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Autor Thema: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016  (Gelesen 9820 mal)

k
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"Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016
Autor: 04. November 2016, 21:07
Wie kürzlich vom BVerwG eingestellt, ergingen am 19.09.2016 mindestens drei Urteile, jeweils ohne mündliche Verhandlung.
Damit wies das BVerwG alle drei Revisionen gegen die jeweiligen Entscheidungen des VGH Mannheim vom 03.03.2016 zurück.

Nach erstem Überfliegen lesen sie sich wie die bisher ergangenen. Mögliche Ergänzungen, Abweichungen oder Streichungen gerne hier in die Diskussion.

BVerwG 6 C 19.16
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=190916U6C19.16.0

BVerwG 6 C 21.16
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=190916U6C21.16.0

BVerwG 6 C 22.16
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=190916U6C22.16.0


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Re: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016
#1: 04. November 2016, 21:38
Vielen Dank fürs Finden und Einstellen :) :)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Re: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016
#2: 04. November 2016, 21:50
Hier nachstehend die Bausteintext-Analyse - hurra, wir haben den Nachweis, dass die Erschöpfung des Rechtsweges bis hin zum BVerwG nicht verlangt werden darf.

Hier sind alle Randnummern von 2 der Urteile - siehe erste Zeilen - , bei denen mindestens 1 Buchstabe abweicht. Es ist leicht zu erkennen: Die Ware "Rechtsprechung", wofür der Bürger das Gericht und die Anwälte bezahlte, wurde dem Bürger nicht geliefert.

Also jetzt beim Amtsgericht diese Kosten gegen das Bundesverwaltungsgericht einklagen? ... "Ware Rechtsprechung versprochen, Ware nicht erhalten..."
Oder Widerruf geltend machen, weil Lieferverzug und nur Scheinlieferung erfolgte?

Sachen gibt es in der Realität, die das skurrilste Denkvermögen übertreffen. Dass die obersten Richter böse sind, "über 500-Euro-Querulanten befinden zu müssen", wäre ja verständlich. Aber hier sieht doch jeder, es geht um Stellvertreterkrieg für insgesamt rund 8 Milliarden Euro. 

Nun also der Beweis der Identität der Entscheide
Denn selbst in den Randnummern, wo mindestens 1 Buchstabe differierte, ist überwiegend der übrige Text fast vollständig identisch.

So, hier geht es los, was Software für Plagiatsanalyse hierzu blitzschnell entdeckte:
 




