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Autor Thema: ard_check: Waren die Mehrerträge nicht bereits vor dem Modellwechsel absehbar?  (Gelesen 1402 mal)

K
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Waren die Mehrerträge nicht bereits vor dem Modellwechsel absehbar?

Die Mehrerträge waren vor dem Modellwechsel nicht absehbar. Sie sind im Wesentlichen auf zwei Faktoren zurückzuführen: Erstens den einmaligen Meldedatenabgleich und die sogenannte Direktanmeldung, zweitens darauf, dass es für die neuen Tatbestände des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) keine validen Daten gab, auf die sich die Rundfunkanstalten bei der Prognose hätten stützen können.

Stand: 19.10.15 15:30 Uhr

Quelle: http://daserste.ndr.de/ard_check/fragen/Einnahmen-und-Ausgaben-des-oeffentlich-rechtlichen-Rundfunks-der-ARD,antworten108.html
abgerufen am 19.10.2015 gegen 20:15 CEST


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
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Eine Lüge wird nicht automatisch besser, wenn diese nochmal erzählt wird. Es bleibt dennoch eine einfache Lüge.

http://www.tagesspiegel.de/medien/gez-17-98-euro-rundfunkgebuehr-sind-genug/6077998.html
Zitat
...
18.01.2012 08:07 Uhr Von Joachim Huber
...
Anders als die Anstalten sieht das Gremium Mehreinnahmen und erhebliches Einsparpotenzial. ...

http://www.dice.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Wirtschaftswissenschaftliche_Fakultaet/DICE/Ordnungspolitische_Perspektiven/058_OP_Haucap_Normann_Benndorf_Pagel.pdf

Zitat
... 2. War die Höhe dieses erzielbaren Beitragsaufkommens bei Unterzeichnung des RBStV/ Fünfzehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages im Dezember 2010 erkennbar? ...

Die Frage 2, ob das hier berechnete erzielbare Aufkommen bei Unterzeichnung des RBStV im Dezember 2010 hätte
prognostiziert werden können, ist uneingeschränkt zu bejahen.


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