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Autor Thema: Urteil Druckdienstanbieter welcher Bescheide für Beitragsservice druckt  (Gelesen 9781 mal)

a
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Hallo,
ich habe vor einigen Tagen diesen Podcast von Sputnik gehört https://soundcloud.com/sputnik-de/rundfunkgebuhren-klager-wollen-bis-vor-das-verfassungsgericht. Darin wurde erwähnt, dass derzeit eine Klage wegen den Festsetzungsbescheiden vor Gericht war/ist. In dieser Klage ging es darum, das der Beitragsservice die Bescheide von einem privaten Druckdienstleister drucken und verschicken lassen hat. Nach Aussage des Anwalts soll diese Woche 21.03-25.03.2016 in Lüneburg noch ein Urteil gefällt werden. Weiß jemand dazu was? Ich finde garnichts im Internet.

Danke für die Infos.


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R
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Hast Du den RA Bölck denn schon mal deswegen angefunkt? Ich frage nur, damit dem Mann nicht gleich zwei von uns auf die Nerven fallen, da er ja noch reichlich zu tun hat.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Nein, habe ich nicht. ich frage auch nur, weil ich bisher garnichts darüber im Netz gelesen habe und ich hier gute Chancen auf einen Erfolg sehe.


Danke und Grüße


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K
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- Schreiben der Stadt-, Gemeinde-, Kommunalverwaltungen
 -Schreiben der Finanzämter
 - Schreiben der Zollbehörden

Was glaubt - nein: was wisst ihr wer die druckt und verschickt ?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

C
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Hallo,
ich habe vor einigen Tagen diesen Podcast von Sputnik gehört https://soundcloud.com/sputnik-de/rundfunkgebuhren-klager-wollen-bis-vor-das-verfassungsgericht. Darin wurde erwähnt, dass derzeit eine Klage wegen den Festsetzungsbescheiden vor Gericht war/ist. In dieser Klage ging es darum, das der Beitragsservice die Bescheide von einem privaten Druckdienstleister drucken und verschicken lassen hat. Nach Aussage des Anwalts soll diese Woche 21.03-25.03.2016 in Lüneburg noch ein Urteil gefällt werden. Weiß jemand dazu was? Ich finde garnichts im Internet.
Danke für die Infos.

Die Klage wurde leider mit Verweis auf einen Beschluss des OVG Lüneburg abgewiesen.
Mehr Details vermutlich in Kürze.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2016, 11:14 von ChrisLPZ«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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Wie angekündigt, hier der den externen Druckdienstleister betreffende Teil der Entscheidungsbegründung des VG Lüneburg des im Interview von RA Bölck erwähnten Verfahrens 6 A 199/15.

Zitat
Entgegen der Ansicht des Klägers greift im vorliegenden Fall auch die Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, da der Beigeladene in sog, „Historiensätzen" sowohl die Aufgabe zur Post als auch eine Sendungsnummer, eine Abrechnungsnummer und eine DLC-Nummer vermerkt hat. Dazu hat der Beigeladene im Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 vorgetragen:

„Der Druck und die Auflieferung zur Post erfolgt durch einen zertifizierten externen Druckdienstleister. Der externe Dienstleister erfasst pro Brief das Übergabedatum an die Post und liefert dieses an den Beitragsservice zur Speicherung zurück. Alle Bescheide werden per Datenverarbeitung-Freimachung (DV-Freimachung) abgerechnet. Dabei handelt es sich um einen Weg der elektronischen Übermittlung der Portogebühren an die Post. Auf jeden Brief wird dabei eine DV-Freimachungszeile über das
Adressfeld gedruckt, die Zuordnung einzelner Briefe zum jeweiligen Beitragskonto erfolgt im Rahmen einer sogenannten aufgedruckten DataMatrixCode-Codierung (DMC), die etwa mit einem QR-Code vergleichbar ist. Aufgrund des Aufdrucks durch den externen Dienstleister findet sich der Code nicht auf dem elektronischen Abbild des Bescheides in der elektronischen Akte des Verwaltungsvorganges. Der DMC enthält neben Abrechnungsdaten auch kundenindividuelle Informationen, die eine eindeutige Zuordnung zum Beitragskonto ermöglichen und wird, wie dargestellt, oberhalb der Briefanschrift aufgedruckt. Nach der Kuvertierung erfasst ein Barcodescanner den im Sichtfenster der Briefhülle sichtbaren DMC pro Brief. Hier entsteht das Postauflieferungsdatum. Die Briefe werden direkt nach dem Passieren des Barcodescanners und damit am gleichen Tage im Hause des externen Dienstleisters an die Postmitarbeiter zur Kontrolle und Postauslieferung übergeben. Es erfolgt eine Prüfung der Vollständigkeit (SOLL-/IST-Vergleich) und gegebenenfalls ein Nachdruck fehlender Exemplare (Makulaturbehandlung). Erst nach dieser Überprüfung und Übergabe an die Post werden die vom externen Dienstleister erfassten Daten (darunter auch das Postauflieferungsdatum) an den Beitragsservice übermittelt und dort automatisiert im Beitragskonto vermerkt."
Damit hat der Beigeladene die internen Verfahrensabläufe hinreichend deutlich beschrieben. Auf die vom Kläger geforderte Bezeichnung der beauftragten Dienstleistungsfirma kommt es nicht an, zumal es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass das oben beschriebene Verfahren nicht funktioniert hätte.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss v. 16.11.2015 - 4 ME 284/15 -) wird die Aufgabe zur Post durch die in den Verwaltungsvorgängen des Beigeladenen enthaltenen Datensätze, auf denen jeweils das Postauslieferungsdatum festgehalten ist, in ausreichender Weise belegt. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gibt nicht vor, dass die Aufgabe zur Post ausschließlich durch einen Ab-Vermerk des sachlich zuständigen Mitarbeiters der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, belegt werden kann. Es liegt auch auf der Hand, dass der Nachweis, dass und an welchem Tag ein Bescheid zur Post aufgegeben worden ist, auch auf andere Weise erfolgen kann, etwa durch einen Einlieferungsbeleg des Postunternehmens, bei dem das Schreiben aufgegeben worden ist. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann auch nicht entnommen werden, dass die Bekanntgabevermutung nur dann eintritt, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, diesen selbst zur Post aufgegeben hat, nicht aber dann, wenn sie sich, hierfür eines Dritten bedient. Der Umstand, dass die Beigeladene ihre Bescheide nicht selbst zur Post aufgebe, sondern sich hierfür eines privaten Dienstleisters bediene, steht dem Eintritt der Bekanntgabevermutung somit nicht entgegen. Es ist allgemein anerkannt, dass sich eine Behörde auch ohne besondere rechtliche Grundlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Privaten bedienen kann, wenn dieser als sogenannter Verwaltungshelfer unselbständig nach Weisung und im Namen des Verwaltungsträgers einzelne Aufgaben verrichtet, ohne eigene Entscheidungsbefugnisse oder eine eigene Gestaltungsmacht zu besitzen (vgl. dazu nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 1 Rn. 64f., m.w.N.). Bei der Aufgabe von Verwaltungsakten zur Post handelt es sich unzweifelhaft um eine nachgeordnete Aufgabe ohne eigene Entscheidungsbefugnisse, die an einen privaten Verwaltungshelfer delegiert werden kann. Auch sonst sieht der Senat bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die in den Verwaltungsvorgängen des Beigeladenen enthaltenen Datensätze das Datum, an dem die beiden in Rede stehenden Beitragsbescheide zur Post aufgegeben worden sind, nicht mit ausreichender Zuverlässigkeit belegen. Für die Aussagekraft dieser Datensätze spricht insbesondere, dass diese neben dem Postauslieferungsdatum jeweils auch die Sendungsnummer der Briefsendung ausweisen.

Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung; die vom Beigeladenen vorgelegten „Historiensätze" begründen die Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, die durch das reine Behaupten eines unterbliebenen Zugangs nicht entkräftet werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, Komm, zum VwVfG16. Aufl. 2015, §41 Rn. 43). Der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufes ist vom Kläger nicht erbracht worden, da er über das Bestreiten des Zugangs hinaus keine konkreten Umstände dargelegt hat, aus denen zu schließen wäre, dass ihn die Post im Jahr 2014 unter seiner Lüneburger Anschrift nicht erreicht hätte.

Die komplette Urteilsbegründung des Verfahrens wird man vermutlich bald unter diesem Link abrufen könnten.

Die Diskussion über die datenschutzrechtlichen Bedenken der Briefpost des BS über einen externen Dienstleister findet man hier:
Briefpost des BS über externen Dienstleister - Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16042.0.html


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Wenn die Urteile in digitaler Form (online-Plattformen) nicht frei zugänglich sind, dann gibt es die Möglichkeit einer direkten Anfrage an das jeweilige Gericht mit der Bitte um eine Kopie (anonymisiert), wenn die Verhandlung öffentlich war. Ist aber so ziemlich sicher mit Kosten verbunden und die Erstellungsdauer ist ungewiss. Die Anwälte haben meistens auch einen Zugang zur globalen Urteilsdatenbank und könnten evtl. schneller und kostengünstiger an die Urteile herankommen.


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Ist irgendwie relevant, dass hier diskutiert wird, dass der Beitragsservice die Bescheide verschickt/ erstellt und nicht die Rundfunkanstalt?