Zitat
5c5
< BVerwG 6 C 19.16
---
> BVerwG 6 C 21.16
7,8c7,8
< VG Stuttgart - 02.02.2015 - AZ: VG 3 K 2060/14
< VGH Mannheim - 03.03.2016 - AZ: VGH 2 S 440/15
---
> VG Stuttgart - 03.02.2015 - AZ: VG 3 K 3978/14
> VGH Mannheim - 03.03.2016 - AZ: VGH 2 S 484/15
22c22
< 1 Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide, durch die die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Dezember 2013 festgesetzt hat. Der Kläger ist nicht von der Beitragspflicht befreit. Er zahlte bis Ende 2012 die Rundfunkgebühr und stellte die Zahlungen 2013 ein.
---
> 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid, durch den die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate November 2013 bis Januar 2014 festgesetzt hat. Er war bis Ende 2012 von der Zahlung der Rundfunkgebühr befreit, da er keine Empfangsgeräte bereithielt. Von der Zahlung des Rundfunkbeitrags ist er nicht befreit.
24c24
< 2 Die Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Festsetzungsbescheid, der den Zeitraum von Juli bis September 2013 betrifft, mangels vorheriger erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als unzulässig und hinsichtlich der weiteren Festsetzungsbescheide als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit es die letztgenannten Bescheide erfasst, Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und in seinem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Bescheide seien von den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gedeckt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungsgemäß. Es handele sich um eine nichtsteuerliche Abgabe und falle daher in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, da der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene und nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt fließe. Er werde nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er sei durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Zudem stehe das Beitragsaufkommen den Rundfunkanstalten zu, um deren verfassungsunmittelbaren Finanzierungsanspruch in Ansehung ihres Programmauftrags zu erfüllen. Aus diesen Gründen sei die Anknüpfung der Zahlungspflicht an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Typischerweise bestehe für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Der allgemeine Gleichheitssatz werde nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege.
---
> 2 Die Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid sei von den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gedeckt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungsgemäß. Es handele sich um eine nichtsteuerliche Abgabe und falle daher in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, da der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene und nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt fließe. Er werde nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er sei durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Zudem stehe das Beitragsaufkommen den Rundfunkanstalten zu, um deren verfassungsunmittelbaren Finanzierungsanspruch in Ansehung ihres Programmauftrags zu erfüllen. Aus diesen Gründen sei die Anknüpfung der Zahlungspflicht an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Typischerweise bestehe für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Der allgemeine Gleichheitssatz werde nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege.
26c26
< 3 Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks reiche für die Annahme einer Gegenleistung nicht aus, weil das Merkmal der Wohnung als Raumeinheit kein individualisierbares Tatbestandsmerkmal darstelle. Das Gebot der Belastungsgleichheit werde verletzt, da auf eine vermutete Nutzung unter Außerachtlassung der Leistungsfähigkeit des Einzelnen abgestellt werde. Auch sei der Anteil der Beitragspflichtigen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzen, nicht vernachlässigbar. Die Vermutung des Rundfunkempfangs müsse widerlegt werden können.
---
> 3 Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer. Es fehle an einer Gegenleistung, weil nicht auf die Nutzung des Rundfunks abgestellt werde. Die Anknüpfung an die Wohnung sei ungeeignet, weil die Empfangsgeräte größtenteils mobiler Art seien und Rundfunk ortsunabhängig empfangen werden könne, weshalb es an einem individuellen Vorteil gerade der Wohnungsinhaber fehle. Aus diesem Grunde und wegen des fehlenden Verhältnisses der Höhe des Beitrags zur Nutzung des Rundfunkempfangs werde zugleich der Gleichheitssatz verletzt. Die Beitragspflicht verletze zudem die negative Informationsfreiheit.
33c33
< 6 Die angefochtenen Bescheide sind durch die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich gedeckt (unter 1.). Die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Haushalte ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten zu beurteilen (2.). Der Rundfunkbeitrag ist eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist (3.). Die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Der Rundfunkbeitrag ist die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (4.). Er stellt die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können; dieser Vorteil wird durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst (5.). Die Landesgesetzgeber waren berechtigt, die frühere Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu ersetzen (6.). Es ist nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit geboten, Personen, die bewusst auf ein Rundfunkempfangsgerät verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (7.). Die Festlegung der rundfunkbeitragsfähigen Kosten beachtet die Zweckbindung des Rundfunkbeitrags (8.). Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner verstößt nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (9.). Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit vereinbar (10.). Ihre Einführung bedurfte nicht der Genehmigung der Kommission der Europäischen Union (11.).
---
> 6 Der angefochtene Bescheid ist durch die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich gedeckt (unter 1.). Die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Haushalte ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten zu beurteilen (2.). Der Rundfunkbeitrag ist eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist (3.). Die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Der Rundfunkbeitrag ist die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (4.). Er stellt die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können; dieser Vorteil wird durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst (5.). Die Landesgesetzgeber waren berechtigt, die frühere Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu ersetzen (6.). Es ist nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit geboten, Personen, die bewusst auf ein Rundfunkempfangsgerät verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (7.). Die Festlegung der rundfunkbeitragsfähigen Kosten beachtet die Zweckbindung des Rundfunkbeitrags (8.). Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner verstößt nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (9.). Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit vereinbar (10.). Ihre Einführung bedurfte nicht der Genehmigung der Kommission der Europäischen Union (11.).
41c41
< 10 Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch die angefochtenen Beitragsbescheide liegen vor: Der Kläger war im maßgebenden Zeitraum als Inhaber einer Wohnung Beitragsschuldner (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV). Die festgesetzten Beiträge waren rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Der Kläger war nicht von der Beitragspflicht befreit.
---
> 10 Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch den angefochtenen Beitragsbescheid liegen vor: Der Kläger war im maßgebenden Zeitraum als Inhaber einer Wohnung Beitragsschuldner (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV). Die festgesetzten Beiträge waren rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Der Kläger war nicht von der Beitragspflicht befreit.


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M
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Re: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016
#3: 04. November 2016, 21:58
Auf dem ersten Blick scheinen die drei Urteile gleich zu sein. Bitte, das Plagiatentdeckungsprogramm auch dafür benutzen, um die neuen Urteile mit den alten zu vergleichen. Der Unterschied scheint mir, die Einfügung von Rn 26 zu sein:

