Fiktiv:
Grübel, grübel, grübel, denk, denk, denk ... hmmmm!
RdNr. 138
c) Eine verhältnismäßige Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen verlangt im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG außerdem, dass die Betroffenen nach Benachrichtigung in zumutbarer Weise eine gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle erwirken können (vgl. hierzu auch Art. 51, Art. 52 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr, a.a.O.).
RdNr. 139
Überdies setzt eine verhältnismäßige Ausgestaltung wirksame Sanktionen bei Rechtsverletzungen voraus. Würden auch schwere Verletzungen der Eingriffsvoraussetzungen im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, die Entfaltung der Persönlichkeit wirksam zu schützen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine unberechtigte Erhebung oder Verwendung der Daten mangels materiellen Schadens regelmäßig ohne einen der Genugtuung der Betroffenen dienenden Ausgleich bliebe. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 125, 260 <339 f.> m.w.N.).
Hmmm! Zweckbindung der Daten ab D:
RdNr. 277
Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. nur BVerfGE 109, 279 <375 f.>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33>; stRspr). Er kann insoweit zum einen eine weitere Nutzung der Daten im Rahmen der für die Datenerhebung maßgeblichen Zwecke vorsehen; stellt er sicher, dass die weitere Nutzung der Daten den näheren verfassungsrechtlichen Anforderungen der Zweckbindung genügt, ist eine solche Regelung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (1.). Er kann zum anderen aber auch eine Zweckänderung erlauben; als Ermächtigung zu einer Datennutzung für neue Zwecke unterliegt sie spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen (2.).
Hmmm! grübel, grübel, denk, denk ....
Gruppenauskunft Meldedateien § 14 Abs. 9 RBStV hmmm, grübel, grübel, denk, denk
Hää? Landesgesetzgeber!?!
Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG:
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
§ 48 BMG:
Die §§ 44 bis 47 sowie 51 bis 54 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistisch tätig sind.
Ahhhh! Licht! Schreib fiktiv:
Hiermit untersage ich Ihnen ab sofort die Verwendung, Speicherung und -datenverarbeitung meiner verfassungswidrig erhobenen Meldedatensätze. Anlog dem Urteil des BVerfG v. 20.04.2016 -1 BvR 966/09- sind die Meldedaten zweckgebunden. Der Bundesgesetzgeber hat die Gruppenauskünfte abschließend geregelt. Die Übermittlung meiner Meldedatensätze erfolgte nicht im gesetzlichen Rahmen des § 48 BMG. Die Landesgesetzgeber waren nicht befugt eine gesetzliche Regelung zur Übermittlung des Meldedatenbestandes an den Beitragsservice zu erlassen, da dies in die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.
Für die unberechtigte Erhebung und Verwendung meiner Meldedatensätze fordere ich Schadensersatz zur Genugtuung und zum Ausgleich: 10 000 000 000 000 000 000 000 Euronen!
Ahhhh! Reichtum!
Chefe!
Wir grüßen dich!
FFBB
Und irgendwann erklären wir was Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 9 Abs. 1 GG mit dem RBStV zu tun haben!
fiktiv: Heidelberg! Umhegte Wohnung! Versammeln! Geschlossene Räume!
fiktiv: Ey Prof. K aus H.! Nee wa? Anmelden in geschlossen Räumen? Dafür haste nich wirklich Geld genommen! Nee oder!?! Brokdorf! Brokdorf!