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Autor Thema: Was rechtfertigt, audiovisuelle Medien und Printmedien different zu behandeln?  (Gelesen 3241 mal)

  • Beiträge: 7.307
Guten Morgen,

ist es nicht eine bodenlose Frechheit, daß audiovisuelle Medien derart bevorzugt und die doch gleichberechtigten Printmedien benachteiligt werden?

Schön, klar, alles bekannt, ein Bild sagt mehr als tausend Worte, aber Bilder bringen Printmedien doch auch?

Und wenn es noch tausende Mal um die Unterstützung öffentlich-rechtlichen Rundfunks geht, so stehen doch alle Medien in Wettbewerb zueinander, und da kann es einfach nicht sein, daß ein Medium derart wettbewerbsverzerrend hofiert wird.

Eigentlich sollten doch alle Medien gleich behandelt werden?
Könnten Printmedien hier nicht ansetzen, (siehe Bestimmungen zur Gleichbehandlung), und in ihrer Gesamtheit vor's BVerfG ziehen, um diese einseitige Bürgerbelastung dauerhaft zu stoppen?

Ciao
Pinguin


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M
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Aus meinem Antrag auf Befreiung, Ende §3, http://stmichael.tk/2013-07-24K1.htm

Zitat
Die Besonderheit des Rundfunks, seine Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft, rechtfertigt sicher eine gesetzliche Regelung des Rundfunks, wenigstens so lange, wie die Mehrheit der Bevölkerung sich durch Rundfunk informiert, aber sie rechtfertigt nicht einen Vorteil, einen Wettbewerbsvorteil der Presse und anderen allgemein zugänglichen Informationsquellen gegenüber, geschweige denn, wenn dieser Vorteil die Rundfunkanstalten als Informationsgeber der Mehrheit stärkt. Geld ist seinem Wesen nach knapp, man verfügt beschränkter finanzieller Mittel, um den Bedarf an Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung zu decken: was als Rundfunkbeitrag ausgegeben wird, fehlt für andere Quellen wie die Presse, meine bevorzugte Informationsquelle. Der Wettbewerbsvorteil der Rundfunkanstalten durch Zwangsabgaben schränkt das Einkommen der Presse ein, schränkt das Angebot der Presse durch ihre Finanzierung ein, gefährdet die Existenz von Zeitungen: wenn die gesetzte Höhe der Abgabe die Rundfunkfreiheit beeinträchtigt, dann beeinträchtigt die Wettbewerbsverzerrung die Pressefreiheit. Dieser aufgezwungene Rundfunkbeitrag geht auch auf Kosten der Vielfalt und des Angebotes der allgemein zugänglichen Informationsquellen im Sinne des Art. 5 GG. Auch die Presse hat ihre Besonderheit: man kann langsam lesen und wiederholt lesen, was weniger aktuell, aber genauer und ausführlicher geschrieben wurde. Die Presse soll aber im Gegensatz zum öffentlich rechtlichen Rundfunk nicht nur wirtschaftlich arbeiten, sondern auch marktwirtschaftlich, um sich zu entwickeln und zu bestehen. Auch der Wettbewerbsvorteil des Rundfunks durch den aufgezwungenen Rundfunkbeitrag beeinträchtigt mittelbar meine Informationsfreiheit.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.465
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
[...] ist es nicht eine bodenlose Frechheit, daß audiovisuelle Medien derart bevorzugt und die doch gleichberechtigten Printmedien benachteiligt werden?

[...]
Eigentlich sollten doch alle Medien gleich behandelt werden? [...]

Sollte man meinen, ja.

Ich zitiere mich selbst... ;)

Rundfunkbeitrag – Pauschal für alle. Wieso eigentlich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13901.msg93445.html#msg93445
[...] wenn schon der Auftrag als solcher in der Verfassung festgeschrieben ist.

Diese Ansicht ist eher ein Produkt der (selbstreferenziellen) Rechtsprechung des BVerfG.

Ich wüsste nicht, wo im Grundgesetz selbst ein "Auftrag" - noch dazu für einen "öffentlich-rechtlichen Rundfunk" - festgeschrieben stehen solle... ;)

Nur zur Erinnerung, der in meinen Augen einzig relevante Grundgesetz-Artikel liest sich im Wortlaut so:
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Zitat
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich
aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die
- Pressefreiheit und die
- Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.

Wie aus diesem Artikel ein besonderes Privileg für ARD-ZDF-GEZ, ein "Auftrag" oder gar die Grundgesetzwidrigkeit einer "Verschüsselung" abgeleitet wird, bleibt mehr als ein Rätsel.

Weder ist ein "VerfassungsAUFTRAG" erkennbar - schon gar nicht ein der Presse gegenüber bevorzugter "Auftrag".

Es ist auch nicht von einer "RUNDFUNKFREIHEIT", sondern - ganz im Gegenteil! - von einer *PRESSEFREIHEIT* die Rede!

Für Rundfunk (und Film) wird "lediglich" die "Freiheit der Berichterstattung" gewährleistet!!!

Genau genommen könnte/ müsste der Satz lauten:

"Die Freiheit der Berichterstattung durch
- Presse
- Rundfunk und
- Film
werden gewährleistet."