Zitat
26 Für die Einordnung einer Abgabe als Vorzugslast ist ihr tatbestandlich bestimmter materieller Gehalt maßgebend. Es kommt darauf an, ob zwischen der Leistung und einer dadurch abgegoltenen Gegenleistung eine normative Verknüpfung besteht. Die Gegenleistung muss in den abgabenrechtlichen Regelungen zum Ausdruck kommen. Dies ist durch Auslegung nach den herkömmlichen Methoden zu ermitteln; es ist nicht erforderlich, dass der Gesetzeswortlaut den abzugeltenden Vorteil ausdrücklich ("expressis verbis") benennt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <13, 20>; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 <212>). Für die Auslegung kommt insbesondere dem Zweck des gesetzlichen Abgabentatbestands, der die Voraussetzungen der Abgabenpflicht festlegt, Bedeutung zu. Zwar ist der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil, die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, im Wortlaut der §§ 2 ff. RBStV nicht ausdrücklich genannt. Er ergibt sich aber aus dem Normzweck dieser Regelungen. Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag führte die Rundfunkempfangsmöglichkeit als Rechtfertigung für die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht wörtlich auf. Das Gegenleistungsverhältnis und damit der Charakter der Rundfunkgebühr als Vorzugslast wurden dennoch allgemein bejaht, weil die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts geknüpft war. Aus dem gesetzlichen Gebührentatbestand des Bereithaltens wurde geschlossen, dass die Rundfunkgebühr den Vorteil der Empfangsmöglichkeit abgalt (vgl. unter 6., Rn. 32). Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag sollte an der Rechtsnatur der Abgabe als Vorzugslast nichts ändern. Dass jemand den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat, wird nun nicht mehr aus dem Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV geschlossen. Der Zweck dieses neuen Beitragstatbestands besteht wie der Zweck des früheren Gebührentatbestands des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit normativ zu erfassen (vgl. unter 6., Rn. 32 ff.).

Hervorhebung mit Fettdruck ist von mir. Da irrt sich das BVerwG. Das BVerfG erkannte schon sehr früh, dass die alte "Gebühr" nicht eine Vorzugslast (vgl. 2 BvF 1/68 vom 27.07.1971) war. Das Irrtum erkennt man aber auch in den alten Urteilen (Am Ende von Rn 31 unter 6, jetzt  Rn 32 unter 6 wegen der Einfügung von Rn 26):

Zitat
Es war allgemein anerkannt, dass das Erhebungsmerkmal des Gerätebesitzes grundsätzlich geeignet war, um den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erfassen und individuell zuzuordnen.

Wieder: "Dass jemand den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat, wird nun nicht mehr aus dem Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV geschlossen." --- Man könnte genau so sagen, dass jene, die gesunde Ohren und Augen haben, den Vorteil haben. Jeder hat ja die Möglichkeit von allem Möglichen. Auch Taube und Blinde haben die Möglichkeit, zu genesen und Rundfunk zu konsumieren. Geht es wirklich so einfach mit der Erhebung von Vorzugslasten?

"Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag sollte an der Rechtsnatur der Abgabe als Vorzugslast nichts ändern." --- Sollte, Subjunktiv Präteritum. Ist das nicht ein Ausdruck, dass nicht mal das BVerwG sicher dessen ist, was es schreibt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2016, 22:59 von MichaelEngel«

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Re: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016
#4: 04. November 2016, 22:02
Zitat
Nach erstem Überfliegen lesen sie sich wie die bisher ergangenen. Mögliche Ergänzungen, Abweichungen oder Streichungen gerne hier in die Diskussion.

bemerkenswert ist dass die Verwaltungsgerichte hier über Bescheide von Nicht-Behörden urteilen.
siehe hierzu den Wikipedia Artikel über Verwaltungsgerichte:
Zitat
Das Verwaltungsgericht ist, vereinfacht ausgedrückt, zuständig, wenn Entscheidungen von Behörden aufgehoben werden sollen oder Behörden zu einem bestimmten Tun verpflichtet werden sollen
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgericht_(Deutschland)

demnach wären die gar nicht für die LRAs zuständig.


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Re: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016
#5: 04. November 2016, 22:16
Hier noch der Vergleich mit dem dritten Urteil.
Noch weniger Unterschiede zum ersten...
Wenn jemand ein geeignetes früheres Urteil weiß, bitte den Link zur Fundstelle mit gleichem Layout wie diese 3 neuen Urteile mitteilen. Da sind wir gespannt, wie viele Unterschiede sich ergeben.
Oder 2 Urteile - da waren ja wohl 2 Urteilsserien im Jahr 2016?


