Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Vollstreckung aufgrund der Vermutung einer Vermutung  (Gelesen 10931 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Laut RBStV wird

Zitat
als Inhaber jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Das ist soweit Gesetz... und könnte auf einer realistischen Annahme beruhen

Allerdings kommt nun bei der sogenannten Direktanmeldung, d.h. wenn der Wohnungsinhaber sich nicht meldet, die Vermutung hinzu, dass er allein für die Wohnung beitragspflichtig ist. Er wird als Singlewohnungsinhaber eingestuft.

Und das steht nicht im Gesetz und ist - aufgrund der Tatsache, dass es nur rund 40% Singlehaushalte in Deutschland gibt - auch überhaupt nicht realistisch oder vermutbar.

Hintergrund ist, dass der Beitragsservice nach dem Datenabgleich mit den Meldeämtern keine Informationen darüber erhält, wer mit wem zusammenwohnt. Aus den Meldedaten lassen sich darauf keine Rückschlüsse ziehen.

Beispiel:

Der Beitragsservice erhält die (hier fiktiven) Daten

Peter Panzig, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Berta Bolle, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Claudia Klabuster, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf

Es gibt nun diverse Wohnkonstellationen, in denen die Personen wohnen könnten, wovon die der 3 Singlewohnungen nur eine Einzige ist.

- Sie könnten alle in einer WG wohnen - 1 Beitrag fällig
- Es ist ein Mehrparteienhaus, Peter und Berta wohnen zusammen, Claudia wohnt allein - 2 Beiträge fällig
- Es ist ein Mehrparteienhaus, Peter, Berta und Claudia wohnen alle drei allein - 3 Beiträge fällig

Die Wahrscheinlichkeit der Singlewohnungkonstellation ist 1: (Anzahl der Personen, die unter der exakt gleichen Anschrift gemeldet sind). Also ab 3 Personen mit der gleichen Anschrift die Unwahrscheinlichere.

Nun kann es Gründe geben, sich nicht zurückzumelden:
- LMAA GEZ
- Sie wohnen alle in einer WG, Peter bezahlt schon seit immer seinen Rundfunkbeitrag (Buh!). Berta und Claudia werden angeschrieben (Datenabgleich), denken sich aber: Muss ein Irrtum sein, Peter bezahlt ja für unsere  Wohnung und kümmern sich nicht weiter darum.
- ...

Der Beitragsservice legitimiert die Direktanmeldung mit der im RBStV niedergelegten Inhabervermutung, setzt aber - nicht gesetzlich gestützt - noch die eher unwahrscheinliche Vermutung der Singlebewohnerschaft dazu um den Vollstreckungsvorgang beginnen zu können.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

H
  • Beiträge: 584
Der Beitragsservice legitimiert die Direktanmeldung mit der im RBStV niedergelegten Inhabervermutung, setzt aber - nicht gesetzlich gestützt - noch die eher
unwahrscheinliche Vermutung der Singlebewohnerschaft dazu um den Vollstreckungsvorgang beginnen zu können.
Aber ist es denn nicht so, dass man uerst aufgefordert wird, sich zu einer möglicherweise zu erfolgenden Anmelsung zu äußern, indem man mitteilt, ob schon
bezahlt wird.

Erst wenn diese Stellungnahme ausbleibt, wird zwangsangemeldet.....


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

C
  • Beiträge: 342
Es wird ja immer so schön formuliert:
"Zahlen Sie oder eine Mitbewohnerin oder ein Mitbewohner bereits für diese Wohnung, oder ist eine Anmeldung beim BS erforderlich?"


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Ja, das stimmt schon, aber wo ist die gesetzliche Grundlage dafür, eine Singlewohnung zu vermuten, wenn sich keiner meldet? Die Wahrscheinlichkeit dafür ist gering. Der Beitragsservice schreibt viel in seinen Briefen...

Was ich meine ist: Es ist ja schon etwas windig, eine Beitragspflicht darauf aufzubauen, dass jemand sich nicht meldet, aber daraus dann auch noch auf statistisch eher unwahrscheinliche Wohnverhältnisse zu schließen, ist  etwas zuviel.

Selbst wenn man dem BS schreibt, dass jemand Anderes bezahlt, aber keine Beitragsnummer angibt, wird der Singlestatus nicht verworfen bzw. überprüft.

Es wird schon seine datenschutzrechtliche Gründe haben, warum der BS nicht wissen soll, wer mit wem zusammenwohnt.
Dies wird mit der Angabe der Beitragsnummer des mitwohnenden Zahlers ausgehebelt.

Es wird auch seine Gründe haben, warum auf der Webseite des BS kein Formular zu finden ist, auf dem man die Beitragsnummer des mitwohnenden Zahlers angeben kann, um nicht zur Zahlung herangezogen zu werden.
Das würde wohl o.g. datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen.

