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Autor Thema: Zwangsvollstreckung - Antrag auf Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht  (Gelesen 3336 mal)

s
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Person A hat bislang alle Schreiben des BS ignoriert und niemals Kontakt zum BS gehabt.

Nun hat Person A Post vom Amtsgericht erhalten (NICHT per gelbem Brief, sondern mit normaler Post).

Das Amtsgericht teilt mit, dass der Fachbereich Finanzen als Vollstreckungsbehörde den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beantragt hat und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.

Person A wurde bislang nicht von der Vollstreckungsbehörde selbst kontaktiert oder gehört.

Person A hatte ursprünglich vor, auf die Zwangsvollstreckung zu reagieren, indem sie nach der Strategie "Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt" vorgeht.

Nun ist Person A verunsichert, ob sie jetzt bereits regieren sollte und wie genau?

Danke!


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Hier ein Schreiben, das ich erträumt habe:

Sehr geehrter Herr...

Weder wurden mir Verwaltungsakte in dieser Sache zugestellt, noch wurde ich vorab vom Amtsgericht kontaktiert oder gehört.
Diese Vollstreckung ist unrechtmäßig.

Aus Gewissensgründen verweigere ich den Rundfunkbeitrag und folgend daraus die freiwilliger Herausgabe der geforderten Geldsumme.
Sollten Sie der Auffassung sein, die Vollstreckung sei rechtmäßig, so teile ich Ihnen mit, dass sich der geforderte Geldbetrag in einem Umschlag auf dem Wohnzimmertisch (Beispielort) meiner Wohnung befindet. Bei der Vollstreckung müssen sie jedoch polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, da ich Ihnen nicht freiwillig Zutritt zu meiner Wohnung gestatten werde. Unabhängig davon, ob ich anwesend bin oder nicht.

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Vollstreckung unrechtmäßig war, so werde ich den Vollstreckungsbeamten, falls ich zur Zeit der Vollstreckung nicht anwesend gewesen sein sollte wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und  Diebstahls im Amt (juristische Bezeichnung ist mir nicht bekannt), sowie die Landerundfunkanstalt wegen Aufforderung zu diesen Straftaten  anzeigen.

Sollte ich anwesend gewesen sein, so werde ich  den Vollstreckungsbeamten wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Raubes (jur. Bezeichnung nicht bekannt), sowie die LRA wegen Anstiftung dazu zur Verantwortung ziehen.

Mit angemessenen Grüssen

...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2016, 12:09 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Beiträge: 2
Hier noch ein weiterer Anhang:
Das Schreiben der Vollstreckungsbehörde (Finanzbereich Hannover) an das Amtsgericht mit dem Antrag auf Durchsuchungsbeschluss.

Wie in meinem ersten Beitrag bereits gesagt:
Es gab keinen bekannten Versuch der Kontaktaufnahme von Seiten der Vollstreckungsbehörde mit Person A.

Ist das nicht rechtswidrig oder zumindest sehr ungewöhnlich?


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T
  • Beiträge: 19
Auf das Schreiben von Amtsgericht hätte Person A mit Erinnerung nach §766 ZPO reagieren können. Die Einspruchsfrist dafür dürfte inzwischen aber wohl abgelaufen sein.

Person A müsste deshalb in kürze erneut Post vom Amtsgericht erhalten, worin ihr mitgeteilt wird, dass dem Antrag auf richterliche Anordung gemäß §9 NVwVG stattgegeben wurden. Dagegen könnte Person A dann innerhalb von zwei Wochen sofortiger Beschwerde nach § 793 ZPO einlegen.

Die Beschwerde wäre an das Amtsgericht zu schicken. Dort würde sie zunächst dem zuständigen Richter (derjenige, der den Antrag zuvor stattgegeben hat) zur Prüfung vorgelegt und, sollte dieser der Beschwerde nicht abhelfen, automatisch an das Beschwerdegericht (in diesem Fall LG Hannover) weitergeleitet.


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