Zitat
5c5
< BVerwG 6 C 19.16
---
> BVerwG 6 C 22.16
7,8c7,8
< VG Stuttgart - 02.02.2015 - AZ: VG 3 K 2060/14
< VGH Mannheim - 03.03.2016 - AZ: VGH 2 S 440/15
---
> VG Stuttgart - 23.07.2015 - AZ: VG 3 K 934/15
> VGH Mannheim - 03.03.2016 - AZ: VGH 2 S 1780/15
22c22
< 1 Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide, durch die die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Dezember 2013 festgesetzt hat. Der Kläger ist nicht von der Beitragspflicht befreit. Er zahlte bis Ende 2012 die Rundfunkgebühr und stellte die Zahlungen 2013 ein.
---
> 1 Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide, durch die die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2014 festgesetzt hat. Der Kläger ist nicht von der Beitragspflicht befreit. Er zahlte bis Ende 2013 den Rundfunkbeitrag und stellte ab 2014 die Zahlungen ein. Zur Begründung macht er die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags geltend.
24c24
< 2 Die Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Festsetzungsbescheid, der den Zeitraum von Juli bis September 2013 betrifft, mangels vorheriger erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als unzulässig und hinsichtlich der weiteren Festsetzungsbescheide als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit es die letztgenannten Bescheide erfasst, Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und in seinem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Bescheide seien von den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gedeckt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungsgemäß. Es handele sich um eine nichtsteuerliche Abgabe und falle daher in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, da der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene und nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt fließe. Er werde nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er sei durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Zudem stehe das Beitragsaufkommen den Rundfunkanstalten zu, um deren verfassungsunmittelbaren Finanzierungsanspruch in Ansehung ihres Programmauftrags zu erfüllen. Aus diesen Gründen sei die Anknüpfung der Zahlungspflicht an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Typischerweise bestehe für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Der allgemeine Gleichheitssatz werde nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege.
---
> 2 Die Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Bescheide seien von den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gedeckt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungsgemäß. Es handele sich um eine nichtsteuerliche Abgabe und falle daher in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, da der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene und nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt fließe. Er werde nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er sei durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Zudem stehe das Beitragsaufkommen den Rundfunkanstalten zu, um deren verfassungsunmittelbaren Finanzierungsanspruch in Ansehung ihres Programmauftrags zu erfüllen. Aus diesen Gründen sei die Anknüpfung der Zahlungspflicht an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Typischerweise bestehe für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Der allgemeine Gleichheitssatz werde nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege.
26c26
< 3 Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks reiche für die Annahme einer Gegenleistung nicht aus, weil das Merkmal der Wohnung als Raumeinheit kein individualisierbares Tatbestandsmerkmal darstelle. Das Gebot der Belastungsgleichheit werde verletzt, da auf eine vermutete Nutzung unter Außerachtlassung der Leistungsfähigkeit des Einzelnen abgestellt werde. Auch sei der Anteil der Beitragspflichtigen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzen, nicht vernachlässigbar. Die Vermutung des Rundfunkempfangs müsse widerlegt werden können.
---
> 3 Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Länder besäßen keine Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags, weil es sich hierbei um eine Steuer handele. Die Beitragserhebung sei jedenfalls unverhältnismäßig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch "Pay-TV" finanziert werden könne und sich der seit 2013 erzielte Einnahmenüberschuss beitragsmindernd auswirken müsse. Das Gebot der Belastungsgleichheit werde verletzt, da auch mehrere Inhaber einer Wohnung nur einen Beitrag zu zahlen hätten.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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Re: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016
#6: 04. November 2016, 22:21


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Re: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016
#7: 04. November 2016, 23:02
Das wird zu lang für einen Forumseintrag. Hier nur der Anfang. Alle 3 Vergleiche als externe Datei.
Der letzte Vergleich wurde etwas länger, aber nur, weil in den einzelnen Abschnitten etwas häufiger meist ganz kleine Änderungen vorkamen. Man beachte: Eine einzige Buchstabenänderung genügt, damit es als "Unterschied" hier gelistet wird. Man muss sich also genauer den Vergleich anschauen und kommt dann zur Schlussfolgerung.

Die Urteile sind für das gesamte Jahr 2016 als faktisch identisch anzusehen.
Sie waren faktisch "schon geschrieben", und zwar immer gerichtet auf den Vorentscheid "Ablehnung". Es erfolgte nur eine Einfügung des Bezugs zu den Aktenzeichen und Betreffs der vorherigen Instanzen.
Eine kritische Analyse zeigt rasch, dass die Urteile reich an Fehlern bezüglich der Kernfragen sind,  und zwar Fehler, wie sie obersten Richtern bei Eigenarbeit schwerlich unterlaufen könnten. Wer hier wann von wem die Erstfassung abgeschrieben hat, bleibt zu fragen. Die Gleichartigkeit und Primitivität der Fehler ist das Besondere aller Urteile der Gerichte bezüglich der Rundfunkabgabe.

