verfahren beim EuGH, welche Kosten kommen dann in Betracht?
Der ARD-Gegner müsste ja das Recht haben, dort auszustreiten. Können "nach Aufwand - nicht nach Streitwert - berechnete Anwaltskosten" der klagenden W. in Rechnung gestellt werden?
Das Gericht entscheidet ja dann später im Kostenentscheid über die Kostenteilung und ist zur Höhe relativ ermessensfrei, sofern überhaupt Kosten nach gesetzlichen Regeln der Klägerin W anlastbar sind.
*Moment! Absurd ist, dass uns dieser Jargon von den ÖR als normaler Umgangston verkauft wird. Das ist er aber nicht! Ich glaube nicht, dass wir uns dafür rechtfertigen müssen. seppl/Moderator