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Autor Thema: Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht  (Gelesen 1720 mal)

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht

Zitat
I. Allgemeines

Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er
sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 GG) oder
bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt
glaubt.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen
Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung
aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.
Andere Entscheidungen kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde
hin nicht treffen. Es kann z.B. weder Schadensersatz zuerkennen noch Maßnahmen der Strafverfolgung
einleiten. Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich auch keinen mit der Verfassungsbeschwerde
verfolgbaren Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers.
Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht zur Überprüfung im
vollen Umfang, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße. Selbst
wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die
Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen
sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung.
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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

 
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