Nun der weitere Vergleich - und das soll vielleicht der letzte sein mit Volltext-Wiedergabe im Forum:
- komplette in der angefügten Datei -

Zitat
5c5
< BVerwG 6 C 19.16
---
> BVerwG 6 C 7.15
7,8c7,8
< VG Stuttgart - 02.02.2015 - AZ: VG 3 K 2060/14
< VGH Mannheim - 03.03.2016 - AZ: VGH 2 S 440/15
---
> VG Arnsberg - 20.10.2014 - AZ: VG 8 K 3353/13
> OVG Münster - 12.03.2015 - AZ: OVG 2 A 2423/14
11,13c11,13
< am 19. September 2016
< durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff
< ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
---
> auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2016
> durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff
> am 18. März 2016 für Recht erkannt:
15c15
<     Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. März 2016 wird zurückgewiesen.
---
>     Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2015 wird zurückgewiesen.
22c22
< 1 Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide, durch die die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Dezember 2013 festgesetzt hat. Der Kläger ist nicht von der Beitragspflicht befreit. Er zahlte bis Ende 2012 die Rundfunkgebühr und stellte die Zahlungen 2013 ein.
---
> 1 Der Kläger wendet sich gegen zwei Beitragsbescheide, durch den die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2013 festgesetzt hat. Der Kläger ist nicht von der Beitragspflicht befreit. Er trägt vor, bewusst keine öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu nutzen.
24c24
< 2 Die Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Festsetzungsbescheid, der den Zeitraum von Juli bis September 2013 betrifft, mangels vorheriger erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als unzulässig und hinsichtlich der weiteren Festsetzungsbescheide als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit es die letztgenannten Bescheide erfasst, Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und in seinem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Bescheide seien von den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gedeckt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungsgemäß. Es handele sich um eine nichtsteuerliche Abgabe und falle daher in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, da der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene und nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt fließe. Er werde nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er sei durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Zudem stehe das Beitragsaufkommen den Rundfunkanstalten zu, um deren verfassungsunmittelbaren Finanzierungsanspruch in Ansehung ihres Programmauftrags zu erfüllen. Aus diesen Gründen sei die Anknüpfung der Zahlungspflicht an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Typischerweise bestehe für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Der allgemeine Gleichheitssatz werde nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege.
---
> 2 Die Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die die Beitragspflicht nicht mehr an das Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern an das Innehaben einer Wohnung anknüpften, seien verfassungsgemäß. Sie seien von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche #




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Re: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016
#8: 04. November 2016, 23:18
Das wird zu lang für einen Forumseintrag. Hier nur der Anfang.

Ja, Piotre, das passiert, wenn man sich auf die Rechnerintelligenz verlässt und selbst nicht beiträgt.

Also, nur Teil II, die Begründung, ist wichtig. Teil I wird abweichen, weil das Gericht vortäuschen will, die Kläger mit ihrem Rechtsweg ernst genommen zu haben.

Nach der Einfügung von Rn. 26 werden sich Zeilen immer unterscheiden, allein wegen der Randnummer, obwohl es sonst keine große Unterschiede gibt.

Piotre, bitte, nicht nur diff anwenden, sondern mal auch den eigenen Kopf!

Vor der Anwendung von diff, lass sed laufen lassen, um nach "^[0-9]+ " durch  "&\n" zu ersetzen. Unter sh und mit BSD sed
so etwas wie:

Zitat
$ sed -E -e "s/^[0-9]+ /&\\
> "/ infile > outfile

($ und > am Zeilenanfang sind Prompts).


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Re: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016
#9: 05. November 2016, 10:12
Schön, dass es noch andere LINUX/UNIX-Benutzer hier gibt.
Danke für das gelieferte Muster der üblichen Knobelaufgabe. "Reguläre Ausdrücke" - das kann nicht jeder.
Wie schon irgendwo im Forum zum gleichen Thema durch mich gesagt, das nun wohl ein halbes Jahrhundert alte UNIX-Tool "diff" ist die Primitiv-Form, aus der man Plagiatstest-Software schneidern kann. Das hatte ich dann zur allgemeinen Verständlichkeit hier im Thread als "Plagiatssoftware" bezeichnet.
Man sollte es in der Tat meist besser verbinden mit "regulären Ausdrücken" -hier Beispiel Tool "sed" - . So kann man beispielsweise die Randnummern-Unterschiede der einzelnen Urteilsserien neutralisieren. Hier bevorzugt dafür wird die Programmiersprache PERL zwecks Kombination von Funktionen zu voll automatischen Ketten der Datenverarbeitung.

Ferner bezüglich Vorwurf "Manipulation der richterlichen Rechtsquellen":
Sofern wir den "Runkfunkrecht-Kommentar" und die klandestinen "Merkblätter für Gerichte" mit den Richterurteilen vergleichen wollen, hätte das Tool "grep" eine Schlüsslfunktion.