Es wird ja immer so schön formuliert:
"Zahlen Sie oder eine Mitbewohnerin oder ein Mitbewohner bereits für diese Wohnung, oder ist eine Anmeldung beim BS erforderlich?"

Die Formulierung klingt auch verdächtig unverpflichtend, so als Frage. Ich kenne auch eine andere Formulierung:

Zitat
Sollte die Wohnung jedoch bereits unter dem Namen einer Mitbewohnerin/ eines Mitbewohners angemeldet sein, so teilen sie uns bitte unbedingt den Namen und die Beitragsnummer (früher Teilnehmernummer) des Beitragszahlers mit. Für Ihre Mitteilung nutzen Sie bitte den beigefügten Antwortbogen.

Aber auch hier ist keine verpflichtende gesetzliche Grundlage erwähnt. Das Wort "unbedingt" beinhaltet sie nicht.

Dadurch, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe des Beitragszahlers der Wohnung anscheinend nicht gegeben ist, kann der  Antwortbogen (Nicht online erhältlich) mit Unterschrift als Beweis der freiwilligen Auskunft über Bewohnerdaten und Zustimmung zu deren Benutzung durch den BS gewertet werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 13:51 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

C
  • Beiträge: 342
Was ich meine ist: Es ist ja schon etwas windig, eine Beitragspflicht darauf aufzubauen, dass jemand sich nicht meldet, aber daraus dann auch noch auf statistisch eher unwahrscheinliche Wohnverhältnisse zu schließen, ist  etwas zuviel.
Das scheint für den BS der einzige Weg zu sein, auch den letzten "Beitragsschuldner" dran zu kriegen.
Vom Auskunftsersuchen bis hin zum Bescheid. Mich wundert da eher, daß auf die Vermutung hin ein Bescheid erstellt wird. Aber da greift dann wohl dieses Gesamtschuldner-Ding .... einer muß zahlen! Und wenn du uns nicht sagst wer zahlt, dann bekommst du eben den Bescheid und muß dich erklären. Nur zu sagen, daß jemand zahlt geht nicht durch, weil es nicht überprüfbar ist.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
@Carina: Du gehst leider automatisch davon aus, dass das, was in den Briefen des Beitragsservice drinsteht auch immer einen gesetzlichen Hintergrund hat. ist aber nicht so.
Wenn es nicht verpflichtend ist, die Beitragsnummer des mitwohnenden Zahlers anzugeben, können darauf ohne gesetzliche Regelungen auch keine rechtmäßigen Verwaltungsakte aufgebaut werden.
Natürlich wird es gemacht, aber das heisst nicht, dass es rechtens ist.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

K
  • Beiträge: 810
Natürlich wird es gemacht, aber das heisst nicht, dass es rechtens ist.

Richtig. Anderes Beispiel hierzu: Die vermeintlichen Ratenzahlungsvereibarung, die man mit dem Beitragsservice geschlossen haben soll. In rechtlicher Hinsicht ist eine Ratenzahlungsvereinbarung eine Stundung. Das Sonderverwaltungsrecht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sieht aber keinerlei gesetzliche Regelungen über Stundungen vor. Frage daher: Auf welcher rechtlichen Grundlage werden fällige "Beiträge" gestundet? Ganz davon abgesehen ist es eine Frechheit, schlichtweg zu behaupten, man habe eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, wenn dies überhaupt nicht geschehen ist. Gibt es dagegen nicht irgend eine Handhabe?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

B

Beitragender

Ganz davon abgesehen ist es eine Frechheit, schlichtweg zu behaupten, man habe eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, wenn dies überhaupt nicht geschehen ist. Gibt es dagegen nicht irgend eine Handhabe?

Möglicherweise: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84479.html#msg84479

Hinzu kommt möglicherweise ein Unterlassungsanspruch wg. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
In der Rspr. ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei rechtswidriger Zusendung von Briefwerbung anerkannt:
Zunächst OLG Stuttgart, Urteil vom 21.08.1987 - 2 U 33/87
https://www.jurion.de/Urteile/OLG-Stuttgart/1987-08-21/2-U-33_87
Und OLG Frankfurt, Urteil vom 18.05.1988 - 21 U 61/87
https://www.jurion.de/Urteile/OLG-Frankfurt_am_Main/1988-05-18/21-U-61_87
Später BGH, Urteil vom 20.12.1988 - VI ZR 182/88 (Unterlassungsanspruch wg. Besitzstörung und Eigentumsbeeinträchtigung)
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1988-12-20/VI-ZR-182_88

Ob diese Rspr. auf rechtswidrige Briefsendungen des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio übertragen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und eine Frage für Juristen.