Auch der Wissenschaftliche Beirat - der nicht nur aus Ökonomen sondern eben auch aus ausgewiesenen Staatsrechtlern besteht - teilt diese Sichtweise in seinem im Dezember 2014 veröffentlichten Gutachten (Seite 13)
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html
Zitat
Die verfassungsrechtliche Perspektive

Das Produkt, das auf Zeitungs- wie Rundfunkmarkt vertrieben wird, ist ein besonders sensibles und steht deshalb unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes:
Presse- und Medienfreiheit haben eine zentrale Bedeutung für die Funktionsweise eines demokratisch verfassten Gemeinwesens. In Deutschland wird diesem Sachverhalt auch im Grundgesetz (GG) Rechnung getragen
Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG normiert im inhaltlichen Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit in Satz 1 der Vorschrift:
Zitat
„Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“
In diesem Satz werden Pressefreiheit (operationalisiert durch den Zeitungsmarkt und die Rundfunkberichterstattung in einem Satz und erkennbar gleichrangig und symmetrisch genannt.

Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird allgemein so interpretiert, dass ein Zugang zu Information zu vertretbaren Kosten möglich sein muss, dass die bereitgestellten Informationen insgesamt einen hinreichenden inhaltlichen Standard haben, und dass Meinungsvielfalt gewährleistet werden muss. Letzteres wäre nicht gewährleistet wenn Informationsorgane von bestimmten Interessengruppen monopolisiert wären oder wenn die Politik, insbesondere die Regierung auf die Informationsverbreitung einseitigen Einfluss nehmen könnte.
In der Rechtsprechung wurde die Rundfunkfreiheit funktional verstanden und als „dienende“ Freiheit ausgelegt und daraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers abgeeitet, für Rahmenbedingungen zu sorgen, die diese Freiheit, Informationsvielfalt und Informationsreichtum gewährleisten 11. Das wird durch die verfassungsrechtliche Positionierung der Rundfunkfreiheit als für die freiheitliche demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend abgesichert 12.

Angesichts der heute bestehenden Parallelen in den technologischen und wirtschaftlichen Grundlagen beider Produktkategorien ist die Unterschiedlichkeit in der Gestaltung und Regulierung von Presse und Rundfunk durch den Gesetzgeber überraschend. Sie kann letztlich nur historisch erklärt werden, aus einer Zeit, in der die technologischen Unterschiede zwischen den Produktkategorien groß waren.13
Sie kann heute unter ökonomischen Gesichtspunkten damit nicht mehr begründet werden.



Könnten Printmedien hier nicht ansetzen, (siehe Bestimmungen zur Gleichbehandlung), und in ihrer Gesamtheit vor's BVerfG ziehen, um diese einseitige Bürgerbelastung dauerhaft zu stoppen?
...hier kommen wir wieder an augenscheinliche Grenzen der "Unabhängigkeit" (neudeutsch/ ör-Deutsch: "Kooperationen")
Es gibt mittlerweile "Rechercheverbünde" zwischen ör Rundfunk und Printmedien usw.
...mehrfach im Forum thematisiert.

Ermano Geuer hatte ein Gutachten für den Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW) verfasst...
Inwiefern dies als Grundlage einer Klage vorgesehen war oder noch ist, ist mir nicht bekannt bzw. nicht mehr erinnerlich... vielleicht einfach noch mal recherchieren? ;)

7...8... aktuell 9(!!!) RENOMMIERTE, *VERNICHTENDE* GUTACHTEN/ STUDIEN
+2 FUNDIERTE AUFSÄTZE [gesammelte Werke],
die dem sogenannten "Rundfunkbeitrag"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"
VERFASSUNGSWIDRIGKEIT und zahlreiche weitere eklatante RECHTSVERSTÖSSE bescheinigen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2015, 23:56 von Bürger«
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www.rundfunk-frei.de

L
  • Beiträge: 118
ist es nicht eine bodenlose Frechheit, daß audiovisuelle Medien derart bevorzugt und die doch gleichberechtigten Printmedien benachteiligt werden?

Da ein Mensch eine Zeitung, Bildnisse, Geräusche unmittelbar erkennen und auswerten kann, ist es bei der Ausstrahlung von Wellen nur mittelbar, d.h mittels eine elektronischen Kastens, möglich.
Daher kann es niemals eine Grundversorgung darstellen, da der Mensch dies nicht unmittelbar erfassen kann.


Die Idee dahinter: https://de.wikipedia.org/wiki/Naturrecht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2015, 21:51 von Bürger«
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

T
  • Beiträge: 334
In der Tat ist die Privilegierung der audiovisuellen Medien gegenüber den Druckmedien unerträglich. Für die im Funktionsauftrag der sogenannten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten genannten Aufgaben, nämlich die Information, Bildung und kulturelle Teilhabe sind diejenigen Medien, die sich auf das geschriebene Wort stützen, ohnehin viel besser geeignet.

Vor diesem Hintergrund ist auch der vielbenutzte Begriff der Medienkonvergenz zu hinterfragen: aufgrund der Privilegierung der Rundfunkanstalten sollte vielmehr von einer politisch sanktionierten Hegemonie der audiovisuellen Medien gegenüber anderen Medienformen gesprochen werden. Gerade darin liegt auch ein Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Informationsfreiheit!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2015, 21:51 von Bürger«

 
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