Für "Windoof"-Benutzer - unfreiwillig die meisten.
Rein hypothetisch könnt ihr es über die "Konsole" (Fortschreibung des PC-DOS von etwa 1984). Da hinein UNIX-Utilities implementieren... aber LIVE-Version von LINUX UBUNTU ist wohl die weit bessere Wahl.

Weiteres bezüglich dieser Vergleiche: Nicht durch mich. Denn aufgeklärt ist nun genug.

Wir wissen nun: Alle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts unterscheiden sich im wesentlichen, wenn überhaupt, durch die Randnummern und sonstige Minimal-Unterschiede. Schließlich muss das Bundesverwaltungsgericht bei späteren Urteilen seine neuere vorherige eigene Rechtsprechung einfügen. Diese Differenzen sind aber ohne rechtlichen Zusatz-Aussagewert.

Wir wissen nun: Alle Klagen bezüglich Haushaltsabgabe werden "abgeschmettert". Mutmaßliches Motiv: "Querulanten-Einwand" - das Gericht fühlt sich vermutlich missbraucht durch 500-Euro-Streitwerte und die Anwälte haben versäumt, in den ersten Zeilen zu schreiben:  Pilotverfahren gegen 10 Milliarden Euro Staats-Unrecht. So etwas muss man Richtern sagen. Das wissen die nicht von selbst. Auf diesen Irrtum kann dann die zig-millionen-schwere Volljuristenmannschaft des Staatsfernsehens ARD, ZDF spekulieren.

So macht das Bundesverwaltungsgericht die Täter (Staatsfernsehen) zu den Opfern und betrachtet die Opfer (die Bürger) als querulantische Täter? - Nichtjuristen machen überwiegend den Fehler, die menschliche manipulierbare Seite von fast aller (!) Rechtsprechung zu ignorieren. Der Anschein der Absolutheit des Rechts ist "Opium fürs Volk". Den Erkenntnissen der Rechtsphilosophie und Logik von Rechtsprechung und Deduktion und Urteils-Fehlerstatistik hält diese Vision nicht stand.

Unvergessen ist seit meiner Studienzeit das kleine abgegrifene ewig alte zerfledderte Buch mit der Jahrzehnte überdeckenden Fehleranalyse, als es vor 100++ Jahren in Deutschland noch Todesstrafe gab: Fehlurteile in 30 bis 70 Prozent der Fälle - wohl bei 30 % später Aufdeckung eines anderen Täters. Dem gegenüber sind die Fehlurteile des Bundesverwaltungsgerichts 2016 gegen uns Bürgereine Bagatelle, weil nicht über Leben und Tod. Aktuelle USA-Nachuntersuchung dank "DNA etc.": Ähnlich grauenhaft.
Ich bin mir aber nicht sicher, ob euch das sehr sehr tröstet?
Das kleine Buch war übrigens in der internen Bibliothek des juristischen Seminars für Strafrecht und Staatsrecht - Zugang für Zugelassene, "nicht für's Volk".

Und was nun? Es fehlt die Kriegskasse. Lösungssuche findet gerade statt.

Hier ist die Übersicht, durch die unsere gemeinsame Forumsarbeit zu juristisch verwertbaren Schlüsselfragen näherungsweise in die Logik einer Datenbank überführt wurde:
... ... Liste von Themen für juristische Hebelwirkungen: ... ...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20789.msg134253.html#msg134253

Nun ist es genug aufbereitet für Landesverfassungsbeschwerden bundesweit mit einem Pilotverfahren in Berlin. Noch 2 Monate zusätzliche Vollzeitarbeit nötig für rund 200 Seiten perfekte bis ins Detail durchstrukturierte Schriftsätze plus 200 Seiten Anlagen... Je nach Zählweise 20 bis 50 erhebliche Rechtsmängel zu rügen... 
Das müsste dann eigentlich genügen, eine Neuordnung der Staatsfernsehen-Finanzierung auszulösen, dies sogar noch vor dem gerichtlichen Entscheid über die Beschwerde. Denn auf den käme es dann möglicherweise gar nicht mehr an. Die Politik müsste dann eigentlich bemüht sein, dem Risiko einer totalen Zerlegung des Staatsfernsehens durch Verbesserungen vorzubeugen.

Niemand will eine derartige nötige Schriftsatzarbeit unbezahlt machen. Und wie bekommen wir das halbwegs finanziert? Diverse Bemühungen sind anhängig. Finanzierungs-Erfolg ist noch nicht gewährleistet.


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Re: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016
#10: 05. November 2016, 10:47
"Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag sollte an der Rechtsnatur der Abgabe als Vorzugslast nichts ändern." --- Sollte, Subjunktiv Präteritum. Ist das nicht ein Ausdruck, dass nicht mal das BVerwG sicher dessen ist, was es schreibt?

