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Autor Thema: LG München > Beschwerde geg. Vollstreckung erfolgreich (fehlerhafter Betrag)  (Gelesen 12709 mal)

Uwe

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Landgericht München:
Beschwerde gegen Vollstreckung erfolgreich

(fehlerhafter Betrag)


Im Anhang die vier Seiten einer erfolgreichen Beschwerde gegen eine
Zwangsvollstreckung!



Edit "Bürger":
Nach inhaltlicher Sichtung Betreff korrigiert, da es sich hier nicht um eine Klage handelt, sondern offensichtlich "nur" um eine erfolgreiche Beschwerde - deren Erfolg offensichtlich auch "nur" auf einer Diskrepanz des Vollstreckungsbetrags zur tatsächlichen Forderung basiert.



siehe auch weiter unten...
"gefilterter Textbaustein aus diesem Beschluss"  8)

Zitat
Der zur Zahlung angegebene Betrag von xxx€ ( Forderung xxx€ und Vollstreckungskosten xxx€ ) ist durch das Vollstreckungsersuchen nicht gedeckt. Für den Betrag liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vor.
Im übrigen fehlen für eine Hauptforderung von xxx€ die spezifischen Vollstreckungsvoraussetzungen für Rundfunkgebühren, weil nach dem mit dem Vollstreckungsersuchen vorgelegten Ausstandsverzeichnis, auf das die Klausel "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" angebracht ist, nur ein beizutreibender Betrag von xxx€ nachgewiesen ist.
Ein entprechendes Ausstandsverzeichnis mit Vollstreckungsklausel wurde von Gläubigerseite mit dem Vollstreckungsersuchen vom xxxx2015 nur für einen Betrag von xxxxx€ vorgelegt.


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Uwe

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Hier die Seiten 3 und 4


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K
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Die Entscheidung ist zunächst erfreulich.

In der Begründung findet sich jedoch folgende Passage: "Gleichwohl sei auf das Folgende hingewiesen: Ein Beitragsbescheid ist für Rundfunkgebühren weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich."

Hier wird wiederum nur dumpf abgeschrieben, ohne dass nachgedacht wird. Für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist ein Beitragsbescheid allemal erforderlich, weil sich der Betroffene sonst überhaupt nicht gegen die Festsetzung wehren könnte.

Dass der Erlass eines Beitragsbescheides gesetzlich nicht vorgesehen ist, bedeutet nicht, dass diese Regelung nicht gegen höheres Recht verstößt. Und genau dies ist hier der Fall, denn auch für das Sonderverwaltungsrecht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG). Hiernach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen, d.h. sie ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Ermittlungsergebnisse bilden die Grundlage für die daraufhin zu treffende Anordnung mittels Verwaltungsakt. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der eine andere Vorgehensweise rechtfertigt. Deshalb ist die obige Textpassage, die ursprünglich vom BGH stammt, ziemlich dämlich, weil leicht dagegen argumentiert werden kann. Man sieht hieran nur wieder eines: Auch der BGH redet dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk das Wort.


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"Gleichwohl sei auf das Folgende hingewiesen: Ein Beitragsbescheid ist für Rundfunkgebühren weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich."

Hier wird wiederum nur dumpf abgeschrieben, [...]
Was man vermuten darf, da es ja "Gebühren" nicht mehr gibt?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

1
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"gefilterter Textbaustein aus diesem Beschluss"  8)

Zitat
Der zur Zahlung angegebene Betrag von xxx€ ( Forderung xxx€ und Vollstreckungskosten xxx€ ) ist durch das Vollstreckungsersuchen nicht gedeckt. Für den Betrag liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vor.
Im übrigen fehlen für eine Hauptforderung von xxx€ die spezifischen Vollstreckungsvoraussetzungen für Rundfunkgebühren, weil nach dem mit dem Vollstreckungsersuchen vorgelegten Ausstandsverzeichnis, auf das die Klausel "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" angebracht ist, nur ein beizutreibender Betrag von xxx€ nachgewiesen ist.
Ein entprechendes Ausstandsverzeichnis mit Vollstreckungsklausel wurde von Gläubigerseite mit dem Vollstreckungsersuchen vom xxxx2015 nur für einen Betrag von xxxxx€ vorgelegt.


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A
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Hast du mal das Aktenzeichen ...ich würde es mir gerne mal bei dem Gericht anschauen..Ich weiß ich bin so skeptisch geworden.. Ich danke dir ..Lieben Gruß AImee  :)


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Die Richterin schreibt: “Diese ist nicht ordnungsgemäß. Der dort zur Zahlung angegebene Betrag von 392,05 € ( Forderung 362,20 € + GV-Kosten 29,85 €) von dem Vollstreckungsersuchen nicht gedeckt. Für ihn liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vor.

Im Übrigen fehlen für die Hauptforderung 362,20 € die spezifischen Vollstreckungsvoraussetzung für Rundfunkgebühren, weil nach dem mit dem Vollstreckungsersuchen vorgelegten Ausstandsverzeichnis, auf das die Klausel „diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ angebracht ist, nur ein beizutreibender Betrag von 309,70 € nachgewiesen ist.“

Leider wird von der Richterin nur ein Verweis zu § 788 ZPO angeführt.

Ich habe Folgendes gefunden:

"§ 802 I ZPO - Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher
1.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
2.
das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
3.
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind."


Meint die Richterin diese Klausel, dass eine Vollstreckung erst dann Rechtens ist, wenn in einer Vollstreckungsforderung die Summe von mindestens 500 € gefordert wurde?


Dankeschön


Edit "Bürger":
Beitrag nach Wiedereröffnung dieses Threads hierhin verschoben.


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Es sollte vermutlich mehr vollstreckt werden als es der Titel hergibt.
"Forderung des Vollstreckers lag über dem vollstreckbarem"

Die 500 € Grenze hat damit nichts zu tun


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P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Das Problem der Fehlbeträge sollte man nicht unterschätzen. Im Moment scheint es einige Vollstreckungsersuchen mit derartigen Diskrepanzen zu geben.

Möglicherweise lag es aber auch nur daran, daß es keine Übersichts-Rechnung des GV gab, auf der das Zustandekommen des erhöhten Betrags erklärt wurde.
Ohne Angabe wird der GV nur die im Vollstreckungsersuchen aufgeführten Beträge vollstrecken dürfen.

Es ist auch nicht klar, woraus sich die 29,85 € zusammensetzen.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

S
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Warum gibt es kein Aktenzeichen?


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