Ja, das stimmt schon, aber wo ist die gesetzliche Grundlage dafür, eine Singlewohnung zu vermuten, wenn sich keiner meldet?
[...]
Ich kenne auch eine andere Formulierung:

Zitat
Sollte die Wohnung jedoch bereits unter dem Namen einer Mitbewohnerin/ eines Mitbewohners angemeldet sein, so teilen sie uns bitte unbedingt den Namen und die Beitragsnummer (früher Teilnehmernummer) des Beitragszahlers mit. Für Ihre Mitteilung nutzen Sie bitte den beigefügten Antwortbogen.

Aber auch hier ist keine verpflichtende gesetzliche Grundlage erwähnt. Das Wort "unbedingt" beinhaltet sie nicht.

Dadurch, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe des Beitragszahlers der Wohnung anscheinend nicht gegeben ist, kann der  Antwortbogen (Nicht online erhältlich) mit Unterschrift als Beweis der freiwilligen Auskunft über Bewohnerdaten und Zustimmung zu deren Benutzung durch den BS gewertet werden.

In der Tat ist es auffällig, wie oft der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in seinen Schreiben etwas vom Adressaten verlangt, ohne dass auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hingewiesen wird. Fehlt der Hinweis auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, dann fällt es dem -- zumeist juristisch nicht vorgebildeten -- Adressaten schwer, das Schreiben auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nun bspw. verlangt, dass Auskunft über Mitbewohner erteilt werden soll, stellt sich also die Frage, ob es eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hierfür gibt.
1. Wenn es eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt (möglicherweise bei § 8 Abs. 3, 4 und § 9 Abs. 1 RBStV zu suchen), dann stellt sich die Frage, ob der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht dazu verpflichtet ist, auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hinzuweisen oder gar das Verlangen zu begründen; nicht zuletzt, weil ein solches Verlangen möglicherweise ein Verwaltungsakt ist.
2. Wenn es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt, dann ist das Verlangen wohl rechtswidrig.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 17:51 von Beitragender«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
2. Wenn es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt, dann ist das Verlangen wohl rechtswidrig.

Ein Verlangen des Beitragsservice kann eigentlich erstmal nicht rechtswidrig sein. Es hat ohne gesetzliche Grundlage nur eben bittenden Charakter.
Der BS hat aber Formulierungen, die glauben machen, es gäbe gesetzliche Bestimmungen.
Füllt man daher das genannte Antwortscheiben zur Nennung des mitwohnenden Zahlers aus, so ist es eine Auskunft, die man dem BS freiwillig gibt. Eine gesetzliche Bestimmung, die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag die Nennung der Mitbewohner verlangt, ist mir nicht bekannt. Bei leerstehenden Wohnungen kann der Eigentümer/ Vermieter verpflichtet werden, Namen zu nennen. Das ist aber hier nicht übertragbar, weil Bewohner ja bekannt sind. Sie können nur nicht in Zusammenhang gebracht werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
So, hier noch der Nachweis, dass zwar zu vielen Sachen Angaben gemacht werden müssen, jedoch keine Pflicht besteht, Angaben zu zahlenden Mitbewohnern zu machen:

Aus dem Antwortbogen:

Zitat
Hinweis: Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist jeder Beitragsschuldner und jede Person, bei der Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner ist (§9 Abs.1 RBStV). Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Beitragspflicht betreffen.

Dazu aus dem RBStV:

Zitat
§ 9 Abs.1
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs.4 genannten Daten verlangen.

Dazu aus dem RBStV:

Zitat
§ 8 Abs.4
Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

Alle Angaben beziehen sich im privaten Bereich um den Auskunftspflichtigen als Individuum. Es werden keine Angaben in Bezug zu anderen Personen gefordert. Es gibt in diesem §en keinen Absatz, in dem steht, dass man den zahlenden Mitbewohner oder dessen Beitragsnummer angeben muss. Also gibt es keine Grundlage dafür, es einzufordern.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 23:31 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

m
  • Beiträge: 83
Peter Panzig, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Berta Bolle, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Claudia Klabuster, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf

Ergänzende Information: Zumindest in Berliner Mietswohnungen wird nach Etage, Vorderhaus/Seitenflügel + Wohnung links / rechts angeschrieben.

Der Fall "Mehrparteienhaus" fällt hier also weg.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 11.462
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
So, hier noch der Nachweis, dass zwar zu vielen Sachen Angaben gemacht werden müssen, jedoch keine Pflicht besteht, Angaben zu zahlenden Mitbewohnern zu machen:
[...]
Es gibt in diesem §en keinen Absatz, in dem steht, dass man weder den zahlenden Mitbewohner, noch seine Beitragsnummer angeben muss. Also gibt es keine Grundlage dafür, es einzufordern.

Es geht aber - im Gegensatz zur Andeutung des Thread-Betreffs und einmal ungeachtet fehlender Zustellung - einer Vollstreckung i.d.R. noch ein Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID voraus.