Da war der Wunsch der Vater des Gedankens. Die Wirklichkeit sieht zwar anders aus, aber der Wunsch (der öffentlich-rechtlichen Rundfunks) wird durch die Rechtsprechung mit allen Mitteln verteidigt.


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Re: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016
#11: 05. November 2016, 11:11
Gericht fühlt sich vermutlich missbraucht durch 500-Euro-Streitwerte und die Anwälte haben versäumt, in den ersten Zeilen zu schreiben:  Pilotverfahren gegen 10 Milliarden Euro Staats-Unrecht. So etwas muss man Richtern sagen. Das wissen die nicht von selbst.

Ich lasse diesen Einwand vielleicht für die ersten Verwaltungsgerichte gelten, die sich mit der Sache beschäftigen mussten. Als die Revisionsverfahren beim BVerwG ankamen und sich die Akten dort begonnen haben zu stapeln, war jedem klar, dass es um mehr als ein paar Einzelfälle gehen muss.

Es ist vielmehr der Wille, den ÖRR mit Gedeih und Verderb entgegen jeden rechtsstaatlichen Grundsatz zu verteidigen, gerade weil es um soviel Geld geht.

Mit der Copy & Paste-Taktik werden die BVerwG-Richter die Fälle zügig los, und lassen sie doch wie Einzelfälle erscheinen. Denn ihnen ist klar: das Kartenhaus wackelt. Und wenn es morgen zusammenfällt, wollen sie es nicht gewesen sein.


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Re: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016
#12: 05. November 2016, 12:10
das nun wohl ein halbes Jahrhundert alte UNIX-Tool "diff" ist die Primitiv-Form, aus der man Plagiatstest-Software schneidern kann. Das hatte ich dann zur allgemeinen Verständlichkeit hier im Thread als "Plagiatssoftware" bezeichnet.

Vielleicht anschaulicher und mit weniger Arbeit sieht man die Unterschiede mit tkdiff, Teil von tkcvs, zu finden unter
http://www.twobarleycorns.net/tkcvs.html.

Das Ergebnis wird aber nicht in HTML für das Forum dargestellt. Jemand sollte dann kurz und bündig einen Bericht für jedermann schreiben.

Winzige Änderungen können philologisch sehr interessant und aussagekräftig sein, besonders wenn sie keine bloße sprachliche oder grammatikalische Richtigstellung sind, sondern eine inhaltliche Bedeutung haben. Man fragt sich immer: was trieb zur Änderung.


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Re: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016
#13: 06. November 2016, 12:35
Tool "diff" für Unterschiede-Ermittlung in Urteilen

Dank an "MichaelEngel" für den Link zu
http://www.twobarleycorns.net/tkcvs.html.
Das sollten alle einmal ausprobieren, weil auf ziemlich allen Computern benutzbar.
- bei mir übrigens aufgenommen in die interne Linksammlung für Arbeitshilfen -
(Anmerkung: tkdiff werde ich nicht selber ausprobieren - habe ja, was ich brauche.) 


Urteilsvergleiche: Mehr an sich nötig

Die Eliminierung der Randnummern, wie durch "MichaelEngel" gezeigt, das sollte ich eigentlich machen und dann neu vergleichen und hier einliefern.
Das mache ich nur deshalb nicht, weil wir leider deutlich mehr Arbeit benötigen:
Die Urteile unterscheiden sich im Jahresablauf nicht nur durch die Randnummern, sondern auch durch diverse kleine Änderungen in den einzelnen Abschnitten. Diese Änderungen sind überwiegend unerheblich.

Es müsste also eine "verstehende Vergleichung" aller Urteile aus 2016 erfolgen - auch der noch kommenden bezüglich der Arbeitsplatz-Abgabe - Sixt, Rossmann und andere. Diese wird lügenhaft verbal als "Betriebsstätten-Abgabe" verschleiert und die Richter haben sich bisher durch diese Lüge täuschen lassen - was wohl auch den Anwälten von Klägern zuzuschreiben ist, weil Anwälte nun einmal nicht Wirtschaft studiert haben. Wir müssen uns also auf weitere dementsprechend total absurde Urteile gefasst machen, und dann wird der Vergleich mit den Haushaltsabgabe-Urteilen besonders wichtig. 
Es handelt sich um eine in mehrfacher Hinsicht total illegale "Arbeitsplatz-Zusatzsteuer". Wer einen Anwalt hat, der dies nicht in dieser ökonomischen und juristischen Härte vorträgt, darf sich über das Verlieren seines Rechtsstreites nicht wundern. 
 

