Person A bekam irgendwann von der Verbandsgemeinde eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung. A hat Widerspruch eingelegt.
Widerspruch hatte keine aufschiebende Wirkung und Geld wurde vom Konto gepfändet. A hat daraufhin Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht.
Begründung: Urteil LG Tübingen. Die Verbandsgemeinde beantragte die Klage abzuweisen. Dies war am 20.03.2015. Das Verwaltungsgericht wollte im Mai darüber entscheiden.
Gestern erhielt A Post vom Verwaltungsgericht mit folgendem Inhalt: "anliegenden Schriftsatz erhalten Sie zur Kenntnis. Ich rege an, bis zum 04. Mai 2015 den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt zu erklären."
Beim anliegende Schriftsatz handelte es sich um ein Schreiben der Verbandsgemeinde mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hierdurch teilen wir Ihnen mit, dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegen A vom 27.10.2014 aufgehoben wurde und wir eine Überweisung des eingezogenen Betrages in Höhe von XXX an A veranlassen werden. Der Rechtsstreit ist damit in der Hauptsache erledigt und wir erklären uns zur Übernahme der Kosten bereit."
A findet dies sehr seltsam, insbesondere da der Antrag die Klage abzuweisen sehr ausführlich begründet war. Was soll A nun tun? Muß A auf das Schreiben vom Verwaltungsgericht reagieren. Ist der Satz "Ich rege an, bis zum 04. Mai den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt zu erklären" eine Aufforderung an A dies zu bestätigen?
Na das ist doch bestens, besser geht es doch nicht. Die Verbandsgemeinde hat begriffen, daß sie aufgrund der Informationen in dem Tübinger "Urteil" (was war es genau? Die mir bekannten zwei wichtigen Entscheidungen waren Beschlüsse) eine Niederlage kassieren würde.
Eventuell hat ihr das Verwaltungsgericht das auch klargemacht.
Also gibt es zwei Möglichkeiten: Beide Verfahrensbeteiligten erklären die Sache für erledigt - das ist die kostensparende Lösung.
Oder einer erklärt das nicht, dann würde das Gericht die Sache entscheiden, damit aber womöglich die Kosten anders verteilen.
-> Ebenfalls den Rechtsstreit gegenüber dem Gericht in der Hauptsache für erledigt erklären. Nicht: Die Klage zurückziehen (sonst bleibt Person A auf den Kosten sitzen).
A findet dies sehr seltsam, insbesondere da der Antrag die Klage abzuweisen sehr ausführlich begründet war.
Das war der erste Schnellschuß, da wurde der Tübinger Schriftsatz wohl nicht genau genug gelesen. Egal, angesichts des Folgeschreibens abhaken.
Sprich:
1. Muß A auf das Schreiben vom Verwaltungsgericht reagieren. 2. Ist der Satz "Ich rege an, bis zum 04. Mai den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt zu erklären" eine Aufforderung an A dies zu bestätigen?
1. A sollte reagieren, im eigenen Interesse.
2. Ja, ebenfalls die Hauptsache als erledigt erklären. Dann entscheidet das Gericht über die Kosten, die wird es aber der Verbandsgemeinde zuordnen. Die Verbandsgemeinde hat damit die eigene Niederlage eingestanden, will das eben schnell und günstig erledigen und die zusätzlichen Kosten eines Urteils vermeiden.
Sollte auch heißen: In Zukunft dürfte die Verbandsgemeinde weitere Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt sofort zurückgehen lassen.
Keine Vollstreckung -> kein Geldfluss. Jedes - wie auch immer erreichte - Zurückziehen eines Vollstreckungsersuchens (nicht: Stopp durch mangelnde Masse) dürfte sehr langfristig Zahlungen blockieren. Ferner dürften sich diese Dinge mit der Zeit rumsprechen. Denn wenn die Verbandsgemeinde gut beraten ist, würde sie beim nächsten Amtshilfeersuchen gegen jemanden anderen gar nicht mehr vollstrecken, sondern das sofort mit Verweis auf Tübingen zurückgehen lassen. Wobei das natürlich nicht "für alle Fälle" gilt: Es gibt ja auch Leute, die zahlen freiwillig, aber es ist kein Geld auf dem Konto. Da ist sogar ein Vollstreckungsersuchen von einer LRA ok.
Die @mini bekannte PersonX hofft, innerhalb von ein bis zwei Monaten denselben Status zu erreichen - ohne vorherige Pfändung. Siehe
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlinhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html