Laut RBStV wird
als Inhaber jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Das ist soweit Gesetz... und könnte auf einer realistischen Annahme beruhen
Allerdings kommt nun bei der sogenannten Direktanmeldung, d.h. wenn der Wohnungsinhaber sich nicht meldet, die Vermutung hinzu, dass er allein für die Wohnung beitragspflichtig ist. Er wird als Singlewohnungsinhaber eingestuft.
Und das steht nicht im Gesetz und ist - aufgrund der Tatsache, dass es nur rund 40% Singlehaushalte in Deutschland gibt - auch überhaupt nicht realistisch oder vermutbar.
Hintergrund ist, dass der Beitragsservice nach dem Datenabgleich mit den Meldeämtern keine Informationen darüber erhält, wer mit wem zusammenwohnt. Aus den Meldedaten lassen sich darauf keine Rückschlüsse ziehen.
Beispiel:
Der Beitragsservice erhält die (hier fiktiven) Daten
Peter Panzig, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Berta Bolle, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Claudia Klabuster, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Es gibt nun diverse Wohnkonstellationen, in denen die Personen wohnen könnten, wovon die der 3 Singlewohnungen nur eine Einzige ist.
- Sie könnten alle in einer WG wohnen - 1 Beitrag fällig
- Es ist ein Mehrparteienhaus, Peter und Berta wohnen zusammen, Claudia wohnt allein - 2 Beiträge fällig
- Es ist ein Mehrparteienhaus, Peter, Berta und Claudia wohnen alle drei allein - 3 Beiträge fällig
Die Wahrscheinlichkeit der Singlewohnungkonstellation ist 1: (Anzahl der Personen, die unter der exakt gleichen Anschrift gemeldet sind). Also ab 3 Personen mit der gleichen Anschrift die Unwahrscheinlichere.
Nun kann es Gründe geben, sich nicht zurückzumelden:
- LMAA GEZ
- Sie wohnen alle in einer WG, Peter bezahlt schon seit immer seinen Rundfunkbeitrag (Buh!). Berta und Claudia werden angeschrieben (Datenabgleich), denken sich aber: Muss ein Irrtum sein, Peter bezahlt ja für unsere Wohnung und kümmern sich nicht weiter darum.
- ...
Der Beitragsservice legitimiert die Direktanmeldung mit der im RBStV niedergelegten Inhabervermutung, setzt aber - nicht gesetzlich gestützt - noch die eher unwahrscheinliche Vermutung der Singlebewohnerschaft dazu um den Vollstreckungsvorgang beginnen zu können.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)