Urteilsvergleiche: Auch mit den Runkfunkrechts-Kommentaren und den internen Rechtslage-Merkblättern ARD, ZDF für Gerichte nötig.

Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts 2016 und der Landesverfassungsgerichte Rheinland-Pfalz 2014 und Bayern 2014 stimmen wir folgt überein:

Das Strickmuster: Vielseitige juristische Ausführungen, die von irgendwo her übernommen worden - so funktioniert Rechtsprechung, das ist o.k..
Und da hinein versteckt, hinein geknallt mit wenigen Zeilen ein horrender juristischer Unfug, aus dem dann der Tenor des Urteils gezimmert wird.

Und jetzt wird es spannend: Dieser horrende juristische Unfug hat immer in etwa gleichlautende Formulierungen. Für diese Formulierungen müsste mit dem Tool "grep"
ein Abgleich erfolgen, wo überall sie vorkommen - vermutlich übernommen aus dem "Rundfunkrechts-Kommentar", geschrieben insoweit von Volljuristen von ARD, ZDF.

Und jetzt erst wird es noch doppelt richtig spannend: Urteile von den Beklagten getextet?

Im subtilen übertragenen Sinn sowieso. Doch es kommt vielleicht noch schlimmer. Die Lektüre des Urteils des Bundesverwaltungsgericht legt durch ein völlig irriges Detail die Vermutung extrem nahe, dass der "berichterstattende Richter" (das ist der übliche Textautor einer Urteilsbegründung) das Gesetz überhaupt nicht gesichtet hat.
Dies müsste wohl bedeuten, dass die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vorgetextet wurden durch die Juristen der Beklagten, wobei die Richter dann im Vertrauen auf deren wissenschaftliche Qualifikation die Klagen "dieser ärgerlichen 500-Euro-Querulanten" abschmetterten. (Durchaus im Bewusstsein, hierdurch über Milliarden-Euro-Aspekte zu entscheiden - trotzdem "Querulanten" - eigene Gewissens-Beruhigung beim Friedenhalten mit der Politik.)

Diese Erwägungen wurden durchaus bereits einem Verwaltungsgericht vorgetragen.
Sie werden elementarer Bestandteil sein bei der vorgesehenen Berliner Landesverfassungsbeschwerde, um das Gericht gegen eine gleichartige Panne zu immunisieren.



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Re: "Neue" Urteile des BVerwG v. 19.09.2016
#14: 06. November 2016, 13:19
Wer wählt Bundesverwaltungsrichter?
Hätten diese Grund, sich den herrschenden Parteien zu Dank verpflichtet zu fühlen - und also das Staatsfernsehen freundlich zu behandeln?
Nein, das ist bei der richterlichen Unabhängigkeit sowieso total ausgeschlossen, davon sind wir alle überzeugt. Das ist über jeden Zweifel erhaben, wie wir wissen. Also nur einmal ganz beiläufig, wer die Richter des Bundesverwaltungsgerichts wählte:

Von: http://haolam.de/de/Deutschland/artikel_20037.html

Zitat
Nächste Wahl von Bundesrichterinnen und Bundesrichtern steht bevor

Am 5. März 2015 wird der Bundesrichterwahlausschuss über neue Bundesrichterinnen und Bundesrichter entscheiden. Beim ...  beim Bundesverwaltungsgericht fünf ... Stellen zu besetzen....

Wahlvorschläge können von den Mitgliedern des Bundesrichterwahlausschusses und der für das entsprechende Bundesgericht jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemacht werden. Für ...  das Bundesverwaltungsgericht ...  ist Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas zuständig...

Der Bundesrichterwahlausschuss entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er setzt sich aus den 16 jeweils zuständigen Landesministerinnen und Landesministern sowie 16 vom Bundestag gewählten Mitgliedern zusammen.
Noch Fragen?

Und ein konkretes Beispiel:
https://www.berlin.de/sen/justv/presse/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.340082.php
Zitat
... Auf Vorschlag von Berlins Justizsenator Thomas Heilmann hat der Bundesrichter-Wahlausschuss in seiner heutigen Sitzung Dr. Robert Seegmüller zum Richter am Bundesverwaltungsgericht gewählt. Der 46jährige war bislang Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin sowie Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes....

Man lerne: Irgendwer muss die Richter ja nun mal ernennen.
Konzept A: Die vorhandenen Richter wählen die Nächsten. ("Prinzip Unabhängigkeit")
Konzept B: Die Vertreter der politischen Parteien wählen. ("Prinzip Parteiendemokratie")


Deutschland: Wohl nahezu zu 100 % nach Konzept B?
Noch Fragen?


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