Ich meine, wir müssen die Sache untersuchen, um es richtig zu machen. § 268 AO sagt:
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
Den Antrag soll also
eine Person stellen, am besten ein nicht befreiter, derjenige, auf den sich der BS wandte. Es ist einfacher, wenn nur einer dann klagt. Selbstverständlich, je mehr klagen, desto besser.
Hier geht es aber um Steuern, nicht um einen (vermeintlichen) Beitrag, aber in §2 Abs 3 RBStV steht:
Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
Obwohl §44 AO sich auf Steuer bezieht, sollte obiger Verweis im RBStV auf den ganzen §44 AO gelten, einschließlich des letzten Satzes in Abs 2, oder soll hier wie immer nur solange gelten, wie es den Rundfunkanstalten passt?
Hier § 44 AO:
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Wir brauchen vielleicht die Hilfe eines Juristen.
Ich meine, wir brauchen einen anderen Thread, mit Verweis auf diesen:
(a) Es geht nicht nur um einen Musterantrag, sondern um eine echte Strategie, um den Beitrag zu kippen, um Gerichte zu zwingen, nicht da wegzuschauen, wo die Verfassungswidrigkeit des RBStV am deutlichsten ist.
(b) Es geht nicht nur um Studenten WGs, jeder Haushalt mit mehr als einem Einwohner kann mitmachen, auch Familienhaushalten. Selbstverständlich ist ein Musterverfahren am besten bei einem Haushalt, wo befreiten und nicht befreiten zusammen wohnen, aber je mehr Haushalte mitmachen, desto besser.
(c) Wir brauchen eine Diskussion, um es am besten zu machen, um Kandidaten zu finden, die mitmachen.