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Autor Thema: Die rhetorischen Taschenspielertricks des BVerwG  (Gelesen 2122 mal)

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Zitat
1. Der Rundfunkbeitrag ist eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt.
-> Das ist eine Meinung, die von zahlreichen "Experten" und Gutachten ganz anders beurteilt wird.
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2. Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung.
-> Ob die Finanzierung angemessen ist, kann erst beurteilt werden, wenn der Programmauftrag klar und deutlich definiert ist und eine unabhängige und öffentliche Kontrolle der Ausgaben stattfindet.
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3. Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind.
-> Unterschlagung von Mitbewohnern, EU- und Welt-Bürgern
„Rundfunkempfangsmöglichkeit“ kann eben nicht individuell zugerechnet werden, da auch außerhalb von Wohnungen und auch von anderen Personen als Wohnungsinhabern Rundfunk empfangen werden kann. Wenn der Vorteil darin besteht, Rundfunk empfangen zu können, dann erhalten auch alle anderen Menschen Europa-/Weltweit diesen Vorteil, ohne dass diese dafür zahlen müssen. Einzig die Zahlungspflicht für Wohnungsinhaber ist individuell.
Außerdem wird hier durch das Gericht selbst die Verbindung mit Rundfunkempfangsgeräten hergestellt!
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4. Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren.
-> Anzahl der Rundfunkteilnehmer (Menschen mit Möglichkeit des Empfangs) ist ganz erheblich größer als die Zahl der Wohnungsinhaber. Rundfunk über Satellit ist europaweit empfangbar, über Internet sogar Weltweit. Die Belastungsgleichheit wird mit Anknüpfung an die Wohnung gerade verhindert. Belastungsgleicheit der Rundfunkteilnehmer kann einzig und allein durch individuelle Nutzungsabrechnung hergestellt werden. (Verschlüsselung)
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5. Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
-> Belastungsgleichheit meint alle Menschen und nicht nur Wohnungsinhaber. Hier wird nur zwischen Wohnungsinhabern mit und ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit unterschieden.
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6. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung benachteiligt die alleinigen Inhaber einer Wohnung nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben.
-> Alleinige Wohnungsinhaber zahlen mindestens den doppelten Beitrag aller anderen Wohnungsinhaber. (vergleiche Anzahl Haushalte / Anzahl Menschen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit)

Das sind nur die Leitsätze des Urteils. In der Begründung sind weiter "rethorische Highlights" zu finden, wie z.B. die Tatsache, dass das BVerwG Verstöße gegen den Art.5 GG eindeutig erkennt, aber die Meinung vertritt, dass das "hinzunehmen ist".

Da sich die Verwaltungsgerichte demnächst auf dieses Schand-Urteil berufen werden, sollten wir schonmal anfangen stichhaltige Gegenargumente zusammenzutragen.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2016, 01:00 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

 
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