Ich kann auch den Bezug auf § 41 VwVfG nicht nachvollzihen. Im weiteren Satz heißt es:

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. April 2016, 00:43 von Bürger«
Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

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  • Beiträge: 3.275
@alexparty:
Es geht in der Frage nicht darum, dass der Beitragsservice die Briefe verschickt, sondern ob die Briefe im Namen des Beitragsservice über einen dritten Druckdienstleister verschickt werden dürfen. Also: Rundfunkanstalt beauftragt Beitragsservice, Beitragsservice beauftragt PAV-Card Lütjensee und dort wird im Namen des Beitragsservice gedruckt und versendet.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

n
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Zitat
Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung; die vom Beigeladenen vorgelegten „Historiensätze" begründen die Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, die durch das reine Behaupten eines unterbliebenen Zugangs nicht entkräftet werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, Komm, zum VwVfG16. Aufl. 2015, §41 Rn. 43). Der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufes ist vom Kläger nicht erbracht worden, da er über das Bestreiten des Zugangs hinaus keine konkreten Umstände dargelegt hat, aus denen zu schließen wäre, dass ihn die Post im Jahr 2014 unter seiner Lüneburger Anschrift nicht erreicht hätte.

Wird da schon wieder fleissig das Recht gebrochen ? Beweislastumkehr ?
Es steht doch im Gesetz ganz klar:
Zitat
... im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Der Kläger bestreitet, der BS kann es nicht nachweisen (hat nur das Postausgangsverzeichnis), aber der Kläger hat den schwarzen Peter ...


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Der BS bekommt eine Rückmeldung vom Druckdienstleister, dass und wann der Brief abgesendet worden ist. Dieses soll dann als Beweis gelten, dass der Geschehensablauf typisch war.


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P
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@alle, weil das VG ja erklärt, dass ein Vortrag gehalten werden soll, warum die Post nicht angekommen ist: Es gibt diverse Entscheidungen, welche das anders erklären

https://detlefnolde.wordpress.com/2014/08/03/behoerde-muss-zustellnachweis-erbringen/

Hier insbesondere
Anlage 2

Landessozialgericht Baden-Württemberg – Urteil vom 14. 03. 2008 (Az.: L 5 AS 5579/07: 

Bitte wirklich den verlinkten Absatz lesen, weil es eine sehr ausführliche Erläuterung enthält und auch ein Urteil des BGH mit auflistet. Dieses sollte mal noch extra gesucht und gelesen werden.

Zitat
“(…) Unabhängig von der Rechtsnatur der Meldeaufforderung setzt eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs.2 SGB II voraus, dass dem Hilfebedürftigen die Aufforderung zusammen mit einer schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung zugegangen ist. Wird wie im vorliegenden der Zugang der Meldeaufforderung bestritten, trägt der Grundsicherungsträger die Beweislast für einen Zugang des Schriftstücks. Auch dies gilt unabhängig davon, ob die Aufforderung als Verwaltungsakt anzusehen ist oder nicht. Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.5.1991 – 1 BvR 1441/90, NJW 1991, 2757; ebenso bereits Bundesfinanzhof vom 23.9.1966, BFHE 87, 203) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten ...

weitere Leseempfehlung
http://www.123recht.net/Die-sichere-Zustellung-von-Willenserklaerungen-__a16428.html


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Mir ginge es bei dem Thema "Druckdienstleister" auch erstlinig um das Thema "Datenschutz".
Es wird ja immer vehement behauptet, das die Daten nicht an "Dritte" weitergegeben werden.
Jetzt druckt aber ein Dritter Bescheide aus und verschickt diese. Mit Adressdaten. Beträgen. Usw.

Meiner Ansicht nach klagerelevant.


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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

  • Moderator
  • Beiträge: 3.275
Die Gesetze wurden so "hingebastelt", dass die Weitergabe an Druckdienstleister keine Weitergabe in Sinne der Datenschutzgesetze ist, da die Verantwortlichkeit über die Daten beim Auftraggeber bleibt.

Fragwürdig dabei ist natürlich:
Wie kann eine nicht rechtfähige Institution Verträge mit Druckdienstleistern abschließen?
Wie sehen die Konsequenzen für den verantwortlichen aber nicht rechtsfähigen Beitragsservice bei Datenmissbrauch durch den Druckdienstleister aus?


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b
  • Beiträge: 778
Der Druckdienstleister ist ja nicht das Ende der Kette. Es kommt eventuell noch Subunternehmen dazu.

Zitat
B. Subunternehmer
Bei Einsatz von Subunternehmern für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Hauptleistung ist die Vorlage der „Eigenerklärung des Subunternehmers“ mit dem Teilnahmeantrag notwendig.
Quelle


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