Dieser bietet i.d.R. mit einem Widerspruchs ein Rechtsmittel, mit welchem die Bestandskraft dieser Forderung/ dieses "vollstreckbaren Titels" angefochten und somit der Grundlage einer ansonsten folgenden Vollstreckung die Substanz entzogen werden kann.

Wer dieses Rechtsmittel nicht nutzt, riskiert nach bisheriger Kenntnis, dass selbst ein fehlerhafter Bescheid rechtskräftg wird.
Ob dies auch in Fällen einer ungerechtfertigten Mehrfach-Veranlagung für eine Wohnung so gelten würde, bliebe erst herauszufinden.

Meine bescheidene These dazu wäre, bei solcherlei nicht legitimierten Fremd-/ Zwangs-Anmeldungen und in Folge Mehrfach-Festsetzungen innerhalb einer Wohnung spätestens auf einen (im Zweifel nachweislich) zugestellten/ bekanntgegebenen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID zu reagieren...

...ggf. mit einer Zurückweisung wegen Nichtigkeit - jedoch mindestens hilfsweise auch mit einem regulären Widerspruch, da nicht gesichert ist, inwiefern eine alleinige "Zurückweisung" im Zweifel als zulässiges Rechtsmittel anerkannt bzw. notfalls als Widerspruch i.S.d. Rechtsbehelfsbelehrung "umgedeutet" wird.

Als Grund könnte angegeben werden:
Zitat
"Es besteht für mich keine Beitragspflicht, da für die Wohnung bereits ein anderes Beitragskonto besteht."

Ab hier könnte man dann wieder weiterphilosophieren, inwiefern man gem. obiger umfangreicher Darlegungen die Daten des bereits existierenden Beitragskontos in der Wohnung überhaupt herauszugeben verpflichtet ist... ;)

Klingt nach einer schönen undurchsichtigen Suppe, was hier mit dem sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" fabriziert wurde... ;)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 23:04 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
@mini: Danke für das Beispiel! (und Darstellung eines Denkfehlers)

Auch wenn die Adressen lauten würden

Peter Panzig, Karlstrasse 13, Vorderhaus 1.Stock Whg links, 21883 Zwickendorf
Berta Bolle, Karlstrasse 13, Vorderhaus 1.Stock Whg links, 21883 Zwickendorf
Claudia Klabuster, Karlstrasse 13, Vorderhaus 1.Stock Whg links, 21883 Zwickendorf

würden alle drei getrennt angeschrieben werden und bei Nichtmeldung als Singlehaushalte behandelt werden.

Eine Zusammenveranlagung läuft nur über die Angabe einer Beitragsnummer eines zahlenden Mitbewohners.

Die Struktur des "Wer wohnt mit wem zusammen?" ist datentechnisch beim Beitragsservice nicht über die Meldeanschrift ablesbar. Auch wenn man es als normaler Mensch in obigen Beispiel durch kurzes Nachdenken erfassen kann.

Peter Panzig, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Berta Bolle, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf
Claudia Klabuster, Karlstrasse 13, 21883 Zwickendorf

Ergänzende Information: Zumindest in Berliner Mietswohnungen wird nach Etage, Vorderhaus/Seitenflügel + Wohnung links / rechts angeschrieben.

Der Fall "Mehrparteienhaus" fällt hier also weg.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 23:26 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Und noch was:

Im Datenschutzmerkblatt des Beitragsservice
http://www.rundfunkbeitrag.de/ueber_uns/datenschutz_merkblatt/
werden ausschließlich personenbezogene Daten genannt!

Die Daten über Wohn- oder Zahlungsverhältnisse mit anderen Personen gehören sicher nicht dazu!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Moderator
  • Beiträge: 11.462
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aus allen vorgenannten Gründen heraus sollten wir eine Aktion starten, dergemäß
jeder Angemeldete/ Erfasste über seine bei ARD-ZDF-GEZ gespeicherten Daten Auskunft verlangt.

Dies würde einerseits ein Erkenntnisgewinn für jeden sein...
...und andererseits natürlich auch weiteres Arbeitspensum für diese "Vereinigung" ;) ;D
Dabei sollte jeweils eine zackige Frist von max. 14 Tagen gewährt werden, um dort entsprechend Handlungsdruck aufzubauen - begründet werden könnte dies u.a. damit, dass diese Informationen für die Ausarbeitung von Widerspruch/ Klage dringend erforderlich sind.

Außerdem sollten betroffene Zweit-Angemeldete (nach dem im Eingangsbeitrag beschriebenen Szenario) spätestens mit dem Widerspruch gegen einen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID die Löschung ihrer Daten und einen diesbezüglichen Nachweis verlangen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2015, 03:45 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

 
Nach oben